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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 188Ordnung für das Posaunenwerk der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

Vom 1. November 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Name und Rechtsstellung

Der Zusammenschluss der Posaunenchöre und Bläserensembles in den Gemeinden der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck führt den Namen „Posaunenwerk der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck“. Das Posaunenwerk ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2 Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Posaunenwerk verfolgt den Zweck, die ihm angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles bei ihrer Arbeit im Sinne von § 1 des Kirchengesetzes zur Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu unterstützen.
( 2 ) Der Landesposaunenrat vertritt die Interessen der Posaunenchöre und Bläserensembles innerhalb der Landeskirche.
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§ 3 Einrichtung

( 1 ) Das Posaunenwerk stellt den freiwilligen Zusammenschluss der Posaunenchöre und Bläserensembles dar, die in den Kirchengemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wirken.
( 2 ) Dem Posaunenwerk können auf Antrag alle Posaunenchöre und Bläserensembles beitreten, wenn sie die Grundordnung der Landeskirche achten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Landesposaunenrat.
( 3 ) Die dem Posaunenwerk angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles sollen die Arbeit des Posaunenwerks unterstützen, indem sie
  1. an den Veranstaltungen des Posaunenwerks teilnehmen;
  2. Vorschläge zur Arbeit des Posaunenwerks einreichen;
  3. auf Anfrage des Landesposaunenrates über ihre Arbeit berichten.
( 4 ) Posaunenchöre und Bläserensembles, die die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 nicht mehr erfüllen, können durch Beschluss des Landesposaunenrates aus dem Posaunenwerk ausgeschlossen werden.
( 5 ) Ein Verlassen des Posaunenwerks ist möglich, es muss dem Landesposaunenrat schriftlich übermittelt werden.
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§ 4 Gremien des Posaunenwerks

Die Gremien des Posaunenwerks sind:
  1. die Landesvertreterversammlung;
  2. der Landesposaunenrat.
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§ 5 Die Landesvertreterversammlung

( 1 ) Die Landesvertreterversammlung ist die Versammlung der dem Posaunenwerk angeschlossenen Posaunenchöre und Bläserensembles. Jeder Posaunenchor und jedes Bläserensemble entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter. Die Teilnahme weiterer Vertreterinnen und Vertreter ohne Stimmrecht ist möglich. Die Mitglieder des Landesposaunenrates sind zur Teilnahme eingeladen. Sie sind stimmberechtigt. Die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte nehmen an den Landesvertreterversammlungen stimmberechtigt teil. Jede stimmberechtigte Vertreterin und jeder stimmberechtigte Vertreter hat nur eine Stimme.
( 2 ) Die Landesvertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl der Mitglieder des Landesposaunenrates;
  2. Beratung von Themen zur Förderung der Arbeit der Posaunenchöre, die Landesvertreterversammlung kann dazu Stellungnahmen abgeben und den Landesposaunenrat zur Befassung auffordern;
  3. Anregung zur Entwicklung von Vorhaben und Aktivitäten des Posaunenwerks.
( 3 ) Die Landesvertreterversammlung wird auf Einladung der Fachbereichsleitung in der Regel einmal jährlich einberufen. Der Termin der Landesvertreterversammlung muss den Posaunenchören und Bläserensembles mindestens acht Wochen vorher bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist den Posaunenchören und Bläserensembles spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter können Anträge an die Landesvertreterversammlung einreichen, diese müssen an die Fachbereichsleitung gerichtet sein und spätestens eine Woche vor der Versammlung eingehen.
( 4 ) Die Landesvertreterversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreterinnen und Vertreter der Posaunenchöre und Bläserensembles beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
( 5 ) Die Landesvertreterversammlung wird durch die Fachbereichsleitung geleitet. Die Fachbereichsleitung kann diese Aufgabe delegieren.
( 6 ) Die Landesvertreterversammlung muss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammengerufen werden, wenn mindestens 10 % der Posaunenchöre und Bläserensembles dies schriftlich beantragt haben oder der Landesposaunenrat dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.
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§ 6 Landesposaunenrat

