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Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs-
und Versorgungsgesetz der EKD
(Besoldungs- und Versorgungs-
ausführungsgesetz, AG.EKKW-BVG-EKD)

vom 22. November 2016

KABl. 2016 S. 159

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Art. 1 Kirchengesetz zur Änderung der Ausführungsgesetze zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz und zum Pfarrdienstgesetz der EKD
26. November 2018
2
Art. 3 Kirchengesetz über Regelungen zur Leitung in den Kirchenkreisen (41. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
28. November 2018
3
Art. 4 Gesetzesvertretende Verordnung über die Finanzverfassung in der EKKW
26. Februar 2021
4
Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der EKKW zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
24. November 2021
5
Gesetzesvertretende Verordnung des Ausführungsgesetzes der EKKW zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
23. Mai 2022
6
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der EKKW zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
23. November 2022
7
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des
Ausführungsgesetztes der EKKW zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
29. November 2023
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich
(zu § 1 BVG-EKD)

Das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD findet für die von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare sowie Anwärterinnen und Anwärter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
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§ 1 a
Abzug von Pflegeleistungen
(zu § 2 Absatz 1 BVG-EKD)

§ 50f des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 Kirchliche Beihilfenverordnung in Verbindung mit der Hessischen Beihilfenverordnung besteht.
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§ 2
Zuständigkeiten
(zu § 12 BVG-EKD)

Soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist für Entscheidungen nach diesem Kirchengesetz und dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD das Landeskirchenamt als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD zuständig. Für Entscheidungen, die nach dem Bundesrecht von Regierungen, Ministerien, obersten Dienstbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden zu treffen sind, ist der Rat der Landeskirche zuständig.
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§ 2 a
Bemessungssatz
(zu § 9 Absatz 1 Nr. 1a BVG-EKD)1#

Die Grundgehaltssätze der sich nach dem Bundesrecht ergebenden Besoldungstabellen A und B werden mit einem einheitlichen Satz von 97 von Hundert (Bemessungssatz) vervielfacht.2# Der Bemessungssatz gilt entsprechend für die Zulagen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen. Sonstige Bezügebestandteile werden in voller Höhe gewährt. Für die Bemessung der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 BeamtVG sind die Beträge der jeweils geltenden Bundestabelle ohne Anwendung von Satz 1 zugrunde zu legen.
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§ 2 b
Sonderzahlungen, Einmalzahlungen
(zu § 10 Nr. 2 BVG-EKD)

Der Rat der Landeskirche kann durch Verordnung neue Vorschriften des Bundes zu Sonderzahlungen und Einmalzahlungen innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung ändern oder von der Anwendung ausschließen.
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§ 3
Stufenaufstieg und Erfahrungszeiten in der Pfarrbesoldung
(zu § 9 Absatz 1 Nr. 4 BVG-EKD)

( 1 ) Mit der Berufung in den Probedienst wird für Pfarrerinnen und Pfarrer ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten entsprechend den folgenden Bestimmungen und den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes anerkannt werden.
( 2 ) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten insbesondere Zeiten einer gleichwertigen beruflichen Tätigkeit im kirchlichen Dienst oder im außerkirchlichen öffentlichen Dienst anerkannt. Weitere hauptberufliche Zeiten können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für den Dienst förderlich sind. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen als Erfahrungszeiten im Sinne von Absatz 1 anerkannt werden. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
( 3 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Amtsenthebung oder zur Entfernung aus dem Dienst, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
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§ 4
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrerinnen und Pfarrer
(zu § 17 BVG-EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 13, nach einer Dienstzeit von 13 Jahren ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A. Das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 14 wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem eine hauptberufliche dreizehnjährige Dienstzeit seit der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis vollendet ist. Auf die dreizehnjährige Dienstzeit sind Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse und einer Elternzeit anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung auf Grund des Disziplinargesetzes und eines Wartestandes ohne einen Dienstauftrag.
( 2 ) Dekaninnen und Dekane werden in die Besoldungsgruppe 15, die Pröpstinnen und Pröpste in die Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A eingestuft.
( 3 ) Besoldung und Versorgung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die zur hauptamtlichen Wahrnehmung von Leitungsämtern in Mitgliedseinrichtungen der Diakonie Hessen abgeordnet oder beurlaubt werden, können durch besondere Vereinbarungen abweichend geregelt werden. Eine Rahmenvereinbarung zwischen Landeskirche und „Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.“ legt diese Leitungsämter fest und regelt die Beteiligung der Landeskirche und der betroffenen diakonischen Einrichtungen an der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer in diesen Leitungsämtern.
( 4 ) In gemeinsamen Einrichtungen der Landeskirche und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kann von Absatz 1 abgewichen werden. 
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§ 5
Zuordnung der Ämter
(zu § 18 BVG-EKD)

