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Kirchengesetz über die befristete Berufung in das Propstamt

Vom 26. November 2025

KABl. S. 325, Nr. 197

Aufgrund von Artikel 122 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes (52. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung vom 26. November 2025), hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1 Befristung des Propstamtes

Abweichend von Artikel 122 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung werden die Pröpstinnen und Pröpste auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs vom Rat der Landeskirche für die Dauer von sechs Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich.
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§ 2 Besoldung und Stellenzulage

( 1 ) Pröpstinnen und Pröpste, die befristet in das Amt berufen werden, verbleiben abweichend von § 4 Absatz 2 AG.EKKW-BVG-EKD in ihrer bisherigen Besoldungsgruppe. § 4 Absatz 1 AG.EKKW-BVG-EKD bleibt unberührt.
( 2 ) Für die Dauer ihrer Berufung erhalten sie eine widerrufliche monatliche Stellenzulage in Höhe der Differenz zwischen den Grundgehaltssätzen der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe 16 der Bundesbesoldungsordnung A aus der jeweils persönlich zustehenden Erfahrungsstufe. § 13 BBesG findet keine Anwendung.
( 3 ) Die Stellenzulage ist ruhegehaltfähig, wenn sie bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens zwei Jahre bezogen wurde. Die Ruhegehaltfähigkeit tritt auch ein, wenn die Zulage beim Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr zusteht. In diesem Fall gilt § 9 AG.BVG-EKD entsprechend.

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