( 1 ) Der Landesposaunenrat ist ein Beirat für das Posaunenwerk. Ihm gehören stimmberechtigt an:
  1. Die Fachbereichsleitung Posaunenarbeit;
  2. Die Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte;
  3. Neun durch die Landesvertreterversammlung gewählte Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Diese sind ehrenamtlich tätig und sollen in ihrer Zusammensetzung die drei Kirchenmusikregionen der Posaunenarbeit widerspiegeln.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor und die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Gottesdienst und Theologie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Fachbereichsleitung leitet den Landesposaunenrat. Sie lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Der Landesposaunenrat tagt mindestens zweimal jährlich.
( 4 ) Die Mitglieder des Landesposaunenrates wählen aus ihren Reihen eine stellvertretende Leiterin oder einen stellvertretenden Leiter. Wählbar sind dafür ausschließlich Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3.
( 5 ) Die Amtszeit des Landesposaunenrates beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden ein Mitglied und seine Vertretung gemäß Absatz 1 Nummer 3 aus, kann der Landesposaunenrat für den Rest der Amtszeit ein Mitglied und eine Vertretung unter Beachtung von Nummer 3 Satz 2 nachberufen. Die Mitglieder des Landesposaunenrates erhalten für ihre Amtszeit eine landeskirchliche E-Mail-Adresse.
( 6 ) Der Landesposaunenrat gibt sich eine Geschäftsordnung für seine Arbeit.
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§ 7 Aufgaben des Landesposaunenrates

Der Landesposaunenrat hat folgende Aufgaben:
  1. Wertschätzung und Anerkennung der ehrenamtlichen Arbeit der Bläserinnen und Bläser in den Posaunenchören und Bläserensembles, zum Beispiel durch die Mitwirkung bei Ehrungen;
  2. Beratung und Begleitung der hauptberuflich Mitarbeitenden und deren Arbeit in der Posaunenarbeit, der Landesposaunenrat nimmt dazu Arbeitsberichte zur Beratung entgegen;
  3. Entgegennahme von Informationen über das Budget des Posaunenwerks mit dem Recht zur Stellungnahme;
  4. Mitwirkung bei hauptberuflichen Stellenbesetzungen im Profil Posaunenarbeit;
  5. Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien, insbesondere des Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland;
  6. Erstellen einer Wahlordnung für die Wahl des Landesposaunenrates;
  7. Erstellen der Geschäftsordnung gemäß § 6 Absatz 6.
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§ 8 Kreisverbände

( 1 ) Die Posaunenchöre und Bläserensembles eines Kirchenkreises bilden einen Kreisverband. Bestehen nach der Fusion mehrerer Kirchenkreise in einem Kirchenkreis mehrere Kreisverbände, können diese für eine Übergangszeit bestehen bleiben. Der Landesposaunenrat gibt Anregungen für die Gestaltung der Arbeit in den Kreisverbänden.
( 2 ) Die Kreisverbände wählen auf einer Chorvertreterversammlung mindestens eine Kreisposaunenwartin oder einen Kreisposaunenwart und mindestens eine stellvertretende Kreisposaunenwartin oder einen stellvertretenden Kreisposaunenwart. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte und ihre Stellvertretungen sind ehrenamtlich tätig und erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit eine landeskirchliche E-Mail-Adresse.
( 3 ) Die Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte haben folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Verwendung des Jahresetats für Posaunenarbeit des Kirchenkreises;
  2. Unterstützung der Arbeit der Posaunenchöre und Bläserensembles im Kirchenkreis in enger Zusammenarbeit mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart;
  3. Einberufung und Leitung der Chorvertreterversammlungen in enger Abstimmung mit der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart.
( 4 ) Die Kreisverbände informieren die Fachbereichsleitung über die Wahl und das Ausscheiden der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte und deren Stellvertretungen.
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§ 9 Änderungen

