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Ordnung für das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 1. November 2022

KABl. S. 322, Nr. 188

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Name und Rechtsstellung

Der Zusammenschluss der Posaunenchöre und Bläserensembles in den Gemeinden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck führt den Namen „Posaunenwerk der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. Das Posaunenwerk ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2 Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Posaunenwerk verfolgt den Zweck, die ihm angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles bei ihrer Arbeit im Sinne von § 1 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu unterstützen.
( 2 ) Der Landesposaunenrat vertritt die Interessen der Posaunenchöre und Bläserensembles innerhalb der Landeskirche.
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§ 3 Einrichtung

( 1 ) Das Posaunenwerk stellt den freiwilligen Zusammenschluss der Posaunenchöre und Bläserensembles dar, die in den Kirchengemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wirken.
( 2 ) Dem Posaunenwerk können auf Antrag alle Posaunenchöre und Bläserensembles beitreten, wenn sie die Grundordnung der Landeskirche achten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Landesposaunenrat.
( 3 ) Die dem Posaunenwerk angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles sollen die Arbeit des Posaunenwerks unterstützen, indem sie
  1. an den Veranstaltungen des Posaunenwerks teilnehmen;
  2. Vorschläge zur Arbeit des Posaunenwerks einreichen;
  3. auf Anfrage des Landesposaunenrates über ihre Arbeit berichten.
( 4 ) Posaunenchöre und Bläserensembles, die die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 nicht mehr erfüllen, können durch Beschluss des Landesposaunenrates aus dem Posaunenwerk ausgeschlossen werden.
( 5 ) Ein Verlassen des Posaunenwerks ist möglich, es muss dem Landesposaunenrat schriftlich übermittelt werden.
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§ 4 Gremien des Posaunenwerks

Die Gremien des Posaunenwerks sind:
  1. die Landesvertreterversammlung;
  2. der Landesposaunenrat.
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§ 5 Die Landesvertreterversammlung

( 1 ) Die Landesvertreterversammlung ist die Versammlung der dem Posaunenwerk angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles. Jeder Posaunenchor und jedes Bläserensemble entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter. Die Teilnahme weiterer Vertreterinnen und Vertreter ohne Stimmrecht ist möglich. Die Mitglieder des Landesposaunenrates sind zur Teilnahme eingeladen. Sie sind stimmberechtigt. Die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte nehmen an den Landesvertreterversammlungen stimmberechtigt teil. Jede stimmberechtigte Vertreterin und jeder stimmberechtigte Vertreter hat nur eine Stimme.
( 2 ) Die Landesvertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Mitglieder des Landesposaunenrates;
  2. Beratung von Themen zur Förderung der Arbeit der Posaunenchöre, die Landesvertreterversammlung kann dazu Stellungnahmen abgeben und den Landesposaunenrat zur Befassung auffordern;
  3. Anregung zur Entwicklung von Vorhaben und Aktivitäten des Posaunenwerks.
( 3 ) Die Landesvertreterversammlung wird auf Einladung der Fachbereichsleitung in der Regel einmal jährlich einberufen. Der Termin der Landesvertreterversammlung muss den Posaunenchören und Bläserensembles mindestens acht Wochen vorher bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist den Posaunenchören und Bläserensembles spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter können Anträge an die Landesvertreterversammlung einreichen, diese müssen an die Fachbereichsleitung gerichtet sein und spätestens eine Woche vor der Versammlung eingehen.
( 4 ) Die Landesvertreterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter der Posaunenchöre und Bläserensembles beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
( 5 ) Die Landesvertreterversammlung wird durch die Fachbereichsleitung geleitet. Die Fachbereichsleitung kann diese Aufgabe delegieren.
( 6 ) Die Landesvertreterversammlung muss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammengerufen werden, wenn mindestens 10 % der Posaunenchöre und Bläserensembles dies schriftlich beantragt haben oder der Landesposaunenrat dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.
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§ 6 Landesposaunenrat

