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Anlage 2 TV-L-AnwBeschl
Kirchliche Entgeltordnung zum TV-L
für die Beschäftigten in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
25. Änderungsbeschluss
7. Dezember 2020
2
28. Änderungsbeschluss
8. Februar 2021
3
29. Änderungsbeschluss
19.Mai 2021
4
30. Änderungsbeschluss
15. Juli 2021
5
31. Änderungsbeschluss
15. Juli 2011
6
32. Änderungsbeschluss1#
16. August 2021
7
33. Änderungsbeschluss
20. September 2021
8
34. Änderungsbeschluss
29. November 2021
9
39. Änderungsbeschluss
20. Oktober 2022
10
44. Änderungsbeschluss
30. Januar 2023
11
47. Änderungsbeschluss
18. September 2023
12
50. Änderungsbeschluss
8. Februar 2024
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Gliederung

Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte
Beschäftigtengruppen
  1. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen
  2. Beschäftigte in Gemeinde- und Bildungsarbeit
  3. Küster/Küsterinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen
  4. Sozial- und Erziehungsdienst
    4.1
    Beschäftigte in Kindertagesstätten
    4.2
    Beschäftigte im übrigen Sozial- und Erziehungsdienst
  5. Beschäftigte im Wirtschafts- und Küchendienst
  6. Beschäftigte in technischen Berufen
  7. Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen
  8. Beschäftigte im Schreib- und Sekretariatsdienst
  9. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken und Büchereien
  10. Friedhofsgärtner/Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsverwalter/Friedhofsverwalterinnen
  11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
Teil III
Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung
1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
2. Besondere Tätigkeitsmerkmale
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Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung

  1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
    (2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne des Teils I ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist.
    (3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.
    (4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
    • wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
    • wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
    bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
    Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.
  2. Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.
    Protokollerklärung:
    In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im kirchlichen Lohngruppenplan zum MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären.
  3. -gestrichen-
  4. Die Entgeltordnung gilt nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter § 44 TV-L fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
  5. -gestrichen-
  6. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 des Teils I gilt unabhängig von der Nummer 1 für Tätigkeiten des Teils II.
  7. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, rechnen hierzu auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen. Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
  8. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
  9. (1) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
    (2) Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
  10. Entgeltgruppenzulagen gelten, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts.
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Teil I
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

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Entgeltgruppe 15

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
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Entgeltgruppe 14

  1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
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Entgeltgruppe 13

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
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Entgeltgruppe 12

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
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Entgeltgruppe 11

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
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Entgeltgruppe 10

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
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Entgeltgruppe 9b

    1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 oder Fallgruppe 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
    2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
      (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)
    3. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      (Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
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Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6)
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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6)
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Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
    deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
    (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)
  2. Beschäftigte mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
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Entgeltgruppe 5

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
mit schwierigen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 8)
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Entgeltgruppe 4

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7)
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Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
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Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 9)
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Entgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 10)
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als Hochschulen anerkannt sind.
(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder Ähnliches - vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Nr. 2
(1) Im Sinne der Nr. 7 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 13 der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene angehören.
Nr. 3
Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
Nr. 4
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 8 und Entgeltgruppe 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 5
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Nr. 6
Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Nr. 7
Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.
Nr. 8
Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.
Nr. 9
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 10
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
  • Essens- und Getränkeausgeber,
  • Garderobenpersonal,
  • Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
  • Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
  • Wärter von Bedürfnisanstalten,
  • Servierer,
  • Hausarbeiter und
  • Hausgehilfen.
Nr. 11
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
Nr. 12
Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
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Teil II
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

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1. Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen

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Entgeltgruppe 15

Landeskirchenmusikdirektor/Landeskirchenmusikdirektorin
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Entgeltgruppe 14

  1. Leitung der Kirchenmusikakademie
  2. Stadtkantor/Stadtkantorin mit Spezialauftrag „Neue Musik“
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Entgeltgruppe 13

  1. Stadtkantoren/Stadtkantorinnen
  2. Fachbereichsleitungen
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Entgeltgruppe 11

  1. Profilkantoren/Profilkantorinnen
  2. Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen
  3. Kantor/Kantorin am Evangelischen Studienseminar
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Entgeltgruppe 10

Gemeindekantoren/Gemeindekantorinnen
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Entgeltgruppe 8

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Prüfung oder entsprechender Qualifikation im nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst
(hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 6

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit C-Prüfung oder entsprechender Qualifikation
(hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 4

