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Geltungszeitraum von: 24.08.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kollektenordnung (KollO)

Vom 24. August 2010

KABl. 2011 S. 29

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck folgende Ordnung beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Begriffsbestimmungen

( 1 ) Kollekten im Sinne dieser Ordnung sind alle Gaben von Geld, die im Rahmen von Gottesdiensten, Amtshandlungen oder besonderen Aktionen und landeskirchlich verordneten Sammlungen für einen bestimmten, steuerrechtlich begünstigten Zweck erbeten oder gespendet werden. Sie sind seitens der Gemeinden Ausdruck der Solidarität mit den Empfängern.
( 2 ) Gottesdienstliche Kollekten sind Gaben von Geld, die unter Angabe eines konkreten Kollektenzwecks erbeten und gegeben werden.
Zu unterscheiden sind:
  • durch den Kollektenplan vorgegebene Pflicht- und Wahlpflichtkollekten in Hauptgottesdiensten;
  • durch den Kollektenplan vorgegebene freie Kollekten, deren Zweckbestimmung durch die Kirchengemeinde erfolgt, in Hauptgottesdiensten bzw. freie Kollekten in sonstigen Gottesdiensten;
  • Zweitkollekten in Haupt- und Nebengottesdiensten (z.B. Klingelbeutel / Opfer).
( 3 ) Hauptgottesdienst ist der am maßgeblichen Tag ortsübliche allgemeine Gottesdienst.
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§ 2 Verantwortung des Kirchenvorstands

(1) Der Kirchenvorstand ist für die Erhebung und Abführung der Kollekten verantwortlich. Er bestimmt den Kollektenzweck, sofern dieser nicht durch den landeskirchlichen Kollektenplan (§ 4) festgelegt ist. Mit der Organisation der Erhebung und der Abführung der Kollekten beauftragt er eine geeignete Person (z. B. Mitglied des Kirchenvorstandes, Kastenmeister, Küster).
(2) Die Beauftragung sowie spätere Änderungen der Beauftragung sind dem Kirchenkreisamt über das Dekanat unter Angabe von Namen, Wohnort und Telefonnummer der beauftragten Person unverzüglich mitzuteilen.
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§ 3 Allgemeine Regeln

( 1 ) Kollekten dürfen nur für den bekannt gegebenen Zweck verwendet werden.
( 2 ) Kollekten dürfen nicht mit anderen Geldern (z.B. mit den Zweitkollekten) vermischt werden.
( 3 ) Verletzen die mit der Verwaltung der Kollekten ehrenamtlich oder dienstlich beauftragten Personen schuldhaft ihre Pflichten, so können sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Kirchenbeamten bleiben unberührt.
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Abschnitt II
Landeskirchlicher Kollektenplan und Gottesdienstliche Kollekten

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§ 4 Landeskirchlicher Kollektenplan

( 1 ) Der landeskirchliche Kollektenplan gibt für jeweils zwei Jahre (entsprechend dem landeskirchlichen Doppelhaushalt) vor, an welchen Sonn- bzw. Feiertagen eine Pflicht-, eine Wahlpflicht- oder eine freie Kollekte in den Hauptgottesdiensten erhoben wird.
( 2 ) Bei der Verteilung der Kollektenzwecke sollen pro Monat zwei Kollekten als freie Kollekten bestimmt werden.
( 3 ) Der landeskirchliche Kollektenplan sieht eine jährlich wechselnde inhaltliche Schwerpunktsetzung bezogen auf die unterschiedlichen kirchlichen Handlungsfelder (Aufgabenbereiche) vor, die vom Rat der Landeskirche für die Wahlpflichtkollekten festgesetzt wird.
Die Handlungsfelder sind:
  1. Theologische Ausbildung, Gemeindepfarrdienst und Kirchenmusik
    (Einzelplan 0, Landeskirchliche Haushaltssystematik)
  2. Sonderseelsorge, Jugendarbeit, Kirchentag und Freizeitheime (Einzelplan 1)
  3. Diakonie und kirchliche Sozialarbeit (Einzelplan 2)
  4. Mission und Ökumene (Einzelplan 3)
  5. Öffentlichkeitsarbeit (Einzelplan 4)
  6. Bildung und Wissenschaft (Einzelplan 5)
( 4 ) Der landeskirchliche Kollektenplan wird vom Rat der Landeskirche beschlossen und amtlich bekannt gemacht.
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§ 5 Durchführung des landeskirchlichen Kollektenplans

