.Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AG KBG.EKD)
vom 28. November 2006
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Kirchengesetz | 27. November 2013 | |
2 | Kirchengesetz | 22. November 2016 | |
3 | Kirchengesetz | 26. November 2025 |
§ 1
Dienstherrnfähigkeit (zu § 2 Abs. 2 KBG.EKD)
1Die Befugnis, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte einzustellen, wird von der Landeskirche ausgeübt. 2Für die noch bestehenden Kirchenbeamtenverhältnisse bei anderen Rechtsträgern gilt bis zu ihrer Beendigung die Bestimmung des § 82 Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 2003 (KABl. S. 93) weiter.1#
#§ 2
Oberste Dienstbehörde (zu § 4 Abs. 2 KBG.EKD)
1Oberste Dienstbehörde ist der Rat der Landeskirche. 2Er kann einzelne Bereiche der Dienstaufsicht auf das Landeskirchenamt übertragen.
#§ 3
Nebenamtliche Mitglieder des Landeskirchenamtes (zu § 6 Abs. 2 KBG.EKD)
1Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben eines nebenamtlichen Mitgliedes des Landeskirchenamtes können geeignete Personen zu Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamten auf Zeit ernannt werden. 2Der Rat der Landeskirche legt im Einzelfall den Inhalt des Dienstverhältnisses fest. 3Insbesondere kann er die Gewährung einer Aufwandsentschädigung, in Ausnahmefällen von Bezügen und Versorgungsbezügen bestimmen. 4Im Übrigen gelten die für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
#§ 4
Öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse als Praktikantinnen und Praktikanten (zu § 6 Abs. 4 KBG.EKD)
(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als Praktikantin oder als Praktikant im Kirchendienst beschäftigt werden.
(2) 1Das Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr; es kann befristet verlängert werden. 2Im Übrigen endet es außer durch Tod mit der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.
(3) 1Die für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Widerruf maßgebenden Vorschriften gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an Stelle von Anwärterbezügen eine Unterhaltsbeihilfe gewährt wird. 2Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe wird vom Landeskirchenamt festgesetzt.
#§ 5
Laufbahnbestimmungen (zu § 14 Abs. 1 KBG.EKD)
Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes maßgeblichen Vorschriften über Laufbahnen, Beförderungsmöglichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Probezeiten im Sinne des Laufbahnrechts entsprechend.
#§ 6
Mandatsbewerbung und Ausübung eines politischen Mandats (zu § 27a KBG.EKD)
1Bei einer Annahme der Kandidatur oder der Wahl für andere als die in § 27a Absatz 2 genannten Ämter kann eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter beurlaubt werden, wenn die Rücksicht auf das Amt das erfordert. 2Es gilt § 54 KBG.EKD.
#§ 7
Arbeitszeit (zu § 28 KBG.EKD)
(1) Für die wöchentliche Arbeitszeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen maßgeblichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend.
(2) Leisten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhebliche Mehrarbeit, so kann ihnen innerhalb angemessener Zeit im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Dienstbefreiung gewährt werden.
#§ 8
Unterhalt (zu § 35 KBG.EKD)
Das Nähere über Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Reise- und Umzugskostenvergütungen wird durch Verordnung des Rates der Landeskirche geregelt.
#§ 9
Urlaub (zu § 38 Abs. 4 KBG.EKD)
Für den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
#§ 10
Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Schwerbehindertenrecht (zu § 39 Abs. 2 KBG.EKD)
Die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Vorschriften über Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz und für die Schwerbehinderten finden für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten entsprechende Anwendung.
#§ 11
Fortbildung (zu § 41 Abs. 2 KBG.EKD)
1Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind verpflichtet, auf Anordnung des oder der Dienstvorgesetzten an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. 2Diese Verpflichtung besteht auch während der Dauer einer Beurlaubung. 3Das Nähere regelt eine Verordnung des Landeskirchenamtes.
#§ 12
Sabbatzeit; Beihilfeanspruch bei Beurlaubung
und anschließendem Ruhestandseintritt
(zu § 51 Absatz 4 KBG.EKD)
(1) Das Dienstverhältnis von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auf ihren Antrag in der Weise verändert werden, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren 75 v. H. der jeweils zustehenden Besoldung erhält, während der ersten Dreiviertel dieses Zeitraums den Dienst in vollem Umfang versieht und während des letzten Viertels vom Dienst freigestellt wird.