Vor einer Änderung dieser Ordnung ist der Landesposaunenrat zu hören.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Leitsätze des Posaunenwerks der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. Oktober 1978 außer Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 17. November 2022
Landeskirchenamt
zur Nieden
Prälat

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 189Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 38. Änderungsbeschluss -

Vom 20. Oktober 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 20. Oktober 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 37. Änderungsbeschlusses vom 18. Mai 2022 (KABl. S. 163) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

Abschnitt II Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Zu § 3 TV-L:
( 1 ) An die Stelle von Absatz 1 tritt folgende Bestimmung:
„Die kirchlichen Beschäftigten leisten ihren Dienst in Anerkennung des Auftrags der Kirche. Nach ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen sie zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Ihr gesamtes Verhalten entspricht innerhalb und außerhalb des Dienstes derjenigen Verantwortung, die sie als Beschäftigte im Dienst der Kirche übernommen haben. Sie achten die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Umfang und Art der Dienstpflichten des Beschäftigten ergeben sich neben dem Arbeitsvertrag aus den kirchlichen Gesetzen, Ordnungen und allgemeinen Dienstanweisungen.“
Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG hat gemäß § 6 VOSchSexG.EKKW in Verbindung mit § 2 AVO SchutzSexG bei Einstellung und danach im Abstand von in der Regel drei Jahren vorzulegen, wer Kinder und Jugendliche und andere Schutzbefohlene im Sinne von § 225 StGB beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, zu diesen einen vergleichbaren Kontakt hat oder dauerhafte Leitungstätigkeit mit Dienst‐ oder Fachvorgesetztenfunktion ausübt. Der oder die Beschäftigte soll hierzu jeweils rechtzeitig aufgefordert werden.
Der Nachweis der persönlichen Eignung gilt als erbracht, wenn aus dem Führungszeugnis keine Eintragungen von Straftaten nach § 72a SGB VIII oder § 75 SGB XII bzw. § 32 Absatz 5 BZRG hervorgehen.
Bei Neueinstellungen hat die Vorlage grundsätzlich vor Beschäftigungsbeginn zu erfolgen.
Darüber hinaus sind vorstehend genannte Beschäftigte zur unverzüglichen und in Schriftform (§ 126 BGB) verfassten Mitteilung an den Arbeitgeber verpflichtet, wenn ein gegen sie/ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen eines in Satz 3 genannten Straftatbestandes bekannt wird oder gegen sie/ihn wegen einer solchen Straftat Anklage erhoben wird.
Die Kosten für die Führungszeugnisse trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber speichert den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 2 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Daten sind im Anschluss an die Einsichtnahme unverzüglich zu löschen, wenn keine Tätigkeit für den Träger der Einrichtung aufgenommen wird. Im Falle der Ausübung einer Tätigkeit für den Träger der Einrichtung sind sie spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen. Die Originale der Führungszeugnisse werden von den Beschäftigten aufbewahrt und sind auf Verlangen des Arbeitgebers erneut vorzulegen.
( 2 ) § 3 Absatz 6 TV-L wird dahin ergänzt, dass Unterlagen über seelsorgerliche Angelegenheiten nicht zu den Personalakten gehören.
( 3 ) Im Übrigen sind zu § 3 Absätze 4, 6 und 7 die für die Kirchenbeamten geltenden Regelungen heranzuziehen.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. November 2022 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 3. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 190Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 39. Änderungsbeschluss -

Vom 20. Oktober 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 20. Oktober 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 38. Änderungsbeschlusses vom 20. Oktober 2022 (KABl. S. XX) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird wie folgt geändert:
In Teil II Nummer 2 (Beschäftigte in Gemeinde- und Bildungsarbeit) wird
  1. bei Entgeltgruppe S 17 nach dem Text eingefügt: „(hierzu Protokollerklärung Nr. 5)“
  2. bei Entgeltgruppe S 18 nach dem Text eingefügt: „(hierzu Protokollerklärung Nr. 6)“
  3. nach Protokollerklärung Nr. 4 folgender Text eingefügt:
    „Nr. 5 Eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von Diakoninnen oder Diakonen im Kooperationsraum mit dem Schwerpunkt Bildungsarbeit oder Gottesdienst oder Seelsorge.
    Nr. 6 Eine erhebliche Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung liegt zum Beispiel vor bei der Tätigkeit von pädagogisch-theologischen Geschäftsführungen von Zweckverbänden für Kindertagesstätten.“
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 3. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 191Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- 40. Änderungsbeschluss -

