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Arbeitsrechtliche Regelung zur Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 3. September 2025

KABl. S. 219, Nr. 132

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 3. September 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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I. Anwendung von Tarifverträgen

(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet mit Wirkung vom 1. Januar 2026 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 7. Februar 2006 (nachfolgend TVöD) in der Fassung mit den Ergänzungen für die Verwaltung (TVöD-BT-V) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(2) Auf die Ausbildungsverhältnisse der Praktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck finden mit Wirkung vom 1. Januar 2026 der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD), der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes in den Fassungen mit den Ergänzungen der besonderen Teile BBiG und Pflege (TVAöD-BBiG, TVAöD-Pflege) und der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(3) Auf die Arbeitsverhältnisse der handwerklich tätigen Beschäftigten im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet ergänzend mit Wirkung vom 1. Januar 2026 der landesbezirkliche Tarifvertrag für die handwerklich tätigen Beschäftigten in Hessen vom 17. Juli 2023 (HTB-H) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(4) Auf die Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich beschäftigten Lehrkräfte findet der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(5) Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 findet in der jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings (Anlage 8 zu diesem Beschluss) Anwendung.
(6) Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist oder künftig durch die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt wird.
(7) Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (RatSchTV Ang) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(8) Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(9) Für die kirchlichen Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten in Diakonie-/Sozialstationen gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) in der jeweiligen Fassung für die Mitarbeitenden der verfasst-kirchlichen Diakoniestationen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (AVR.KW-Kirche).
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II. Kirchliche Anwendungsregelungen

Der TVöD in der jeweils gültigen Fassung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
  1. Zu § 2 TVöD (Arbeitsvertrag, Nebenabreden und Probezeit; Muster-Arbeitsverträge):
    Die Bestimmungen finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für Arbeitsverträge grundsätzlich die Muster der Anlage 2 zu diesem Beschluss zu nutzen sind und Ausnahmen nur aus triftigen Gründen möglich sind.
  2. Zu § 3 TVöD (Allgemeine Arbeitsbedingungen; Rechte und Pflichten kirchlicher Beschäftigter; Schutz vor sexualisierter Gewalt):
    (1) Anstelle von § 41 BT-V und zusätzlich zu Absatz 1 gilt:
    Die kirchlichen Beschäftigten leisten ihren Dienst in Anerkennung des Auftrags der Kirche. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen sie zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten entspricht innerhalb und außerhalb des Dienstes derjenigen Verantwortung, die sie als Beschäftigte im Dienst der Kirche übernommen haben. Sie achten die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Umfang und Art der Dienstpflichten der Beschäftigten ergeben sich neben dem Arbeitsvertrag aus den kirchlichen Gesetzen, Ordnungen und allgemeinen Dienstanweisungen.
    (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten finden ergänzend die Vorschriften der Gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Februar 2021 in der jeweils gültigen Fassung sowie die Verordnung zur Ausführung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Juli 2022 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
  3. Zu § 5 TVöD (Qualifizierung; Personalentwicklungsgespräche; Regelungen für einzelne Berufsgruppen):
    (1) Ergänzend zu § 5 TVöD gilt, dass die Richtlinie des Landeskirchenamtes vom 13. März 2012, geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2022, über Personalentwicklungsgespräche für die Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend für die kirchlichen Mitarbeitenden in Arbeitsverhältnissen mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Merkblatt und die Vereinbarungsbögen verbindlich anzuwenden sind. Im Einzelfall kann für Arbeitsverhältnisse mit einem Umfang von weniger als zehn Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von den beteiligten Personen von der Verpflichtung zur Führung von Personalentwicklungsgesprächen nach vorstehender Richtlinie einvernehmlich abgesehen werden.
    (2) Küsterinnen und Küster haben ergänzend Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts je Kalenderjahr zur Teilnahme an Lehrgängen gemäß § 7 der Ordnung des Dienstes der Küsterinnen und Küster.