( 1 ) Landeskirchlich angeordnete Pflicht- und Wahlpflichtkollekten (§ 7 Absatz 1 und 2) können aus wichtigem Grund (z.B. Festgottesdienst aus besonderem Anlass) auf den nächstliegenden Sonntag verlegt werden, an dem der Kirchenvorstand den Kollektenzweck bestimmen kann (Freie Kollekten nach § 7 Absatz 3).
( 2 ) Der Kirchenvorstand beschließt gemäß dieser Ordnung eine auf die Kirchengemeinde spezifizierte Fassung (Benennung der Wahlpflicht- und der freien Kollekten) des landeskirchlichen Kollektenplans.
( 3 ) Kirchengemeinden, die keinen wöchentlichen Hauptgottesdienst feiern, können den Kollektenplan insoweit verändern, dass monatlich eine freie Kollekte erhoben werden kann.
( 4 ) Der spezifizierte Plan ist dem Kirchenkreisamt über das Dekanat anzuzeigen.
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§ 6 Erhebung der Kollekten

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben in allen Hauptgottesdiensten eine Kollekte zu erheben. In anderen Gottesdiensten soll eine Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Die Kollekte soll am Ende des Gottesdienstes erhoben werden.
( 3 ) Neben dieser Kollekte kann in einem Gottesdienst eine Zweitkollekte (Klingelbeutel/Opfer) erhoben werden. Diese ist zeitlich von der Erhebung der Kollekte zu trennen.
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§ 7 Festlegung des Kollektenzwecks

( 1 ) Die Zwecke der Pflichtkollekten werden für die jeweiligen Sonn- und Feiertage eines Kirchenjahres im landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt.
( 2 ) Bei den Wahlpflichtkollekten gibt der Kollektenplan für einen bestimmten Sonn- bzw. Feiertag einen Aufgabenbereich (vgl. § 4 Absatz 3) mit einer Sammlung möglicher Kollektenzwecke vor, aus der die Kirchengemeinden einen zum Kollektenzweck bestimmen.
( 3 ) Erfolgt keine Festlegung, bestimmt der Kirchenvorstand den Kollektenzweck entweder für Aufgaben der eigenen Gemeinde oder für andere freiwillige Aufgaben (freie Kollekte).
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§ 8 Abkündigung von Kollekten

( 1 ) Der Zweck einer Kollekte ist vor ihrer Erhebung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe muss bei gottesdienstlichen Kollekten in dem Gottesdienst erfolgen, in dem die Kollekte erhoben wird. Die Kollekte soll der Gemeinde unter eingehender Information über den zu fördernden Zweck empfohlen werden.
( 2 ) Das Ergebnis einer Kollekte ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen (Abkündigung im Gottesdienst, Gemeindebrief).
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Abschnitt III
Besondere Anlässe und Sammlungen

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§ 9 Kollekten bei Amtshandlungen

( 1 ) In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen soll eine Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten nach Absatz 1 und deren Verwendungszweck beschließen.
( 3 ) Im Falle fehlender allgemeiner Regelungen wird der Kollektenzweck von den Gottesdienst Leitenden festgelegt. Wünschen, hinsichtlich der Zweckbestimmung von Personen, die die Amtshandlung beantragen (Taufeltern, Hochzeitspaar, Hinterbliebene), kann entsprochen werden.
( 4 ) Werden Amtshandlungen außerhalb kirchlicher Gebäude vorgenommen (Haustaufe, Hausabendmahl o. a.), gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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§ 10 Kollekten bei Gottesdiensten in anderer Verantwortung

( 1 ) Werden kirchliche Räume zur Durchführung gottesdienstlicher Veranstaltungen an andere kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen überlassen, bestimmen diese über die Erhebung einer Kollekte und deren Zweck.
( 2 ) Gottesdienste in der Verantwortung eines anderen Geistlichen, zum Beispiel im Rahmen eines Kanzeltauschs oder einer Kanzelüberlassung, oder unter Mitwirkung von Einrichtungen oder Gruppen bleiben Gottesdienste der Kirchengemeinde, in deren Gebäude oder Bereich sie stattfinden.
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§ 11 Spendensammlungen bei besonderen Veranstaltungen

( 1 ) Anlässlich besonderer Gemeindeveranstaltungen (Gemeindefeste, Jahresfeste, Kinder- und Jugendtag usw.) kann der Kirchenvorstand zu besonderen Spendenaktionen aufrufen. Die Erträge sind alsbald nach Abschluss der Veranstaltung vom Kirchenvorstand und über das elektronische Kollektenverfahren zu verbuchen.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Aktionen "Brot für die Welt" und "Hoffnung für Osteuropa".
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§ 12 Haus- und Straßensammlungen

( 1 ) Haus- und Straßensammlungen können, soweit sie nicht landeskirchlich angeordnet sind (Diakoniesammlung), vom Kirchenvorstand beschlossen werden. Bei der Durchführung öffentlicher Sammlungen sind die staatlichen Gesetze und Bestimmungen zu beachten.
( 2 ) Die Erträge der landeskirchlich angeordneten Sammlungen sind aufgrund der Sammlungsunterlagen alsbald nach Abschluss der Sammlung vom Kirchenvorstand festzustellen und über das elektronische Kollektenverfahren zu verbuchen.
( 3 ) Haus- und Straßensammlungen, die vom Kirchenvorstand beschlossen wurden, werden als Spenden verbucht.
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Abschnitt IV
Zählung, Eintragung und Abführung von Kollekten