(2) 1Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter innerhalb des Zeitraums von sechs Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ihre oder seine Beurlaubung und gleichzeitig ihre oder seine anschließende Versetzung in den Ruhestand, so bleibt ihr oder sein Anspruch auf Beihilfe während der Zeit der Beurlaubung bestehen. 2Für schwerbehinderte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um zwei Jahre.
#§ 13
Wartestand
(zu § 60 Absatz 3 KBG.EKD)
(1) Über die anderen kirchengesetzlich geregelten Fälle hinaus können Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Wartestand versetzt werden, wenn in ihrem bisherigen Amt eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes festgestellt wird und sie weder weiter verwendet noch versetzt werden können.
(2) 1Das Landeskirchenamt hat die erforderlichen Beweise zu erheben. 2Die oder der Betroffene, die oder der Dienstvorgesetzte und die oder der unmittelbare Vorgesetzte sind zu hören. 3Das Landeskirchenamt kann der oder dem Betroffenen für die Zeit bis zum Beginn des Wartestandes die Ausübung des Dienstes untersagen.
#§ 14
Leistungsbescheid (zu § 88 KBG.EKD)
(1) 1Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können gegenüber Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 2Ergeben sich die Ansprüche aus einer Dienstpflichtverletzung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, so ist der Erlass eines Leistungsbescheides nur innerhalb der in § 33 Absatz 3 KBG.EKD bezeichneten Frist zulässig.
(2) 1Der Leistungsbescheid wird vom Landeskirchenamt auf Antrag des forderungsberechtigten kirchlichen Rechtsträgers oder von Amts wegen erlassen. 2Er soll nur erlassen werden, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Dienst- oder Versorgungsbezügen einverstanden ist.
(3) 1Der Leistungsbescheid wird vollzogen, indem der festgesetzte Betrag von den Bezügen der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten einbehalten wird. 2Zur Vollziehung ist die kirchliche Kassenstelle verpflichtet, durch die die Dienst- oder Versorgungsbezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt ist. 3Die Kassenstelle führt die einbehaltenden Beträge an die vom Landeskirchenamt angegebene Stelle ab. 4Über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet das Landeskirchenamt.
(4) 1Das Landeskirchenamt bestimmt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Höhe des einzubehaltenden Betrages. 2Für die Festsetzung des monatlich einzubehaltenden Betrages gelten als Höchstgrenze die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen entsprechend.
(5) Für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen gegenüber versorgungsberechtigten Angehörigen einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
#§ 15
Kirchenbeamtenausschuss (zu § 92 KBG.EKD)
Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen auf dem Gebiet des Kirchenbeamtenrechts ist ein Kirchenbeamtenausschuss zu beteiligen, dessen Zusammensetzung und Aufgaben durch Verordnung des Rates der Landeskirche geregelt werden.
#§ 16
Zuständigkeiten (zu § 93 Abs. 1 KBG.EKD)
Oberste kirchliche Verwaltungsbehörde ist das Landeskirchenamt.
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1 ↑ Abdruck des Wortlauts in Folge:„(2) Mit Ausnahme der Begründung von Ausbildungsverhältnissen sind jedoch die Gesamtverbände der Evangelischen Kirchengemeinden in Kassel und Marburg abweichend von Absatz 1 befugt, Kirchenbeamte einzustellen. Entscheidungen, die von Dienstvorgesetzten in Angelegenheiten der Kirchenbeamten der Gesamtverbände Kassel und Marburg getroffen werden, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, soweit es zur einheitlichen Ausführung kirchenbeamtenrechtlicher Bestimmungen in der Landeskirche geboten ist. Durch Verordnung des Landeskirchenamtes ist zu bestimmen, welche Entscheidungen der Dienstvorgesetzten der Genehmigung bedürfen.“
1 ↑ Abdruck des Wortlauts in Folge:„(2) Mit Ausnahme der Begründung von Ausbildungsverhältnissen sind jedoch die Gesamtverbände der Evangelischen Kirchengemeinden in Kassel und Marburg abweichend von Absatz 1 befugt, Kirchenbeamte einzustellen. Entscheidungen, die von Dienstvorgesetzten in Angelegenheiten der Kirchenbeamten der Gesamtverbände Kassel und Marburg getroffen werden, bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, soweit es zur einheitlichen Ausführung kirchenbeamtenrechtlicher Bestimmungen in der Landeskirche geboten ist. Durch Verordnung des Landeskirchenamtes ist zu bestimmen, welche Entscheidungen der Dienstvorgesetzten der Genehmigung bedürfen.“