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Anlage 8a
AVR.KW-Kirche
Ärztinnen und Ärzte

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§ 1 Eingruppierung von Ärztinnen bzw. Ärzten

Die Mitarbeitenden mit ärztlichen Tätigkeiten sind abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 nach den Merkmalen der im Folgenden benannten Entgeltgruppen eingruppiert:
Entgeltgruppe A1
Ärztin bzw. Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe A2
Fachärztin bzw. Facharzt, die bzw. der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem bzw. seinem Fachgebiet tätig ist.
Entgeltgruppe A3
Oberärztin bzw. Oberarzt, der bzw. dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkung zu Entgeltgruppe A3:
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachbereichs, z.B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektro- encephalographie, Herzkatheterisierung.“
Entgeltgruppe A4
Leitende Oberärztin bzw. Leitender Oberarzt. Dies ist diejenige Ärztin bzw. derjenige Arzt, der bzw. dem die ständige Vertretung der Leitenden Ärztin bzw. des Leitenden Arztes (Chefärztin bzw. Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkung zu Entgeltgruppe A4:
Leitende Oberärztin bzw. Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin bzw. derjenige Arzt, die bzw. der die Leitende Ärztin bzw. den Leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer bzw. seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin bzw. einem Arzt erfüllt werden.
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§ 2 Grundentgelt für Ärztinnen bzw. Ärzte

( 1 ) Das Grundentgelt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne von § 1 bemisst sich gemäß der Entgelttabelle in Anhang 1 zu Anlage 8a (- West bzw. - Ost) nach Stufen (Einarbeitungs-, Basis- und Erfahrungsstufe(n)).
( 2 ) Ärztinnen und Ärzte, denen eine Tätigkeit erstmals übertragen wird, erhalten das Grundentgelt nach der Einarbeitungsstufe ihrer Entgeltgruppe. Die Dauer der Einar- beitungszeit richtet sich nach den in der Entgelttabelle des Anhangs 1 zu Anlage 8a angegebenen Monaten. Für Mitarbeitende der Entgeltgruppen A2 bis A4 entfällt die Einarbeitungsstufe.
( 3 ) Nach der Einarbeitungszeit erhalten Ärztinnen und Ärzte das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe nach der Basisstufe. Die Erfahrungszeit in der Basisstufe der jeweilige Entgeltgruppe richtet sich nach den in der Entgelttabelle gem. Anhang 1 zu Anlage 8a angegebenen Monaten. In der Erfahrungszeit erwerben die Mitarbeitenden weitere Or- ganisations- und Berufskenntnisse.
( 4 ) Nach der Erfahrungszeit erhalten Ärztinnen und Ärzte der Entgeltgruppen A1 bis A3 das Grundentgelt ihrer Entgeltgruppe aus der Erfahrungsstufe. Für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A1 wird an die erste Erfahrungsstufe eine weitere Erfahrungsstufe und für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A2 werden zwei weitere Erfahrungsstufen angefügt. Die Verweildauer in der Erfahrungsstufe bzw. in den Erfahrungsstufen richtet sich nach den in der Entgelttabelle gem. Anhang 1 zu Anlage 8a angegebenen Mona- ten.
( 5 ) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
( 6 ) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung bzw. Höhergruppierung werden auf die Zeiten des Erreichens der Basis- bzw. der Erfahrungsstufe angerechnet. Für Mitarbeitende der Entgeltgruppe A2 sind als förderliche Zeiten alle den Merkmalen des § 1 Entgeltgruppe A2 entsprechen- den fachärztlichen Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung anzurechnen. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der Höhergruppierung festgestellt. Für den Nachweis der anrechnungsfähigen Zeiten gilt § 15 Abs. 7 AVR.KW.
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§ 3 Besitzstand für Ärztinnen und Ärzte

