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Geltungszeitraum von: 04.02.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Kollektenordnung (KollO)

Vom 4. Februar 2020

KABl. S. 121

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck am 4. Februar 2020 die folgende Ordnung beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Kollekten im Sinne dieser Ordnung sind alle Gaben von Geld, die im Rahmen von Gottesdiensten, Amtshandlungen oder besonderen Aktionen und (zum Beispiel landeskirchlich angeordneten) Sammlungen für einen bestimmten, steuerrechtlich begünstigten Zweck erbeten und gegeben werden. Sie lassen sich regelmäßig nicht auf eine bestimmte Person (Spender) zurückführen, sodass in der Regel auch keine personenbezogene Zuwendungsbestätigung erstellt wird. Sie sind seitens der Gemeinden Ausdruck der Solidarität mit den Empfängern.
( 2 ) Gottesdienstliche Kollekten im Sinne dieser Ordnung sind alle Gaben von Geld, die am Ausgang der Kirche oder durch einen Klingelbeutel (§ 4 Absatz 3) oder durch ein Opfer (§ 6 Absatz 4) eingesammelt werden.
( 3 ) Bei gottesdienstlichen Kollekten werden unterschieden:
  • durch den Kollektenplan (§ 3) vorgegebene Pflichtkollekten in Hauptgottesdiensten
  • durch den Kollektenplan vorgegebene allgemeine Kollekten (§ 3 Absatz 4) in Hauptgottesdiensten sowie
  • freie Kollekten bei Nebengottesdiensten einschließlich freier Kollekten bei Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen (§ 6)
( 4 ) Hauptgottesdienst ist der am maßgeblichen Tag ortsübliche allgemeine Gottesdienst.
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§ 2
Allgemeine Regeln und Verantwortung des Kirchenvorstands

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist für die Erhebung, Sammlung und Abführung der Kollekten verantwortlich. Mit der Organisation beauftragt er eine geeignete Person je Predigtstätte (zum Beispiel Mitglied des Kirchenvorstandes, Kastenmeisterin oder Kastenmeister, Küsterin oder Küster). Die Beauftragung sowie spätere Änderungen der Beauftragung sind dem Kirchenkreisamt unter Angabe von Namen, Wohnort und Telefonnummer der beauftragten Person unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Pflichtkollekten sind für den von der Landeskirche angegebenen Zweck zu verwenden.
( 3 ) Verletzen die mit der Verwaltung der Kollekten ehrenamtlich oder dienstlich beauftragten Personen schuldhaft ihre Pflichten, so können sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Beauftragten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bleiben unberührt.
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Abschnitt II
Landeskirchlicher Kollektenplan
und Gottesdienstliche Kollekten

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§ 3
Landeskirchlicher Kollektenplan

( 1 ) Der landeskirchliche Kollektenplan gibt sieben landeskirchliche und drei EKD-Pflichtkollekten pro Jahr vor. Die sieben landeskirchlichen Pflichtkollekten sind inhaltlich an kirchliche Festtage gebunden. Diese sind:
  1. Erster Advent: Brot für die Welt
  2. Karfreitag: Opfer von Krieg und Gewalt
  3. Ostersonntag: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  4. Konfirmationsgottesdienst: Ausbildungshilfe
  5. Kantate: Kirchenmusik
  6. Pfingstsonntag: Innovative Projekte
  7. Erntedankgottesdienst: Katastrophenhilfe.
Die im Kollektenformular ausgewiesenen drei landeskirchlich angeordneten Pflichtkollekten für die EKD können aus wichtigem Grund (zum Beispiel Festgottesdienst aus besonderem Anlass) auf den nächstliegenden Hauptgottesdienst verlegt werden, an dem keine Pflichtkollekte erhoben wird.
( 2 ) Kirchengemeinden, die nicht wöchentlich Hauptgottesdienst feiern, müssen nur dann die Pflichtkollekten erheben, wenn der Hauptgottesdienst an einem Sonntag mit Pflichtkollekte gefeiert wird.
( 3 ) Neben den in Absatz 1 genannten Pflichtkollekten sind alle anderen Kollekten allgemeine Kollekten (Hauptgottesdienste) beziehungsweise freie Kollekten (Nebengottesdienste und Amtshandlungen) zur Unterstützung kirchlicher und diakonischer Arbeit vor Ort, in der Landeskirche und in der Welt.
( 4 ) Von den Einnahmen der allgemeinen Kollekten verbleiben 85 vom Hundert in der Kirchengemeinde, 15 vom Hundert sind an die Landeskirche abzuführen.
( 5 ) Die Einnahmen der freien Kollekten fließen vollständig dem abgekündigten Zweck zu.
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§ 4
Erhebung der Kollekten

