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Kirchengesetz über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen
vom 19. März 1969
KABl. S. 23
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Rechtsstellung der Pfarrverwalter | 29. April 1981 | KABl. S. 59 |
2 | Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen | 23. April 1982 | KABl. S. 48 |
3 | § 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrerdienstgesetzes und des Kirchengesetzes über die Besetzung von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen | 24. November 1999 | KABl. S. 191 |
4 | Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Aufhebung des Erprobungsgesetzes | 27. November 2002 | KABl. 2003 S. 12 |
5 | Artikel 2 des Kirchengesetzes über Zusatzaufträge bei Gemeindepfarrstellen | 5. Mai 2006 | |
6 | Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der Ausbildung und des Dienstes der Pfarrverwalter | 28. November 2006 | |
7 | Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Besetzung von Gemeindepfarrstellen in Kirchspielen | 25. November 2014 | |
8 | Artikel 3 des Kirchengesetz zur Einführung von Pfarrstellenbudgets in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (38. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) | 25. April 2017 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 19. März 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(1) 1Eine Gemeindepfarrstelle wird besetzt auf Grund einer Wahl der Kirchengemeinde, in jedem zweiten Erledigungsfall und bei Errichtung einer neuen Gemeinde stattdessen auf Beschluss der Bischöfin oder des Bischofs. Der Besetzung soll in jedem Fall eine Fühlungnahme unter den Beteiligten vorausgehen. Weitergehende Mitwirkungsrechte der Kirchengemeinde bleiben unberührt.
(2) Steht eine erledigte Gemeindepfarrstelle zur Besetzung an, so ist auf Veranlas-sung des Landeskirchenamtes im Kirchlichen Amtsblatt öffentlich auszuschreiben. Dies gilt nicht für Pfarrstellen in Personalen Seelsorgebereichen. Daneben kann im Benehmen mit dem Landeskirchenamt die Ausschreibung anderweitig bekannt ge-macht werden.
(3) 1Bei der Ausschreibung ist anzugeben, ob die Pfarrstelle aufgrund einer Wahl der Kirchengemeinde oder durch die Bischöfin oder den Bischof besetzt wird. 2Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung nur innerhalb einer zu bestimmenden Frist zulässig ist.
(4) 1Beabsichtigt die Bischöfin oder der Bischof, die Berufung auf eine Gemeindepfarrstelle zu befristen (§ 60 Absatz 3 des Pfarrerdienstgesetzes), so ist dies bei der Ausschreibung anzugeben. 2Vor der Ausschreibung sind der Kirchenvorstand und der Kirchenkreisvorstand anzuhören. 3Ändert die Bischöfin ihre oder der Bischof seine Absicht nicht, so kann der Kirchenvorstand innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde erheben. 4Hilft die Bischöfin oder der Bischof dieser nicht ab, so entscheidet der Rat der Landeskirche endgültig.
(5) Falls keine Bewerbung eingegangen oder trotz eingegangener Bewerbungen die Pfarrstelle nicht besetzt ist, kann die Ausschreibung innerhalb einer angemessenen Frist wiederholt oder die Pfarrstelle ohne erneute Ausschreibung besetzt werden.
(6) 1Kirchenkreispfarrstellen können mit Zustimmung der Bischöfin oder des Bischofs und der an der Besetzung beteiligten Kirchenkreisvorstände vor der Besetzung ausgeschrieben werden. 2Die Absätze 2, 3 und 5 finden insoweit entsprechende Anwendung.
#§ 2
1Die Bewerbungen sind beim Landeskirchenamt einzureichen. 2Das Landeskirchenamt prüft die Anstellungsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber und teilt den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden sowie der Dekanin oder dem Dekan und der Pröpstin oder dem Propst die eingegangenen Bewerbungen mit.
#§ 3
(1) 1Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so steht der Gemeinde das Recht der Wahl zu, wenn nach Besetzung einer Pfarrstelle auf Beschluss der Bischöfin oder des Bischofs wieder eine Stelle frei wird. 2Das gilt auch für die Besetzung neu errichteter Pfarrstellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Pfarrstellen, bei denen der Kirchengemeinde weitere Mitwirkungsrechte zustehen oder mit denen Filialgemeinden verbunden sind.
#§ 4
(1) Die Besetzung einer Pfarrstelle in einem Kirchspiel ohne weitere Pfarrstellen gehört zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung.
(2) 1In Kirchspielen mit mehreren Pfarrstellen findet § 3 Absatz 1 auf jede Pfarrstelle gesondert Anwendung. 2In diesen Fällen entscheiden im Verfahren zur Besetzung einer Pfarrstelle diejenigen Kirchenvorstände, deren Kirchengemeinden von dieser Pfarrstelle versorgt werden; die Mitglieder der übrigen Kirchenvorstände des Kirchspiels nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
#§ 4a
Der Kirchenkreis kann in der Satzung nach Artikel 64 Absatz 5 Grundordnung für Gemeindepfarrstellen von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen für die Beteiligung der Kirchengemeinden bei der Wahl und im Wahlverfahren sowie zu derer Beteiligung im Verfahren nach §§ 10 und 11 regeln.