    (3) Für Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten, die unter den Anwendungsbereich des Kirchengesetzes über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005 (FWG) fallen, ist zusätzlich die Arbeitsrechtliche Regelung nach Anlage 3 zu diesem Beschluss maßgebend.
  4. Zu §§ 6, 7, 8, 9 TVöD (Arbeitszeit bei Freizeiten):
    Für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendarbeit, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder besonderer Regelung Freizeiten durchführen, gelten abweichend die Sonderregelungen der Anlage 4 zu diesem Beschluss. Durch Dienstvereinbarung kann die Anwendung der Anlage 4 zu diesem Beschluss für andere Arbeitsbereiche geregelt werden.
  5. Zu § 6 TVöD (Regelmäßige Arbeitszeit; Reisezeiten; Regelungen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker):
    (1) Durch Dienstvereinbarung kann die Anerkennung von Reisezeiten als Arbeitszeit nach § 44 Absatz 2 BT-V erweitert werden.
    (2) Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie Küsterinnen und Küster, die Sonntags- und Feiertagsarbeit leisten, gilt ergänzend folgende Regelung:
    Beschäftigte, die nach ihrem Dienstauftrag ständig sonntags am Gottesdienst mitwirken oder nach ihrer Dienstanweisung ständig Sonntagsdienst haben, erhalten einen dienstfreien Tag während der Woche. Ferner ist unabhängig vom Jahresurlaub in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei zu halten, auch wenn in dieses Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
    Für Dienst an Wochenfeiertagen wird ein freier Tag unter Fortzahlung des Entgelts innerhalb von drei Monaten gewährt.
    (3) Als Arbeitszeit im Bereich der nebenberuflichen Kirchenmusik werden ergänzend für die verschiedenen kirchenmusikalischen Einsätze folgende Zeiten zugrunde gelegt:
    1. Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen drei Stunden,
    2. andere Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig mehr als 45 Minuten zwei Stunden,
    3. Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen mit regelmäßig weniger als 45 Minuten einundeinhalb Stunden,
    4. Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter oder Organist mit zwölf Stunden,
    5. Konzerte – innerhalb eines Arbeitsverhältnisses – in Mitwirkung als Chorleiter und Organist mit achtzehn Stunden.
    6. Für Chorproben von regelmäßig mindestens 90-minütiger Dauer wird eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 2,6 Stunden zugrunde gelegt. In dieser Arbeitszeit sind regelmäßig ein Konzertauftritt und die Mitwirkung in sechs Gottesdiensten enthalten. Bei längeren Chorproben kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden. Für einen Spezialchor, der der vorherigen Anerkennung durch den Landeskirchenmusikdirektor bedarf, kann eine Erweiterung der wöchentlichen Arbeitszeit und/oder eine Zulage nach der Arbeitsrechtlichen Regelung Fachkräftebindung vereinbart werden.
    7. Für Kasualien gelten die sich aus den unter Absatz 2 und 3 angegebenen Arbeitszeiten ergebenden Stundenentgelte als Mindestsätze.
    Protokollnotiz:
    Für einen Gottesdienst an einem Werktag, der in Umfang und Vorbereitung einem Sonntagsgottesdienst entspricht, werden ebenfalls drei Stunden zugrunde gelegt.
  6. Zu § 8 TVöD (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit):
    Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstaben c) bis f) werden abweichend nicht gewährt für Beschäftigte, deren Dienstauftrag auf Gottesdienste, kirchliche Feiern oder die verantwortliche Funktion bei kirchlichen Veranstaltungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (einschließlich Heiligabend und Silvester) bezogen ist.
  7. Zu § 10 TVöD (Langzeitkonto; Regelung für die Vereinbarung von Sabbatzeit-Modellen):
    § 10 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass für die Vereinbarung eines Langzeitkontos die Anlage 5 zu diesem Beschluss über die Durchführung von Sabbatzeit-Modellen anzuwenden ist.
