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      Verwaltungsordnung über das Ausscheiden wertlosen Schriftgutes (Kassationsordnung)
vom 27. Februar 1970
KABl. S. 37
Über das Ausscheiden und Vernichten von wertlosem Schriftgut erlässt das Landeskirchenamt gemäß Artikel 139 Abs. 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Verwaltungsordnung:
####§ 1
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			1
			)
		 1 Diese Verwaltungsordnung betrifft das Schriftgut der Kirchengemeinden, Gesamtverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisämter ab 1. Juni 1945.  2 Älteres Schriftgut darf nur mit Zustimmung des zuständigen Archivpflegers ausgeschieden werden.
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			2
			)
		Das Schriftgut der sonstigen kirchlichen Organe wird in Anlehnung an diese Verwaltungsordnung ausgeschieden.
#§ 2
 1 Ein brauchbares Archiv muss nicht nur gut geordnet, sondern auch auf das Wesentliche beschränkt sein.  2 Daher müssen die Archive in wiederkehrenden Abschnitten von Schriftgut befreit werden, dessen dauerhafte Aufbewahrung nicht nötig ist.
#§ 3
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			1
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		Als für die Dauer archivwürdig soll das Schriftgut aus allen Bereichen der kirchlichen Verwaltung erhalten werden, dessen Inhalt von allgemeiner, kirchlicher, geschichtlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher, bautechnischer oder statistischer Bedeutung ist.
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			2
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		Nach diesem Grundsatz ist in der nachstehenden Anlage das Schriftgut aufgeführt, das nach Ablauf bestimmter Fristen unter Berücksichtigung der Vorbedingungen regelmäßig ausgesondert werden soll.
#§ 4
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			1
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		 1 Das ausgesonderte Schriftgut darf von den Stelleninhabern nur nach sorgfältiger Prüfung vernichtet werden.  2 In Zweifelsfällen ist der Archivpfleger zu Rate zu ziehen.
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			2
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		Diese Regelung gilt für die Kirchenkreisamtsleiter entsprechend.
#§ 5
 1 Das ausgeschiedene Schriftgut darf nicht in die Hand Unbefugter gelangen.  2 Es ist entweder zu verbrennen oder bei größeren Mengen in anderer Weise zu vernichten.  3 Mit dem Erwerber ausgeschiedenen Schriftgutes ist ein Vertrag zu schließen, der die unverzügliche Vernichtung zum Inhalt hat.
#§ 6
 1 Diese Verwaltungsordnung tritt mit der Veröffentlichung1# in Kraft.  2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
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