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben in allen Hauptgottesdiensten eine Kollekte zu erheben. In anderen Gottesdiensten soll eine Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Die Kollekte soll am Ende des Gottesdienstes erhoben werden.
( 3 ) Kirchengemeinden können die Kollekte zusätzlich in der Form des Klingelbeutels erbitten. Der Zweck des Klingelbeutels hat in diesem Fall dem Zweck der Kollekte zu entsprechen. Die Einnahmen sind zusammenzuführen und dem Kollektenzweck entsprechend zu verwenden.
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§ 5
Abkündigung von Kollekten

( 1 ) Der Zweck einer Kollekte ist vor ihrer Erhebung bekannt zu geben.
( 2 ) Für die Pflichtkollekten erhalten die Kirchengemeinden jeweils einen entsprechenden Abkündigungstext. Für die allgemeinen Kollekten wird den Kirchengemeinden eine Sammlung mit Muster-Abkündigungstexten zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Verwendung der Kollekten ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen (zum Beispiel Abkündigung im Gottesdienst, Gemeindebrief).
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Abschnitt III
Besondere Anlässe und Sammlungen

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§ 6
Kollekten bei Amtshandlungen und Nebengottesdiensten

( 1 ) In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen und in Nebengottesdiensten soll eine Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten nach Absatz 1 und deren Verwendungszweck beschließen.
( 3 ) Im Falle fehlender allgemeiner Regelungen wird der Kollektenzweck von den Gottesdienst Leitenden festgelegt. Wünschen hinsichtlich der Zweckbestimmung von Personen, die die Amtshandlung beantragen (Taufeltern, Hochzeitspaar, Hinterbliebene), kann entsprochen werden.
( 4 ) Bei entsprechender Tradition kann in Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen zudem ein Opfer erbeten werden. Für die Zweckbestimmung des Opfers gelten die Absätze 2 und 3.
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§ 7
Kollekten bei Gottesdiensten in anderer Verantwortung

( 1 ) Werden kirchliche Räume zur Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen anderen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen überlassen, können diese in Absprache mit der gastgebenden Gemeinde über die Erhebung einer Kollekte und deren Zweck bestimmen.
( 2 ) Gottesdienste in der Verantwortung eines anderen Geistlichen, zum Beispiel im Rahmen eines Kanzeltauschs, einer Kanzelüberlassung oder unter Mitwirkung von Einrichtungen oder Gruppen, bleiben Gottesdienste der Kirchengemeinde, in deren Gebäude oder Bereich sie stattfinden.
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§ 8
Haus- und Straßensammlungen

( 1 ) Haus- und Straßensammlungen können, soweit sie nicht landeskirchlich angeordnet sind (Diakoniesammlung), vom Kirchenvorstand beschlossen werden. Bei der Durchführung öffentlicher Sammlungen sind die landeskirchlichen sowie die staatlichen Gesetze und Bestimmungen zu beachten.
( 2 ) Die Einnahmen der landeskirchlich angeordneten Sammlungen sind aufgrund der Sammlungsunterlagen alsbald nach Abschluss der Sammlung vom Kirchenvorstand als zweckgebundene Kollekte im Kollektenformular zu erfassen.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend für die Aktionen „Brot für die Welt“ und „Hoffnung für Osteuropa“.
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Abschnitt IV
Zählung, Eintragung und Abführung von Kollekten

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§ 9
Zählung und Eintragung der Kollekte

( 1 ) Die Kollekte ist unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes oder der landeskirchlich angeordneten Sammlung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes oder zwei andere von ihm dazu beauftragte Personen zu zählen. Die Summe der Einnahmen ist festzustellen und in das amtliche Kollektenformular einzutragen. Der Eintrag ist durch Unterschrift beider Personen zu bestätigen. Das ausgefüllte Kollektenformular ist dem Kirchenkreisamt bis zum 20. des Folgemonats zu übermitteln.
( 2 ) Ist am Ende eines Gottesdienstes nur eine zur Zählung und Eintragung der Kollekte berechtigte Person anwesend, kann diese auch ein anderes Gemeindeglied oder eine Person hinzuziehen, die am Gottesdienst teilgenommen hat.
( 3 ) Kann in Ausnahmefällen die Kollekte nicht unverzüglich gezählt und eingetragen werden, ist sie bezeichnet mit Datum, Art des Gottesdienstes und Kollektenzweck in sicherer Form aufzubewahren. Die Eintragung in das Kollektenformular ist unverzüglich gemäß Absatz 1 nachzuholen.
( 4 ) Sind der Kollekte bestimmten Personen zuordnenbare Spenden (zum Beispiel verschlossene Spendentütchen mit Adressangabe) beigefügt, sind diese der Kollekte zuzurechnen, wenn Spenden- und Kollektenzweck identisch sind. In allen anderen Fällen sind diese Gaben als Spenden, unabhängig von der Kollekte, zu behandeln. In jedem Fall kann eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Können bei Sammlungen Spenden einer Person (Spender) zugeordnet werden, kann analog zu den Sätzen 1 und 3 verfahren werden.
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§ 10
Abwicklung der Kollekten

