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Verordnung über die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

vom 10. März 2015

KABl. S. 68

Das Landeskirchenamt hat am 10. März 2015 gemäß § 31 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Für die Beschäftigung von Pfarrerinnen und Pfarrern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis finden das für die Pfarrerinnen und Pfarrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltende Recht, insbesondere das Pfarrdienstgesetz der EKD1# und das Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD2#, sowie die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. Soweit diese Vorschriften keine ausdrücklichen Regelungen enthalten und die Besonderheiten des Pfarrdienstverhältnisses nicht entgegenstehen, sind ergänzend die für die übrigen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigten kirchlichen Mitarbeitenden geltenden Regelungen anzuwenden.
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§ 2

Mit den Pfarrerinnen und Pfarrern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis ist jeweils ein Dienstvertrag abzuschließen.
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§ 3

In Bewerbungsverfahren um ausgeschriebene Pfarrstellen haben Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis das Recht, sich um die Beauftragung mit der Versehung der Pfarrstelle zu bewerben. Sind sie ordentlich unkündbar, haben sie das Recht, sich um die Übertragung der Pfarrstelle zu bewerben.
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§ 4

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis erhalten eine Vergütung in Höhe der Pfarrerinnen und Pfarrern im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Bezüge zuzüglich einer Zulage in Höhe von 750,00 Euro monatlich. Die Zulage vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung (§ 68 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD) auf den Anteil der Teilzeitbeschäftigung an einem uneingeschränkten Dienstverhältnis. Sie nimmt an den künftigen Besoldungserhöhungen teil.
( 2 ) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Pfarrbesoldungsgesetzes auf die Vergütung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
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§ 5

( 1 ) Die Vergütungen der Pfarrerinnen und Pfarrer, denen am 31. Dezember 2014 Vergütungen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zustanden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf das Vergütungsrecht nach § 4 dieser Verordnung übergeleitet.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zustand, werden in eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet; Pfarrerinnen und Pfarrer, denen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zustand, werden in eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet. Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe erfolgt von Lebensaltersstufen 1, 2 und 3 nach Erfahrungsstufe 1, von Lebensaltersstufe 4 nach Erfahrungsstufe 2, von Lebensaltersstufe 5 nach Erfahrungsstufe 3, von Lebensaltersstufen 6 und 7 nach Erfahrungsstufe 4, von Lebensaltersstufe 8 nach Erfahrungsstufe 5, von Lebensaltersstufe 9 nach Erfahrungsstufe 6, von Lebensaltersstufe 10 nach Erfahrungsstufe 7 und von Lebensaltersstufen 11, 12 und 13 nach Erfahrungsstufe 8. Mit der Zuordnung in eine Erfahrungsstufe beginnt die Laufzeit in dieser Stufe.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet worden sind, erhalten eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b BAT aufgrund des bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechts erfolgt wäre. Pfarrverwalter erhalten nach einer Dienstzeit von 13 Jahren im hauptamtlichen Pfarrdienstverhältnis eine Vergütung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14.
( 4 ) Für ohne Arbeitsentgelt beurlaubte Pfarrerinnen und Pfarrer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Sie werden nach Beendigung des Urlaubs der sich für sie nach Absatz 2 ergebenden Erfahrungsstufe zugeordnet.
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§ 6

( 1 ) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Pfarrerinnen und Pfarrer im Angestelltenverhältnis erhalten Einmalzahlungen nach Maßgabe des Absatzes 2.
( 2 ) Die Einmalzahlung beträgt 122,00 Euro für jeden vollen Monat, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung beschäftigt war. Dabei wird der Beschäftigungsumfang am 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt. Unterbrechungen der Beschäftigung und Änderung des Dienstumfangs von insgesamt bis zu sechs Monaten führen nicht zu einer Anpassung der Einmalzahlung.
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§ 7

Im Einzelfall kann von den Regelungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit sich aus ihnen besondere Härten für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer ergeben.
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§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für die Beschäftigung von Pfarrern im Angestelltenverhältnis vom 23. Februar 1974 (KABl. S. 111) außer Kraft.