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§ 13 Zählung und Eintragung der Kollekte

(1) Die Kollekte ist unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes, der besonderen Gemeindeveranstaltungen oder der landeskirchlich angeordneten Sammlung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes oder zwei andere von ihm dazu berufene Personen zu zählen. Der Ertrag ist festzustellen und in das amtliche Kollektenblatt einzutragen. Der Eintrag ist durch Unterschrift beider Personen zu bestätigen. Das ausgefüllte Kollektenblatt ist gemäß der Kassationsordnung aufzubewahren.
( 2 ) Ist am Ende eines Gottesdienstes nur eine zur Zählung und Eintragung der Kollekte berechtigte Person anwesend, kann diese auch ein anderes Gemeindeglied oder eine Person hinzuziehen, die am Gottesdienst teilgenommen hat.
( 3 ) Kann in Ausnahmefällen der Kollektenertrag nicht unverzüglich gezählt und eingetragen werden, ist die Kollekte bezeichnet mit Datum, Art des Gottesdienstes und Kollektenzweck in sicherer Form aufzubewahren. Die Eintragung in das Kollektenblatt ist unverzüglich gemäß Absatz 1 nachzuholen.
( 4 ) Sind der Kollekte personenzuordbare Spenden (z.B. verschlossene Spendentütchen mit Adressangabe) beigefügt, sind diese der Kollekte zuzurechnen, wenn Spenden- und Kollektenzweck identisch sind. Andernfalls sind diese Gaben als Spenden unabhängig der Kollekte zu behandeln.
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§ 14 Amtliche Kollektenblätter

( 1 ) Die Eintragung der Kollektenerträge darf nur in die amtlichen Kollektenblätter aus dem elektronischen Kollektenverfahren erfolgen. Die Zählsumme der Kollektenerträge ist zusätzlich in die vorgesehenen Felder des elektronischen Kollektenverfahrens einzutragen.
( 2 ) Das Weitere regeln Benutzungsanleitungen des Landeskirchenamtes zur Verwendung des elektronischen Kollektenverfahrens.
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§ 15 Abführung der Kollekten

( 1 ) Die vom Kirchenvorstand beauftragte Person (§ 2 Abs. 1) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kollekten bis spätestens zum 10. des der Kollektenerhebung folgenden Monats auf das Kollektenkonto eingezahlt und im elektronischen Kollektenverfahren verbucht wird.
( 2 ) Das Kirchenkreisamt informiert den Kirchenvorstand unverzüglich, wenn die verbuchten Kollekten mit den Eintragungen im amtlichen Kollektenblatt bzw. im elektronischen Kollektenverfahren nicht übereinstimmen oder aus anderen Gründen der Verdacht von Unregelmäßigkeiten entstanden ist.
( 3 ) Die Ablieferung der Kollekten muss als Bareinzahlung auf das entsprechende Kollektenkonto der Kirchengemeinde unter der Verwendung des dazugehörigen codierten Einzahlungsbelegs erfolgen.
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§ 16 Aufgaben des Kirchenkreisamtes

Das Kirchenkreisamt überwacht die Einhaltung des landeskirchlichen Kollektenplans und der landeskirchlich angeordneten Sammlungen.
Die Nichtbeachtung landeskirchlicher Vorgaben ist dem Kirchenkreisvorstand als dem für die Kirchenaufsicht zuständigen Organ unverzüglich mitzuteilen.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 17 Ausnahmeregelung

Beträgt das Kollektenaufkommen bei regelmäßig stattfindenden Gottesdiensten (z.B. Kindergottesdienst), die keine Hauptgottesdienste sind, oder Gottesdiensten in Anstalten und Einrichtungen voraussichtlich weniger als 500 € im Jahr, finden die Abschnitte II und IV dieser Ordnung keine Anwendung. Die Kollekten sollen gesondert gesammelt werden und sind spätestens zum Ende des Jahres zu zählen. Über Einnahmen und Verwendung der Kollekten ist ein gesondertes Buch zu führen.
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§ 18 Haushalts- und Kassenrecht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Einführung der doppelten Buchführung in Konten in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (DOPPiK-EG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeit tritt die Kollektenordnung vom 13. Juli 2004 (KABl. S.142) außer Kraft. Solange und soweit in den Kirchengemeinden das elektronische Kollektenverfahren noch nicht eingeführt ist und das Kollektenbuch noch Verwendung findet, gelten die diesbezüglichen Vorschriften der Kollektenordnung vom 13. Juli 2004 (KABl. S. 142).