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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#
#
1. Abschnitt
#2. Abschnitt
##
#
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamtverbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45), geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes am 27. Juli 2021 (KABl. S. 143), wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
Ausgabe 11 / 140. JahrgangKassel, 30. November 2025
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 167Verordnung zur Übernahme und Ausführung der Richtlinie
der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt
der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt
Vom 7. November 2025
Aufgrund von § 10 der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), zuletzt geändert durch die Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 16. Juli 2022 (KABl. S. 228) hat der Rat der Landeskirche die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Übernahme der Anerkennungsrichtlinie
Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Richtlinie) wird für den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils geltenden Fassung übernommen. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
#§ 2
Errichtung einer gemeinsamen Anerkennungskommission (zu § 1 Absätze 2, 3 und 5)
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck errichtet eine gemeinsame Anerkennungskommission mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (Diakonie Hessen). Die Kommission hat zwei Kammern, von denen eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und eine für das Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zuständig ist. Für den Fall, dass ein Antrag die Zuständigkeit beider Kammern berührt oder nicht eindeutig einem Gebiet zuzuordnen ist, gilt § 3 Absatz 3 der Richtlinie entsprechend.
(
2
)
Den sonstigen Einrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, die bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Wort und Tat im Einklang mit dem Selbstverständnis der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck kontinuierlich verbunden sind, insbesondere den Jugendverbänden, wird empfohlen, die Anerkennungsrichtlinie für ihren Bereich anzuwenden und sich der gemeinsamen Anerkennungskommission nach Absatz 1 anzuschließen. Voraussetzung für die Beteiligung ist das Bewirken von Anerkennungsleistungen nach § 7 der Richtlinie durch die Einrichtung oder der Abschluss einer Vereinbarung darüber.
(
3
)
Die Prüfung nach § 1 Absatz 5 der Richtlinie erfolgt unter Zugrundelegung der Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes.
#§ 3
Besetzung der Anerkennungskommission (zu § 8)
(
1
)
Die Regelungen der Besetzung der Anerkennungskommission gemäß § 8 Absatz 1 der Richtlinie gelten für jede Kammer gesondert.
(
2
)
Die Besetzung der Kammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erfolgt durch den Rat der Landeskirche im Benehmen mit der kirchlich-diakonischen Betroffenenvertretung im Bereich der Beteiligten nach § 2 Absatz 1.
(
3
)
Die Amtszeit der Kommission beträgt drei Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich.
#§ 4
Geschäftsstelle (zu §§ 2 Absatz 5, 3 Absatz 1)
(
1
)
Für die gemeinsame Anerkennungskommission wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Kassel, Träger der Geschäftsstelle ist die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
2
)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle ergeben sich aus der Stellenbeschreibung ihrer Geschäftsführung.
(
3
)
Die Fachstelle zum Umgang mit sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unterstützen die Arbeit der Geschäftsstelle, insbesondere durch das Zurverfügungstellen der für die Bearbeitung von Anträgen erforderlichen Unterlagen. Dies gilt entsprechend für die zuständige Fachstelle der Diakonie Hessen.
#§ 5
Finanzierung (zu § 4 Absatz 4)
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck schließt mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Diakonie Hessen eine Vereinbarung zur Finanzierung der laufenden Kosten der Arbeit der Anerkennungskommission.
(
2
)
Für die Finanzierung und Bewirkung der Anerkennungsleistungen bleiben die Institutionen nach § 2 Absatz 1 jeweils für ihren Bereich verantwortlich.
#§ 6
Aufwandsentschädigung (zu § 8 Absatz 1)
Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 Euro.
#§ 7
Übergangsregelung
(
1
)
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, kann im Einvernehmen mit der betroffenen Person die Zuständigkeit der Anerkennungskommission nach § 2 Absatz 1 begründet werden.
(
2
)
Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gestellt, aber noch nicht abschließend beschieden wurden, werden nach der Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. Januar 2022, in der Fassung vom 21. Februar 2025, durch die bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung amtierende Anerkennungskommission bearbeitet.
(
3
)
Solange die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen die Zustimmung zur Bildung einer gemeinsamen Anerkennungskommission nicht erteilt, wird die gemeinsame Anerkennungskommission als Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau errichtet.
#§ 8
Außerkrafttreten
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. Januar 2022 (KABl. S. 65, Nr. 33), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Ordnung der Kommission für Anerkennungsleistungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 21. Februar 2025 (KABl. S. 75, Nr. 29) außer Kraft. § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 13. November 2025 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Nr. 168Verordnung über die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern
Vom 24. Oktober 2025
Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 22 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD) vom 24. November 2011, KABl. S. 248, in Verbindung mit § 55 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021, ABl. EKD S. 34, berichtigt ABl. EKD 2021 S. 131, die nachstehende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer soll dazu beitragen, dass in Verkündigung, Unterweisung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit der Auftrag der Kirche sachgemäß und glaubwürdig wahrgenommen wird. Die regelmäßige Fortbildung gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen der Pfarrerinnen und Pfarrer.
#§ 2
(
1
)
Während der Probezeit besteht für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer die Verpflichtung, an den Veranstaltungen der „Fortbildung in den ersten Amtsjahren“ (FEA) teilzunehmen. Diese Fortbildung dient insbesondere der Ausbildungsergänzung, der Förderung des Übergangs in den selbst verantworteten Pfarrdienst sowie der beruflichen, theologischen und persönlichen Weiterentwicklung. Sie umfasst eine Gesamtdauer von mindestens 20 Tagen.
(
2
)
Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die Feststellung der Anstellungsfähigkeit. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.
#§ 3
Nach Ablauf des in § 2 bezeichneten Zeitraums soll jede Pfarrerin und jeder Pfarrer bis zum vollendeten 55. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Jahren an einem Pastoralkolleg teilnehmen. Pfarrerinnen und Pfarrer über 55 Jahre können an einem Pastoralkolleg teilnehmen.
