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Anlage 3 zum TVöD-Anwendungsbeschluss
Arbeitsrechtliche Regelung zur Fort- und Weiterbildung gemäß Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in Gemeinde- und Bildungsarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 29. April 2005
####§ 1 Dienstbefreiung und Verpflichtung zur Fortbildung
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1 Mitarbeitende, die an einer anerkannten Fortbildung entsprechend dem Kirchengesetz über die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in Gemeinde- und Bildungsarbeit teilnehmen, wird Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub und unter Fortzahlung der Vergütung bis zu 14 Kalendertagen im Jahr gewährt. 2 Für einbezogene Wochenenden erfolgt der Ausgleich als Freizeit bis zu zwei Arbeitstagen.
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1 Die Dienstbefreiung für anerkannte Fortbildungsangebote ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn der Fortbildung bei dem Anstellungsträger zu beantragen. 2 Der Anstellungsträger kann den Antrag aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ablehnen; dabei ist das Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchstabe d) MVG zu beachten. 3 Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
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1 Die Fürsorgepflicht des Anstellungsträgers und die Erforderlichkeit des Dienstes verpflichten die Mitarbeitenden zu regelmäßiger Fortbildung. 2 Sie müssen innerhalb der ersten drei Berufsjahre an Angeboten der Fortbildung teilnehmen, die einen Umfang von mindestens zehn Kalendertagen umfassen. 3 Danach sollen die Mitarbeitenden innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren mindestens fünf Tage Fortbildung wahrnehmen.
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Für befristet Beschäftigte soll entsprechend verfahren werden.
#§ 2 Weiterbildung
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1 Der Anstellungsträger stellt für eine Weiterbildung z. B. in Form einer Zusatzausbildung, eines Aufbaustudiums oder eines Zweitstudiums den Mitarbeiter im erforderlichen Umfang bei überwiegend dienstlichem Interesse frei. 2 Bei der Prüfung, ob ein überwiegend dienstliches Interesse gegeben ist, sind die kirchlichen Aufgabenfelder zu berücksichtigen.
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Vor der Entscheidung zu der beruflichen Weiterbildung ist zu prüfen, ob
- die Eignung und der Bedarf für diesen speziellen Dienst vorliegen,
- der Mitarbeitende in einem speziellen Arbeitsfeld tätig oder bereit ist, darin tätig zu werden, für das die Weiterbildung hilfreich ist und
- der Mitarbeitende über eine für die Weiterbildung erforderliche Anzahl von Berufsjahren verfügt.
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Wird eine Weiterbildung in überwiegend persönlichem Interesse begehrt, kann der Anstellungsträger unbezahlten Sonderurlaub gewähren, wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.
#§ 3 Beteiligung an den Kosten der Fort- und Weiterbildung
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1 Der Anstellungsträger beteiligt sich im Rahmen der für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Maßnahmen. 2 In den Fällen nach § 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3 müssen die Kosten durch den Anstellungsträger übernommen werden.
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1 Die Landeskirche kann auf Antrag Darlehen für Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung aus dem landeskirchlichen Haushalt gewähren. 2 Diese Darlehen können in Zuschüsse umgewandelt werden.
#Protokollnotiz zu § 1 Absatz 3:
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1
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Für Teilzeitbeschäftigte wird der Mindestumfang der Fortbildung nach § 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3 anteilig bezogen auf die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten wie folgt festgelegt:
Zehn Kalendertage bei Vollarbeitszeit nach Satz 2 | |
bis zu ¼ der Vollarbeitszeit | 2 Kalendertage |
mehr als ¼ bis ½ der Vollarbeitszeit | 5 Kalendertage |
mehr als ½ bis ¾ der Vollarbeitszeit | 7 Kalendertage |
mehr als ¾ bis Vollarbeitszeit | 10 Kalendertage |
Fünf Kalendertage bei Vollarbeitszeit nach Satz 3 | |
bis ¼ der Vollarbeitszeit | 1 Kalendertag |
mehr als ¼ bis ½ der Vollarbeitszeit | 2 Kalendertage |
mehr als ½ bis ¾ der Vollarbeitszeit | 3 Kalendertage |
mehr als ¾ bis Vollarbeitszeit | 5 Kalendertage |
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Bei Teilzeitbeschäftigten wird für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsangeboten nach § 3 Fort- und Weiterbildungsgesetz für jeden Tag im Rahmen der Pflichttage nach § 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3 dieser Arbeitsrechtlichen Regelung als Arbeitszeit 1/5 der tariflichen Vollarbeitszeit angerechnet.