#§ 5
Die Kirchengemeinde übt ihr Wahlrecht durch den Kirchenvorstand aus.
#§ 6
(1) 1Bei Gemeindewahl hat der Kirchenvorstand binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der eingegangenen Bewerbungen die Wahl vorzunehmen. 2Diese Frist kann in besonderen Fällen vom Landeskirchenamt verlängert werden.
(2) 1Die Bischöfin oder der Bischof kann eine Pfarrstelle besetzen, wenn die Wahl nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder verlängerten Frist vollzogen wird. 2In diesem Falle steht der Kirchengemeinde das Wahlrecht erst wieder beim übernächsten Besetzungsfall zu.
#§ 7
1Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, so kann der Kirchenvorstand bis zu drei Bewerberinnen und Bewerber nach seinem Ermessen in gleicher Weise zu Predigt, Katechese und Kolloquium auffordern. 2Den Zeitpunkt setzt der Kirchenvorstand im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan fest.
#§ 8
(1) 1Die Wahl leitet die Dekanin der der Dekan. 2Sie oder er hat den Kirchenvorstand mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu der Wahl einzuladen.
(2) 1Die Wahl muss durch Stimmzettel erfolgen. 2Ungültig sind Stimmen, die für eine andere Person als die zugelassenen Bewerber abgegeben werden.
(3) 1Erhält keiner der Kandidierende die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, so ist die Wahl mit der Maßgabe zu wiederholen, dass nur die beiden Kandidierenden wählbar bleiben, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. 2Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde im nächsten Hauptgottesdienst bekannt zu geben.
#§ 9
(1) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bischöfin oder den Bischof.
(2) Die Bestätigung kann nur versagt werden, wenn bei der Wahl gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen oder der Kirchenvorstand in unlauterer Weise beeinflusst worden ist.
(3) 1Gegen die Versagung der Bestätigung steht dem Kirchenvorstand und der oder dem Gewählten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Rat der Landeskirche zu. 2Gegen einen ablehnenden Bescheid des Rates kann binnen einem Monat eine Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
(4) Ist die Bestätigung rechtskräftig versagt worden, so ist die Wahl innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft zu wiederholen.
#§ 10
1Wird die Pfarrstelle auf Beschluss der Bischöfin oder des Bischofs besetzt, so ist nach Ablauf der Ausschreibungsfrist die oder der in Aussicht genommene Bewerberin oder Bewerber dem Kirchenvorstand mitzuteilen. 2Der Kirchenvorstand ist darauf hinzuweisen, dass er Einwendungen binnen drei Wochen bei der Bischöfin oder dem Bischof erheben kann.
#§ 11
(1) Einwendungen nach § 10 sind schriftlich zu begründen; bei Abstimmungen ist das Stimmenverhältnis anzugeben.
(2) 1Über die Einwendungen entscheidet die Bischöfin oder der Bischof endgültig. 2Sie oder er teil die Entscheidung den beteiligten Gremien und der oder dem Vorgeschlagenen mit. 3Werden die Einwendungen als begründet angesehen, so leitet die Bischöfin oder der Bischof ein neues Besetzungsverfahren ein.
#§ 12
Mit der endgültigen Entscheidung der Bischöfin oder des Bischofs ist die Besetzung der Pfarrstelle abgeschlossen.
#§ 13
(1) 1Kirchenkreispfarrstellen werden auf Beschluss der Bischöfin oder des Bischofs besetzt. 2§§ 10 und 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand tritt. 3Enthält die Kirchenkreispfarrstelle einen gemeindlichen Dienstauftragsanteil, so gelten §§ 10 und 11 auch für den Kirchenvorstand.
(2) 1Steht eine Gemeindepfarrstelle mit einem regionalen Dienstauftragsanteil zur Besetzung an und steht der Kirchengemeinde das Wahlrecht zu, so teilt die Bischöfin oder der Bischof nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes dem Kirchenvorstand mit, welche der Bewerberin oder Bewerber im Hinblick auf den regionalen Dienstauftrag für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen. 2Wird die Stelle auf Beschluss die Bischöfin oder des Bischofs besetzt, so gelten §§ 10 und 11 auch für den Kirchenkreisvorstand.
#§ 14
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1969 in Kraft.
(2) Mit Wirkung vom 1. Mai 1969 werden das Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen vom 19. November 1925 (KA S. 121) und die Verordnung über das Pfarrwahlrecht der Kirchengemeinden vom 30. Juni 1936 (KA S. 65) aufgehoben.