( 1 ) Im Übrigen richtet sich die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamten, Pfarrerinnen und Pfarrern zu den Besoldungsgruppen nach der Anlage.
( 2 ) Die Zuordnung der in der Anlage nicht aufgeführten Ämter zu den Besoldungsgruppen erfolgt durch den Stellenplan.
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§ 5 a
Wartestandsbezüge
(zu § 22 Absatz 5 Nr. 2 BVG-EKD)

Auf die Anrechenbarkeit von Einkünften während des Wartestandes findet § 9a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 6
Zulagen
(zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Verändert sich aufgrund eines Wechsels in den Dienst der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehaltes und führt dies zu einem geringeren Grundgehalt im Vergleich zu dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt zustehenden Grundgehalt in derselben Besoldungsgruppe, kann die Zuordnung in die betragsmäßig nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgen. Die in dieser Erfahrungsstufe bis zum nächsten Stufenaufstieg zurückliegende Zeit beginnt mit dem Tag der Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis oder in das Pfarrdienstverhältnis der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann das Landeskirchenamt im Einzelfall von der Anwendung des Satzes 2 absehen.
( 2 ) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet und ein anderes Amt mit geringeren Dienstbezügen übernimmt, erhält eine Ausgleichszulage, wenn die Bischöfin oder der Bischof ein besonderes dienstliches Interesse an der Übernahme des neuen Amtes feststellt. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Dienstbezügen der Pfarrerin oder des Pfarrers aus ihrem oder seinem neuen Amt und den jeweiligen Dienstbezügen, die ihr oder ihm in ihrem oder seinem bisherigen Amt zugestanden hätten, gewährt. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie auf ruhegehaltfähige Bestandteile der höheren Dienstbezüge zurückgeht und nicht die höheren Dienstbezüge bereits nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig sind.
( 3 ) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer in Folge der Übertragung eines übergemeindlichen Pfarramtes und der Anmietung einer Wohnung ein nicht unerheblicher Nachteil entstanden, so kann das Landeskirchenamt ihr oder ihm auf Antrag eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ortsüblichen Kosten für eine nach den Richtlinien für Pfarrdienstwohnungen angemessene Wohnung und dem wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes gewähren (Wohnungsausgleichszulage). Das Nähere regelt eine Verordnung des Rates der Landeskirche. Die Gewährung der Wohnungsausgleichszulage ist auch zulässig, wenn der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine angemietete Dienstwohnung zugewiesen wird. Haben sich die Tatsachen, die zur Gewährung der Zulage geführt haben, wesentlich verändert, so kann die Zulage ganz oder teilweise widerrufen werden.
( 4 ) Mietet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag eine Wohnung an, so erhält sie oder er den wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes (§ 8 Absatz 1) entsprechend der Einschränkung seines Dienstauftrages. Daneben kann das Landeskirchenamt ihr oder ihm zum Ausgleich des Unterschiedsbetrages zwischen der Miete und dem wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehaltes nach Satz 1 eine monatliche Zulage bis zur Höhe der Differenz zwischen dem wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehalts nach Satz 1 und dem vollen wohnungsbezogenen Bestandteil des Grundgehalts bewilligen.
( 5 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Dienst in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Hessen beauftragt sind, erhalten eine widerrufliche Zulage in Höhe der den Bediensteten in hessischen Justizvollzugsanstalten zustehenden Zulage nach dem Hessischen Besoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
( 6 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die als zweites geistliches Mitglied im Kirchenkreisvorstand zur Wahrnehmung der Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans im Umfang eines halben Dienstauftrages von der Pflicht zur Dienstleistung in ihrer Pfarrstelle freigestellt sind, erhalten eine Zulage. Die Zulage wird in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung aus der jeweils persönlich zustehenden Erfahrungsstufe gewährt. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen wurde.
( 7 ) Dekaninnen und Dekane erhalten eine ruhegehaltfähige monatliche Zulage in Höhe von 25 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung.
( 8 ) Der Rat der Landeskirche kann für herausgehobene Funktionen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Amtszulagen vorsehen.
( 9 ) Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten als Leitungen und stellvertretende Leitungen sowie als Grundschullehrerinnen und -lehrer an der Martin-Luther-Schule in Schmalkalden erhalten eine ruhegehaltfähige monatliche Zulage. Die Zulage beträgt für die Lehrerinnen und Lehrer in der Erfahrungsstufe 2 281,39 Euro, in der Erfahrungsstufe 3 237,73 Euro, in der Erfahrungsstufe 4 195,46 Euro, in der Erfahrungsstufe 5 225,76 Euro, in der Erfahrungsstufe 6 193,16 Euro, in der Erfahrungsstufe 7 159,21 Euro und in der Erfahrungsstufe 8 347,48 Euro; für die Rektorin oder den Rektor beträgt sie in der Erfahrungsstufe 6 9,22 Euro, in der Erfahrungsstufe 7 24,14 Euro und in der Erfahrungsstufe 8 332,08 Euro. Die Zulage nimmt an den künftigen Erhöhungen der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung teil.3#
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§ 7
Abgeltung von angeordneter Mehrarbeit
für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte
(zu § 23 Absatz 2 BVG-EKD)