Vom 20. Oktober 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 20. Oktober 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 39. Änderungsbeschlusses vom 20. Oktober 2022 (KABl. S. XX) – wird wie folgt geändert:
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Artikel I

I.
( 1 ) Der Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TV-L vom 29. November 2021 wird – soweit zutreffend – übernommen und findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Aufgrund von Absatz 1 werden im Einleitungssatz von Abschnitt II des TV-L-Anwendungsbeschlusses die Wörter: „Nr. 11 vom 2. März 2019“ durch die Wörter „Nr. 12 vom 29. November 2021“ ersetzt.
II.
( 1 ) Der Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TVÜ-L vom 29. November 2021 wird – soweit zutreffend – übernommen und findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Aufgrund von Absatz 1 werden in Abschnitt III Absatz 1 Nr. 1 des TV-L-Anwendungsbeschlusses in Satz 1 die Wörter: „Nr. 10 vom 2. März 2019“ durch die Wörter: „Nr. 11 vom 29. November 2021“ ersetzt.
III.
( 1 ) Der Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TVPrakt-L) wird in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 29. November 2021 übernommen.
( 2 ) Aufgrund von Absatz 1 erhält Abschnitt III Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 folgende Fassung:
„Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 29. November 2021 mit folgenden Änderungen:“
IV.
( 1 ) Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) wird in der Fassung des 11. Änderungstarifvertrages vom 29. November 2021 übernommen.
( 2 ) Aufgrund von Absatz 1 erhält Abschnitt III Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 folgende Fassung:
„Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (TVA-L BBiG) – in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 29. November 2021 mit folgenden Änderungen:“
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Artikel II

Die Regelungen in Artikel I treten zum 29. November 2021 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 3. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 192Änderung der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Kurzarbeit
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 20. Oktober 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 20. Oktober 2022 die folgende Arbeitsrechtliche Regelung zur Änderung der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Kurzarbeit in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 9. April 2020 (KABl. S. 78), zuletzt geändert durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. November 2021 (KABl. S. 223), beschlossen:
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Artikel I

In § 8 der Regelung wird das Datum „31. Dezember 2022“ geändert in „30. Juni 2023“.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 11. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 193Arbeitsrechtliche Regelung zur Entgelterhöhung für Mitarbeitende in Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft

Vom 20. Oktober 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 20. Oktober 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