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen mit Eignungsnachweis oder entsprechender Qualifikation
(hierzu Protokollerklärung 1)
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Entgeltgruppe 2

Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen ohne Qualifikationsnachweis
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Protokollerklärung

1) Die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen als entsprechende Qualifikation erfolgt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 KiMuG und der Ordnung über die Anerkennung anderweitiger Qualifikationen für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst durch das Landeskirchenamt nach der Stellungnahme einer Fachkommission.
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2. Beschäftigte in Gemeinde- und Bildungsarbeit

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Die Tätigkeitsmerkmale der Nr. 2 dieser Entgeltordnung sind gültig für Beschäftigte in der Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf der Ebene von Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden, Kirchenkreisen und der Landeskirche (ohne Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Nr. 4 dieser Entgeltordnung).
Grundlage für die Anstellungsfähigkeit ab Entgeltgruppe S 12 sind die Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.
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Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 Fallgruppen a), b) und c),
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt.
(hierzu Protokollerklärung Nr. 6)
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Entgeltgruppe S 17

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 Fallgruppen a), b) und c),
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 15 heraushebt.
(hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
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Entgeltgruppe S 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12
mit schwierigen Tätigkeiten.
(hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
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Entgeltgruppe S 12

  1. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Gemeindepädagogik und/oder Diakonik, verbunden mit einer staatlichen Abschlussprüfung für einen staatlich anerkannten Sozialberuf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder entsprechendem Schwerpunkt
    mit entsprechender Tätigkeit,
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit einer anerkannten Abschlussprüfung für einen kirchlich anerkannten Beruf an einer Hochschule mit Diplom oder Bachelor of Arts in Gemeindepädagogik und/oder Diakonik
    mit entsprechender Tätigkeit,
    sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  3. Beschäftigte mit Abschlüssen in einem staatlich anerkannten Sozialberuf mit Diplom oder Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit oder einem vergleichbaren Studienschwerpunkt einer Hochschule ohne besondere kirchliche Anerkennung nach erfolgreich abgeschlossener Ergänzungsausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  4. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung in Verbindung mit einem staatlich anerkannten Abschluss in Sozialpädagogik an einer Fachschule als staatlich anerkannte(r) Erzieher/Erzieherin nach erfolgreich abgeschlossener Aufbauausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (hierzu Protokollerklärung Nr. 2, 3)
  5. Beschäftigte mit einer Ausbildung für den kirchlichen Dienst mit kirchlicher Abschlussprüfung
    nach erfolgreich abgeschlossener Aufbauausbildung mit landeskirchlichem Kolloquium
    mit entsprechender Tätigkeit.
    (hierzu Protokollerklärung Nr. 2, 3)
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Entgeltgruppe S 8a

Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Fachschulausbildung.
(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
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Entgeltgruppe S 4

Beschäftigte ohne abgeschlossene kirchlich anerkannte Ausbildung, jedoch mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen Vorbildung.
(Keine Stufen 5 und 6)
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Erzieher/Erzieherinnen, die in der Gemeinde- und Bildungsarbeit als Erzieher/Erzieherinnen tätig sind, sind nach Nr. 4.2 einzugruppieren.
Nr. 2
Eine in der Regel vierjährige Fachschulausbildung, die für den kirchlichen Dienst qualifiziert. Der Abschluss wird nach einem einheitlichen Verfahren durch eine Gliedkirche der EKD anerkannt.
Nr. 3
Inhalt und Abschluss der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung richten sich nach den Bestimmungen der Richtlinien für die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiter in Gemeinde- und Bildungsarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 19. Mai 2009 (KABl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung. Erfolgte die Eingruppierung bei Stellenübertragung aufgrund fehlender Aufbau- oder Ergänzungsausbildung nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 (4) in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, wird bei erfolgreichem Abschluss der Aufbau- oder Ergänzungsausbildung die in der niedrigeren Entgeltgruppe erworbene Stufenlaufzeit vollumfänglich bei der Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe weitergeführt.
Nr. 4
Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
  1. Koordination der Arbeit mehrerer Beschäftigter (mindestens zwei) der Entgeltgruppe S 11b oder S 12,
  2. Koordination der Arbeit anderer Beschäftigter im selben Arbeitsfeld mindestens für den Bereich eines Kirchenkreises.
Nr. 5
Eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von Diakoninnen oder Diakonen im Kooperationsraum mit dem Schwerpunkt Bildungsarbeit oder Gottesdienst oder Seelsorge.
Nr. 6
Eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von pädagogisch-theologischen Geschäftsführungen von Zweckverbänden für Kindertagesstätten.
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3. Küster/Küsterinnen und Hausmeister/Hausmeisterinnen

