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Geltungszeitraum von: 24.11.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz über die Vermögensaufsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Vermögensaufsichtsgesetz – VAufsG)

vom 24. November 1997

KABl. S. 219

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Neubekanntmachung
4. Dezember 2009
2
Kirchengesetz
24. April 2015

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I Allgemeines
Grundsatz
Vorlage und Genehmigung von Beschlüssen
Genehmigung von Verträgen
Beanstandungen
Weisungen
Ersatzvornahme
Bestellung eines Beauftragten
Genehmigungsvorbehalte
Anzeigepflichtige Beschlüsse
Anzeigepflicht für Arbeitsverträge
Abschnitt III Bauaufsicht
Kirchliche Baumaßnahmen
Bauberatung
Bauaufsicht und Baugenehmigung
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Bauangelegenheiten
Genehmigungsverfahren
Durchführung von Baumaßnahmen
Staatliche Baugenehmigung
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse und Anzeigepflichten in Grundstücksangelegenheiten
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Friedhofsangelegenheiten
Verordnungsermächtigung
Andere Genehmigungsvorbehalte
Inkrafttreten
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 24. November 1997 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Vermögensaufsichtsgesetzes und des Finanzzuweisungsgesetzes vom 25. November 2009 (KABl. S. 238) wird das folgende Kirchengesetz neu bekannt gemacht:
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von ihnen gebildeten Verbände (kirchliche Körperschaften) haben ihr eigenes und das ihnen anvertraute Vermögen in eigener Verantwortung gewissenhaft zu verwalten und bestehende Vermögensrechte zu wahren (Artikel 13 Absatz 4 Grundordnung). Vermögenswerte und Einnahmen dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur für kirchliche Zwecke verwendet werden. Die in diesem Gesetz für kirchliche Körperschaften enthaltenen Regelungen gelten auch für ortskirchliche Stiftungen.
( 2 ) Die landeskirchliche Aufsicht ist dazu bestimmt, die zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften bei der Wahrnehmung ihres kirchlichen Auftrages zu beraten und zu unterstützen sowie die kirchlichen Körperschaften vor Schaden zu bewahren.
( 3 ) Die Aufsicht wird insbesondere durch Beratung, Empfehlung, Ermahnung und in den Formen des Artikel 139 Abs. 2 Grundordnung ausgeübt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird bei der Wahrnehmung seiner Aufsicht gegenüber den Kirchengemeinden und den von diesen gebildeten Verbänden von dem jeweils zuständigen Kirchenkreisvorstand unterstützt. Das Landeskirchenamt überträgt durch Verordnung (§ 20) Aufgaben nach diesem Kirchengesetz zur selbstständigen Wahrnehmung auf die Kirchenkreisvorstände (Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe c und 80 Absatz 4 Grundordnung). Die Übertragung erfolgt regelmäßig, wenn die Kirchenkreise für die mit den genehmigungsbedürftigen Beschlüssen verbundenen wirtschaftlichen Risiken vorrangig einstehen müssen (Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe b Grundordnung) und der Genehmigungsvorbehalt nicht im Rahmen der Rechtsaufsicht begründet ist.
( 5 ) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern. In besonderen Fällen können die nach Artikel 29 Absatz 8 Grundordnung befugten Personen auch Aufgaben des Vorsitzenden bei Organsitzungen in Aufsichtsangelegenheiten übernehmen.
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§ 2
Vorlage und Genehmigung von Beschlüssen

( 1 ) Dem Landeskirchenamt obliegt in den in diesem Kirchengesetz genannten Fällen die Genehmigung der Beschlüsse der Organe kirchlicher Körperschaften.
( 2 ) Genehmigungsbedürftige Beschlüsse sind dem Landeskirchenamt spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unter Beifügung eines die Beschlussfassung nachweisenden beglaubigten Auszugs aus dem Protokollbuch, der dem Beschluss zugrunde liegenden Dokumente und Vorlagen sowie unter schriftlicher Darstellung der den Beschluss tragenden Gründe auf dem Dienstweg zuzuleiten. Bei Anträgen von Kirchengemeinden und von diesen gebildeten Verbänden soll der Dekan zu den Vorlagen Stellung nehmen.
( 3 ) Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn der Beschluss gegen kirchliches oder staatliches Recht verstößt. Sie kann versagt werden, wenn das Organ ermessensfehlerhaft oder gegen die Interessen handelt, die durch den Genehmigungsvorbehalt geschützt werden sollen. Sie kann ferner versagt werden, wenn berechtigte Interessen anderer kirchlicher Körperschaften oder der Landeskirche verletzt werden.
( 4 ) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (Auflage, Bedingung, Befristung) versehen werden.
( 5 ) Eine beantragte Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags das Landeskirchenamt keinen Bescheid erlassen hat. Satz 1 gilt nicht für Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 und 5 sowie § 19 Absatz 1 Nr. 1 und 2.
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§ 3
Genehmigung von Verträgen