#§ 4
(
1
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Antrag zur Teilnahme an anderen Fortbildungsmaßnahmen oder für andere wissenschaftliche oder entsprechende Betätigungen ganz oder teilweise von den in § 3 aufgeführten Fortbildungsverpflichtungen befreit werden.
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann auf Antrag zur theologischen Fortbildung für ein Studiensemester bis zur Dauer von drei Monaten vom Dienst befreit werden, wenn seit Beginn ihres oder seines Pfarrdienstes in der Landeskirche oder seit ihrem oder seinem letzten Studiensemester mindestens zehn Jahre vergangen sind und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(
3
)
Die Genehmigung zur Teilnahme an sonstigen zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen ist rechtzeitig zu beantragen.
#§ 5
Über Anträge nach § 4 entscheidet die Bischöfin oder der Bischof nach Anhörung der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes und der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans; in den Fällen des Absatzes 1 wird auch die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars angehört. Zu den Kosten dieser Fortbildungsmaßnahmen können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel auf Antrag Zuschüsse gewährt werden.
#§ 6
(
1
)
Die Leitung der Fortbildung in den ersten Amtsjahren und der Pastoralkollegs obliegt der Direktorin oder dem Direktor des Evangelischen Studienseminars. Sie oder er ist der Bischöfin oder dem Bischof verantwortlich.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars, die Studienleiterinnen und Studienleiter für die Pfarrerfortbildung, die Studienleiterinnen und Studienleiter der Kirchenkreise und die Vertreterin oder der Vertreter der Kurse der FEA bilden die Studienleiterkonferenz.
(
3
)
Die Studienleiterkonferenz schlägt der Bischöfin oder dem Bischof den Jahresplan für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer vor.
#§ 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fortbildung von Pfarrern vom 5. Juni 1982, KABl. S. 117, außer Kraft.
#Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 5. November 2025 | |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Nr. 169Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung
Vom 3. Juni 2025
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 29 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung – FZuwVO) vom 26. Februar 2021 die folgende Verordnung beschlossen:
####Artikel 1
Die Ausführungsverordnung zur Finanzzuweisungsverordnung (AVO-FZuwVO) vom 15. Juni 2021 (KABl. S. 92) wird wie folgt geändert:
- In § 6 Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt geändert:„Der aktualisierte Baukostenindex nach Satz 1 ist für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 der Index zum Stand 31.12.2020.“
- In § 9 wird Satz 2 wie folgt geändert:„Eine Neufestsetzung des Bewirtschaftungskostenindexes erfolgt nicht für die Haushaltsjahre 2026 und 2027.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Vorstehende Ausführungsverordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 6. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Apel | |
Vizepräsidentin | |
Nr. 170Ordnung über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 11. November 2025
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
###1. Abschnitt
Arbeitsschutzausschüsse der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen
#§ 1 Errichtung von Arbeitsschutzausschüssen
(
1
)
In Dienststellen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit mehr als 20 Beschäftigten werden eigenständige Arbeitsschutzausschüsse errichtet. Mehrere Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten innerhalb eines oder zweier Kirchenkreise oder Dienststellen der Landeskirche können zusammen Arbeitsschutzausschüsse bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(
2
)
Für alle anderen kirchlichen Dienststellen im Bereich eines Kirchenkreises wird ein gemeinsamer Arbeitsschutzausschuss gebildet. Zwei Kirchenkreise können einen gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss bilden.
(
3
)
Einrichtungen, die Aufgaben im Bereich mehrerer Kirchenkreise wahrnehmen, sind dem gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss des Kirchenkreises zugeordnet, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat.
#§ 2 Aufgaben
(
1
)
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in den Dienststellen zu beraten.
(
2
)
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
#§ 3 Mitglieder
(
1
)
Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:
- in gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen der Kirchenkreise (§ 1 Absatz 2) eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Dienststellenleitungen, die oder der vom Kirchenkreisvorstand benannt wird, in allen anderen Arbeitsschutzausschüssen (§ 1 Absatz 1) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienststellenleitung,
- in gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen (§ 1 Absatz 2) ein von der Mitarbeitendenvertretung benanntes Mitglied und eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Pfarrvertretung benannt wird, in allen anderen Arbeitsschutzausschüssen (§ 1 Absatz 1) zwei von der Mitarbeitervertretung benannte Mitglieder,
- ein von der BG prevent GmbH zu benennende Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder Zertifizierte Arbeitsmedizinische Fachassistenz,
- eine durch das Referat Dienstrecht, Arbeitsrecht, Organisation Körperschaften entsandte Fachkraft oder Ortskraft für Arbeitssicherheit,
- sofern bestellt, insbesondere in Arbeitsschutzausschüssen nach § 1 Absatz 1, die oder der Sicherheitsbeauftragte.
(
2
)
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden des Kirchenkreises hat das Recht, beratend an allen Sitzungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches teilzunehmen. Sie ist in den Belangen der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu hören.
#2. Abschnitt
Landeskirchlicher Koordinierungsausschuss zum Arbeitsschutz
#§ 4 Aufgaben
Der Landeskirchliche Koordinierungsausschuss zum Arbeitsschutz hat die Aufgabe, die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu koordinieren und Arbeitsschutzausschüsse zu informieren. Der Ausschuss tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Er wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden und eine oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 5 Mitglieder
Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:
- ein vom Kollegium des Landeskirchenamtes zu benennendes Mitglied,
- eine vom Kirchenkreisamtsleiterausschuss zu benennende Amtsleitung,
- bis zu zwei von der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung zu benennende Mitglieder aus Mitarbeitervertretungen in der Landeskirche,
- ein von der Pfarrvertretung zu benennendes Mitglied,
- eine von der Prälatin oder dem Prälat zu benennende Vertretung für das Dezernat Theologisches Personal,
- eine oder ein von der BG prevent GmbH zu benennende Koordinatorin oder Koordinator Arbeitsmedizin,
- die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitssicherheit der Landeskirche und die Fachkräfte und Ortskräfte für Arbeitssicherheit.
