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Richtlinie zur Aufnahme von Kollektenzwecken
in den landeskirchlichen Kollektenplan (KollRL)

Vom 24. August 2010

KABl. 2011 S. 33

Das Landeskirchenamt hat gem. Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung sowie § 4 Absatz 5 Kollektenordnung am 24. August 2010 folgende Richtlinie beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Kollekten sollen für einen kirchlichen oder diakonischen Zweck erhoben werden.
( 2 ) Der landeskirchliche Kollektenplan umfasst Pflichtkollekten, Wahlpflichtkollekten und freie Kollekten gemäß § 1 Absatz 2 der Kollektenordnung (KollO vom 24.08.2010, KABl. 2011, S. 29).Pflichtkollekten werden durch den Kollektenplan verbindlich vorgegeben. Wahlpflichtkollekten werden durch den Kollektenplan verbindlich vorgegeben und werden in jedem Einzelfall einem der folgenden Bereiche gemäß § 4 Absatz 3 der KollO zugewiesen:
  1. Theologische Ausbildung, Gemeindepfarrdienst und Kirchenmusik (Einzelplan 0, Landeskirchliche Haushaltssystematik)
  2. Sonderseelsorge, Jugendarbeit, Kirchentag und Freizeitheime (Einzelplan 1)
  3. Diakonie und kirchliche Sozialarbeit (Einzelplan 2)
  4. Mission und Ökumene (Einzelplan 3)
  5. Öffentlichkeitsarbeit (Einzelplan 4)
  6. Bildung und Wissenschaft (Einzelplan 5)
Aus diesen Bereichen kann der Kirchenvorstand je nach vorgegebenem Aufgabenbereich eine zugehörige Wahlpflichtkollekte bestimmen. Das Verfahren regelt § 7 Absatz 2 der Kollektenordnung.
( 3 ) Juristische Personen, die nach der Abgabenordnung gemeinnützig sind, können die Aufnahme eines Kollektenzwecks in den landeskirchlichen Kollektenplan schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme ist damit nicht verbunden.
( 4 ) Die Zuwendung aus der Kollekte ist nur zur Erfüllung des beantragten und in den Kollektenplan aufgenommen Zwecks zu verwenden.
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§ 2
Antragsverfahren

Für Anträge zur Aufnahme in den Kollektenplan der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist das vorgegebene Antragsformular zu verwenden.
Die Anträge haben folgende Angaben zu enthalten:
  1. Eine Beschreibung des Projekts, aus der insbesondere Konzeption und zeitlicher Ablauf hervorgehen.
  2. Einen Kosten- und Finanzierungsplan. Aus diesem müssen insbesondere Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren (beantragten oder bewilligten) Drittmitteln, zu erwartende Einnahmen sowie die Höhe der gewünschten Unterstützung hervorgehen.
  3. Eine Kurzbeschreibung für die Bekanntmachung im Gottesdienst.
  4. Die Angabe, für welches Haushaltsjahr oder Haushaltsjahre die Aufnahme in den Kollektenplan erwünscht wird.
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§ 3
Bewilligungsverfahren

( 1 ) Das Vergabeverfahren orientiert sich am Doppelhaushalt der Landeskirche. Über die Aufnahme in den Kollektenplan wird im jeweils zweiten Jahr eines Doppelhaushaltes für den kommenden Doppelhaushalt entschieden.
( 2 ) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird entschieden, ob dem Antrag stattgegeben wird. Dem Antrag kann insoweit stattgegeben werden, dass der beantragte Kollektenzweck
a) für ein oder zwei Jahre als Pflichtkollekte
b) für ein oder zwei Jahre als Wahlpflichtkollekte
c) für jeweils ein Jahr als Pflicht- bzw. als Wahlpflichtkollekte
in den Kollektenplan aufgenommen wird.
( 3 ) Die Aufnahme oder Nichtberücksichtigung im Kollektenplan wird den Antragsstellern schriftlich mitgeteilt.
( 4 ) Antragsteller können sich wiederholt um die Aufnahme eines Zwecks in den Kollektenplan bewerben. In einem solchen Fall muss die zweckbestimmte Verwendung der letzten erhaltenen Pflicht- oder Wahlpflichtkollekte nachgewiesen werden, z. B. durch Vorlage der geprüften und abgenommenen Jahresrechnung.
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§ 4
Fristen

Der Antragsteller hat die vollständigen Unterlagen bis zum 01.03. des dem jeweiligen landeskirchlichen Doppelhaushalt vorhergehenden Jahres im Landeskirchenamt einzureichen.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Kollektenrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.