  8. Zu § 12 TVöD (Eingruppierung; kirchliche Entgeltordnung):
    Die Eingruppierung von privatrechtlich Beschäftigten richtet sich nach der Entgeltordnung zum TVöD in der jeweils gültigen Fassung sowie ergänzend nach den weiteren von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossenen Eingruppierungsregelungen gemäß der Entgeltordnung für kirchliche Berufe (Anlage 1 zu diesem Beschluss).
  9. Zu § 15 (Tabellenentgelt, Zulagen für Fachkräftegewinnung und -bindung):
    Für die Gewährung von Fachkräftezulagen sowie für die Vorweggewährung von Stufen findet ergänzend die Anlage 7 zu diesem Beschluss – Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften Anwendung.
  10. Zu § 16 TVöD (Stufen der Entgelttabelle; kirchlicher Dienst):
    § 16 Absatz 2 a gilt mit der Maßgabe, dass eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst entspricht.
  11. Zu §§ 18, 18a TVöD (Leistungsentgelt, Alternatives Entgeltanreizsystem; weitere Sonderzahlung):
    Anstelle von §§ 18, 18a TVöD gilt Folgendes:
    (1) Als Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität haben diejenigen Beschäftigten Anspruch auf eine Sonderzahlung, die am 1. Juni in einem Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen. Die Sonderzahlung wird im Monat Juni zusammen mit dem Tabellenentgelt ausgezahlt.
    (2) Die Sonderzahlung beträgt 24 v. H. des dem oder der Beschäftigten in den Monaten Januar, Februar und März durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden). Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. März begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Sonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
    Protokollerklärung zu Absatz 2:
    Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
    (3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat der letzten 12 Monate (Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres), in dem der oder die Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
    1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
      1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Juni beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
      2. Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
      3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
    2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
    (4) Sonderregelung für die Jahre 2026 bis 2028:
    • zu Absatz 1: in den Jahren 2026 und 2027 erhalten nur Beschäftigte der Entgeltgruppen EG 1 bis EG 8/EG S 2 bis EG S 8b eine Sonderzahlung;
    • zu Absatz 2: in den Jahren 2026 und 2027 beträgt die Sonderzahlung 12 % des nach Absatz 2 erhobenen monatlichen Entgelts, im Jahr 2028 beträgt die Sonderzahlung 12 % in den Entgeltgruppen EG 9a bis EG 15/EG S 9 bis EG S 18;
    • zu Absatz 3: im Jahr 2026 vermindert sich der Anspruch unter den dort genannten Voraussetzungen für jeden Kalendermonat der Monate Januar bis Juni 2026, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.
  12. Zu § 25 TVöD (Betriebliche Altersversorgung; kirchliche betriebliche Altersversorgung, Anwendung kirchenrechtlicher Regelungen; Entgeltumwandlung):
    Ergänzend zu § 25 TVöD gilt Folgendes:
    (1) Zur Gewährleistung des Anspruchs nach § 25 Satz 1 TVöD schließen die Arbeitgeber eine Beteiligungsvereinbarung mit einem öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsträger nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Regulierung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. November 2019 ab.
    Abweichende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen sind nur insoweit zulässig, als die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Beteiligungsverhältnis besteht, Ausnahmen von der Versicherungspflicht zulässt.
    Die Eigenbeteiligung der Beschäftigten richtet sich bei Beteiligten bzw. Mitgliedern der Zusatzversorgungskassen KVK Kassel, KDZ Wiesbaden und VBL nach den Satzungsbestimmungen. Beschäftigte bei Beteiligten der EZVK Darmstadt tragen den folgenden Eigenanteil am zusatzversorgungspflichtigen Entgelt:
    ab 01.01.2022
    0,25 %
    ab 01.01.2023
    0,50 %
    ab 01.01.2026
    0,55 %
    (2) Für die Beschäftigten ist eine Entgeltumwandlung nach Anlage 6 zu diesem Beschluss möglich.