§ 6 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt der Leitung des Referates Dienstrecht, Arbeitsrecht, Organisation Körperschaften. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden im Landeskirchenamt hat das Recht, beratend an allen Sitzungen teilzunehmen. Sie ist in den Belangen der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu hören.
#3. Abschnitt
#§ 7 Außerkrafttreten
Die Ordnung über die Bildung des Arbeitsschutzausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 13. November 2012 und 8. Januar 2013 (KABl. 2013 S. 8) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
#§ 8 Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
§ 2 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
#Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 13. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Hofmann | |
Bischöfin | |
Arbeitsrechtliche Regelungen
Nr. 171Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung Eingruppierungskatalog Anlage 1
AVR.KW-Kirche
AVR.KW-Kirche
Vom 12. November 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 12. November 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
Artikel 1 der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 21. Juli 2025 (Beschluss ARK.DH 8-2025, KABl. S. 186 Nr. 111) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
#Artikel II
Die Regelung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 172Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung §§ 20a und 28b AVR.KW-Kirche
Vom 12. November 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 12. November 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
Artikel 1 der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 21. Juli 2025 (Beschluss ARK.DH 8-2025, KABl. S. 187 Nr. 112) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
#Artikel II
Die Regelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 173Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung § 21a AVR.KW-Kirche
Vom 12. November 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 12. November 2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
###Artikel I
Artikel 1 der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 15. September 2025 (Beschluss ARK.DH 13-2025, KABl. S. 260 Nr. 149) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
#Artikel II
Die Regelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
#Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 19. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Satzungen
Nr. 174Änderung der Satzung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg
Die Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg hat am 9. September 2025 eine Änderung der Satzung des Gesamtverbandes beschlossen.
Gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung hat das Landeskirchenamt die Satzungsänderung genehmigt.
Die genehmigte Satzungsänderung wird nachstehend bekannt gemacht und tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 19. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- In § 1 wird Satz 3 mit folgender Fassung eingefügt: „Der Sitz des Gesamtverbandes ist Universitätsstraße 45 in 35037 Marburg.“
- § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:„Der Gesamtverband wird aus den nachstehend aufgeführten Mitgliedern gebildet:
- Evangelische Kirchengemeinde der Elisabethkirche Marburg
- Evangelische Immanuel-Kirchengemeinde in Marburg
- Evangelische Kirchengemeinde der Markuskirche zu Marburg-Marbach
- Evangelische Matthäus-Kirchengemeinde Marburg
- Evangelische Kirchengemeinde der Lutherischen Pfarrkirche St. Marien Marburg
- Evangelische Kirchengemeinde der Universitätskirche zu Marburg.“
- § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Beantragt eine weitere Kirchengemeinde ihre Aufnahme, so ist den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden des Gesamtverbandes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Beitrittsantrages zu geben. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Verbandsvertretung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden über den Antrag. Die Verbandsvertretung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag.Durch den Beitritt verpflichtet sich das neue Verbandsmitglied, sein Vermögen unbeschadet der Regelung im § 4 Absatz 2 dieser Satzung auf den Gesamtverband zu übertragen.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird Nummer 1 mit folgender Fassung eingefügt:„1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer und aus der Ortskirchensteuer zu vereinnahmen,“
- Die bisherigen Nummern 1-12 werden zu Nummern 2-13.
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Freiwillige Zuwendungen Dritter (Kollekten, freiwilliges Kirchgeld, Spenden, Nachlässe und so weiter) fließen der Körperschaft zu, die als Empfängerin bestimmt ist oder die sie erhebt.“
- § 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:„(5) Ein/e mit Verwaltungsaufgaben für den Gesamtverband betraute/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisamtes Kirchhain-Marburg nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme teil.“
- § 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:„Die Tagesordnung wird vom Verbandsvorstand aufgestellt. Die Mitglieder sind durch das vorsitzende Mitglied unter Angabe der Tagesordnung in der Regel schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.“
- Die Angabe „Gegenstände“ wird durch die Angabe „Angelegenheiten“ ersetzt.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Nummer 3 erhält folgende Fassung:„3. die Beschlussfassung über den Haushalt. Für den Gesamtverband und die Mitgliedsgemeinden werden jeweils gesonderte Haushalte aufgestellt.“
- Nummer 5 erhält folgende Fassung:„5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes aufgrund des Schlussberichtes der Rechnungsprüfung,“
- 8. § 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:„(3) Die Verbandsvertretung kann bis zu drei weitere sachkundige Personen in den Vorstand berufen, die einer der Mitgliedsgemeinden des Gesamtverbandes angehören müssen und nicht ordiniert sein dürfen.“
- § 13 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:„(3) Der Vorstand kann Geschäftsbereiche definieren und die damit verbundenen Aufgaben der Geschäftsführung nach Artikel 28a Satz 3 Grundordnung per Beschluss oder Vertrag übertragen:
- an Mitglieder des Vorstandes
- an Mitarbeitende des Gesamtverbandes
- an den/die Inhaber/in in der 50 % Pfarrstelle des Kirchenkreises für die Kindertagesstätten des Gesamtverbandes
- an das Evangelische Kirchenkreisamt Kirchhain-Marburg.
