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Studien- und Prüfungsordnung der berufsbegleitenden Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. (SPODiak)

Vom 12. November 2024

KABl. S. 245, Nr. 161

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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Präambel

1Diakoninnen und Diakone gestalten die Lebens- und Sozialräume in unserer Gesellschaft mit. 2Sie haben Teil am Auftrag der Kirche zur Kommunikation des Evangeliums und sind in evangelischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Diensten der Kirche und ihrer Diakonie oder bei anderen freien und öffentlichen Trägern der Sozialen Arbeit tätig.
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§ 1
Wege in das Amt der Diakonin und des Diakons

(1) 1Die Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vermittelt eine Doppelqualifikation. 2Sie verbindet eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf oder ein Studium eines staatlich anerkannten Sozialberufs mit einer diakonisch-theologischen Qualifikation mit kirchlich anerkannter Abschlussprüfung.
(2) 1Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das Hessische Diakoniezentrum Hephata e. V. (Schwalmstadt) beauftragt, für das Amt der Diakonin und des Diakons auszubilden. 2Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend. 3Sie kann auch parallel zum Berufspraktikum nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnungen absolviert werden.
(3) Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an den Qualifikationsstandards der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Texte 118 + 137,2).
Die Kompetenzbereiche umfassen
  1. biblisch-theologische Grundlagen,
  2. bilden,
  3. unterstützen und
  4. verkündigen.
(4) Auf dieser Grundlage können andere Qualifikationen für die Module angerechnet werden.
(5) 1Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung einschließlich der erbrachten Prüfungsleistungen führt zu einem kirchlichen Abschluss. 2Dieser Abschluss ist Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt der Diakonin oder des Diakons.
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§ 2
Gliederung, Dauer und Abschluss der berufsbegleitenden Qualifikation

(1) 1Die sozialberufliche bzw. pflegerische Erstausbildung dauert mindestens drei Jahre. 2Gleichwertige Ausbildungen, Qualifikationen und Kompetenzen können durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck anerkannt werden.
(2) Die berufsbegleitende Ausbildung erfolgt modulstrukturiert und hat einen Umfang von 76 ECTS. Sie ist in einem Modulhandbuch geregelt.
Sie umfasst
  1. Module im Umfang von 61 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System, entsprechend 1800 Stunden workload).
  2. Integrierte und begleitete Praxis im eigenen Berufsfeld im Umfang von 15 ECTS.
(3) 1Die Ausbildung wird mit einer Prüfung in Modul 9 abgeschlossen. 2Die Zulassung zu dieser Prüfung kann nur nach erfolgreichem Abschluss der Module 1-8 sowie der Teilnahme am Praxismodul erfolgen.
(4) Die bestandene Prüfung ist in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Voraussetzung für die Einsegnung in das Amt der Diakonin oder des Diakons.
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§ 3
Prüfungsausschuss

(1) Den Prüfungsausschuss beruft die Bischöfin oder der Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
  1. der Bischöfin oder dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person als Prüfungsvorsitz,
  2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Evangelischen Hochschule Darmstadt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person,
  3. der Leitung der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. oder einer von ihr beauftragten Person,
  4. dem theologischen Vorstand des Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person,
  5. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des Landeskirchenamtes,
  6. den hauptamtlich Lehrenden in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon mit beratender Stimme.
(3) Dem Prüfungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
  1. Zulassung zur Ausbildung; hierfür kann aus dem Prüfungsausschuss heraus eine Aufnahmekommission gebildet werden,
  2. Anerkennung anderer Qualifikationen für die Module, gegebenenfalls mit Festlegung weiterer Leistungen,
  3. Zulassung zur Prüfung,
  4. Genehmigung des Themas der Hausarbeit in Modul 9,
  5. Bestimmung einer Fachvertretung zur Begleitung und Bewertung der Hausarbeit; sie besteht aus zwei Personen in der Regel aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon,
  6. Festlegung der Angaben zur Anfertigung und Abgabe der Hausarbeit,
  7. Bestimmung der Prüfungskommission oder -kommissionen für die mündliche Prüfung,
  8. Entscheidung von Beschwerden und Zweifelsfällen.
(4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) 1Der Prüfungsausschuss setzt eine Geschäftsstelle für den Prüfungsausschuss ein. 2Zu ihren Aufgaben gehören:
  1. die Führung der Prüfungsakten,
  2. die Überwachung der Fristen,
  3. die Zusammenführung der Prüfungsergebnisse,
  4. die Berechnung der Endnote und die Vorbereitung der Zeugnisse.
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§ 4
Prüfungskommission