    (3) Die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) nach § 1 fallen, erhalten kirchliche Altersversorgung nach dieser Ordnung.
  13. Zu § 29 TVöD (Arbeitsbefreiung):
    (1) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 wird für folgende weitere Anlässe Arbeitsbefreiung im genannten Umfang gewährt:
    -
    kirchliche Trauung oder öffentliche Segnung eingetragener Lebenspartnerschaft der/des Beschäftigten
    1 Arbeitstag
    -
    Taufe oder Konfirmation eines Kindes der/des Beschäftigten
    1 Arbeitstag
    (2) Darüber hinaus gilt, dass für die Teilnahme von Beschäftigten als gewählte oder berufene Vertreter an Tagungen kirchlicher Gremien Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden soll, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
  14. Zu § 34 TVöD (Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Betriebsbedingte Kündigung):
    Absatz 2 wird um die folgenden Sätze 3 bis 6 ergänzt: Beschäftigten nach Satz 1 bzw. Satz 2 kann mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, gekündigt werden, wenn die Dienststelle, die Einrichtung oder der Arbeitszweig, in der/dem sie bisher tätig waren, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass den Beschäftigten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Entgeltgruppe unter der bisherigen Entgeltgruppe liegt; besteht eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht oder wird diese abgelehnt, kann die Kündigung erfolgen. Wenn die Bereitschaft und die Eignung für eine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorliegen, muss diese zuvor angeboten werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderjahres.
    Protokollerklärung:
    Die Arbeitsrechtliche Kommission beabsichtigt, die Kompatibilität dieser Regelung mit der Sicherungsordnung zu prüfen.
  15. Zu § 38 TVöD (Begriffsbestimmungen; Umsetzung tarifvertraglicher Regelungen in kirchliches Recht):
    (1) Soweit Regelungen durch landesbezirkliche Tarifverträge zugelassen sind oder zukünftig zugelassen werden, können diese für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nur durch Übernahme oder eine Arbeitsrechtliche Regelung getroffen werden.
    (2) In Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Personalvertretungsrechts das Mitarbeitendenvertretungsrecht tritt.
    (3) Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass als „einvernehmliche Dienstvereinbarungen“ solche nach § 36 MVG-EKD bezeichnet sind.
  16. Zu §§ 20, 29a TVöD (Jahressonderzahlung; Berechnungsgrundlage; teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in Freizeit):
    (1) Im Jahr 2026 wird die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD abweichend nach den im TV-L für das Jahr 2025 geltenden von-Hundert-Sätzen geleistet.
    (2) Die Regelung des § 29a TVöD findet ab dem 1. Januar 2027 Anwendung.
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III. Sonderregelungen für Lehrkräfte

  1. Zu § 51 BT-V:
    Anstelle von § 51 Nr. 2a tritt folgende Regelung:
    (1) Die Eingruppierung von privatrechtlich beschäftigten Lehrkräften richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EGO-L-H) vom 15. Oktober 2021 in der jeweils gültigen Fassung.
    (2) Privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte im Gebiet des Freistaats Thüringen erhalten anstelle einer nach Absatz 1 vorgesehenen monatlichen Annäherungszulage eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der individuellen Eingruppierung und der Eingruppierung einer oder eines vergleichbaren Beschäftigten nach dem im Freistaat Thüringen geltenden Tarifrecht.
  2. Die Verordnung des Landeskirchenamtes vom 22. September 2009 über die Fortbildung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst gilt entsprechend für die kirchlichen Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen.
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IV. Sonderregelungen für Beschäftigte in der Gemeinde- und Bildungsarbeit

Für die Anwendung der Besonderen Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 56 BT-V) ist eine Eingruppierung nach Nummer 2 der Entgeltordnung für kirchliche Berufe (Anlage 1 zu diesem Beschluss, Beschäftigte in der Gemeinde- und Bildungsarbeit) einer Eingruppierung nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA gleichzusetzen.