Die Übertragung der Aufgaben erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes. Eine erneute Übertragung ist zulässig.“ - Absätze 4 und 5 werden eingefügt und erhalten folgende Fassung:„(4) Der Vorstand beschließt für alle Aufgaben der Geschäftsführung einen Geschäftsverteilungsplan.(5) Schriftstücke, die die laufende Verwaltung betreffen, unterzeichnet das vorsitzende Mitglied des Vorstandes oder dessen Stellvertretung. Es kann seine Befugnis auf eine geschäftsführende Person gemäß Absatz 3 übertragen.“
- § 14 erhält folgende Fassung:„Der Gesamtverband bedient sich zur Erledigung der laufenden Verwaltung des Evangelischen Kirchenkreisamtes Kirchhain-Marburg, das nach den Weisungen des Verbandsvorstandes tätig wird.“
- In der Überschrift zu § 16 wird die Angabe „Übergangs- und“ gestrichen.
- Die Anlage zur Satzung wird gestrichen.
Nr. 175Änderung der Satzung des Evangelischen Gesamtverbandes Meinhard
Die Verbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Meinhard hat in ihrer Sitzung am 20. März 2025 eine Änderung der Satzung des Verbandes, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2015 S. 150), zuletzt geändert am 4. November 2022 (KABl. 2024 S. 35 Nr. 11), beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 21. Oktober 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Evangelische Gesamtverband Meinhard ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25) in der jeweils gültigen Fassung.“
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:„1. das Steueraufkommen aus der Landeskirchensteuer zu vereinnahmen,“
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Dem Gesamtverband gehören an:
- die Evangelische Kirchengemeinde Grebendorf
- die Evangelische Kirchengemeinde Neuerode
- die Evangelische Kirchengemeinde Schwebda
- die Evangelische Kirchengemeinde Frieda
- die Evangelische Kirchengemeinde Jestädt
- die Evangelische Kirchengemeinde Motzenrode
- die Evangelische Kirchengemeinde Hitzelrode.“
- Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- Absatz 4 wird Absatz 2.
- Absatz 5 wird Absatz 3.
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
- § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Gesamtverband vereinnahmt die Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer für die Mitgliedsgemeinden.“
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Die Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude obliegt dem Eigentümer.“
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:„(3) Ist die Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude aus den zugewiesenen Mitteln der Mitgliedsgemeinde nicht zu gewährleisten, so übernimmt der Gesamtverband entsprechend seiner Möglichkeiten die finanzielle Unterstützung und vertritt die Mitgliedsgemeinden bei Ansprüchen und Unterstützungsanträgen gegenüber Dritten.“
- Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Der Verbandsvertretung gehören folgende Mitglieder an:
- die Pfarrer und Pfarrerinnen der beteiligten Kirchengemeinden; dabei darf für jede Kirchengemeinde nur ein/eine Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerin vertreten sein.
- je ein gewähltes oder berufenes Mitglied der Kirchenvorstände Grebendorf, Neuerode, Schwebda, Frieda, Jestädt, Motzenrode und Hitzelrode.Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen.“
- Absatz 5 entfällt.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „drei Mitglieder“ durch die Angabe „mindestens ein Viertel der Mitglieder“ ersetzt.
- Absatz 4 erhält folgende Fassung:„(4) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die für die Geschäftsführung in den Kirchengemeinden maßgeblichen Vorschriften der Geschäftsordnung für die Kirchenvorstände vom 21. März 1989 (KABl. S. 28) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
- § 12 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:„2. die Wahl der in den Verbandsvorstand zu wählenden Mitgliedern,“
- bb)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:„5. die Beschlussfassung über den Haushalt,“
- cc)
- die Nummer 7 wird wie folgt geändert:„7. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, wenn sie 3 % des Haushaltsvolumens überschreiten,“
- dd)
- Nummer 12 wird wie folgt geändert:„12. Die Verbandsvertretung entscheidet über Einsprüche der Mitgliedsgemeindengegen Entscheidungen des Verbandsvorstandes (§15).“
- ee)
- Nach der Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:„13. Die Verbandsvertretung kann alle Angelegenheiten des Gesamtverbandes zur Entscheidung an sich ziehen.“
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Alle anderen Obliegenheiten regelt der Verbandsvorstand und in seinem Auftrag das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes.“
- Absatz 3 entfällt.
- § 13 erhält folgende Fassung:„Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur dauernden Beratung und Unterstützung aus Mitgliedern der Kirchenvorstände sowie sachkundigen Gemeindemitgliedern Ausschüsse bilden. Einem Ausschuss sollen mindestens drei Mitglieder angehören.“
- § 14 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift hinter der Angabe „Zusammensetzung“ wird die Angabe „und Sitzungsordnung“ eingefügt.
- § 14 erhält folgende Fassung:„(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Verbandsvertretung, dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Verbandsvertretung sowie einem aus der Mitte der Verbandsvertretung zu wählenden Mitglied nach § 10 Absatz 1 Nummer 2.(2) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.(3) Der Verbandsvorstand kann in einzelnen Angelegenheiten sachkundige Personen beratend hinzuziehen.(4) Der Verbandsvorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen. Die Einberufung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder zur Sitzung anwesend sind.(5) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.“
- § 15 wird gestrichen.
- Der bisherige § 19 wird zu dem § 15.
- Der bisherige § 20 wird zu dem § 16.
- Die Überschrift zu Abschnitt V „Satzungsänderung/Auflösung“ wird gestrichen.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden vor der Angabe „Beschlüsse“ die Angabe„Satzungsänderung/Auflösung/“ eingefügt.
- In Absatz 1 werden hinter der Angabe „Satzungsänderungen“ die Angabe „des Gesamtverbandes“ und hinter der Angabe „Mitglieder“ die Angabe „der Verbandsvertretung“ eingefügt.