1Eine Prüfungskommission setzt sich zusammen aus haupt- und nebenberuflich in der Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon Lehrenden. 2Den Prüfungsvorsitz führt die Bischöfin oder der Bischof oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. 3Eine Kommission besteht aus einer oder einem Prüfungsvorsitzenden, einer Prüferin oder einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer, die oder der auch das Protokoll führt; ein Kommissionsmitglied soll hauptberufliche Hochschullehrkraft im Studiengang „Diakonik/Gemeindepädagogik und Soziale Arbeit“ oder eine hauptberuflich theologisch qualifizierte Hochschullehrkraft der Ev. Hochschule Darmstadt sein.
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§ 5
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit als Modularbeit und einer mündlichen Prüfung in Modul 9.
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§ 6
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die einzelnen Module und Prüfungsleistungen werden benotet. 2Der Prüfungsausschuss legt die Frist für die Bewertung schriftlicher Modulprüfungen fest.
(2) Die Notenstufen und die Umrechnung in eine ECTS-Bewertung entsprechen der Rahmenprüfungsordnung für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 28. Januar 2013 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Noten werden ergänzend nach dem Europäischen-Credit-Transfer-System (ECTS) ausgewiesen.
Noten
Noten mit Zwischennoten
In Worten
Bedeutung
1
1,0; 1,3
Sehr gut
eine hervorragende Leistung
2
1,7; 2,0; 2,3
Gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3
2,7; 3,0; 3,3
Befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4
3,7; 4,0
Ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt
5
5,0
Nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
(4) 1Sofern bei einzelnen Leistungen eine Bewertung, aber keine Benotung vorgesehen ist, hat eine Bewertung mit „erfolgreich“ zu erfolgen, wenn die Leistungen den Anforderungen genügen bzw. mit „nicht erfolgreich“, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht genügen. 2Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer an der Notenbildung einer Prüfungsleistung beteiligt oder setzt sich die Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen oder aus den Bewertungen für Teilleistungen gebildet. 3Im Ergebnis wird bei der Bildung der Note die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Die so ermittelte Note lautet bei einem Ergebnis
Notenbereich
Note in Worten
bis einschließlich 1,5
sehr gut
von 1,6 bis einschließlich 2,5
gut
von 2,6 bis einschließlich 3,5
befriedigend
von 3,6 bis einschließlich 4,0
ausreichend
ab 4,1
nicht ausreichend
(5) Eine schlechter als 4,0 bewertete Prüfung oder ein solcher Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden.
(6) 1Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 („ausreichend“) bewertet wird. 2Die Note der bestandenen Prüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten beider Prüfungsteile.
(7) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.
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§ 7
Hausarbeit

(1) 1Die Kandidatin oder der Kandidat wählt ein Thema in Vereinbarung mit einer Dozentin oder einem Dozenten aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden. 2Das Thema soll sich auf Praxiserfahrungen beziehen und im Rahmen der Hausarbeit theoriebasiert bearbeitet und reflektiert werden. 3Zu dem festgesetzten Meldetermin meldet sie oder er das Thema sowie den Vorschlag einer erstgutachtenden Person der Fachvertretung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses an.
4Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden kann. 5Die endgültige Festlegung des Themas und die Festlegung der Fachvertretung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(2) Die Hausarbeit umfasst 50.000 - 70.500 Zeichen inklusive Leerzeichen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss legt den Termin für den Beginn der Anfertigung der Hausarbeit fest. 2Der Zeitraum für die Bearbeitung beträgt drei Monate. 3Liegen Gründe vor, welche die Kandidatin oder der Kandidat nicht zu vertreten hat, kann die Bearbeitungszeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angemessen, jedoch nicht länger als weitere drei Monate, verlängert werden. 4Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Gründe nachzuweisen.
(4) Bei der Abgabe der Arbeit versichert die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(5) Die Hausarbeit ist fristgerecht in zwei gedruckten Exemplaren sowie in digitaler Form auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen.
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§ 8
Bewertung, Nichtbestehen und Nichtbeendigung der schriftlichen Arbeit

