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Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG)

Vom 30. November 2021

KABl. S. 213

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I Allgemeines
Grundsatz (zu §§ 1, 2 VAufsG)
Zuständige Aufsichtsbehörde (zu § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 1 VAufsG)
Unvollständige Genehmigungsanträge (zu § 2 Absatz 2 VAufsG)
Genehmigungsfiktion (zu § 2 Absatz 5 VAufsG)
Genehmigung von Verträgen (zu § 3 VAufsG)
Abschnitt II Allgemeine Vermögensaufsicht
Arbeitsfelder und Einrichtungen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 2 VAufsG)
Errichtung juristischer Personen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 3 VAufsG)
Kirchensiegel (zu § 8 Absatz 1 Nr. 4 VAufsG)
Verwendung kirchlichen Vermögens (zu § 8 Absatz 1 Nr. 5 VAufsG)
Anlage und Ausleihung von Finanzvermögen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 6 VAufsG)
Aufnahme von Krediten ab 10.000,00 Euro (zu § 8 Absatz 1 Nr. 7 VAufsG)
Annahme von Erbschaften (zu § 8 Absatz 1 Nr. 8 VAufsG)
Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 9 VAufsG)
Führung von Rechtsstreiten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 10 VAufsG)
Bürgschaften und Schuldübernahmen (zu § 8 Absatz 1 Nr. 11 VAufsG)
Ablösung und Verrentung von Rechten (zu § 8 Absatz 1 Nr. 12 VAufsG)
Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen (vasa sacra) (zu § 8 Absatz 1 Nr. 13 VAufsG)
Abschnitt III Bauaufsicht
Kirchliche Baumaßnahmen (zu § 9 VAufsG)
Bauberatung (zu § 10 VAufsG)
Bauaufsicht (zu § 11 VAufsG)
Architekten- und Ingenieurverträge (zu § 12 Nr. 2 VAufsG)
Verfahren bei Baumaßnahmen (zu §§ 13, 14 VAufsG)
Abschnitt IV Aufsicht in Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten
Unterabschnitt 1 Grundstücksverwaltung (zu § 15 VAufsG)
Grundsätze und Aufgaben
Nachweis
Bewirtschaftung und Nutzung
Belastungen von Grundstücken
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
Erbbaurechte
Genehmigungsverfahren
Unterabschnitt 2 Friedhofsverwaltung (zu § 16 VAufsG)
Rechtsstellung kirchlicher Friedhöfe
Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung
Bekanntmachung
Abschnitt V Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1: Richtlinie zur Anlage von Finanzvermögen
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 17 des Kirchengesetzes über die Vermögensaufsicht in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Vermögensaufsichtsgesetz – VAufsG) vom 25. November 2021 die folgende Ausführungsverordnung beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1 Grundsatz
(zu §§ 1, 2 VAufsG)

( 1 ) Für Beschlüsse der zuständigen Organe der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der von diesen gebildeten Verbände (kirchliche Körperschaften) ist in den im Vermögensaufsichtsgesetz bestimmten Fällen (§§ 3, 8, 12, 15 Absatz 1 und 16 Absatz 1 VAufsG) vor der Ausführung die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 2 Absatz 2 VAufsG zu beantragen.
( 2 ) Ein Antrag auf Genehmigung ist nicht zu stellen, sofern die Genehmigungspflicht gemäß § 17 Absatz 2 VAufsG in Verbindung mit Bestimmungen dieser Verordnung durch eine allgemein erteilte Genehmigung entfällt.
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§ 2 Zuständige Aufsichtsbehörde
(zu § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 1 VAufsG)

