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Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Reisekosten-VO)

Vom 16. Juli 2022

KABl. S. 232, Nr. 126

Der Rat der Landeskirche hat aufgrund von § 19 AG.EKKW-PfDG.EKD sowie § 8 AG.KBG.EKD folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekosten) der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie der Vikarinnen und Vikare.
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§ 2
Anspruch auf Reisekostenerstattung

Dienstreisende haben Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten nach den nachfolgenden Bestimmungen.
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§ 3
Dienstreisen

( 1 ) Dienstreisen im Sinne dieser Verordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften.
( 2 ) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Die alternative Wahrnehmung des Dienstgeschäfts über digitale Formate ist vorab zu prüfen. Bei der Genehmigung und Durchführung von Dienstreisen sind die Belange des Umweltschutzes und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
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§ 4
Genehmigung

( 1 ) Dienstreisen außerhalb des Dienstortes bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird in der Regel schriftlich oder elektronisch erteilt. Konnte die erforderliche Genehmigung aus triftigen Gründen vor Antritt der Dienstreise nicht eingeholt werden, hat die Beantragung unmittelbar nach Beendigung der Dienstreise zu erfolgen. Die Dienstreise wird von der oder dem Dienstvorgesetzten genehmigt. Regelmäßig wiederkehrende Dienstreisen können pauschal genehmigt werden.
( 2 ) Dienstreisen von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern innerhalb ihres Kirchenkreises sowie Dienstreisen der Inhaberinnen und Inhaber von Leitungsämtern gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD und der weiteren Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes gelten als genehmigt.
( 3 ) Dienstreisen zur Teilnahme an Sitzungen oder Tagungen von Leitungsorganen der Landeskirche oder der Kirchenkreise sowie ihrer Kammern und Ausschüsse gelten als genehmigt. Dasselbe gilt für Dienstreisen zur Erledigung eines Dienstgeschäftes bei Einrichtungen der Landeskirche oder des Kirchenkreises.
( 4 ) Auslandsdienstreisen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Vikarinnen und Vikaren bedürfen der Genehmigung der Bischöfin oder des Bischofs. Die Genehmigung von Auslandsdienstreisen von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten erfolgt durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sofern nicht die Bischöfin oder der Bischof Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist.
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§ 5
Verkehrsmittel, Kostenerstattung

( 1 ) Für Dienstreisen sind vorrangig regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (öffentliche Verkehrsmittel) zu benutzen.
( 2 ) Die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werden unbeschadet der Vorschrift des § 6 nur erstattet, wenn
a) die Fahrt eine Strecke von 100 km (Hin- und Rückweg) nicht überschreitet oder
b) öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder nur mit erheblich längerem Zeitaufwand und unter Beeinträchtigung des Dienstes benutzt werden können oder
c) die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen körperlicher Behinderung nicht zumutbar ist oder
d) der oder die Dienstreisende mindestens eine Person mitnimmt, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gegen einen kirchlichen Kostenträger hat oder
e) die Fahrt dem notwendigen Transport von umfangreichem Material dient oder mit ihm verbunden wird oder
f) das Kraftfahrzeug nur zum Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels verwandt wird.
Die Erstattung erfolgt nach den in § 6 Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Sätzen. Unter den unter Satz 1 genannten Bedingungen soll, sofern ein Dienstwagen zur Verfügung steht, vorrangig dieser genutzt werden.
( 3 ) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Fahrtkostenerstattung nach Absatz 2 nicht vor, wird eine Wegstreckenentschädigung entsprechend § 6 Absatz 2 Hessisches Reisekostengesetz gewährt.
( 4 ) Private Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die im Eigentum der oder des Berechtigten nach § 1 stehen oder die ihr oder ihm zur dienstlichen Nutzung überlassen sind. Fahrzeuge, die die oder der Beschäftigte auf eigene Rechnung von einem Dritten zur Durchführung einer Dienstfahrt anmietet, sind ebenfalls eigene Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
( 5 ) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad oder mit einem privaten Elektrofahrrades im Sinne des § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes zurücklegen, wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Absatz 4 Hessisches Reisekostengesetz gewährt. Absatz 4 gilt entsprechend.
( 6 ) Im Übrigen finden die Regelungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Hessischen Reisekostengesetzes keine Anwendung.
( 7 ) § 5 Absatz 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes findet keine Anwendung. Die Kosten für Bahnfahrten können bis zur nächsthöheren Klasse erstattet werden, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen.
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§ 6
Fahrtkostenpauschale

