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Verordnung zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie
der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt

Vom 7. November 2025

KABl. S. 290, Nr. 167

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§ 1
Übernahme der Anerkennungsrichtlinie

Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Richtlinie) wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils geltenden Fassung übernommen. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
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§ 2
Errichtung einer gemeinsamen Anerkennungskommission (zu § 1 Absätze 2, 3 und 5)

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck errichtet eine gemeinsame Anerkennungskommission mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (Diakonie Hessen). Die Kommission hat zwei Kammern, von denen eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zuständig ist. Für den Fall, dass ein Antrag die Zuständigkeit beider Kammern berührt oder nicht eindeutig einem Gebiet zuzuordnen ist, gilt § 3 Absatz 3 der Richtlinie entsprechend.
( 2 ) Den sonstigen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, die bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Wort und Tat im Einklang mit dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kontinuierlich verbunden sind, insbesondere den Jugendverbänden, wird empfohlen, die Anerkennungsrichtlinie für ihren Bereich anzuwenden und sich der gemeinsamen Anerkennungskommission nach Absatz 1 anzuschließen. Voraussetzung für die Beteiligung ist das Bewirken von Anerkennungsleistungen nach § 7 der Richtlinie durch die Einrichtung oder der Abschluss einer Vereinbarung darüber.
( 3 ) Die Prüfung nach § 1 Absatz 5 der Richtlinie erfolgt unter Zugrundelegung der Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes.
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§ 3
Besetzung der Anerkennungskommission (zu § 8)

( 1 ) Die Regelungen der Besetzung der Anerkennungskommission gemäß § 8 Absatz 1 der Richtlinie gelten für jede Kammer gesondert.
( 2 ) Die Besetzung der Kammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erfolgt durch den Rat der Landeskirche im Benehmen mit der kirchlich-diakonischen Betroffenenvertretung im Bereich der Beteiligten nach § 2 Absatz 1.
( 3 ) Die Amtszeit der Kommission beträgt drei Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.
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§ 4
Geschäftsstelle (zu §§ 2 Absatz 5, 3 Absatz 1)

( 1 ) Für die gemeinsame Anerkennungskommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Kassel, Träger der Geschäftsstelle ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Die Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben sich aus der Stellenbeschreibung ihrer Geschäftsführung.
( 3 ) Die Fachstelle zum Umgang mit sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unterstützen die Arbeit der Geschäftsstelle, insbesondere durch das Zurverfügungstellen der für die Bearbeitung von Anträgen erforderlichen Unterlagen. Dies gilt entsprechend für die zuständige Fachstelle der Diakonie Hessen.
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§ 5
Finanzierung (zu § 4 Absatz 4)

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck schließt mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Diakonie Hessen eine Vereinbarung zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission.
( 2 ) Für die Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen bleiben die Institutionen nach § 2 Absatz 1 jeweils für ihren Bereich verantwortlich.
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§ 6
Aufwandsentschädigung (zu § 8 Absatz 1)

Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 Euro.
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§ 7
Übergangsregelung

( 1 ) Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, kann im Einvernehmen mit der betroffenen Person die Zuständigkeit der Anerkennungskommission nach § 2 Absatz 1 begründet werden.
( 2 ) Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt, aber noch nicht abschließend beschieden wurden, werden nach der Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. Januar 2022, in der Fassung vom 21. Februar 2025, durch die bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung amtierende Anerkennungskommission bearbeitet.
( 3 ) Solange die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen die Zustimmung zur Bildung einer gemeinsamen Anerkennungskommission nicht erteilt, wird die gemeinsame Anerkennungskommission als Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau errichtet.
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§ 8
Außerkrafttreten

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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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