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Entgeltgruppe 6

Küster/Küsterinnen, Hausmeister/Hausmeisterinnen mit besonders schwierigem oder besonders umfangreichem Tätigkeitsbereich.
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Entgeltgruppe 5

Küster/Küsterinnen, Hausmeister/Hausmeisterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Tätigkeitsbereich.
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Entgeltgruppe 4

Küster/Küsterinnen, Hausmeister/Hausmeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit.
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4. Sozial- und Erziehungsdienst

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4.1 Beschäftigte in Kindertagesstätten

Die Protokollerklärungen zu Teil II Abschnitt 20.6 der Entgeltordnung zum TV-L gelten entsprechend.
Für nichtaufgeführte Fallgestaltungen wird die Entgeltordnung zum TV-L ergänzend herangezogen.
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Entgeltgruppe S 18

Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen. (Hierzu Protokollerklärung 3).
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Entgeltgruppe S 17

  1. Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens fünf Gruppen. (Hierzu Protokollerklärung 3).
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung 1, 3).
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Entgeltgruppe S 16

  1. Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen. (Hierzu Protokollerklärung 3).
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens fünf Gruppen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung 1, 3).
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Entgeltgruppe S 15

  1. Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens drei Gruppen. (Hierzu Protokollerklärung 3).
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung 1, 3).
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Entgeltgruppe S 13

  1. Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens zwei Gruppen. (Hierzu Protokollerklärung 3).
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens drei Gruppen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung 1, 2, 3).
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Entgeltgruppe S 9

  1. Leitungen von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung 3).
  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitungen von Kindertagesstätten mit mindestens zwei Gruppen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung 1, 2, 3).
  3. Erzieher/Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieher/Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b. (Hierzu Protokollerklärung 3).
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Entgeltgruppe S 8b

Erzieher/Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieher/Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5). (Hierzu Protokollerklärung 3).
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Entgeltgruppe S 8a

Erzieher/Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieher/Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung 3).
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Entgeltgruppe S 4

  1. Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
  2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern/Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehern/Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
    (Keine Stufen 5 und 6)
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Entgeltgruppe S 3

Kinderpfleger/Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegern/Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.
(Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3)
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Protokollerklärungen:

  1. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertretung der Leitung bestellt werden.
  2. Sofern ausnahmsweise aufgrund
    1. des personellen Mindestbedarfs für die Kindertagesstätte gemäß § 25c Abs. 2 und 3 HKJGB
      oder
    2. vorübergehend bis zur Besetzung der ständigen Stellvertretung eine ständige Stellvertretung nicht bestellt ist und eine Person sowohl regelhaft Aufgaben der Leitung wahrnimmt als auch mit der Abwesenheitsvertretung beauftragt ist, erhält diese eine Zulage in Höhe von 50 vom Hundert der Differenz des individuellen Entgelts zum Entgelt bei (fiktiver) Höhergruppierung in Entgeltgruppe S 9 (mind. zwei Gruppen) bzw. S 13 (mind. drei Gruppen).
  3. Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin/Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen/Erziehern, von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen/Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragene Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
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4.2 Beschäftigte im übrigen Sozial- und Erziehungsdienst

Die Protokollerklärungen zu Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L gelten entsprechend.
Für nichtaufgeführte Fallgestaltungen wird die Entgeltordnung zum TV-L ergänzend herangezogen.
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Entgeltgruppe S 18

Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe b heraushebt.
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Entgeltgruppe S 17

  1. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Psychagogen/Psychagoginnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
  2. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
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Entgeltgruppe S 15

  1. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt,
  2. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach Abschluss einer für die übertragene Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Spezialausbildung (z. B. heilpädagogischer, sozialtherapeutischer oder sozialpsychiatrischer Ausbildung).
    (Hierzu Anmerkung: Eine zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist.)
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Entgeltgruppe S 12

Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten.
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Entgeltgruppe S 11b

Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe S 9

  1. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
  2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung
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Entgeltgruppe S 8b

  1. Erzieher/Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieher/Heilerzieherinnen - außerhalb von Kindertagesstätten - mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
    mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
    (Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)
  2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung.
    (Keine Stufen 5 und 6)
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Entgeltgruppe S 8a

Erzieher/Erzieherinnen, Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieher/Heilerzieherinnen - außerhalb von Kindertagesstätten - mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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5. Beschäftigte im Wirtschafts- und Küchendienst