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst erhalten von der Landeskirche für Dienstreisen innerhalb ihres Kirchspiels bzw. ihrer Kirchengemeinde eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung (Fahrtkostenpauschale). Die Höhe der Pauschale wird vom Landeskirchenamt als einheitliche Pauschale entsprechend dem Umfang des Dienstauftrages festgesetzt. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers kann das Landeskirchenamt die Pauschale erhöhen, wenn durch die Führung eines Fahrtenbuchs während eines repräsentativen Zeitraums (in der Regel sechs Monate) über die einheitliche Fahrtkostenpauschale hinausgehende Kosten nachgewiesen werden. Durch eine erhöhte Pauschale können auch Kosten für Fahrten außerhalb des Kirchspiels bzw. der Kirchengemeinde, die zu dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Gemeindepfarrdienst erteilten Dienstauftrag gehören, abgegolten werden. Vikarinnen oder Vikare erhalten während ihrer Zeit im Gemeindevikariat die Hälfte der für ihre Mentorin oder ihren Mentor festgesetzten Pauschale.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer mit allgemeinem kirchlichen Auftrag kann das Landeskirchenamt auf Antrag eine Pauschale der durch die Dienstreisen entstehenden notwendigen Fahrtkosten und sonstigen Auslagen festsetzen. Die Festsetzung der Pauschale kann davon abhängig gemacht werden, dass die Fahrten zuvor durch die Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.
( 3 ) Die Pauschale wird für die Monate nicht gezahlt, in denen die oder der Berechtigte aus Krankheitsgründen den Dienst nicht versehen hat. Dabei bleiben die Monate, in denen die Dienstunfähigkeit begonnen und geendet hat, sowie der auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgende Monat unberücksichtigt.
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§ 7
Tagegeld

Für die Mehraufwendungen für Verpflegung wird ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach § 9 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bestimmt. Für eintägige Dienstreisen wird kein Tagegeld gewährt.
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§ 8
Erstattung von Auslagen in besonderen Fällen

( 1 ) Sofern bei Tagungen der Landessynode, des Rates der Landeskirche, der Kirchenkreissynoden und der Kirchenkreisvorstände sowie deren Kammern und Ausschüssen Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich in Anspruch genommen werden können, werden keine Tage- und Übernachtungsgelder gewährt.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die dienstliche Teilnahme an anderen Veranstaltungen, bei denen Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich in Anspruch genommen werden können.
( 3 ) Für im ausschließlich dienstlichen Interesse genehmigte Reisen zur Aus- und Fortbildung wird Reisekostenerstattung wie bei Dienstreisen gewährt. Für alle anderen Reisen zur Aus- und Fortbildung können die notwendigen Auslagen (Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, Nebenkosten) bis zu einer Höhe von 75 vom Hundert übernommen werden. Die Entscheidung zur Höhe der Kostenübernahme wird mit der Genehmigung der Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung getroffen.
( 4 ) Für Reisen, die mit der Begründung eines Dienstverhältnisses oder der Berufung in eine Pfarrstelle im Zusammenhang stehen, können Reisekosten in voller oder anteiliger Höhe übernommen werden, sofern sie vorher zugesagt worden sind.
( 5 ) Personen, die aus dienstlichen Gründen mit einem Dienst bei einer anderen Dienststelle vorübergehend beauftragt werden und Personen, die eine zugewiesene Dienstwohnung aus Gründen, die der Dienstwohnungsgeber zu vertreten hat, nicht beziehen können, kann Trennungsgeld gewährt werden. Bei auswärtigem Verbleiben wird für die durch die getrennte Haushaltsführung oder das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen eine Pauschale in Höhe von 15 Euro für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort gewährt. Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werden Fahrtkosten unter Berücksichtigung der Ersparnis der Fahrten zur bisherigen ersten Tätigkeitsstätte erstattet. Trennungsgeld und Fahrtkosten nach den Sätzen 2 und 3 kann auch Personen gewährt werden, die zum Zwecke ihrer Ausbildung vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen werden. Statt der Entschädigung nach den Sätzen 2 bis 4 kann den Berechtigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten im angemessenen Umfang bleibt davon unberührt. § 19 Hessisches Reisekostengesetz findet keine Anwendung.
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§ 9
Ausschlussfrist und Mindestantragsgrenze

( 1 ) Alle in dieser Verordnung geregelten Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise.
( 2 ) Anträge auf Erstattung von Auslagen für Dienstreisen sollen zurückgewiesen werden, wenn der geltend gemachte Gesamtbetrag unter 50 Euro liegt. Dies gilt nicht, wenn bei einem der Erstattungsanträge die Ausschlussfrist nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten abläuft.
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§ 10
Ausführungsbestimmungen, entsprechende Anwendung staatlichen Rechts

( 1 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
( 2 ) Soweit diese Verordnung keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, sind ergänzend die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen geltenden Vorschriften anzuwenden.
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§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
( 2 ) Zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare vom 14. Dezember 1983 (KABl. 1984 S. 14) sowie die Verordnung über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Kirchenbeamten vom 28. Oktober 1986 (KABl. 1987 S. 13) außer Kraft.