( 1 ) Verträge, die aufgrund von nach diesem Kirchengesetz genehmigungsbedürftigen Beschlüssen geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der durch gesiegelten Genehmigungsvermerk auf dem Vertrag dokumentierten Zustimmung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Der Genehmigungsvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht für den Abschluss von Arbeitsverträgen (§ 10) sowie von Verträgen aufgrund von Beschlüssen nach § 14 Nr. 1.
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§ 4
Beanstandungen

Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse der Organe kirchlicher Körperschaften unter den in § 2 Absatz 3 genannten Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung beanstanden und, wenn sie nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist zurückgenommen werden, aufheben sowie verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Bei anzeigepflichtigen Beschlüssen nach § 9 beginnt die Frist mit dem Zugang der Anzeige beim Landeskirchenamt.
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§ 5
Weisungen

Erfüllt eine kirchliche Körperschaft die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, kann das Landeskirchenamt die kirchliche Körperschaft anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.
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§ 6
Ersatzvornahme

Kommt eine kirchliche Körperschaft einer Weisung des Landeskirchenamtes nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Landeskirchenamt anstelle der kirchlichen Körperschaft das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
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§ 7
Bestellung eines Beauftragten

Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung einer kirchlichen Körperschaft es erfordert und die Befugnisse des Landeskirchenamtes nach §§ 4 bis 6 nicht ausreichen, kann der Rat der Landeskirche auf Antrag des Landeskirchenamtes nach Anhörung der betroffenen kirchlichen Körperschaft Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Verwaltungsaufgaben der kirchlichen Körperschaft auf deren Kosten wahrnehmen. Zum Beauftragten darf nur berufen werden, wer in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck oder einer ihrer kirchlichen Körperschaften steht oder wer Versorgungsbezüge aus einem solchen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezieht.
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Abschnitt II
Allgemeine Vermögensaufsicht

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§ 8
Genehmigungsvorbehalte

( 1 ) Beschlüsse der Organe kirchlicher Körperschaften in den nachfolgend genannten Angelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung durch das Landeskirchenamt:
1.
Vermietung oder Teilvermietung der Pfarrdienstwohnung,
2.
Errichtung, Übernahme, Veränderung und Aufhebung von Arbeitsfeldern und Einrichtungen, die entgeltliche Leistungen an Dritte erbringen oder für die Zuwendungsverträge mit Dritten abgeschlossen werden sollen,
3.
Errichtung juristischer Personen durch kirchliche Körperschaften als Betriebsträger von unter Nr. 2 genannten Arbeitsfeldern und Einrichtungen sowie Beitritt oder Ausscheiden als Gesellschafter oder Mitglied solcher juristischer Personen oder juristischer Personen zur Sicherung der örtlichen Infrastruktur,
4.
Einführung, Gestaltung und Änderung eines Kirchensiegels sowie die Übertragung der Siegelberechtigung,
5.
Verwendung kirchlichen Vermögens oder seiner Erträge zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken (Artikel 13 Absatz 4 Grundordnung),
6.
Ausleihung von Kapitalvermögen in anderer Art als sie durch Anlagerichtlinien des Landeskirchenamtes zugelassen ist,
7.
Aufnahme von Krediten,
8.
Annahme von Erbschaften,
9.
Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen, wenn sie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sind,
Führung eines Rechtsstreites (z. B. Erhebung einer Klage, Einlassung auf eine Klage, Einlegung eines Rechtsmittels) vor einem staatlichen Gericht sowie dessen Erledigung durch Anerkenntnis oder Vergleich,
Errichtung oder Erweiterung von Stellen für die Dauer von mehr als 2 Jahren mit einem Umfang von mindestens einer halben Vollbeschäftigteneinheit,
Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte entsprechen,
Ablösung und Verrentung von Rechten kirchlicher Körperschaften auf wiederkehrende Leistungen,
14.
Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen (vasa sacra).
(2) Satzungen kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. In ihnen oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen können mit Zustimmung des Landeskirchenamtes weitere Genehmigungsvorbehalte begründet werden.
(3) Satzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. Bei Satzungen, die auf der Grundlage einer Mustersatzung des Landeskirchenamtes beschlossen werden, kann die Bekanntmachung auf die Mitteilung der Übernahme der Mustersatzung und die davon abweichenden Bestimmungen beschränkt werden.
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§ 9
Anzeigepflichtige Beschlüsse