- In Absatz 4 wird der folgende Satz 2 eingefügt: „Kommt eine solche Vereinbarung in angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Verbandsvertretung oder des Kirchenvorstandes einer Mitgliedsgemeinde das Landeskirchenamt.“
- §§ 17 und 18 entfallen.
- § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Die Verbandsvertretung kann im Rahmen der beschlossenen Geschäftsordnung die Geschäftsführung einzelner Einrichtungen ganz oder teilweise, auf Dauer oder befristet dem Kirchenkreisamt zur Wahrnehmung übertragen. Inhalt, Umfang und Kosten der Übertragung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Träger des Kirchenkreisamtes zu regeln.“
- § 18 erhält folgende Fassung:„Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 2015 S. 150), zuletzt geändert am 4. November 2022 (KABl. 2024 S. 35 Nr. 11), außer Kraft.“
Nr. 176Änderung der Satzung des Evangelischen Zweckverbandes Kirchenmusik
im Kirchenkreis Kinzigtal
im Kirchenkreis Kinzigtal
Der Verbandsvorstand des Evangelischen Zweckverbandes Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal und alle Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, haben infolge der nachträglichen Aufnahme des Evangelischen Kirchenkreises Kinzigtal eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 17. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- In § 3 Absatz 1 der Satzung wird die Angabe „26. Evangelischer Kirchenkreis Kinzigtal“ eingefügt.
- § 13 der Satzung erhält folgende Fassung: „Die Änderung der Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens zum 1. Januar 2026, in Kraft.“
Nr. 177Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg
Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg
Die Verbandsvertretung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg hat infolge der nachträglichen Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Upland am 21. August 2025 eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 21. Oktober 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- Nach der Angabe „(1)“ wird die Angabe „Die“ eingefügt.
- Nach der Angabe „Sachsenberg“ wird die Angabe „und die Evangelische Kirchengemeinde Upland (Region Upland) mit den Kindertagesstätten Eimelrod, Schwalefeld, Usseln, Willingen“ eingefügt.
- Nach der Angabe „Lichtenfels“ wird die Angabe „Willingen“ eingefügt.
- Die Angabe „zum 1. Januar 2023“ wird gestrichen.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zum 1. Januar 2023“ gestrichen.
- In § 4 Absatz 1 wird nach dem dritten Spiegelstrich die Angabe „- aus der Region Upland drei Mitglieder“ eingefügt.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Korbach und der Stadt Lichtenfels“ durch die Angabe „Korbach, der Stadt Lichtenfels und der Gemeinde Willingen“ ersetzt.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- Die Angabe „- aus der Region Korbach ein Mitglied und“ wird durch die Angabe „- aus der Region Korbach ein Mitglied,“ ersetzt.
- Die Angabe „- aus der Region Lichtenfels ein Mitglied;“ wird durch die Angabe „- aus der Region Lichtenfels ein Mitglied,“ ersetzt.
- Nach dem fünften Spiegelstrich wird die Angabe „- aus der Region Upland ein Mitglied;“ eingefügt.
- In § 14 wird die Angabe „Lichtenfels und Korbach“ durch die Angabe „Lichtenfels, Korbach und Willingen“ ersetzt.
- In § 15 wird die Angabe „Korbach und Lichtenfels“ durch die Angabe „Korbach, Lichtenfels und Willingen“ ersetzt.
- § 21 erhält folgende Fassung: „Die Änderung der Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens zum 1. Januar 2026, in Kraft.“
Nr. 178Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen
Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen
Der Vorstand des Zweckverbandes Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen hat infolge der nachträglichen Aufnahme des Evangelischen Gesamtverbandes Wettesingen-Niederlistingen und der Evangelischen Kirchengemeinde Helmarshausen eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 11. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- § 1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die evangelischen Kirchengemeinden
- Bad Karlshafen mit der Kindertagestätte- Bad Karlshafen
- Dörnberg mit der Kindertagesstätte- Dörnberg
- Elsungen mit der Kindertagesstätte- Niederelsungen
- Helmarshausen mit der Kindertagesstätte- Helmarshausen
- Hümme mit der Kindertagesstätte- Hümme
- Naumburg-Ippinghausen mit der Kindertagesstätte- Ippinghausen
- Obermeiser-Westuffeln mit der Kindertagestätte- Westuffeln
und der Gesamtverbände- h)
- Gesamtverband evangelischer Kirchengemeinden Hofgeismar mit der Kindertagesstätte und dem Hort- Hofgeismar
- i)
- Gesamtverband Wettesingen-Niederlistingen mit der Kindertagesstätte- Wettesingen
sowie der Zweckverband- j)
- Evangelischer Zweckverband Weserkirchen mit den Kindertagesstätten- Gieselwerder- Heisebeck- Oedelsheim
bilden im Bereich der Kommunen Bad Karlshafen, Breuna, Calden, Habichtswald, Hofgeismar, Wesertal, Wolfhagen einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzende Einrichtungen.“ - § 15 erhält folgende Fassung:„Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens aber zum 1. Januar 2026, in Kraft.“
Nr. 179Änderung der Satzung des Zweckverbandes für Kindertagesstätten
im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
Der Zweckverbandsvorstand des Zweckverbandes für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder und alle Kirchenvorstände der an dem Zweckverband angeschlossenen Kirchengemeinden haben eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Änderung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 13. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
- § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:„(1) Die folgenden Evangelischen Kirchengemeinden mit ihren KindertagesstättenEv. Trinitatisgemeinde MorschenEvangelische Kindertagesstätte AltmorschenBesseEvangelische Kindertagesstätten Amselnest und VogelnestFelsberg und BöddigerEvangelische Kindertagesstätte FelsbergFranz von Roques in SchwalmstadtEvangelische Kindertagesstätte Auf der BausFritzlarEvangelische Kindertagesstätten Regenbogenland, Zur Kinderarche und HimmelszeltHombergEvangelische Kindertagesstätte Am KatterbachMelsungenEvangelische Kindertagesstätten Kutschengraben und LutherhausNiedenstein-WichdorfEvangelische Kindertagesstätte Arche NoahOberaulaEvangelische Kindertagesstätte Oberaula-EulennestRengshausenEvangelische Kindertagesstätte SonnenhügelSchwarzenbornEvangelischer Kindergarten Schwarzenborn SonnenstrahlSpangenbergEvangelische Kindertagesstätte Am SchlossbergSpieskappel-FrielendorfEvangelische Kindertagesstätte FrielendorfZüschenEvangelische Kindertagesstätte Eulenturm Züschen
bilden im Bereich der Kommunen Edermünde, Felsberg, Frielendorf, Fritzlar, Homberg, Knüllwald, Melsungen, Morschen, Niedenstein, Oberaula, Schwalmstadt, Schwarzenborn, Spangenberg und Willingshausen einen Zweckverband zum Betreiben von Tageseinrichtungen für Kinder sowie diese Arbeit ergänzenden Einrichtungen.“