Zur Abgeltung angeordneter Mehrarbeit, deren Ausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich ist, kann für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ausnahmefall eine Vergütung nach den Sätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden.
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§ 8
Dienstwohnung
(zu §§ 24 und 25 BVG-EKD)

( 1 ) Dienstwohnungen sollen Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern nur zugewiesen werden, wenn ihre Pfarrstelle mit einem vollen gemeindlichen Dienstauftrag verbunden ist; der Kirchenkreisvorstand kann Ausnahmen insbesondere zulassen, wenn die Pfarrstelle voraussichtlich spätestens nach Ablauf von sechs Jahren mit einem vollen gemeindlichen Dienstauftrag verbunden sein wird oder wenn ohne die Zuweisung einer Dienstwohnung die Besetzung der Pfarrstelle erheblich erschwert wird. Pröpstinnen, Pröpsten, Dekaninnen und Dekanen wird in der Regel eine Dienstwohnung zugewiesen. Für die Dauer der Zuweisung einer Dienstwohnung wird ein wohnungsbezogener Bestandteil der Bezüge zuzüglich des gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlages der Stufe 1 einbehalten4#. Die Höhe des wohnungsbezogenen Bestandteils beträgt 685,52 Euro; sie verändert sich künftig prozentual entsprechend den Veränderungen des Grundgehaltes5#. Bei eingeschränkten Dienstverhältnissen ermäßigt sich der wohnungsbezogene Bestandteil des Grundgehaltes entsprechend dem Umfang des Dienstverhältnisses. Bewohnt ein Pfarrerehepaar gemeinsam eine Dienstwohnung und stehen beide Ehegatten in einem Pfarrdienstverhältnis zur Landeskirche, wird bei beiden Ehegatten die Hälfte des wohnungsbezogenen Bestandteils des Grundgehaltes einbehalten.
( 2 ) Erfolgt keine Zuweisung einer Dienstwohnung, so wird stattdessen das jeweils zustehende Grundgehalt ungekürzt gewährt.
( 3 ) Das Nähere über die Rechte und Pflichten von Pfarrerinnen und Pfarrern als Inhaberinnen oder Inhaber einer Dienstwohnung wird durch Verordnung des Landeskirchenamtes geregelt.
( 4 ) Bewohnte die Pfarrerin oder der Pfarrer zur Zeit ihres oder seines Todes eine ihr oder ihm zugewiesene Dienstwohnung, so sind die hinterbliebenen Familienangehörigen, die unmittelbar vor dem Tod mit ihr oder mit ihm im selben Haushalt gelebt haben, berechtigt, die Wohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate weiter zu bewohnen. Die Amtsräume müssen alsbald zur Verfügung gestellt werden.
( 5 ) Als Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung während der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate wird das Sterbegeld um das Dreifache des von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu versteuernden Mietwertes gekürzt. Bei einer darüber hinaus gehenden Nutzung hat die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Dienstwohnungsgeber festgesetzt wird.
( 6 ) Wird die Dienstwohnung schon vor Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist geräumt, so erhalten die dort bezeichneten Angehörigen, soweit sie einen Anspruch auf Sterbegeld haben, auf Antrag das Sterbegeld von der Räumung der Dienstwohnung bis zum Ablauf der Frist ungekürzt.
( 7 ) Wird eine Dienstwohnung einer Pfarrerin oder einem Pfarrer in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag oder in einem kirchenleitenden Amt oder einer Kirchenbeamtin oder einem Kirchenbeamten zugewiesen, gelten die Absätze 1 bis 6.
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§ 9
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(zu § 26 Absatz 2 BVG-EKD)

