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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchliche Beihilfenverordnung - KiBVO)

vom 17. Dezember 1990

KABl. 7a 2000 S. 1

Aufgrund von § 54 Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes vom 17. Mai 1984 (KABl. S. 66)1# und von § 52 Satz 2 des Pfarrerdienstgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1988 (KABl. S. 109)2# hat der Rat der Landeskirche am 17. Dezember 1990 die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.
( 2 ) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 154,00 € gewährt. Das gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind annimmt und das Kind am Tag der Annahme in die Familie mit dem Ziel der Annahme als Kind das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.
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§ 2

Beihilfeberechtigt sind
  1. Pfarrer, Hilfspfarrer, Pfarramtskandidaten, Pfarrverwalter und Pfarrverwalteranwärter, soweit sie sich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden,
  2. Kirchenbeamte sowie Praktikanten im Sinne des § 8 des Kirchenbeamtengesetzes,3#
  3. Empfänger von Wartestands-, Ruhestands und Hinterbliebenenbezügen.
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§ 3

( 1 ) Auf die Gewährung von Beihilfen finden die für die Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Künftige Änderungen dieser Vorschriften finden entsprechende Anwendung ab Beginn des vierten Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens der Änderungen folgt, sofern nicht der Rat der Landeskirche abweichende Regelungen beschließt.
( 2 ) Die in dieser Verordnung enthaltenen abweichenden Bestimmungen bleiben unberührt.
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§ 4

Die für die Beamten des Landes Hessen geltenden Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Schwangerschaftsabbrüchen sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass beihilfefähig nur Aufwendungen aus Anlass eines medizinisch indizierten nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruches sind.
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§ 5

Soweit ein Beihilfeanspruch gegenüber einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienstherrn besteht, entfällt eine Beihilfe der Landeskirche.
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§ 6

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 24. Mai 1989 (KABl. S. 61) wird aufgehoben.
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§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.

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1 ↑ aufgehoben; jetzt: § 8 Absatz 2 KiBeamtG, abgedruckt unter Nr. 471.
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2 ↑ aufgehoben; jetzt: § 49 Absatz 1 PfDG.EKD; abgedruckt unter Nr. 400.
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3 ↑ aufgehoben; jetzt § 4 Absatz 1 KiBeamtG.