§ 15 erhält folgende Fassung:
„Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, frühestens zum 1. Januar 2026, in Kraft.“
Urkunden
Nr. 180Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsfeld
und der Evangelischen Kirchengemeinde Gottsbüren
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsfeld
und der Evangelischen Kirchengemeinde Gottsbüren
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsfeld und die Evangelische Kirchengemeinde Gottsbüren werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Gottsbüren-Friedrichsfeld
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Gottsbüren-Friedrichsfeld ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Friedrichsfeld und der Evangelischen Kirchengemeinde Gottsbüren.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Gottsbüren“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Gottsbüren, Blatt 1143, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Gottsbüren-Friedrichsfeld“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmGottsbüren12014295Gottsbüren3151451Gottsbüren384506Gottsbüren385391Gottsbüren4881699Gottsbüren55013649Gottsbüren58020242Gottsbüren64520090Gottsbüren151713011Gottsbüren154119808Gottsbüren163012249Gottsbüren16323633Gottsbüren17149157Gottsbüren172227640Gottsbüren17348981Gottsbüren17351576Gottsbüren17371994Gottsbüren17386762Gottsbüren17722327Gottsbüren201086226Gottsbüren1381082Gottsbüren13102881Gottsbüren171272034Gottsbüren17131826Gottsbüren153123877Gottsbüren7368940Gottsbüren110815015Gottsbüren1109125 - Aus dem Grundvermögen der „Die reformierte Kirchengemeinde“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Gottsbüren, Blatt 1446, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Gottsbüren-Friedrichsfeld“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmGottsbüren112249Gottsbüren1446
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Gottsbüren | 5 | 92 | 9901 | |
Gottsbüren | 15 | 40 | 1290 | |
Gottsbüren | 20 | 96 | 5960 | |
Gottsbüren | 20 | 97 | 1 | 1678 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Friedrichsfeld | 2 | 70 | 2 | 1524 |
Friedrichsfeld | 2 | 70 | 1 | 86 |
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 21. Oktober 2025 | Landeskirchenamt |
| L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 181Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula
und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Olberode
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula
und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Olberode
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Landeskirchenamt am 13. Mai 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgenden Beschluss gefasst:
#I.
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberaula und die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Olberode werden zur
Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula
vereinigt.
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberaula ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Olberode.
II.
- Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Oberaula, Blatt 2228, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ über:GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmOberaula632.228Oberaula8148.241Oberaula12486.498Oberaula144616.255Oberaula15112151.880Oberaula167172.676Oberaula193822.499Oberaula203844.015Oberaula20418783Oberaula20426789Oberaula20428816Oberaula20429815Oberaula204213846Oberaula212833.575Oberaula22213.939Oberaula23205.922 - Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ geht der in Abt. I unter lfd. Nr. 199 eingetragene Anteil zu 1/115 an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken, eingetragen im Grundbuch von Oberaula, Blatt 2284, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ über: GemarkungFlurFlurstück
ZählerFlurstück
NennerFläche/qmOberaula81332.511Oberaula9141119.805Oberaula927.182Oberaula933.695Oberaula91547.048Oberaula955.938Oberaula961.321Oberaula995.251Oberaula916103.160Oberaula9113.000Oberaula9124.134Oberaula111025010Oberaula1296685Oberaula12986864Oberaula22156.461Oberaula222584Oberaula2232.332Oberaula22425.881Oberaula22433.385Oberaula241313.670Oberaula24347.047Oberaula2513.145Oberaula251024.826Oberaula251124.654Oberaula2513290Oberaula25329.977Oberaula25415.501Oberaula2553.818Oberaula2567.576Oberaula25214.100Oberaula2412127.762Oberaula7611860Oberaula76291Oberaula762230Oberaula7623203Oberaula76117126Oberaula912866.359Oberaula76431.901Oberaula2525510.335Oberaula9741.305Oberaula2430794Oberaula235122.884
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Oberaula, Blatt 2283, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Oberaula | 15 | 28 | 10 | 806 |
Oberaula | 15 | 28 | 11 | 779 |
Oberaula | 15 | 28 | 12 | 809 |
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hausen, Blatt 638, auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Hausen | 3 | 91 | 168 | 11.800 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wahlhausen, Blatt 627, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Wahlhausen | 9 | 147 | 1 | 160 |
Wahlhausen | 9 | 147 | 3 | 645 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Hausen, Blatt 388, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Hausen | 2 | 11 | 3 | 1.410 |
Hausen | 4 | 147 | 118 | 339 |
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Friedigerode, Blatt 691, auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Friedigerode | 5 | 11 | 1 | 107 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Wahlhausen, Blatt 785, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Oberaula“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Wahlhausen | 9 | 146 | 108 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Friedigerode | 5 | 99 | 16.053 | |
Friedigerode | 8 | 171 | 2 | 715 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Hausen | 4 | 113 | 194 | |
Hausen | 4 | 114 | 1 | 1346 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Ibra | 3 | 5 | 711 | |
Ibra | 6 | 15 | 1 | 600 |
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Oberaula“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von Oberaula, Blatt 2062, auf die „Evangelische Kirchengemeinde Oberaula“ über:
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Oberaula | 16 | 112 | 446 | |
Oberaula | 16 | 113 | 4 | 1.503 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Weißenborn | 4 | 6 | 7.807 | |
Weißenborn | 4 | 23 | 8.243 | |
Weißenborn | 4 | 92 | 2.574 | |
Weißenborn | 6 | 57 | 4.190 | |
Weißenborn | 4 | 58 | 2.958 |
Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|
Olberode | 1 | 74 | 2939 | |
Olberode | 2 | 30 | 111 |
In den nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbüchern tritt an allen Stellen anstatt der Eigentümerin „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ die Eigentümerin „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück-Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|---|---|