( 1 ) Beschlüsse der Organe kirchlicher Körperschaften in den nachfolgenden Angelegenheiten sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen:
  1. Namensgebung für Kirchengemeinden, kirchliche Gebäude und Einrichtungen,
  2. Beitritt kirchlicher Körperschaften zu Vereinen oder Gesellschaften, sofern er nicht nach § 8 Nr. 3 genehmigungsbedürftig ist,
  3. Anmietung und Vermietung sowie sonstige Einräumung der Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn die vereinbarte Miet- oder Nutzungszeit mehr als ein Jahr beträgt und der Mietzins oder das Nutzungsentgelt eine in der Verordnung nach § 20 festgesetzte Höhe über- oder unterschreitet,
  4. Einführung oder Änderung von Benutzungsordnungen oder Benutzungsgebühren für kirchliche oder diakonische Einrichtungen, soweit diese von Musterordnungen des Landeskirchenamtes abweichen,
  5. Errichtung oder Erweiterung von Stellen bis zur Dauer von 2 Jahren im Umfang von mindestens einer halben Vollbeschäftigteneinheit,
  6. kirchenrechtliche Vereinbarungen zwischen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  7. Leistungs- oder Entgeltverträge mit Dritten für Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2.
( 2 ) Für die Vorlage anzeigepflichtiger Beschlüsse gilt § 2 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
( 3 ) Anzeigepflichtige Beschlüsse dürfen nicht früher als sechs Wochen nach Absendung der Anzeigenachricht an das Landeskirchenamt vollzogen werden. Das Landeskirchenamt kann die Frist abkürzen oder bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit angezeigter Beschlüsse (§ 2 Absatz 3) die Aussetzung des Vollzugs bis zu längstens sechs Monaten anordnen.
( 4 ) Der Eingang von Klageschriften und anderen Anträgen zur Eröffnung gerichtlicher Streitverfahren ist dem Landeskirchenamt unverzüglich mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen.
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§ 10
Anzeigepflicht für Arbeitsverträge

( 1 ) Der beabsichtigte Abschluss von Arbeitsverträgen ist dem zuständigen Kirchenkreisamt des Kirchenkreises vor der Ausfertigung des Arbeitsvertrages und vor der Abgabe verbindlicher Zusagen unter Beifügung der Personalunterlagen, der Stellenbeschreibung und Angabe der beabsichtigten Eingruppierung unverzüglich anzuzeigen. Bestehen bei dem Kirchenkreisamt arbeitsrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Gestaltung des Arbeitsvertrages und ist das Organ des Anstellungsträgers nicht bereit, diesen Bedenken Rechnung zu tragen, ist der Vorgang dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorzulegen.
( 2 ) Die Einstellung von Personal ist vor Abschluss der Prüfung durch das Kirchenkreisamt, gegebenenfalls vor der Entscheidung des Landeskirchenamtes, unzulässig.
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Abschnitt III
Bauaufsicht

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§ 11
Kirchliche Baumaßnahmen

Kirchliche Baumaßnahmen im Sinne dieses Abschnitts sind
  1. Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der Ausstattung von Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch,
  2. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschließlich ihrer Ausstattung,
  3. Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen,
  4. Herstellung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung von Außenanlagen,
  5. Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von unbeweglichen Kunstwerken und Kultusgegenständen.
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§ 12
Bauberatung

Bauberatung hat die Aufgabe, die zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften in fachlicher Hinsicht bei der Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen zu beraten und das Landeskirchenamt sowie die Kirchenkreisvorstände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 13) zu unterstützen. Sie ist vor der Durchführung beabsichtigter Baumaßnahmen zu beteiligen und für die Durchführung des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens zuständig.
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§ 13
Bauaufsicht und Baugenehmigung

( 1 ) Zuständig für die Bauaufsicht einschließlich der Genehmigung von Beschlüssen in Bauangelegenheiten (§ 14) ist das Landeskirchenamt, bei Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und der von diesen gebildeten Verbände, deren nach DIN 276 ermittelte Baukosten ohne Nebenkosten 60.000,00 € nicht überschreiten, der Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen erstreckt sich auf die Planung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen (§ 11) in architektonischer, bautechnischer, denkmalpflegerischer, künstlerischer, verwaltungsrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht.
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§ 14
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Bauangelegenheiten

( 1 ) Die Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften über die folgenden Bauangelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung:
  1. Baumaßnahmen nach § 11,
  2. Auslobung von Wettbewerben für Architekten und Künstler,
  3. Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen zur Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen an Gebäuden sowie der Abschluss von Verträgen über die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
  4. Ablösung von Baulasten sowie deren Verrentung.
( 2 ) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 sind mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 11 Nr. 5 genehmigungsfrei, wenn die nach DIN 276 ermittelten Baukosten ohne Nebenkosten den Betrag von 5.000,00 € (kleine Bauunterhaltungsmaßnahme) nicht überschreiten.
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§ 15
Genehmigungsverfahren