  1. Die Entgelttabellen der Anlage 2 der AVR.KW in der für Mitarbeitende in verfasst-kirchlichen Diakoniestationen geltenden Fassung werden
    zum 1. Juni 2022 um 1,6 % und
    zum 1. Oktober 2023 um weitere 2,2 % linear erhöht.
    Die weiteren Tabellenwerte, die sich unmittelbar aus der Anlage 2 ableiten (Anlage 9 und Anlage 9 – Ost) werden zum 1. Juni 2022 und 1. März 2023 entsprechend Satz 1 erhöht. Zulagen und Zuschläge werden entsprechend erhöht, wenn sie regelmäßig an Entgelterhöhungen teilnehmen.
    Für Auszubildende gilt ab 1. Juni 2022 die Anlage 10a AVR.KW-West/Diakoniestationen in der ab 1. Oktober 2022 geltenden Fassung. Zum 1. Oktober 2023 werden diese Tabellenwerte um 2,2 % erhöht.
    Die neuen Tabellenwerte haben eine Laufzeit bis mindestens 31. Dezember 2023.
  2. Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten
    1. die Mitarbeitenden, die im November 2022 an mindestens 12 Tagen Anspruch auf Entgelt aus einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis haben, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen mit dem Arbeitsentgelt für Dezember 2022 fälligen Zuschuss i. H. v. 1.000,00 Euro pro Vollzeitstelle sowie
    2. die Mitarbeitenden, die im Mai 2023 an mindestens 12 Tagen Anspruch auf Entgelt aus einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis haben, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen mit dem Arbeitsentgelt für Juni 2023 fälligen Zuschuss i. H. v. 1.000,00 Euro pro Vollzeitstelle.
    Einem Anspruch auf Entgelt sind dabei gleichgestellt Entgeltfortzahlung/Krankengeldzuschuss sowie Leistungen nach § 45 SGB V, § 56 IfSG, § 44a Absatz 3 SGB XI sowie Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz oder Kurzarbeitergeld.
    Teilzeitbeschäftigte erhalten einen ihrem Arbeitsumfang entsprechend reduzierten Zuschuss. Für die Feststellung des Teilzeitanteils wird der 1. des jeweiligen Vormonats der Fälligkeit, d. h. 1. November 2022 bzw. 1. Mai 2023, zugrunde gelegt.
    Auszubildende erhalten einen Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in Höhe von 300,00 Euro mit dem Ausbildungsentgelt für Dezember 2022 sowie weiteren 300,00 Euro mit dem Ausbildungsentgelt für Juni 2023.
  3. Anlage 14 Absatz 5 letzter Spiegelstrich AVR.KW findet für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft auch für die Ermittlung der 2. Hälfte der Jahressonderzahlung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 Anwendung.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 3. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 194Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme von Änderungen der AVR.KW

Vom 20. Oktober 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 20. Oktober 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Artikel I

Artikel I der Arbeitsrechtlichen Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 4. August 2022 (Beschluss ARK.DH 4-2022, KABl. S. 270, Änderung des § 28a AVR.KW) wird für die Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck übernommen.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 3. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzungen

Nr. 195Änderung der Satzung des Zweckverbandes
Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Eder

Der Vorstand des Zweckverbandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Eder, der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Eder und alle dem Zweckverband angeschlossenen Kirchengemeinden haben infolge der nachträglichen Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Bottendorf-Willersdorf eine Änderung der Satzung des Zweckverbandes beschlossen.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 31. Oktober 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Evangelische Kirchengemeinde in Bad Wildungen und die Evangelischen Kirchengemeinden Birkenbringhausen, Bottendorf-Willersdorf, Eder- und Wesetal, Ernsthausen, Frankenau, Frankenberg, Gemünden-Bunstruth
sowie der Kirchenkreis Eder
bilden im Bereich der Kommunen Bad Wildungen, Burgwald, Edertal, Frankenau, Frankenberg (Eder) und Gemünden (Wohra)
einen Zweckverband zum Betreiben von Kindertagesstätten.
Die bis dahin von Kirchengemeinden geführten Kindertagesstätten gehen von den bisherigen Trägern einschließlich des Personals auf den Zweckverband über.“

Bekanntmachungen

Nr. 196Nachträgliche Aufnahme der Evangelischen Kirchengemeinde Bottendorf-Willersdorf in den Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Eder

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Eder vom 17. März 2022 und des Zweckverbandsvorstandes Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Eder vom 27. September 2022 und aller an dem Zweckverband beteiligten Kirchengemeinden und dem Beschluss des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Bottendorf-Willersdorf vom 10. März 2022 tritt die Evangelische Kirchengemeinde Bottendorf-Willersdorf dem Zweckverband Evangelischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Eder zum 1. Januar 2023 bei.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 31. Oktober 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 197Auflösung des Evangelischen Gesamtverbandes Obermöllrich-Cappel-Zennern

Die Gesamtverbandsvertretung des Evangelischen Gesamtverbandes Obermöllrich-Cappel-Zennern hat in ihrer Sitzung am 3. November 2022 die Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 beschlossen.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch eine gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Gesamtverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 10. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 198Berichtigung der Bekanntmachung der Umbenennung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Hohenroda-Ausbach in Zweckverband Gemeinde.Diakonie Hersfeld