Oberaula | 1435 | Oberaula | 15 | 28 | 10 | 806 |
Oberaula | 1438 | Oberaula | 15 | 28 | 11 | 779 |
Oberaula | 1549 | Oberaula | 20 | 42 | 13 | 846 |
Oberaula | 1953 | Oberaula | 20 | 42 | 9 | 815 |
Oberaula | 2009 | Oberaula | 15 | 28 | 12 | 809 |
Oberaula | 2010 | Oberaula | 15 | 28 | 12 | 809 |
Oberaula | 2066 | Oberaula | 20 | 42 | 8 | 816 |
Oberaula | 2229 | Oberaula | 20 | 41 | 8 | 783 |
Oberaula | 2230 | Oberaula | 20 | 42 | 6 | 789 |
In dem nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbuch tritt anstatt der Eigentümerin „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“ die Eigentümerin „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula“:
Grundbuch von | Blatt | Gemarkung | Flur | Flurstück Zähler | Flurstück-Nenner | Fläche/qm |
|---|---|---|---|---|---|---|
Wahlshausen | 628 | Wahlshausen | 9 | 147 | 1 | 160 |
Im Grundbuchblatt 674 von Olberode ist in Abteilung II, lfd. Nr. 1, für die „Evangelische Kirchengemeinde Olberode“ eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Nutzungsrecht) eingetragen. Dieses Recht geht auf die „Evangelische Kirchengemeinde Oberaula“ über.
III.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Kassel, den 7. November 2025 | Landeskirchenamt |
| L.S. | Dr. Wellert |
Oberlandeskirchenrätin | |
Bekanntmachungen
Nr. 182Auflösung des Gesamtverbandes
der Evangelischen Kirchengemeinden unter der Boyneburg
der Evangelischen Kirchengemeinden unter der Boyneburg
Die Gesamtverbandsvertretung des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden unter der Boyneburg hat die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2025 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), in der jeweils gültigen Fassung, wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 4. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 183Austritt der Evangelischen Kirchengemeinde Merzhausen-Willingshausen
aus dem Zweckverband für Kindertagesstätten
im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
aus dem Zweckverband für Kindertagesstätten
im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Merzhausen-Willingshausen, des Verbandsvorstandes des Zweckverbandes für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder und aller Kirchenvorstände der Mitgliedskirchengemeinden des Zweckverbandes tritt die Evangelische Kirchengemeinde Merzhausen-Willingshausen mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aus dem Zweckverband für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder aus.
Das Landeskirchenamt hat den Austritt gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Vereinbarung zum Betriebsübergang der Evangelischen Kindertagesstätte Willingshausen zwischen dem Zweckverband für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder und der Gemeinde Willingshausen gemäß §§ 3,8 Absatz 1 Ziffer 2 Vermögensaufsichtsgesetz in Verbindung mit §§ 5, 6 Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz genehmigt.
Kassel, den 13. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 184Nachträgliche Aufnahme der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rengshausen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Züschen
in den Zweckverband für Kindertagesstätten
im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rengshausen
und der Evangelischen Kirchengemeinde Züschen
in den Zweckverband für Kindertagesstätten
im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder
Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes des Zweckverbandes für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder vom 8. Juli 2025 und des Kirchenvorstandes der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rengshausen vom 12. März 2025 und des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Züschen vom 19. März 2025 und der Kirchenvorstände der Mitgliedskirchengemeinden tritt die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Rengshausen und die Evangelische Kirchengemeinde Züschen dem Zweckverband für Kindertagesstätten im Evangelischen Kirchenkreis Schwalm-Eder zum 1. Januar 2026 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 31. Oktober 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 185Nachträgliche Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Upland
in den Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg
in den Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg
Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Zweckverbandsvertretung des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg vom 21. August 2025 und des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Upland vom 20. Mai 2025 tritt die Evangelische Kirchengemeinde Upland dem Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten Eisenberg zum 1. Januar 2026 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 21. Oktober 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 186Nachträgliche Aufnahme des Evangelischen Gesamtverbandes
Wettesingen-Niederlistingen und der
Evangelischen Kirchengemeinde Helmarshausen
in den Zweckverband Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen
Wettesingen-Niederlistingen und der
Evangelischen Kirchengemeinde Helmarshausen
in den Zweckverband Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen
Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen vom 2. Juli 2025 und 27. August 2025 und aller Kirchenvorstände der an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und des Beschlusses der Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gemeindeverbandes Wettesingen-Niederlistingen vom 20. August 2025 und des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Helmarshausen vom 12. März 2025 tritt der Evangelische Gesamtverband Wettesingen-Niederlistingen und die Evangelische Kirchengemeinde Helmarshausen dem Zweckverband Evangelische Kindertagesstätten Hofgeismar-Wolfhagen zum 1. Januar 2026 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträglichen Aufnahmen gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 11. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 187Nachträgliche Aufnahme des Evangelischen Kirchenkreises Kinzigtal
in den Evangelischen Zweckverband Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal
in den Evangelischen Zweckverband Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal
Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Zweckverbandsvorstandes des Evangelischen Zweckverbandes Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal vom 23. September 2025 und des Kirchenkreisvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises Kinzigtal vom 23. September 2025 und aller Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die Mitglieder des Zweckverbandes sind, tritt der Evangelische Kirchenkreis Kinzigtal dem Evangelischen Zweckverband Kirchenmusik im Kirchenkreis Kinzigtal zum 1. Januar 2026 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 17. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