Steht das Grundgehalt nach den Besoldungsgruppen 15 oder 16 der Besoldungsordnung A der oder dem Berechtigten bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr zu, so ist es nur ruhegehaltfähig, wenn es aus beiden oder einer dieser Besoldungsgruppen insgesamt mindestens zehn Jahre lang bezogen wurde. Dabei ist ein Grundgehalt aus Besoldungsgruppe 16 nur ruhegehaltfähig, wenn es mindestens zwei Jahre lang bezogen wurde.
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§ 10
Nichtanwendung von Bestimmungen des
Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit anderen Einkünften und zum Altersgeld
(zu § 16 Absatz 8 und § 48 Absatz 1 BVG-EKD)

( 1 ) In besonderen Fällen der Beurlaubung kann zur Sicherung einer höheren Gesamtversorgung durch Vereinbarung einer anderen Alterssicherung anstelle der beamtenrechtlichen Versorgung von der Anwendung der §§ 53a bis 56 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung abgesehen werden.
( 2 ) Die Regelungen über das Altersgeld finden keine Anwendung.
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§ 11
Sockelbetrag, Ausbildungszeiten in der ehemaligen DDR
(zu § 41 Absatz 5 BVG-EKD)

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§ 12
Übergangsbestimmungen
(zu § 45 BVG-EKD)

§ 85 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass für den von der Berechnung der Minderung des Ruhegehaltes maßgebenden Zeitraum die Zeit abgesetzt wird, um die bei Eintritt in den Ruhestand eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 40 Jahren überschritten ist.
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§ 13
Fortführung vorhandenen Rechts
(zu § 56 BVG-EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit einem besonderen Dienst nach § 3 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD beauftragt sind, erhalten für die Dauer dieses Auftrages das Grundgehalt der Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A. Der besondere Dienst wird als Erfahrungszeit im Sinne von § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und bei der dreizehnjährigen Dienstzeit nach § 4 Absatz 1 dieses Kirchengesetzes in vollem Umfang berücksichtigt.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen als Ehegatten spätestens am 31. Dezember 2000 für einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren die gemeinsame Wahrnehmung von Pfarrstellen übertragen war, wird die Vikariatszeit in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
( 3 ) Das Kirchengesetz über besondere Ruhestandsregelungen für Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in den Jahren 2009 bis 2017 vom 27. November 2008 (KABl. S. 239) bleibt unberührt.
( 4 ) Die Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 (KABl. S. 74) bleibt unberührt.
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§ 14
Träger der Besoldung und Versorgung

( 1 ) Die Besoldung einschließlich der Sterbemonats- und Sterbegeldbezüge für im Amt verstorbene Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Gewährung der freien Dienstwohnung oder des wohnungsbezogenen Bestandteils des Grundgehalts trägt bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern die Kirchengemeinde, für Pröpstinnen, Pröpste, Dekaninnen und Dekane sowie für Kirchenkreispfarrerinnen und -pfarrer der Kirchenkreis, für andere Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die Landeskirche. Die Wartestandsbesoldung sowie die Versorgung trägt die Landeskirche.
( 2 ) Die Dienstwohnung für eine Pröpstin, einen Propst, eine Dekanin oder einen Dekan wird von der Kirchengemeinde gewährt, der die Pfarrstelle dieser Person zugeordnet ist; die Verpflichtung zur Bauunterhaltung der Wohnung obliegt dem im Rahmen des Baupatronats für die jeweilige Dienstwohnung verpflichteten Rechtsträger. Der Rat der Landeskirche kann eine Kirchengemeinde von der Verpflichtung zur Gewährung der Dienstwohnung für die Pröpstin, den Propst, die Dekanin oder den Dekan befreien; in diesen Fällen trifft der Rat eine Regelung über die Gewährung der Dienstwohnung oder des wohnungsbezogenen Bestandteils des Grundgehalts.
( 3 ) Zur Finanzierung der Pfarrbesoldung sind die Erträge der örtlichen Pfarreivermögen heranzuziehen. 2 Alle örtlichen Pfarreivermögen sind in einem Besoldungsfonds der Landeskirche anzulegen, der vom Landeskirchenamt verwaltet und bewirtschaftet wird.
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§ 15