( 1 ) Für die Erteilung der nach dem Vermögensaufsichtsgesetz erforderlichen Genehmigungen ist gemäß Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe m Grundordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 VAufsG das Landeskirchenamt zuständig, sofern nachfolgend die Aufsicht nicht auf die Kirchenkreise zur Wahrnehmung durch den Kirchenkreisvorstand übertragen wird (§ 1 Absatz 4 VAufsG).
( 2 ) Die Vermögensaufsicht über die Kirchengemeinden und die von diesen gebildeten Verbände in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nr. 1, 5, 7 und 9 VAufsG obliegt dem jeweils zuständigen Kirchenkreis.
( 3 ) In den Fällen des Absatz 2 können die Kirchenkreisvorstände einen Genehmigungsantrag dem Landeskirchenamt vorlegen, wenn für die Entscheidung die Klärung einer Rechtsfrage von maßgeblicher Bedeutung ist. Das Landeskirchenamt kann den Antrag mit einer Stellungnahme zur abschließenden Entscheidung an den zuständigen Kirchenkreisvorstand zurückverweisen oder, sofern es für die Entscheidung allein auf die Klärung der Rechtsfrage ankommt, selbst entscheiden. Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes über die Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren ist die Beschwerde nicht zulässig. Die Vorlage an das Landeskirchenamt und eine Rückverweisung an den Kirchenkreisvorstand sind dem Antragsteller mitzuteilen.
( 4 ) Die Kirchenkreise sind, um ein möglichst einheitliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, bei der Entscheidung über Genehmigungen an die Bestimmungen dieser Ausführungsverordnung sowie an Vorgaben des Landeskirchenamtes gebunden.
( 5 ) Die Vermögensaufsicht über die Kirchenkreise obliegt dem Landeskirchenamt. Gleiches gilt für den Stadtkirchenkreis Kassel und die in diesem zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.
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§ 3 Unvollständige Genehmigungsanträge
(zu § 2 Absatz 2 VAufsG)

Genehmigungsanträge, die den Anforderungen des § 2 Absatz 2 VAufsG nicht genügen, sind unvollständig im Sinne des § 2 Absatz 5 VAufsG. In diesen Fällen fordert die zuständige Aufsichtsbehörde die fehlenden Unterlagen unter einmaliger Fristsetzung an. Wird die Frist nicht gewahrt, gilt der Genehmigungsantrag als nicht gestellt.
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§ 4 Genehmigungsfiktion
(zu § 2 Absatz 5 VAufsG)

( 1 ) Die Frist des § 2 Absatz 5 VAufsG beginnt mit dem Eingang des Genehmigungsantrags bei der Aufsichtsbehörde, im Falle des § 3 dieser Verordnung mit dem Eingang der angeforderten fehlenden Unterlagen. In den Fällen des § 2 Absatz 3 dieser Verordnung wird die Frist mit der Vorlage an das Landeskirchenamt und mit der Rückverweisung an den Kirchenkreisvorstand unterbrochen.
( 2 ) Die Genehmigungsfiktion des § 2 Absatz 5 VAufsG tritt nicht ein, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags schriftlich mitteilt, dass eine Bearbeitung innerhalb der Frist nicht möglich ist. In der Zwischenverfügung sollen die Gründe für die Verzögerung genannt werden.
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§ 5 Genehmigung von Verträgen
(zu § 3 VAufsG)

( 1 ) Die Genehmigung von Verträgen erfolgt durch das Landeskirchenamt. Vertragsurkunden sind dem Genehmigungsantrag ordnungsgemäß unterzeichnet und gesiegelt in mindestens vierfacher Ausfertigung beizufügen.
( 2 ) Verträge, die einer Genehmigung bedürfen, sind vor der Vorlage an den Vertragspartner und vor der Unterzeichnung durch die kirchliche Körperschaft dem Landeskirchenamt zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage an das Landeskirchenamt kann auch in elektronischer Form erfolgen.
( 3 ) Verträge, die mit dem unveränderten Text eines Mustervertrages des Landeskirchenamtes geschlossen werden, gelten als allgemein genehmigt. Genehmigungsvorbehalte für die dem Vertragsabschluss vorausgehenden Beschlüsse der Leitungsorgane bleiben unberührt.
( 4 ) Verträge, die aufgrund von allgemein genehmigten Beschlüssen geschlossen werden, bedürfen keiner Genehmigung nach § 3 VAufsG.
( 5 ) Rechtsgeschäfte im Rahmen der allgemeinen Verwaltung einer kirchlichen Körperschaft bedürfen keiner Schriftform und gelten als allgemein genehmigt.
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Abschnitt II
Allgemeine Vermögensaufsicht

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§ 6 Arbeitsfelder und Einrichtungen
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 2 VAufsG)