( 1 ) Die Kirchenkreisämter halten für die Kirchengemeinden zentrale Bankkonten mit der Möglichkeit der ortsnahen Einzahlung vor. Alternativ können die Kirchengemeinden zur Verwaltung der Einnahmen im Sinne dieser Ordnung gemäß Ziffer 22.3 der Ausführungsbestimmungen zum Haushalts- und Rechnungswesengesetz ein eigenes Bankkonto bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl unterhalten.
( 2 ) Die vom Kirchenvorstand beauftragte Person (§ 2 Absatz 1) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einnahmen nach Absatz 1 mindestens quartalsweise auf das entsprechende Bankkonto eingezahlt werden. Die Kollekten des Monats Dezember sind bis spätestens 20. Januar des Folgejahres einzuzahlen.
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§ 11
Aufgaben des Kirchenkreisamtes

( 1 ) Die Kollekten im Sinne dieser Ordnung werden durch das Kirchenkreisamt (Kollekte und Klingelbeutel jeweils zusammengefasst) zeitnah zweckentsprechend gebucht.
( 2 ) Das Kirchenkreisamt bündelt und überweist die Beträge der Pflichtkollekten und der zugehörigen Klingelbeutel zeitnah an die Landeskirche. Der landeskirchliche Anteil der allgemeinen Kollekten wird einmal jährlich durch das Kirchenkreisamt gebündelt an die Landeskirche bis spätestens zum 30. April des Folgejahres weitergeleitet.
( 3 ) Das Kirchenkreisamt informiert den Kirchenvorstand unverzüglich, wenn aufgrund von Abweichungen aus Eintragungen auf dem Kollektenformular und Zahlungseingang oder aus anderen Gründen der Verdacht von Unregelmäßigkeiten entstanden ist.
( 4 ) Näheres regelt eine Buchungsanweisung.
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Abschnitt V
Verwendung der allgemeinen Kollekten

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§ 12
Kirchengemeindlicher Teil

( 1 ) Über die Verwendung des kirchengemeindlichen Anteils (85 vom Hundert) der allgemeinen Kollekten entscheidet der Kirchenvorstand.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sind aufgerufen, gemäß der Handreichung der Theologischen Kammer von 2011 „Freiwillig und von ganzem Herzen …“ aus dem ihnen verbleibenden Anteil der allgemeinen Kollekten einen Teil an Projekte außerhalb der eigenen Kirchengemeinde zuzuwenden. Hierfür wird den Kirchengemeinden eine Empfehlung zur Verfügung gestellt.
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§ 13
Landeskirchlicher Teil

( 1 ) Über die Verwendung des landeskirchlichen Anteils (15 vom Hundert) der allgemeinen Kollekten entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Ein Kollektenbeirat erarbeitet hierfür eine Vorschlagsliste. Näheres regelt eine Ordnung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Die Mittelverwendung ist regelmäßig in geeigneter Form zu veröffentlichen.
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Abschnitt VI
Schlussbestimmungen

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§ 14
Ausnahmeregelung

Beträgt das Kollektenaufkommen bei regelmäßig stattfindenden Gottesdiensten (zum Beispiel Kindergottesdienst), die keine Hauptgottesdienste sind, oder bei Gottesdiensten in Anstalten und Einrichtungen voraussichtlich weniger als 600 Euro im Jahr, finden die Abschnitte II, IV und V dieser Ordnung keine Anwendung. Die Kollekten sind in diesem Fall gesondert zu sammeln und spätestens zum Ende des Jahres zu zählen. Einnahmen und Verwendung der Kollekten sind gesondert zu dokumentieren.
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§ 15
Haushalts- und Rechnungswesen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über das Haushalts- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 16
In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kollektenordnung vom 24. August 2010 (KABl. 2011 S. 29) außer Kraft.