Die Bekanntmachung der Umbenennung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Hohenroda-Ausbach vom 14. Juli 2022 (KABl. S. 218) wird ergänzt:
Nach der Angabe „vom 23. Juni 2022“ wird die Angabe „zum 1. Januar 2023“ eingefügt.
Kassel, den 8. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 199Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Bad Zwesten

Das Dienstsiegel der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Klinikpfarramt Bad Zwesten wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 15. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 200Evangelischer Stadtkirchenkreis Kassel -Stadtjugendpfarrer-

Das bisher genutzte Dienstsiegel des Evangelischen Stadtkirchenkreises Kassel -Stadtjugendpfarrer- wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 31. Oktober 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 201Evangelischer Gesamtverband Obermöllrich-Cappel-Zennern

Das Dienstsiegel des Evangelischen Gesamtverbandes Obermöllrich-Cappel-Zennern ist aufgrund der Auflösung des Gesamtverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 10. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 202Pfarramt Vereinte Martin Luther und Althanauer Hospital Stiftung Hanau

Das Dienstsiegel des Pfarramtes der Vereinten Martin Luther und Althanauer Hospital Stiftung Hanau wurde aufgrund der Namensänderung der Stiftung in „Martin Luther Stiftung Hanau“ erneuert und wird außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 10. November 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 203Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 204Pfarrstellenausschreibungen

Bad Emstal-Sand, Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
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Issigheim, Kirchenkreis Hanau
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
2. Pfarrstelle Philippsthal, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
(Pfarrstelle mit halbem Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Zimmersrode, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin und nach Präsentation.
* * *
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 2. Januar 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat).
Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 205Stellenausschreibung Dekan*in im Kirchenkreis Werra-Meißner

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Dekanin/einen Dekan für den Kirchenkreis Werra-Meißner.
Die Dekanin/der Dekan wird als ordinierte/r Pfarrer*in in ein kirchenleitendes Amt auf Lebenszeit berufen. Das Amt umfasst Aufgaben im Kirchenkreis, in der Öffentlichkeit und in der Gemeinde.
Dazu gehören die Dienstaufsicht über die Pfarrer*innen und die Mitarbeitenden des Kirchenkreises, Verantwortung für die konzeptionelle und strukturelle Weiterentwicklung des Kirchenkreises, die Leitung des Kirchenkreisvorstandes, der Vorsitz in der Verbandsvertretung des Diakonischen Werkes Werra-Meißner, die Vertretung der Kirche in der Öffentlichkeit und die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Stadtkirchengemeinde in Eschwege. Mit dem Dekansamt sind also ephorale, administrative, repräsentative und pastoral-seelsorgerliche Aufgaben verbunden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben steht der Dekanin/dem Dekan eine ständige Stellvertretung im Rahmen eines halben Dienstauftrages zur Seite.
Der Kirchenkreis Werra-Meißner wurde zum 1. Januar 2020 durch Vereinigung der Kirchenkreise Eschwege und Witzenhausen gebildet. Er umfasst 116 Kirchengemeinden im ländlichen und städtischen Umfeld und ist durch diese Heterogenität geprägt. In den Städten ist die Evangelische Kirche ein wichtiger Akteur in einer vielgestaltigen Zivilgesellschaft; in den ländlichen Räumen steht die parochiale Orientierung im Vordergrund. Der Kirchenkreis ist Träger des Diakonischen Werkes Werra-Meißner und verantwortet die Evangelische Familienbildungsstätte in Eschwege. Zu den Handlungsfeldern gehören außerdem kulturelle Angebote sowie der interreligiöse Dialog. Aktuelle Herausforderungen sind Changemanagement, die wertschätzende Begleitung der zahlreichen Ehrenamtlichen sowie die Weiterentwicklung der Arbeit in multiprofessionellen Teams.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, welche neben hoher theologischer Kompetenz auch Leitungskompetenzen, Teamfähigkeit, Innovationsfreudigkeit und ein geistliches Profil mitbringt; welche beherzt entscheiden, gut vermitteln, unterschiedliche Interessen zusammenführen und die evangelische Kirche sprachfähig in der Öffentlichkeit vertreten kann.
Eine gemeinsame Versorgung der Dekansstelle z. B. durch ein Pfarr-Ehepaar ist möglich.
Die Dekansstelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 dotiert, Sekretariat und Dienstwohnung in Eschwege stehen zur Verfügung.
Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Findungsausschuss und nach Berufung durch den Rat der Landeskirche nach dem in der Rundverfügung der Bischöfin vom September 2022 beschriebenen Verfahren. Für Rückfragen steht der Präses der Kreissynode Werra-Meißner, Ludger Arnold (ludger.arnold@ekkw.de), oder der Prälat (Burkhard.zurNieden@ekkw.de) zur Verfügung.
Aussagefähige und auf das Stellenprofil bezogene Bewerbungen sind bis zum 2. Januar 2023 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten. Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de.
Das Stellenprofil ist auch im Internet über die Homepage der EKKW unter Service/Pfarrstellen zu erreichen (https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php).