( 1 ) Einrichtungen i. S. d. § 8 Absatz 1 Nr. 2 VAufsG sind insbesondere diakonische Einrichtungen wie Tageseinrichtungen für Kinder, Diakoniestationen sowie regionale Diakonische Werke einschließlich Beratungsstellen, ferner kirchliche Freizeitheime, Bildungsstätten und ähnliche Einrichtungen. Arbeitsfelder sind regelmäßig solche, die auf der Grundlage vertraglicher Regelungen in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder kirchlichen Trägern oder sonstigen Dritten wahrgenommen werden (z. B. Jugendarbeit, ergänzende Dienste wie organisierte Nachbarschaftshilfe usw.).
( 2 ) Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Übernahme oder Erweiterung solcher Arbeitsfelder und Einrichtungen ist der Entwurf eines Haushalts für das Jahr des Betriebsbeginns und das Folgejahr einschließlich Stellenplan beizufügen. Ferner sind Finanzierungszusagen Dritter einschließlich des Entwurfs geplanter Satzungen und Verträge sowie eine Konzeption vorzulegen. Das Landeskirchenamt kann ergänzend die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung durch eine sachverständige Stelle verlangen.
( 3 ) Absatz 2 gilt im Falle der Änderung des Betriebszwecks entsprechend.
( 4 ) Im Falle der Einstellung des Arbeitsfeldes oder der Einrichtung sind eine Berechnung der Abwicklungskosten, ein Finanzierungsvorschlag zur Deckung dieser Kosten sowie der Entwurf eines etwaigen Sozialplans dem Genehmigungsantrag beizufügen.
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§ 7 Errichtung juristischer Personen
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 3 VAufsG)

( 1 ) Arbeitsfelder und Einrichtungen, die ihrer Betriebsart nach auf die kostendeckende Finanzierung aus Entgelten angelegt sind, sollen in privatrechtlicher Trägerschaft geführt werden. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts können solche juristischen Personen des Privatrechts errichten und ihnen als Mitglieder oder Gesellschafter angehören, wenn diese juristischen Personen des Privatrechts Mitglied der Diakonie Hessen sind oder werden und das Landeskirchenamt zustimmt.
( 2 ) Vor der Errichtung einer juristischen Person des Privatrechts oder dem Beitritt zu einer solchen Person als Mitglied oder Gesellschafter ist eine Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen. Die Gründungsurkunde (Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) ist dem Landeskirchenamt vorab vorzulegen. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen der Gründungsurkunde. Ferner sind die mit der Errichtung, dem Beitritt oder der späteren Änderung von Beteiligungsverhältnissen zu übernehmenden wirtschaftlichen Risiken sowie deren finanzielle Absicherung darzustellen. § 6 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.
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§ 8 Kirchensiegel
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 4 VAufsG)

Dem Genehmigungsantrag nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 VAufsG ist ein Muster des zu genehmigenden Siegels beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Siegelordnung.
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§ 9 Verwendung kirchlichen Vermögens
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 5 VAufsG)

( 1 ) Eine bestimmungsgemäße Verwendung kirchlichen Vermögens liegt in der Regel nicht vor,
  1. wenn Projekte mit kirchlichen Mitteln gefördert werden, für die die inhaltliche Verantwortung ausschließlich bei Trägern liegt, die mit dem kirchlichen und diakonischen Bereich weder organisatorisch noch vertraglich verbunden sind;
  2. wenn juristische Personen, die der Diakonie Hessen oder einem anderen Diakonischen Werk nicht angehören, finanziell gefördert werden;
  3. wenn eine Mitgliedschaft in juristischen Personen nach Nummer 2 begründet wird.
( 2 ) Zuwendungen der in Absatz 1 beschriebenen Art sind nur unter den Voraussetzungen des § 23 HRG genehmigungsfähig.
( 3 ) Als allgemein genehmigt gelten einmalige Zuwendungen und Mitgliedschaften in juristischen Personen der in Absatz 1 beschriebenen Art, wenn frei verfügbare Haushaltsmittel vorhanden sind und die Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge in einem vertretbaren Umfang liegen.
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§ 10 Anlage und Ausleihung von Finanzvermögen
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 6 VAufsG)