Die Protokollerklärungen zu Teil II Abschnitt 25.1 der Entgeltordnung zum TV-L gelten, soweit anwendbar, entsprechend.
Beschäftigte mit der früheren Qualifikation des staatlich geprüften Hauswirtschaftsleiters/der staatlich geprüften Hauswirtschaftsleiterin werden bei entsprechender Tätigkeit wie hauswirtschaftliche Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen eingruppiert.
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Entgeltgruppe 10

Diplom-Ökotrophologen/Diplom-Ökotrophologinnen mit Fachhochschulabschluss/Bachelor und entsprechender Tätigkeit sowie hauswirtschaftliche Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
als Leitungen von Küchen
mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit.
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Entgeltgruppe 9b

Diplom-Ökotrophologen/Diplom-Ökotrophologinnen mit Fachhochschulabschluss/Bachelor mit entsprechender Tätigkeit, hauswirtschaftliche Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie Küchenmeister/Küchenmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister/Hauswirtschaftsmeisterinnen mit Meisterprüfung und entsprechender Tätigkeit
als Leitungen von Küchen.
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Entgeltgruppe 8

  1. Küchenmeister/Küchenmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister/Hauswirtschaftsmeisterinnen mit Meisterprüfung und entsprechender Tätigkeit.
  2. Wirtschafter/Wirtschafterinnen (Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen) mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
in Stellen mit besonderer Verantwortung.
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Entgeltgruppe 6

Wirtschafter/Wirtschafterinnen (Hauswirtschafter/Hauswirtschafterinnen) mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.
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Entgeltgruppe 3

Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.
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Entgeltgruppe 2

Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten.
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6. Beschäftigte in technischen Berufen

(Ingenieure/Ingenieurinnen, Techniker/Technikerinnen, Architekten/Architektinnen)
Vorbemerkung
Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.
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Entgeltgruppe 13

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 heraushebt.
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Entgeltgruppe 12

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
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Entgeltgruppe 11

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
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Entgeltgruppe 10

Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Entgeltgruppe 9b

Staatlich geprüfte Techniker/Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die selbständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfüllen.
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Entgeltgruppe 9a

Staatlich geprüfte Techniker/Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die selbständig tätig sind.
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Entgeltgruppe 8

Staatlich geprüfte Techniker/Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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7. Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen

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Entgeltgruppe 5

Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen in Stellen mit besonderer Verantwortung.
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Entgeltgruppe 4

Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
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8. Beschäftigte im Schreib- und Sekretariatsdienst

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Entgeltgruppe 9a

Bischofssekretär/Bischofssekretärin.
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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte im Sekretariatsdienst, die selbständig verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen haben.
Protokollerklärung:
Unter selbständiger Wahrnehmung verantwortungsvoller Aufgaben wird beispielsweise die Planung und Organisation großer Veranstaltungen oder die unterschriftsreife Bearbeitung von nicht nur einfachen Verwaltungsvorgängen – Sachbearbeitung – verstanden.
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Entgeltgruppe 6

Beschäftigte im Sekretariatsdienst mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit (z. B. Dekanatssekretäre/Dekanatssekretärinnen).
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Entgeltgruppe 5

Beschäftigte im Sekretariatsdienst mit schwieriger Tätigkeit (z. B. Pfarramtssekretäre/Pfarramtssekretärinnen).
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Entgeltgruppe 4

Beschäftigte im Schreib- und Sekretariatsdienst.
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9. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken und Büchereien

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Entgeltgruppe 11

Leitungen von wissenschaftlichen Bibliotheken von besonderer Bedeutung.
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Entgeltgruppe 10

Leitungen von großen Büchereien oder wissenschaftlichen Bibliotheken.
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Entgeltgruppe 9b

Diplom-Bibliothekare/Diplom-Bibliothekarinnen oder Archivare/Archivarinnen mit entsprechender Tätigkeit.
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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken und Büchereien mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.
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Entgeltgruppe 6

Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken und Büchereien mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.
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10. Friedhofsgärtner/Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsverwalter/Friedhofsverwalterinnen

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Entgeltgruppe 9b

Friedhofsverwalter mit abgeschlossener Fachausbildung
  1. auf Friedhöfen ab 8 ha angelegter Fläche und mindestens 250 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und -pflege
  2. auf Friedhöfen ab 20 ha angelegter Fläche und mindestens 500 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
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Entgeltgruppe 9a

