.Richtlinie zur Aufnahme von Kollektenzwecken
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinie zur Aufnahme von Kollektenzwecken
in den landeskirchlichen Kollektenplan (KollRL)
Vom 24. August 2010
Das Landeskirchenamt hat gem. Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung sowie § 4 Absatz 5 Kollektenordnung am 24. August 2010 folgende Richtlinie beschlossen:
#####§ 1
Grundsätze
(1) Kollekten sollen für einen kirchlichen oder diakonischen Zweck erhoben werden.
(2) 1Der landeskirchliche Kollektenplan umfasst Pflichtkollekten, Wahlpflichtkollekten und freie Kollekten gemäß § 1 Absatz 2 der Kollektenordnung (KollO vom 24.08.2010, KABl. 2011, S. 29).2Pflichtkollekten werden durch den Kollektenplan verbindlich vorgegeben. 3Wahlpflichtkollekten werden durch den Kollektenplan verbindlich vorgegeben und werden in jedem Einzelfall einem der folgenden Bereiche gemäß § 4 Absatz 3 der KollO zugewiesen:
- Theologische Ausbildung, Gemeindepfarrdienst und Kirchenmusik (Einzelplan 0, Landeskirchliche Haushaltssystematik)
- Sonderseelsorge, Jugendarbeit, Kirchentag und Freizeitheime (Einzelplan 1)
- Diakonie und kirchliche Sozialarbeit (Einzelplan 2)
- Mission und Ökumene (Einzelplan 3)
- Öffentlichkeitsarbeit (Einzelplan 4)
- Bildung und Wissenschaft (Einzelplan 5)
4Aus diesen Bereichen kann der Kirchenvorstand je nach vorgegebenem Aufgabenbereich eine zugehörige Wahlpflichtkollekte bestimmen. 5Das Verfahren regelt § 7 Absatz 2 der Kollektenordnung.
(3) 1Juristische Personen, die nach der Abgabenordnung gemeinnützig sind, können die Aufnahme eines Kollektenzwecks in den landeskirchlichen Kollektenplan schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars beantragen. 2Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme ist damit nicht verbunden.
(4) Die Zuwendung aus der Kollekte ist nur zur Erfüllung des beantragten und in den Kollektenplan aufgenommen Zwecks zu verwenden.
#§ 2
Antragsverfahren
Für Anträge zur Aufnahme in den Kollektenplan der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ist das vorgegebene Antragsformular zu verwenden.
Die Anträge haben folgende Angaben zu enthalten:
- Eine Beschreibung des Projekts, aus der insbesondere Konzeption und zeitlicher Ablauf hervorgehen.
- Einen Kosten- und Finanzierungsplan. Aus diesem müssen insbesondere Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren (beantragten oder bewilligten) Drittmitteln, zu erwartende Einnahmen sowie die Höhe der gewünschten Unterstützung hervorgehen.
- Eine Kurzbeschreibung für die Bekanntmachung im Gottesdienst.
- Die Angabe, für welches Haushaltsjahr oder Haushaltsjahre die Aufnahme in den Kollektenplan erwünscht wird.
§ 3
Bewilligungsverfahren
(1) 1Das Vergabeverfahren orientiert sich am Doppelhaushalt der Landeskirche. 2Über die Aufnahme in den Kollektenplan wird im jeweils zweiten Jahr eines Doppelhaushaltes für den kommenden Doppelhaushalt entschieden.
(2) 1Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wird entschieden, ob dem Antrag stattgegeben wird. 2Dem Antrag kann insoweit stattgegeben werden, dass der beantragte Kollektenzweck
- a) für ein oder zwei Jahre als Pflichtkollekteb) für ein oder zwei Jahre als Wahlpflichtkollektec) für jeweils ein Jahr als Pflicht- bzw. als Wahlpflichtkollekte
in den Kollektenplan aufgenommen wird.
(3) Die Aufnahme oder Nichtberücksichtigung im Kollektenplan wird den Antragsstellern schriftlich mitgeteilt.
(4) 1Antragsteller können sich wiederholt um die Aufnahme eines Zwecks in den Kollektenplan bewerben. 2In einem solchen Fall muss die zweckbestimmte Verwendung der letzten erhaltenen Pflicht- oder Wahlpflichtkollekte nachgewiesen werden, z. B. durch Vorlage der geprüften und abgenommenen Jahresrechnung.
#§ 4
Fristen
Der Antragsteller hat die vollständigen Unterlagen bis zum 01.03. des dem jeweiligen landeskirchlichen Doppelhaushalt vorhergehenden Jahres im Landeskirchenamt einzureichen.
#§ 5
Inkrafttreten
Die Kollektenrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.