( 1 ) Finanzvermögen, das zur Erfüllung kirchlicher Zwecke nicht unmittelbar benötigt wird, ist wertbeständig, sicher, wirtschaftlich und ethisch-nachhaltig anzulegen.
Dabei ist eine angemessene Rentabilität bei möglichst großer Sicherheit und ausreichender Liquidität unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung (Diversifizierung) der Anlageprodukte und der Emittenten unter Berücksichtigung des EKD-Leitfadens für ethisch-nachhaltige Geldanlage anzustreben.
( 2 ) Die Anlage von Kapital gilt als genehmigt, wenn sie im Rahmen der Richtlinie zur Anlage von Finanzvermögen (Anlage 1) erfolgt.
( 3 ) Den Kirchenkreisämtern ist nach dem Kirchengesetz über die Kirchenkreisämter die Vermögensverwaltung der an sie angeschlossenen Körperschaften übertragen. Eine Anlagestrategie aller Finanzvermögen der verwalteten Körperschaften ist aufzustellen.
( 4 ) Die im Bestand gehaltenen Anlagen sind regelmäßig, mindestens jedoch halbjährlich durch das Kirchenkreisamt zu überprüfen. Dem aufsichtführenden Gremium des Kirchenkreisamtes ist mindestens einmal jährlich eine Übersicht über die Portfoliostruktur vorzulegen, sodass die Einhaltung dieser Regelungen überprüft werden kann.
( 5 ) Die Anlage von Finanzvermögen, die der Richtlinie zur Anlage von Finanzvermögen nicht entspricht, bedarf der Genehmigung vor Vertragsabschluss. Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung der Anlageform und des Anlagerisikos erforderlichen Dokumente und Bankauskünfte beizufügen. Die Genehmigung kann nur in besonderen Einzelfällen erteilt werden.
( 6 ) Die Ausleihung kirchlicher Gelder ist zulässig, wenn
  1. ein kirchliches Interesse vorliegt,
  2. die Liquidität über die Ausleihungsdauer nicht gefährdet wird,
  3. eine Sicherheit vorhanden und
  4. die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum (längstens 20 Jahre) gewährleistet ist.
Bei Ausleihungen außerhalb der verfassten Kirche soll eine angemessene Rentabilität angestrebt werden.
( 7 ) Die Ausleihung von Finanzvermögen (Kredite) an Privatpersonen ist unzulässig.
( 8 ) Über die Kreditgewährungen ist ein Kreditvertrag zu schließen.
( 9 ) Bei Gewährung von Krediten gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen. Der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Konkurseröffnung, der Eröffnung eines Vergleichsverfahrens oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
( 10 ) Dem Genehmigungsantrag ist der Entwurf des Kreditvertrages beizufügen. Ferner sind die Sicherungsmittel zu benennen und in geeigneter Form nachzuweisen.
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§ 11 Aufnahme von Krediten ab 10.000,00 Euro
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 7 VAufsG)

( 1 ) Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten nach § 17 HRG gilt als genehmigt. Die Aufnahme von Krediten kann nach Maßgabe des § 18 HRG nur genehmigt werden, wenn die Liquidität für die Tilgung sichergestellt werden kann und die Zinsen, Kosten und Gebühren aus den ordentlichen Erträgen erwirtschaftet werden können.
( 2 ) Dem Genehmigungsantrag sind der Entwurf des Kreditvertrages sowie im Falle der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes eine Stellungnahme des nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung zuständigen Kirchenkreises beizufügen. Ferner sind der Tilgungsplan und der Finanzierungsplan für die Tilgung vorzulegen.
( 3 ) Die Aufnahme von Krediten aus landeskirchlich verwalteten Mitteln gilt mit der Ausfertigung des Kreditvertrages durch das Landeskirchenamt als genehmigt. Der nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung zuständige Kirchenkreis ist vor der Ausfertigung des Kreditvertrages zu hören.
( 4 ) Die Aufnahme von Krediten aus Mitteln des Kirchenkreises gilt als allgemein genehmigt.
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§ 12 Annahme von Erbschaften
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 8 VAufsG)

( 1 ) Der Genehmigungsantrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Erbschaft zu stellen. Hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen ist gegebenenfalls telefonisch eine Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Mit dem Genehmigungsantrag sind die letztwillige Verfügung sowie ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.
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§ 13 Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 9 VAufsG)

Dem Genehmigungsantrag ist die letztwillige Verfügung beizufügen. Ferner ist eine Aufstellung der durch die Auflage oder die Bedingung entstehenden Kosten mit vorzulegen.
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§ 14 Führung von Rechtsstreiten
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 10 VAufsG)