Nr. 188Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Adelshausen und
Evangelische Kirchengemeinde Obermelsungen
Evangelische Kirchengemeinde Obermelsungen
Das Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Adelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Obermelsungen wird aufgrund der Vereinigung der zwei Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Adelshausen-Obermelsungen außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 189Evangelische Kirchengemeinde Baunatal-Altenbauna,
Evangelische Kirchengemeinde Baunatal-Mitte,
Evangelische Kirchengemeinde Baunatal Großenritte-Altenritte,
Evangelische Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen und
Evangelische Kirchengemeinde Rengershausen-Guntershausen
Evangelische Kirchengemeinde Baunatal-Mitte,
Evangelische Kirchengemeinde Baunatal Großenritte-Altenritte,
Evangelische Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen und
Evangelische Kirchengemeinde Rengershausen-Guntershausen
Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal-Altenbauna, der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal-Mitte, der Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal Großenritte-Altenritte, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rengershausen-Guntershausen wird aufgrund der Vereinigung der fünf Kirchengemeinden zur Evangelischen Kirchengemeinde Baunatal mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 12. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 190Evangelische Kirchengemeinde Kassel-Wilhelmshöhe
Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Kassel-Wilhelmshöhe wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 22. Oktober 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 191Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Olberode
Das Dienstsiegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Olberode wird aufgrund der Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula und der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Olberode zur Evangelischen Kirchengemeinde Oberaula mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 7. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Nr. 192Gesamtverband der Evangelischen Kirchengemeinden unter der Boyneburg
Das Dienstsiegel des Gesamtverbandes der Evangelischen Kirchengemeinden unter der Boyneburg wird aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 4. November 2025 | Landeskirchenamt |
Dr. Wellert | |
Oberlandeskirchenrätin | |
Personal- und Stellenangelegenheiten
Nr. 193Personalia
Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
Nr. 194Pfarrstellenausschreibungen
Pfarrstelle für Vertretungsdienst im Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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2. Pfarrstelle Baunatal (Pfarrbezirk Baunatal-Mitte), Kirchenkreis Kaufungen
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit Dreiviertel-Dienstauftrag)
Es besteht die Möglichkeit zur Aufstockung durch zusätzliche Aufgaben im Kirchenkreis.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Burghaun, Kirchenkreis Fulda
(ausgeschrieben wird eine Hälfte der Pfarrstelle zur gemeinsamen Versorgung)
(ausgeschrieben wird eine Hälfte der Pfarrstelle zur gemeinsamen Versorgung)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
Eine gemeinsame Bewerbung auf diese Pfarrstelle und die ausgeschriebene Pfarrstelle Langenschwarz-Kiebitzgrund (Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag) ist ausdrücklich erwünscht.
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Langenschwarz-Kiebitzgrund, Kirchenkreis Fulda
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
Eine gemeinsame Bewerbung auf diese Pfarrstelle und die ausgeschriebene Hälfte der Pfarrstelle Burghaun ist ausdrücklich erwünscht.
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1. Pfarrstelle Linsengericht, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Neu-Eichenberg, Kirchenkreis Werra-Meißner
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin nach Präsentation.
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2. Pfarrstelle Wohratal-Rauschenberg, Kirchenkreis Kirchhain
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Kirchenkreispfarrstelle „Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Kirchhain“
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle ist (zunächst) befristet bis zum 31. Dezember 2031 (für die Dauer des Pfarrstellenplans 2026-2031).
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Landeskirchliche Pfarrstelle zur Erteilung von Religionsunterricht an der Hohen Landesschule in Hanau (Gymnasium der Stadt Hanau)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Mit der Stelle verbunden ist ein Auftrag für Schulseelsorge. Von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Erfahrung mit Schulseelsorge wird erwartet, dass sie berufsbegleitend an zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Dienstbeginn ist der 1. August 2026. Weitere Auskünfte erteilt Pfarrer Dr. Michael Dorhs, Leiter des Referats für Schule und Unterricht im Landeskirchenamt, Telefon 0561 9378-394.
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Bad Emstal-Sand, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Berge-Caßdorf, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Kirchberg-Metze, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Herleshausen-Nesselröden, Kirchenkreis Werra-Meißner
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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2. Pfarrstelle Hessisch-Lichtenau, Kirchenkreis Werra-Meißner
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen. Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-218 erfragt werden. Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2025 unmittelbar und ausschließlich an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ in elektronischer Form per E-Mail an personalwesentheologen@ekkw.de zu richten. Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen. |
Nichtamtlicher Teil
Meldungen aus der Evangelischen Kirche in Deutschland
Nr. 195Verlust der Rechte aus der Ordination
Herr Dr. Jürgen Frank mit Wirkung vom 16. September 2022 (siehe ABl. EKD S. 135)
| Impressum | |
| Herausgeber: | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts |
| Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de | |
| Bankverbindung: | Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1 |
| Redaktion: | Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de |
| Herstellung: | Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel |
| Abonnement: | Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 30,00 Euro (inklusive Versandkosten). |
| Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird. | |