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
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§ 16
Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern an kirchlichen Grundschulen 6#

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und -beamte, deren Ämter als Lehrerin oder Lehrer im Kirchendienst in der Besoldungsgruppe A 12 gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 AG.EKKW-BVG-EKD in der am 31. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 13 in der am 1. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.
( 2 ) Kirchenbeamtinnen und -beamte, deren Ämter der Rektorin oder des Rektors im Kirchendienst in der Besoldungsgruppe A 13 gemäß Anlage zu § 5 Absatz 1 AG.EKKW-BVG-EKD in der am 31. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A in der am 1. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.
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Anlage (zu § 5 Absatz 1)

A 6 Kirchensekretärin oder Kirchensekretär
A 7 Kirchenobersekretärin oder Kirchenobersekretär
A 8 Kirchenhauptsekretärin oder Kirchenhauptsekretär
A 9 Kirchenamtsinspektorin oder Kirchenamtsinspektor, Kircheninspektorin oder Kircheninspektor
A 10 Kirchenoberinspektorin oder Kirchenoberinspektor
A 11 Kirchenamtfrau oder Kirchenamtmann
A 12 Kirchenamtsrätin oder Kirchenamtsrat, Lehrerinnen oder Lehrer im Kirchendienst
A 13 Kirchenoberamtsrätin oder Kirchenoberamtsrat, Kirchenverwaltungsrätin oder Kirchenverwaltungsrat, Kirchenrechtsrätin oder Kirchenrechtsrat, Landeskirchenrätin oder Landeskirchenrat (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 15), Kirchenbaurätin oder Kirchenbaurat, Kirchenarchivrätin oder Kirchenarchivrat, Rektorin oder Rektor im Kirchendienst, Studienrätin oder Studienrat im Kirchendienst
A 14 Kirchenverwaltungsoberrätin oder Kirchenverwaltungsoberrat, Kirchenrechtsoberrätin oder Kirchenrechtsoberrat, Landeskirchenrätin oder Landeskirchenrat (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13 oder A 15), Kirchenbauoberrätin oder Kirchenbauoberrat, Kirchenarchivoberrätin oder Kirchenarchivoberrat, Oberstudienrätin oder Oberstudienrat im Kirchendienst
A 15 Kirchenverwaltungsdirektorin oder Kirchenverwaltungsdirektor, Landeskirchenrätin oder Landeskirchenrat (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13 oder A 14), Kirchenbaudirektorin oder Kirchenbaudirektor, Direktorin oder Direktor der Evangelischen Akademie, Direktorin oder Direktor des Evangelischen Studienseminars, Studiendirektorin oder Studiendirektor im Kirchendienst
A 16 Oberlandeskirchenrätin oder Oberlandeskirchenrat, Oberkirchenrätin oder Oberkirchenrat am Sitz der hessischen Landesregierung, Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor im Kirchendienst

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1 ↑ Tritt am 1. März 2024 in Kraft
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2 ↑ Die für die Landeskirche gültige Besoldungstabelle ab 1. März 2024 mit Bemessungssatz 97 % ist unter Ordnungsnummer 381a sowie im Amtsblatt veröffentlicht (KABl. 2023 S. 330 Nr. 205).
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3 ↑ § 6 Abs. 9 wird gemäß Artikel 1 Nr. 3 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD am 1. August 2028 aufgehoben.
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4 ↑ § 8 Abs. 1, S. 3: Der ggf. einzubehaltende Familienzuschlag der Stufe 1 wird in den Jahren 2022 und 2023 nicht entsprechend der prozentualen Anpassung des Grundgehalts erhöht.
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5 ↑ § 8 Abs. 1, S. 4, 2. Halbsatz wird für die Jahre 2022 und 2023 ausgesetzt.
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6 ↑ Tritt gemäß Artikel 1 Nr. 4 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD am 1. August 2028 in Kraft.