( 1 ) Die Genehmigung zur Führung von Rechtsstreiten ist insbesondere im Falle der Klage wie auch der Einlassung als Beklagter erforderlich. Die Klageerhebung ist erst nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt zulässig. Wird eine kirchliche Körperschaft verklagt, ist das Landeskirchenamt unverzüglich über den Eingang und den Inhalt der Klageschrift durch Vorlage einer Kopie zu unterrichten.
( 2 ) Ist ein Rechtsstreit in einer Angelegenheit zu erwarten, soll möglichst frühzeitig die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch genommen werden. Satz 1 gilt auch im Falle der Streitverkündung oder der Beiladung.
( 3 ) Spätestens mit dem Genehmigungsantrag sind eine Schilderung der Sachlage sowie der vorprozessuale Schriftverkehr einschließlich interner Vermerke, Urkunden usw. in Kopie vorzulegen.
( 4 ) Rechtsstreitigkeiten, die auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistungsentgelt oder Gebühren gerichtet sind, gelten als genehmigt, sofern eine zwangsweise Beitreibung der Forderung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder Urteils als wahrscheinlich angesehen werden kann.
( 5 ) Prozessvollmachten sind regelmäßig mit der Beschränkung auszustellen, dass der Prozessbevollmächtigte zum Abschluss eines Vergleichs, zu einem Verzicht oder zur Anerkennung des gegnerischen Klageanspruchs nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung der beauftragenden kirchlichen Körperschaft berechtigt ist. Die Zustimmung darf nur nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt erteilt werden.
( 6 ) Nimmt ein zur allgemeinen Vertretung der kirchlichen Körperschaft Berechtigter einen Prozesstermin selbst wahr, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe eines Vorbehalts der nachträglichen Zustimmung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde.
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§ 15 Bürgschaften und Schuldübernahmen
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 11 VAufsG)

( 1 ) Bürgschaften nach Maßgabe des HRG dürfen nur übernommen werden, wenn ein zwingender Anlass vorliegt und die Verpflichtung zur Sicherung eines Rechtsgeschäftes eingegangen wird, das im Interesse der kirchlichen Körperschaft liegt. Satz 1 gilt für Schuldübernahmen entsprechend.
( 2 ) Der Genehmigungsantrag muss den Grund für die Übernahme der Bürgschaft oder Schuld nennen. Ferner ist der Entwurf des Bürgschaftsvertrags oder des Schuldübernahmevertrags vorzulegen sowie das finanzielle Risiko und dessen geplante Sicherung darzustellen.
( 3 ) Die Genehmigung von Bürgschaften kann mit der Auflage versehen werden, eine Bürgschaftssicherungsrücklage zu bilden.
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§ 16 Ablösung und Verrentung von Rechten
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 12 VAufsG)

( 1 ) Alte Rechte, die kirchlichen Körperschaften gegenüber Dritten (z. B. politischer Gemeinde) zustehen, sind möglichst abzulösen. Der Ablösungsbetrag ist in der Regel der 25-fache Jahresbetrag dieser Leistung.
( 2 ) Alte Rechte der kirchlichen Körperschaften untereinander sind ebenfalls möglichst abzulösen. Der Ablösebetrag ist mindestens der 20-fache Jahresbetrag. Bei veränderlichen Leistungen ist der durchschnittliche Betrag der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen.
( 3 ) Der Ablösungs- und Verrentungsbetrag für Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern wird vom Landeskirchenamt auf Anfrage ermittelt.
( 4 ) Ablösungs- und Verrentungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch das Landeskirchenamt (§ 3 VAufsG).
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§ 17 Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen (vasa sacra)
(zu § 8 Absatz 1 Nr. 13 VAufsG)

( 1 ) Vor der Beschaffung, Restaurierung, Sicherung und Veräußerung von beweglichen Kunstwerken hat eine Beratung durch das Landeskirchenamt stattzufinden. Die Beschaffung und Veräußerung von Kunstwerken und Kultusgegenständen gilt bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro je Sache als allgemein genehmigt. Bei denkmalschutzrechtlichen Verfahren findet § 10 Absatz 2 VAufsG entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die Inventarisierung von kirchlichem Kunstgut und deren Fortschreibung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
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§ 18 Satzungen
(zu § 8 Absätze 2 und 3 VAufsG)

Vor dem Beschluss einer Satzung oder deren Änderung ist eine Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen und der Entwurf der Satzung zur Prüfung vorzulegen.
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Abschnitt III
Bauaufsicht

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§ 19 Kirchliche Baumaßnahmen
(zu § 9 VAufsG)

