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Anlage 5 TV-L-AnwBeschl
Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgeltumwandlung für die freiwillige Zusatzversicherung

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Änderungsbeschluss
3. Juli 2020
2
27. Änderungsbeschluss
8. Februar 2021
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( 1 ) Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für eine freiwillige Versicherung in der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung ist begrenzt auf den nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Die Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschreiten.
( 2 ) Beschäftigte haben Anspruch, die Entgeltumwandlung bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem der folgenden Versicherungsgeber zu vereinbaren:
  1. zur Anstalt oder Kasse, bei der der Anstellungsträger seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert hat,
  2. zu einem Versicherungsgeber, mit dem die Landeskirche einen Rahmenvertrag zur freiwilligen betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat.
( 3 ) Zulässige Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung sind ausschließlich Pensionskasse für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe a und Direktversicherung für Entgeltumwandlungen bei Versicherungsgebern gemäß Absatz 2 Buchstabe b.
( 4 ) Die aus Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungsanwartschaften sind nach dem Gesetz ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit). Unverfallbar ab Beginn sind auch die auf Arbeitgeberzuschüssen zur Entgeltumwandlung beruhenden Anwartschaften (vertragliche Unverfallbarkeit). Anwartschaften, die aus dem gesetzlichen Mindestzuschuss resultieren, sind nach dem Gesetz ebenfalls ab Beginn unverfallbar (sofortige Unverfallbarkeit).
( 5 ) Umgewandelt werden können zukünftige Ansprüche auf
  1. das Tabellenentgelt oder Vergleichsentgelt,
  2. die Jahressonderzahlung,
  3. die vermögenswirksamen Leistungen.
( 6 ) Beschäftigte erhalten auf den Brutto-Entgeltumwandlungsbetrag einen Arbeitgeberzuschuss. Dieser fließt direkt und beitragserhöhend in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse. Eine Auszahlung an die oder den Beschäftigten ist ausgeschlossen. Der Zuschuss beträgt 17,75 % des Umwandlungsbetrages.
Dieser Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung wird mit dem gesetzlichen Mindest-Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verrechnet. Ist der hier geregelte Arbeitgeberzuschuss höher als der gesetzliche Zuschuss, wird insgesamt nur der Zuschuss aufgrund dieser arbeitsrechtlichen Regelung gezahlt.
( 6a ) Für bei Inkrafttreten dieser arbeitsrechtlichen Regelung bestehende Verträge über eine Entgeltumwandlung wird die Zuschusszahlung wie folgt umgesetzt:
Es wird bei gleichbleibendem Gesamtbeitrag der von dem oder der Beschäftigten umgewandelte Betrag um den Arbeitgeberzuschuss reduziert. Im Ergebnis bleibt der Beitrag in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse unverändert. Der Arbeitgeberzuschuss wird künftig inklusiv als Beitrag in die Direktversicherung oder in die Pensionskasse gezahlt.
( 7 ) Die Übernahme eines Vertrages zur Entgeltumwandlung, der bereits vor Eintritt in den Dienst bei einem kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bei einem nicht kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen ist, ist ausgeschlossen. Die Übernahme einer bestehenden Versorgungszusage ist nur dann zulässig, wenn
  1. die Versorgung in einem schon bestehenden Rahmenvertrag weitergeführt werden kann oder
  2. der Vertrag bereits bei einem anderen kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Landeskirche bestand. Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten zwischen den Arbeitsverhältnissen sind dabei unschädlich.
Versorgungszusagen, für die der § 40b EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Anspruch genommen wird, können nicht übernommen werden.
Eine einvernehmliche Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber ist zulässig. Der gesetzliche Anspruch auf eine Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen Versicherungsvertrag beim Arbeitgeber bleibt unberührt.
( 8 ) Für die Entgeltumwandlung gilt folgendes Verfahren:
  1. Neu eingestellte Beschäftigte werden bei ihrer Einstellung über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informiert.
  2. Über die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
  3. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Beginn des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Bei der Geltendmachung ist anzugeben, in welchem Umfang die Entgeltansprüche umgewandelt werden sollen und wann die Entgeltumwandlung beginnen soll. Änderungen zur Entgeltumwandlung sind ebenfalls mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Anstellungsträger anzuzeigen.