( 1 ) Ärztinnen und Ärzte, die am 31.08.2009 bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisheriges Entgelt („Entgelt alt“) das ihnen am 01.09.2009 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine monatliche Besitzstandszulage.
( 2 ) Das „Entgelt alt“ gem. Abs. 1 errechnet sich aus folgenden der Ärztin bzw. dem Arzt am 31.08.2009 zustehenden monatlichen Entgeltbestandteilen:
  • Grundentgelt (Anlage 3 AVR.KW bzw. Anlage 5 AVR.KW bzw. § 2 oder § 3 der Anlage 8a in ihrer bis 31.08.2009 geltenden Fassung);
  • Summe der Bezüge (dazu zählen: das monatliche Tabellenentgelt, ggf. der Kinder- zuschlag (§ 19a), ggf. die Besitzstandszulage (§ 18), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie die Zeitzuschläge nach § 20a für die Monate Januar bis August 2009 dividiert durch 192;
  • Kinderzuschlag (§ 19a AVR.KW);
  • Besitzstandszulage nach § 18 AVR.KW;
  • außertarifliche/persönliche Zulagen.
( 3 ) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem „Entgelt alt“ gem. Abs. 2 und dem am 01.09.2009 zustehenden monatlichen Grundentgelt (Anhang 1 der Anlage 8a AVR.KW) ermittelt.
( 4 ) Die monatliche Besitzstandszulage wird als aufzehrbare persönliche Zulage gewährt. Sie reduziert sich in dem Maße, in dem die Entgelte der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Stufenentwicklung (Einarbeitungs-, Basis-, Erfahrungsstufen) oder einer Höhergruppierung steigen.
( 5 ) Verringert sich nach dem 01. September 2009 die individuelle regelmäßige Arbeits- zeit der Ärztin bzw. des Arztes, reduziert sich ihre bzw. seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.“
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§ 4 Bereitschaftsdienstentgelt

( 1 ) Abweichend von Abs. 3 der Anlage 8a wird für Ärztinnen und Ärzte (Entgeltgruppe A1 bis A4 gem. § 1) zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereit- schaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleitungen wird wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als Arbeitszeit
A
entfällt
B
bis zu 25 %
60 %
C
mehr als 25 % bis 40 %
75 %
D
mehr als 40 bis zu 49 v. H.
90 %
( 2 ) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 der Anlage 8a wird für Ärztinnen und Ärzte (Entgeltgruppe A1 bis A4 gem. § 1) für die gem. Abs. 1 als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt:
Entgeltgruppe A1:
25,00 Euro
Entgeltgruppe A2:
29,00 Euro
Entgeltgruppe A3:
31,50 Euro
Entgeltgruppe A4:
33,50 Euro
Sonderregelung AVR – Fassung Ost - :
In Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„25,00 €“ die Worte „24,00 €„ (ab 1.1.2014: 24,50 €)
„29,00 €“ „27,99 €“ (ab 1.1.2014: 28,42 €)
„31,50 €“ „30,40 €“ (ab 1.1.2014: 30,87 €)
„33,50 €“ „32,33 €“ (ab 1.1.2014: 32,83 €)
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§ 5 Besondere Rechte und Pflichten

( 1 ) Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden.
( 2 ) Zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte können vom Dienstgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
( 3 ) Die Erstellung von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den Ärztinnen und Ärzten obliegenden Pflichten aus der Haupttätigkeit.
( 4 ) Die Ärztin bzw. der Arzt kann von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit der leitenden Ärztin bzw. des leitenden Arztes. Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachterliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu, hat die Ärztin bzw. der Arzt nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung. In allen anderen Fällen ist die Ärztin bzw. der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Die Ärztin bzw. der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß ihrer bzw. seiner Beteiligung entspricht. Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
( 5 ) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind zu dokumentieren.
( 6 ) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat Ärztinnen und Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter frei zustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch die Ärztin bzw. den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt.
( 7 ) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen sind Ärztinnen und Ärzten Dienstbefreiung (§ 11) bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Die Dienstbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage.
( 8 ) Ärztinnen und Ärzten kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Ärztinnen und Ärzte bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
( 9 ) Werden Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bei weiter bestehendem Dienstverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
( 10 ) Zu den der Ärztin bzw. dem Arzt aus ihrer bzw. seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
( 11 ) Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der nach der Approbation noch nicht mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
Eine Ärztin, der bzw. ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bakteriologin bzw. Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
( 12 ) Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält die Ärztin bzw. der Arzt einen nicht zusatzversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe des Stundenentgelts nach EG 12. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Stundenentgelt der EG 12 nach der Anlage 9 AVR KW.
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn der Ärztin bzw. dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den Bezügen sonstige Leistungen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z. B. private Unfallversicherung, für die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder eine Trägerin bzw. ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Die Ärztin bzw. der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.
( 13 ) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn die Ärztin bzw. der Arzt während der regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungs- dienst herangezogen wird.
Anmerkung zu Absatz 8:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses – die vorüber- gehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland.
Anmerkung zu Absatz 9:
Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
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Anhang 1 zu Anlage 8a

West – gültig ab 01.04.2013
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Ost – gültig ab 01.04.2013
Laufzeit vom 01. April bis 31. Dezember 2013 (Bemessungssatz 96,5 v.H.)
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