( 1 ) Die Grundlagenermittlung und Klärung der Aufgabenstellung kirchlicher Baumaßnahmen werden von der Bauberatung des Landeskirchenamtes wahrgenommen.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften beauftragen mit der Planung und Bauleitung ihrer Maßnahmen in der Regel freie Architekturbüros.
( 3 ) Bei der Anschaffung und Instandsetzung von Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Turmuhren haben die kirchlichen Körperschaften die zuständigen Orgel- bzw. Glockensachverständigen der Landeskirche rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen zu beteiligen. Sind mechanische Turmuhren vorhanden, sollen diese nach Möglichkeit in Funktion gehalten oder repariert und wieder in Funktion gesetzt werden. In diesen Fällen ist vom Einbau elektronischer Steuerungsanlagen abzusehen. Die Ausbildung von Schallläden ist an den Empfehlungen des Beratungsausschusses für das deutsche Glockenwesen zu orientieren.
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§ 20 Bauberatung
(zu § 10 VAufsG)

( 1 ) Kirchliche Körperschaften beteiligen möglichst frühzeitig die Bauberatung an der Vorbereitung der Planung sowie bei der Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden.
( 2 ) Für die Betreuung der Baumaßnahmen mit Ausnahme von § 9 Nr. 6 VAufsG ist die Bauberatung des Landeskirchenamtes zuständig. Das Nähere wird in einer Rundverfügung des Landeskirchenamtes geregelt.
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§ 21 Bauaufsicht
(zu § 11 VAufsG)

Die nach dem VAufsG genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen sind rechtzeitig und mit beurteilungsfähigen Unterlagen auf dem Dienstweg zur Prüfung, Stellungnahme und Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen.
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§ 22 Architekten- und Ingenieurverträge
(zu § 12 Nr. 2 VAufsG)

Der Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen gemäß § 12 Nr. 2 VAufsG gilt als genehmigt, sofern das landeskirchliche Muster verwendet wurde und die mit einer Rundverfügung bekannt gegebenen Vertragsparameter eingehalten wurden.
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§ 23 Verfahren bei Baumaßnahmen
(zu §§ 13, 14 VAufsG)

( 1 ) Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sollen nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A), Abschnitt 1: Basisparagrafen und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A), Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen, nach Maßgabe einer Rundverfügung des Landeskirchenamtes erfolgen.
( 2 ) Ersatzneubauten gelten ebenfalls als Neubauten.
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Abschnitt IV
Aufsicht in Grundstücks- und Friedhofsangelegenheiten

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Unterabschnitt 1
Grundstücksverwaltung (zu § 15 VAufsG)

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§ 24 Grundsätze und Aufgaben

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist wesentlicher Bestandteil des kirchlichen Vermögens und dient der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
( 2 ) Es ist Aufgabe der kirchlichen Grundstücksverwaltung, das Grundvermögen grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten und einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Dabei sollen die Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
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§ 25 Nachweis

Das Grundvermögen muss auf den Namen der kirchlichen Körperschaft im Grundbuch getrennt nach Kirchenvermögen, Pfarreivermögen, Küstereivermögen und sonstigem Zweckvermögen eingetragen werden.
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§ 26 Bewirtschaftung und Nutzung

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist unter Berücksichtigung kirchlicher, sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Belange so zu bewirtschaften, dass er seiner Zweckbestimmung auf Dauer uneingeschränkt dient. Er ist in regelmäßigen Abständen zu begehen. Dabei sind insbesondere Bestand, Zustand, Nutzung und Bewirtschaftung zu überprüfen sowie notwendige Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen festzulegen.
( 2 ) Kirchlicher Grundbesitz wird durch Eigennutzung, Verpachtung, Vermietung, Erbbaurechtsverträge oder andere Nutzungsverträge genutzt. Die landeskirchlichen Vertragsmuster und die Vertragsmuster, auf die das Landeskirchenamt verweist, sind zu verwenden.
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§ 27 Belastungen von Grundstücken

Dingliche Rechte mit Ausnahme der Erbbaurechte und öffentlich-rechtliche Baulasten dürfen an kirchlichen Grundstücken nur in unumgänglichen Fällen und nur im notwendigen Umfang bestellt werden. Das Gleiche gilt für schuldrechtliche Belastungen.
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§ 28 Erwerb und Veräußerung von Grundstücken