(1) Die Hausarbeit wird von der Fachvertretung binnen acht Wochen unabhängig voneinander benotet.
(2) 1Stimmen die Noten nicht überein, so ergibt das arithmetische Mittel die Note. 2Ab einem Notenunterschied von einer ganzen Note oder mehr wird dies den beiden Personen der Fachvertretungen mitgeteilt. 3Erhebt eine der beiden Einspruch gegen diese Note, so wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von einer weiteren Person als Mitglied der Fachvertretung ein Dritt-Gutachten bestellt. 4Die Hausarbeit ist von dieser innerhalb von drei Wochen zu benoten. 5Das arithmetische Mittel aller drei Gutachten ergibt sodann die Note.
(3) Spätestens zehn Wochen nach Abgabe der Arbeiten wird die Note der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Geschäftsstelle mitgeteilt.
(4) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, von der Arbeit zurücktritt, die Bearbeitungszeit nicht einhält oder wenn sie endgültig nicht mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist, kann der Kandidat einmal eine weitere Arbeit mit einem anderen Thema anfertigen.
(5) Wird die Wiederholungsarbeit aus Gründen, welche die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben oder nicht mit mindestens „ausreichend" bewertet, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
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§ 9
Die mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung ist von der Anfertigung der Hausarbeit unabhängig. 2Gegenstand der Prüfung ist die Hausarbeit.
(2) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie dauert 30 Minuten. 3Sie findet vor einer Prüfungskommission statt.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat meldet sich zu einem bekannt gegebenen Meldetermin zur mündlichen Prüfung.
(4) 1Lehrenden sowie Studierenden desselben Ausbildungsganges wird nach Maßgabe der vorhandenen Plätze gestattet, als Zuhörende an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, sofern die Kandidaten keine Einwände erheben. 2Ausgenommen von diesem Recht sind die zu diesem Prüfungsdurchgang zugelassenen Studierenden. 3Die Teilnahme gilt nicht für die Beratung des Prüfungsergebnisses und seine Bekanntgabe.
(5) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Es muss insbesondere die Namen der Prüfungskommission, der Kandidatin oder des Kandidaten, Angaben über das Prüfungsthema, die Prüfungsdauer und die Bewertung enthalten.
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§ 10
Ergebnis der mündlichen Prüfung

(1) Das Ergebnis ist den Kandidatinnen oder Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note 4,0 („ausreichend") bewertet wurde.
(3) 1Wenn die mündliche Prüfung nicht bestanden wird, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Wird sie auch dann nicht bestanden, ist die ganze Prüfung endgültig nicht bestanden.
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§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Wiederholung, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Ein Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne wichtige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne wichtige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) 1Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission entscheidet, ob die geltend gemachten Gründe anerkannt werden.
(3) 1Die nicht beendete Prüfung muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. 2Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden. 3Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.
(4) Ein Prüfungsteil kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
(5) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfung als nicht bestanden bewertet.
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§ 12
Zeugnis

(1) 1Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt mit Angaben zu den einzelnen Prüfungsleistungen und Modulprüfungen und der Gesamtnote; dazu gehören
  1. Thema und Note der Hausarbeit,
  2. Gegenstand und Note der mündlichen Prüfung,
  3. die 8 Modulprüfungen.
2Die Gesamtnote ergibt sich aus den Noten der mit den Credit-Punkten gewichteten Module als arithmetisches Mittel und ist bis auf zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2) 1Das Zeugnis wird von der Bischöfin oder dem Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Leiterin oder dem Leiter der Hephata Akademie für soziale Berufe in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. unterzeichnet. 2Als Ausstellungsdatum ist der Tag anzugeben, an dem die Prüfung abgeschlossen beziehungsweise die Note festgesetzt wurde.
(3) Das Zeugnis vermerkt auch die zur Doppelqualifikation gehörende sozialberufliche bzw. pflegerische Ausbildung mit staatlicher Anerkennung.
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§ 13
Beschwerde

(1) 1Gegen das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Teile desselben kann die Kandidatin oder der Kandidat Beschwerde einlegen. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt sein, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich vor der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen. 2Diese oder dieser holt die Stellungnahme der Prüfungskommission ein.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Beschwerde.
(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann innerhalb einer Frist von vier Wochen weitere Beschwerde beim Rat der Landeskirche eingelegt werden.
(5) Solange über eine Beschwerde nicht endgültig entschieden ist, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
(6) Die Prüfung ist in dem Umfang zu wiederholen, in dem der Beschwerde stattgegeben wurde.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden
a) die Studien- und Prüfungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung im Rahmen der Tätigkeit in einem staatlich anerkannten Sozial- oder Pflegeberuf (SPODiakFS) vom 29. Oktober 2009, KABl. S. 208, und
b) die Studien- und Ausbildungsordnung der Ausbildung zum Diakon in Hephata Hessisches Diakoniezentrum e. V. im Rahmen der Gemeindepädagogisch-diakonischen Qualifizierung in Verbindung mit dem Studium der Sozialen Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (SPODiakFH) vom 27. November 2009, KABl. S. 202,
aufgehoben.
(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 werden Studierende, die vor dem 1. August 2024 die Ausbildung nach der SPODiakFS begonnen haben, nach den dort genannten Ordnungen ausgebildet und geprüft.

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