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 206Gymnasiallehrer*innen (m/w/d), Melanchthon-Schule Steinatal

Die Melanchthon-Schule Steinatal, Gymnasium der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. Februar 2023
Gymnasiallehrer*innen (m/w/d).
Die Melanchthon-Schule Steinatal ist ein allgemeinbildendes, evangelisches Gymnasium in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Unsere Schule ist staatlich anerkannt. Wir bieten durch dreizügige Jahrgänge eine familiäre Lernatmosphäre, in der die Schülerinnen und Schüler individuell gefördert und gefordert werden können.
Wir bieten:
  • Vielfältige Entfaltungsmöglichkeiten (z. B. in eigenen Arbeitsgemeinschaften),
  • evangelisches Profil mit Andachten, Gottesdiensten, diakonischem Lernen, unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Projekten,
  • eine besondere Lern- und Förderkultur,
  • ein aufgeschlossenes, dynamisches und multiprofessionelles Team sowie
  • attraktive Schulgebäude mit sehr guter Ausstattung (z. B. flächendeckendes WLAN, digitale Medien in jedem Klassenraum, Schwimmbad, Spieliothek, Bio-Mensa).
Sie bringen mit:
  • Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (1. und 2. Staatsexamen) in dem Fach Kunst mit beliebigem Beifach
  • verständnisvoller und professioneller Umgang mit Schülern und Eltern und
  • Teamfähigkeit, aktives Engagement im Schulentwicklungsprozess.
  • Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist (ebenfalls Voraussetzung für eine Verbeamtung als Gymnasiallehrer*in (m/w/d) im Dienst des Landes Hessen mit gleichzeitiger Beurlaubung zur Melanchthon-Schule Steinatal).
Bei den ausgeschriebenen Stellen handelt es sich um eine Stelle als Gymnasiallehrer*in (m/w/d) im Dienst des Landes Hessen mit gleichzeitiger Beurlaubung zur Melanchthon-Schule Steinatal und Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Stelle als Gymnasiallehrer*in (m/w/d) im Angestelltenverhältnis bei der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Bezahlung nach Entgeltgruppe 13 TV-L.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Schulleiterin der Melanchthon-Schule Steinatal, Frau Dr. Holl, unter 06691 80658-0 zur Verfügung.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 19. Dezember 2022 an:
Melanchthon-Schule Steinatal
Frau Dr. Holl
Steinatal 1
34628 Willingshausen
oder Anke.Holl@mss.ekkw.de.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183

Stellenausschreibungen der EKD

Nr. 207Auslandspfarrdienst der EKD

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat folgende Auslandspfarrstellen ausgeschrieben:
Nordengland und East Midlands
zum 1. September 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Kapstadt/Südafrika
zum 1. August 2023 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
Die Stellenausschreibungen können abgerufen werden unter: www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.