( 1 ) Der kirchliche Grundbesitz ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Veräußerungen sind nur zulässig, wenn sie unter Wahrung der kirchlichen Interessen geboten sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn besondere öffentliche, soziale oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. Gebäude sollen nur dann vorgehalten werden, wenn diese zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig und geeignet sind (Kirche, ggf. Pfarrhaus, Tageseinrichtung für Kinder oder Gemeindehaus). Alle anderen nicht benötigten oder nicht geeigneten Gebäude sollen nur dann im kirchlichen Eigentum verbleiben, wenn dies aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorteilhaft ist.
( 2 ) Erwerb und Veräußerung von kirchlichem Grundbesitz dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert erfolgen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ortsüblich ist. Lässt sich der Preis nicht zweifelsfrei ermitteln, soll ein Verkehrswertgutachten eingeholt werden. Im Falle einer Veräußerung von Zweckvermögen (Pfarrei, Küsterei, Legat) ist zunächst der Erwerb von geeignetem Tauschland oder Ersatzland zu prüfen. Ist dies nicht möglich, unterliegen die beim Verkauf erzielten liquiden Mittel und Erlöse besonderen Beschränkungen hinsichtlich ihrer Sicherung, Widmung und Verwendbarkeit. Näheres dazu regelt eine Rundverfügung des Landeskirchenamtes.
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§ 29 Erbbaurechte

Sofern Grundstücke zur Bebauung anstehen, kann für diese ein Erbbaurecht bestellt werden, wenn dies im Interesse der kirchlichen Körperschaft liegt. Insoweit wird auf die Musterverträge der EKD Bezug genommen. Der Erbbauzins ist auf der Grundlage des Verkehrswertes des mit dem Erbbaurecht zu belastenden Grundstücks festzusetzen, dinglich zu sichern und durch eine Anpassungsklausel währungssicher auszugestalten.
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§ 30 Genehmigungsverfahren

( 1 ) In dem Antrag auf Genehmigung des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken nach § 15 Absatz 1 VAufsG sowie auf Genehmigung der Bestellung von Erbbaurechten (§ 29 dieser Verordnung) oder der Belastung von Grundstücken (§ 27 dieser Verordnung) ist der Grund für das beabsichtigte Rechtsgeschäft zu nennen. Die Kaufpreisvorstellung ist unter Berücksichtigung der preisbildenden Faktoren (z. B. Marktlage) zu begründen. Beim Erwerb von Grundstücken ist ferner die Finanzierung des Kaufpreises nachzuweisen.
( 2 ) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Zeit für eine sachliche und rechtliche Prüfung verbleibt. Die notwendigen Unterlagen wie Auszüge aus der Flurkarte, Lagepläne, Wertermittlungsergebnisse und weitere für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen (z. B. Ausschnitte aus der Bauleitplanung usw.) sind beizufügen.
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Unterabschnitt 2
Friedhofsverwaltung (zu § 16 VAufsG)

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§ 31
Rechtsstellung kirchlicher Friedhöfe

( 1 ) Kirchliche Friedhöfe sind Friedhöfe, die von einer Kirchengemeinde oder einer anderen kirchlichen Körperschaft (z. B. Gesamtverband) verwaltet werden. Sie sind unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechtes. Der Kirchenvorstand trägt die Verantwortung für den Friedhof.
( 2 ) Es wird empfohlen, die Verwaltung auf einen Friedhofsausschuss zu übertragen, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden (Artikel 37 Absatz 2 Grundordnung). Der Friedhofsausschuss erlässt die nach § 32 dieser Verordnung notwendigen Ordnungen. Der Friedhofsausschuss prüft die Rechnung und beschließt über die Erteilung der Entlastung. Dem Kirchenvorstand obliegt die Aufsicht über die Friedhofskasse.
( 3 ) Monopolfriedhöfe kirchlicher Träger im kurhessischen Rechtskreis, die schon vor dem 1. April 1965 bestanden, genießen nach § 30 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung besonderen Schutz. Die politischen Gemeinden sind bei diesen Friedhöfen zur Defizitdeckung verpflichtet.
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§ 32 Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung

