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Kirchengesetz zur Ordnung des Amtes und der Berufung von Diakonen in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 27. April 1988

KABl. S. 62

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Kirchengesetz
9. Mai 2000
KABl. S. 89
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 27. April 1988 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Der Diakon wirkt an der Erfüllung des Auftrags der Kirche mit. Er nimmt in Gemeinschaft mit den anderen Amtsträgern den diakonischen Auftrag der Kirche in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Seelsorge und Unterricht wahr.
( 2 ) Der Diakon ist in seinem Amt an die Präambel der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gebunden.
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§ 2
Berufung

( 1 ) Der Diakon wird durch den Bischof in sein Amt berufen. Der Bischof oder ein von ihm Beauftragter vollzieht die Berufung durch die Einsegnung in einem Gottesdienst.
( 2 ) Der Diakon erhält über die Berufung eine Urkunde.
( 3 ) Unbeschadet einer besonderen Berufsbezeichnung führen die Berufenen die Amtsbezeichnung “Diakon” oder “Diakonin”.
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§ 3
Voraussetzungen der Berufung

( 1 ) Zum Diakon kann berufen werden, wer die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD;
  2. abgeschlossene Ausbildung in einem Sozialberuf an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte auf Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulebene;
  3. abgeschlossene kirchlich-theologische Ausbildung an einer von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anerkannten kirchlichen Ausbildungsstätte;
  4. in der Regel einjährige Bewährung in einer kirchlichen oder diakonischen Tätigkeit;
  5. Abgabe einer Erklärung, seinen Dienst im Sinne der Grundbestimmung ausüben zu wollen.
( 2 ) Der Bischof kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffer 2 insbesondere dann Ausnahmen zulassen, wenn der zu Berufende eine Ausbildung in Gemeinde- und Religionspädagogik an einer kirchlichen Fachhochschule abgeschlossen hat.
( 3 ) In einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird das Nähere zur kirchlich-theologischen Ausbildung geregelt.
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§ 4
Einführung

Der Diakon wird bei Antritt seines Dienstes in einem Gottesdienst eingeführt.
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§ 5
Mitwirkung im Gottesdienst

Der Diakon wirkt im Rahmen der kirchlichen Ordnung aufgrund eines besonderen Auftrages im gottesdienstlichen Leben einer Kirchengemeinde mit.
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§ 6
Gemeinschaft der Diakone

Der Diakon soll einer der Gemeinschaften (Brüderschaften) angehören, die dem Verband Evangelischer Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften in Deutschland e.V. angeschlossen sind. Die Gemeinschaften dienen der geistlichen und beruflichen Förderung ihrer Mitglieder. Sie wirken bei der Vorbereitung der Einsegnung mit. Die Landeskirche unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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§ 7
Rücknahme der Berufung

( 1 ) Die Berufung wird zurückgenommen, wenn der Diakon
  1. auf seine Amtsbezeichnung verzichtet,
  2. nicht mehr Mitglied einer Gliedkirche der EKD ist,
  3. seine Verpflichtungen nach diesem Kirchengesetz in grober Weise verletzt oder sonst in schwerwiegender Weise die Verantwortung missachtet, die ihm aus dem Diakonenamt erwächst.
( 2 ) Feststellungen nach Absatz 1 trifft der Bischof.
( 3 ) Wird die Berufung zurückgenommen, so darf die Amtsbezeichnung “Diakon” oder “Diakonin” nicht mehr geführt werden. Die Berufungsurkunde ist zurückzugeben.
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§ 8
Anerkennung der Berufung in anderen Landeskirchen

( 1 ) Wer die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und in einer anderen Gliedkirche der EKD eingesegnet worden ist, kann vom Bischof als Diakon anerkannt werden.
( 2 ) Für nach Absatz 1 anerkannte Diakone gelten die §§ 2 Absatz 2, 4 bis 7 entsprechend.
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§ 9
Schluss- und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Das Kirchengesetz über die Berufung zum Diakon vom 14. Mai 1975 (KABl. S. 59) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes außer Kraft.
( 2 ) Wer nach den bisherigen Ordnungen der Landeskirche zum Diakon berufen worden ist, ist Diakon im Sinne dieses Kirchengesetzes. Auf Antrag erhält er eine Berufungsurkunde.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung1# in Kraft.

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1 ↑ Verkündet am 31. Mai 1988.