( 1 ) Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen:
  1. bei Sanierungen und Unterhaltungsmaßnahmen von Gebäuden
    1. die Beschreibung der Maßnahme (ggfs. Schadenskartierung),
    2. die Ausschreibungsergebnisse oder eine qualifizierte Kostenberechnung nach DIN 276,
    3. ein vom Kirchenkreisamt bestätigter Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang die kirchlichen Körperschaften mit Eigenmitteln und Krediten sowie durch Leistungen Dritter einschließlich etwa vorhandener Baulastverpflichteter zur Finanzierung der Baumaßnahme beitragen können,
  2. bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten darüber hinaus
    1. das Raumprogramm
    2. die Bauzeichnungen und
    3. eine Folgekostenberechnung.
( 2 ) Wird eine Baumaßnahme in mehreren Abschnitten ausgeführt, so ist hinsichtlich der Genehmigungspflicht die Höhe der Gesamtkosten maßgebend.
( 3 ) Die Auftragsvergabe setzt voraus, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist.
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§ 16
Durchführung von Baumaßnahmen

Die Baumaßnahme darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie genehmigt worden ist. Die genehmigten Kosten stellen den Höchstbetrag der Baukosten dar und dürfen nicht überschritten werden. Ergibt sich bei Durchführung der Baumaßnahme, dass die Gesamtkosten nicht eingehalten werden können, muss die Erweiterung der Baugenehmigung unverzüglich schriftlich unter Angabe eines Deckungsvorschlags bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Stelle beantragt werden.
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§ 17
Staatliche Baugenehmigung

Ist sowohl die kirchliche Genehmigung als auch die staatliche Baugenehmigung erforderlich, so ist die kirchliche Genehmigung zuerst einzuholen. Über Ausnahmen entscheidet die nach § 13 Absatz 1 zuständige Stelle.
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Abschnitt IV
Aufsicht in Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten

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§ 18
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse und Anzeigepflichten in Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Die Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften über die folgenden Grundstücksangelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
  1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, die Belastung von Grundstücken mit einem Recht, die Übertragung oder Belastung sowie die Aufgabe oder Löschung eines solchen Rechtes und die Bestellung von Baulasten,
  2. Verwendung des kirchlichen Grundvermögens zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken (Artikel 13 Absatz 4 Grundordnung) in den durch Verordnung (§ 20) vorgesehenen Fällen,
  3. Abschluss von Pacht- und Nutzungsverträgen, die keine landwirtschaftliche Verwendung vorsehen. Gartennutzungsverträge sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn das Entgelt von den örtlichen, verkehrsüblichen Sätzen abweicht oder wesentliche Bestimmungen des landeskirchlichen Mustervertrages abgeändert werden,
  4. Abschluss von Pacht- und Nutzungsverträgen, die eine landwirtschaftliche Verwendung vorsehen und
    1. von dem Musterpachtvertrag des Landeskirchenamtes abweichen oder
    2. bei denen kein öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgegangen ist,
  5. Bestellung, Übertragung, Veränderung oder Belastung von Erbbaurechten.
( 2 ) Nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 nicht genehmigungsbedürftige Pacht- und Nutzungsverträge über Flächen von mehr als einem Hektar sind dem Landeskirchenamt unabhängig von der Nutzungsart anzuzeigen. § 9 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 19
Genehmigungsbedürftige Beschlüsse in Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Die nachfolgenden Beschlüsse der zuständigen Organe der kirchlichen Körperschaften in Friedhofsangelegenheiten bedürfen vor ihrer Ausführung der Genehmigung des Landeskirchenamtes:
  1. die Neuanlage, Erweiterung, Schließung, Entwidmung, Übernahme und Abgabe eines kirchlichen Friedhofes,
  2. der Erlass oder die Änderung von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen,
  3. der Abschluss von Grabpflegeverträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren, sofern die Verträge von Musterverträgen des Landeskirchenamtes abweichen.
( 2 ) Für die Genehmigungspflicht von Beschlüssen über die Annahme von Zuwendungen für Friedhofszwecke gilt § 8 Absatz 1 Nr. 9 entsprechend.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 20
Verordnungsermächtigung

( 1 ) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung. Betragsmäßige Begrenzungen in den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes können in der Verordnung fortgeschrieben werden.
( 2 ) In der Verordnung können allgemeine Genehmigungen erteilt oder die Genehmigungspflicht in bestimmten Fällen in eine Anzeigepflicht umgewandelt werden.
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§ 21
Andere Genehmigungsvorbehalte

Genehmigungsvorbehalte nach anderen Kirchengesetzen bleiben unberührt.
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Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz ist mit Artikel 4 des Kirchengesetzes über die Vermögensaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Vermögensaufsichtsgesetz – VAufsG) vom 24. November 1997 (KABl. S. 219) am 31. Dezember 1997 in Kraft getreten.