( 1 ) Für kirchliche Friedhöfe ist eine Friedhofsordnung und eine Friedhofsgebührenordnung gemäß den entsprechenden landeskirchlichen Mustern zu erlassen.
( 2 ) In der Friedhofsordnung ist die Benutzung des Friedhofs zu regeln. Insbesondere sollen Bestimmungen über die Ordnung auf dem Friedhof, über die Bestattung und über Grabstätten (Art, Größe, Ruhefrist, Nutzungsrecht usw.) vorgesehen werden. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung sind aufeinander abzustimmen.
( 3 ) Vor Erlass oder Änderung einer Friedhofsordnung oder Friedhofsgebührenordnung soll die Beratung des Kirchenkreisamtes bzw. des Landeskirchenamtes in Anspruch genommen werden.
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§ 33 Bekanntmachung

Friedhofsordnungen und Gebührenordnungen sowie deren Änderungen sind nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in der ortsüblichen Weise in ihrem vollen Wortlaut zu veröffentlichen. Der kirchenaufsichtliche Genehmigungsvermerk ist mit zu veröffentlichen. Die Hessische Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden und Landkreise in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
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Abschnitt V
Schlussbestimmungen

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§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 1. Dezember 2009 (KABl. 12a/2009 S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz vom 16. Juni 2015 (KABl. S. 124), außer Kraft.
( 2 ) Verwaltungsbestimmungen, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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Anlage 1
Richtlinie zur Anlage von Finanzvermögen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der von ihnen gebildeten Verbände

  1. Grundlage ist das in der Vermögensaufstellung zum 31.12. des Vorjahres ausgewiesene gesamte Finanzanlagevermögen (FAV), das sich an der Bilanz orientiert.
  2. Nachhaltigkeitskriterien, vorzugsweise der EKD-Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, sind anzuwenden und einzuhalten.
  3. Bei Split Rating gilt immer das schlechteste Rating der Ratingagenturen S&P, Moody`s oder Fitch. Bei fehlendem Emissionsrating kann das Emittentenrating herangezogen werden.
    Bei einem downrating von Direktanlagen in der Anlageklasse III unter die Ratingklasse BBB/Baa2 ist unverzüglich mit dem Landeskirchenamt Kontakt aufzunehmen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
    Das Durchschnittsrating der Anleihen in Fonds und Vermögensverwaltungen muss mindestens BBB bzw. Baa2 betragen.
  4. Die Liquidität und die Bankeinlagen sind bei inländischen Kreditinstituten anzulegen, die über eine für die Anlage ausreichende Einlagensicherung verfügen.
  5. Anlagen bei Investmentgesellschaften und Kapitalgesellschaften dürfen nur erfolgen, wenn diese durch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder die Aufsichtskommission des Finanzsektors in Luxemburg zugelassen bzw. beaufsichtigt werden.
  6. Die ungesicherte Fremdwährungsquote von verzinslichen Wertpapieren in der Anlageklasse III a bis b darf 10 % des FAV nicht überschreiten.
  7. Nicht erlaubt sind folgende Anlagearten: Leerverkäufe, kreditfinanzierte Wertpapiergeschäfte, Engagement in Derivaten ohne Absicherungszwecke.
  8. Für bestehende Anlagen in den Anlageklassen III bis VII besteht bei Inkrafttreten der Anlagerichtlinie zum 01.01.2022 Bestandsschutz.
  9. Abweichungen zu dieser Richtlinie sind unverzüglich nach Inkrafttreten dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
Anlageklassen
Max. Anteil vom FAV
Max. Anteil
I Liquidität
20 %
Kontoguthaben
Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis 24 Monate
Termineinlagen bis 24 Monate Laufzeit
II längerfristige Bankeinlagen
a) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist über 24 Monate
10 %
b) Termineinlagen über 24 Monate Laufzeit
20 %
III verzinsliche Wertpapiere
a) Direktanlagen mit Rating AAA bzw. Aaa bis A- bzw. A3
80 %
10 % pro Emittent
b) Direktanlagen mit Rating BBB+ bzw. Baa1 bis BBB bzw. Baa2
20 %
10 % pro Emittent
c) in Fonds, Vermögensverwaltungen
75 %
5 % pro Emittent im jeweiligen Mandat
IV Aktien
in Fonds, Vermögensverwaltungen
25 %
5 % pro Emittent im jeweiligen Mandat
V offene Immobilienfonds
20 %
5 % des FAV pro Fonds
VI alternative Investments
in Infrastrukturmaßnahmen, Erneuerbare Energien
10 %
4 % des FAV pro Investitionsprojekt
VII Beteiligungskapital
Anteile von Genossenschaftsbanken
5 %