( 1 ) Der Landesposaunenrat ist ein Beirat für das Posaunenwerk. Ihm gehören stimmberechtigt an:
  1. Die Fachbereichsleitung Posaunenarbeit;
  2. Die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte;
  3. Neun durch die Landesvertreterversammlung gewählte Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Diese sind ehrenamtlich tätig und sollen in ihrer Zusammensetzung die drei Kirchenmusikregionen der Posaunenarbeit widerspiegeln.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor und die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Gottesdienst und Theologie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Fachbereichsleitung leitet den Landesposaunenrat. Sie lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Der Landesposaunenrat tagt mindestens zweimal jährlich.
( 4 ) Die Mitglieder des Landesposaunenrates wählen aus ihren Reihen eine stellvertretende Leiterin oder einen stellvertretenden Leiter. Wählbar sind dafür ausschließlich Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3.
( 5 ) Die Amtszeit des Landesposaunenrates beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden ein Mitglied und seine Vertretung gemäß Absatz 1 Nummer 3 aus, kann der Landesposaunenrat für den Rest der Amtszeit ein Mitglied und eine Vertretung unter Beachtung von Nummer 3 Satz 2 nachberufen. Die Mitglieder des Landesposaunenrates erhalten für ihre Amtszeit eine landeskirchliche E-Mail-Adresse.
( 6 ) Der Landesposaunenrat gibt sich eine Geschäftsordnung für seine Arbeit.
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§ 7 Aufgaben des Landesposaunenrates

Der Landesposaunenrat hat folgende Aufgaben:
  1. Wertschätzung und Anerkennung der ehrenamtlichen Arbeit der Bläserinnen und Bläser in den Posaunenchören und Bläserensembles, zum Beispiel durch die Mitwirkung bei Ehrungen;
  2. Beratung und Begleitung der hauptberuflich Mitarbeitenden und deren Arbeit in der Posaunenarbeit, der Landesposaunenrat nimmt dazu Arbeitsberichte zur Beratung entgegen;
  3. Entgegennahme von Informationen über das Budget des Posaunenwerks mit dem Recht zur Stellungnahme;
  4. Mitwirkung bei hauptberuflichen Stellenbesetzungen im Profil Posaunenarbeit;
  5. Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien, insbesondere des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland;
  6. Erstellen einer Wahlordnung für die Wahl des Landesposaunenrates;
  7. Erstellen der Geschäftsordnung gemäß § 6 Absatz 6.
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§ 8 Kreisverbände

( 1 ) Die Posaunenchöre und Bläserensembles eines Kirchenkreises bilden einen Kreisverband. Bestehen nach der Fusion mehrerer Kirchenkreise in einem Kirchenkreis mehrere Kreisverbände, können diese für eine Übergangszeit bestehen bleiben. Der Landesposaunenrat gibt Anregungen für die Gestaltung der Arbeit in den Kreisverbänden.
( 2 ) Die Kreisverbände wählen auf einer Chorvertreterversammlung mindestens eine Kreisposaunenwartin oder einen Kreisposaunenwart und mindestens eine stellvertretende Kreisposaunenwartin oder einen stellvertretenden Kreisposaunenwart. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte und ihre Stellvertretungen sind ehrenamtlich tätig und erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit eine landeskirchliche E-Mail-Adresse.
( 3 ) Die Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte haben folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Verwendung des Jahresetats für Posaunenarbeit des Kirchenkreises;
  2. Unterstützung der Arbeit der Posaunenchöre und Bläserensembles im Kirchenkreis in enger Zusammenarbeit mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart;
  3. Einberufung und Leitung der Chorvertreterversammlungen in enger Abstimmung mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart.
( 4 ) Die Kreisverbände informieren die Fachbereichsleitung über die Wahl und das Ausscheiden der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte und deren Stellvertretungen.
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§ 9 Änderungen

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Landesposaunenrat zu hören.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Leitsätze des Posaunenwerks der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. Oktober 1978 außer Kraft.