  1. Friedhofsverwalter mit abgeschlossener Fachausbildung
  2. Friedhofsverwalter mit Gärtnermeisterprüfung
    aa)
    auf Friedhöfen ab 5 ha angelegter Fläche und mindestens 100 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und -pflege
    bb)
    auf Friedhöfen ab 8 ha angelegter Fläche und mindestens 150 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
    die sich durch den Umfang und Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbstständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 herausheben.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)“
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Entgeltgruppe 7

  1. Friedhofsverwalter mit Gärtnermeisterprüfung
    aa)
    auf Friedhöfen ab 5 ha angelegter Fläche und mindestens 100 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und -pflege
    bb)
    auf Friedhöfen ab 8 ha angelegter Fläche und mindestens 150 Bestattungen im Jahresdurchschnitt
  2. Friedhofsobergärtner als Stellvertreter eines in der Entgeltgruppe 9 eingestuften Friedhofsverwalters.
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Entgeltgruppe 6

  1. Friedhofsverwalter mit Gärtnermeisterprüfung oder entsprechender Vorbildung
    aa)
    auf Friedhöfen ab 3,5 ha angelegter Fläche und mindestens 70 Bestattungen im Jahresdurchschnitt mit überwiegender Grabanlage und -pflege.
    bb)
    auf Friedhöfen ab 4 ha angelegter Fläche und mindestens 100 Bestattungen im Jahresdurchschnitt.
  2. Friedhofsobergärtner als Stellvertreter eines in der Entgeltgruppe 7 eingestuften Friedhofsverwalters.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
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Entgeltgruppe 5

Friedhofsverwalter mit Gärtnergehilfenprüfung
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Friedhofsverwalter sind Beschäftigte, die ausschließlich oder überwiegend gärtnerische und gartengestalterische Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Überwiegende Grabanlage und -pflege liegt vor, wenn die Zahl der von der Friedhofsverwaltung gepflegten Gräber höher ist als die von privaten Gärtnern gepflegten Gräber.
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11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

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Vorbemerkungen

  1. Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
  2. (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
    (2) Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
    (3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
    (4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
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Entgeltgruppe 13

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2,
    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
    die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
    1. zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder
    2. drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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Entgeltgruppe 12

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2
    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
  3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10
    mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,
    die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens
    1. zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder
    2. drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10
    durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
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Entgeltgruppe 11

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
    deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
    deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
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Entgeltgruppe 10

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
    deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.
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Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
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Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.
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Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.
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Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die ohne Anleitung tätig sind.
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Entgeltgruppe 6

  1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
  2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
Nr. 2
Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
Nr. 3
Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
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Teil III
Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten

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Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

  1. Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts 2 aufgeführt ist. Dies gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen.
  2. Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
  3. (1) Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. In besonderen Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.
    (2) Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefs, eines Industriemeisterbriefs oder eines Meisterbriefs in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung, soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert ist.
    (3) Zu den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gehören auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 mit verwaltungseigener Prüfung.
  4. (1) Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 1. Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 5 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 2. Die Vorarbeiterzulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
    (2) Sofern ein Anspruch auf die Vorarbeiterzulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Absatz 3. Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
    (3) Vorarbeiter sind Beschäftigte, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Beschäftigten bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten bestehen. Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung können ab dem dritten Ausbildungsjahr als Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Nr. 1 gerechnet werden.
    (4) Beschäftigte, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.
    (5) Bei der Sicherung des Lohnstandes nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-Länder gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.
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1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

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Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen a und b, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
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Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen a und b,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
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Entgeltgruppe 5

  1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
  2. Beschäftigte, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
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Entgeltgruppe 4

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
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Entgeltgruppe 3

  1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
    (Keine Stufe 6)
  2. Angelernte Beschäftigte.
    (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  3. Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind.
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Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
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Entgeltgruppe 1

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
Nr. 2
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
Nr. 3
Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern.
Nr. 4
Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 5
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
  • Essens- und Getränkeausgeber,
  • Garderobenpersonal,
  • Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
  • Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
  • Wärter von Bedürfnisanstalten,
  • Servierer,
  • Hausarbeiter und
  • Hausgehilfen.
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2. Beschäftigte auf Friedhöfen

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Entgeltgruppe 4

  1. Beschäftigte, die Gräberbagger führen
  2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe b), die überwiegend Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
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Entgeltgruppe 3

  1. Friedhofskapellenwarte/Friedhofskapellenwartinnen.
  2. Friedhofsarbeiter.
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1 ↑ Die Regelung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.