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Geltungszeitraum von: 24.11.2004

Geltungszeitraum bis: 16.06.2015

Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 24. November 2004

KABl. 2005 S. 4

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§ 1
Stellung, Name und Sitz

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist eine unabhängige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
(2) Es führt die Bezeichnung "Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck" und hat seinen Sitz in Kassel.
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§ 2
Organisation des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus dem Leiter oder der Leiterin (Leitung), der Stellvertretung sowie der erforderlichen Anzahl von Prüfern oder Prüferinnen (Prüfern), die in der Regel in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen.
(2) 1Die Leitung wird vom Vizepräsidenten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck mit Zustimmung des Rates der Landeskirche berufen und abberufen. 2Sie ist für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes verantwortlich und vertritt es nach außen.
(3) Die Stellvertretung und die Prüfer werden vom Vizepräsidenten auf Vorschlag der Leitung ernannt und entlassen.
(4) Die Geschäftsverteilung wird von der Leitung im Benehmen mit der Stellvertretung geregelt.
(5) Die Prüfer arbeiten, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, in eigener Verantwortung.
(6) 1Sämtliche Mitarbeitende des Rechnungsprüfungsamtes unterliegen der Schweigepflicht. 2Sie dürfen von den ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
(7) 1Die Leitung und die Stellvertretung sollen keinem Organ einer vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfenden kirchlichen Körperschaft angehören. 2Gehört ein Prüfer einem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft an, so ist er von deren Prüfung ausgeschlossen.
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§ 3
Dienstaufsicht

(1) Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des Vizepräsidenten.
(2) Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes nicht beeinträchtigen.
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§ 4
Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Das Rechnungsprüfungsamt legt bis zum 01. April dem Rat der Landeskirche einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr und die dabei gemachten Erfahrungen vor.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung
  1. der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ihrer rechtlich unselbstständigen Einrichtungen sowie ihrer Sondervermögen,
  2. der Kirchenkreise, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände,
  3. der kirchlichen Stiftungen, soweit dies in deren Verfassung vorgesehen ist,
  4. der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der Aufsicht des Landeskirchenamtes nach Artikel 134 Absatz 3 Grundordnung unterliegen.
(3) 1Das Rechnungsprüfungsamt kann bei den in Absatz 2 aufgeführten kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Stiftungen Kassenprüfungen durchführen. 2Es soll jährlich in den Kirchenkreisen eine Kassenprüfung durchführen und diese Prüfung schwerpunktweise auf die angeschlossenen Kassen erstrecken.
(4) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den in Betracht kommenden Stellen die erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage von Akten, Büchern und sonstigen Unterlagen zu verlangen. 2Die zur Prüfung notwendigen Daten der Finanzbuchhaltung, der Vermögens- und Anlagenbuchhaltung, der Lohnbuchhaltung sowie der Personalverwaltung sind zur Verfügung zu stellen. 3Es verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Stellen unmittelbar.
(5) Der Rat der Landeskirche ist berechtigt, Sonderprüfungsaufträge zu erteilen.
(6) 1Das Rechnungsprüfungsamt kann Vorschläge zur Verbesserung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens machen. 2Des Weiteren soll es beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben.
(7) 1Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben besonderer Sachverständiger bedienen. 2Es kann für betriebswirtschaftlich geführte Einrichtungen Prüfungsaufträge an öffentlich anerkannte Prüfungsgesellschaften erteilen (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften).
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§ 5
Art und Durchführung der Prüfungen

(1) 1Die Prüfungen erstrecken sich darauf, ob ordnungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird. 2Die Vorschriften des Kirchengesetzes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Abschnitt Prüfungswesen, bleiben unberührt.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat jährlich zu prüfen:
  1. die Jahresrechnungen der Landeskirchenkasse und der landeskirchlichen Werke und Einrichtungen
  2. die Jahresrechnungen der Kirchenkreise
  3. die Jahresrechnungen der Gesamt- und Zweckverbände gem. § 23 Absatz 3 HKR-G
  4. alle Verwendungsnachweise.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat alle zwei Jahre zu prüfen:
  1. die Jahresrechnungen der Gesamt- und Zweckverbände gem. § 23 Abs. 4 HKR-G
  2. die Jahresrechnungen der Kirchengemeinden mit Pfarrstelle
  3. die Jahresrechnungen der Kirchengemeinden mit Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten, Diakoniestationen) sowie Stiftungen gem. § 21 HKR-G.
(4) 1Die Jahresrechnungen der übrigen Kirchengemeinden und Einrichtungen können stichprobenweise zur Prüfung angefordert oder auf besonderen Wunsch des Kirchenvorstandes geprüft werden. 2Im Regelfall prüft der Kirchenvorstand oder der vom Kirchenvorstand eingesetzte Prüfungsausschuss die Jahresrechnung abschließend.
(5) 1Die Prüfungen sind orts- und zeitnah durchzuführen. 2Sie können nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschränkt werden und sind nach Möglichkeit mit den Kassenprüfungen in den Kirchenkreisen zu verbinden.
(6) Beim begründeten Verdacht einer Unregelmäßigkeit hat das Rechnungsprüfungsamt sofort eine Prüfung durchzuführen.
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§ 6
Prüfungsbericht und Prüfungsschriftwechsel

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bericht zusammen und leitet ihn der geprüften Stelle zu. 2Es kann zur Stellungnahme angemessene Fristen setzen und gegebenenfalls kirchenaufsichtliche Maßnahmen erwirken.
(2) Prüfungsberichte sollen die Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung durch das Aufzeigen
  1. von erheblichen Kostenentwicklungen,
  2. von Fällen erheblichen unwirtschaftlichen Verhaltens bei der wirtschaftlichen und sparsamen Führung
der kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen unterstützen.
(3) 1In den Prüfungsbericht sind insbesondere Ausführungen darüber aufzunehmen,
  1. ob die in der Haushalts- und Vermögensrechnung aufgeführten Beträge vollständig und richtig erfasst und ordnungsgemäß belegt sind und in welchen Fällen erhebliche Abweichungen vom Haushaltsplan bestehen
  2. in welchen bedeutenden Fällen die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind.
2Der Prüfungsbericht kann Empfehlungen zur künftigen Haushaltsführung, Feststellungen über frühere Haushaltsjahre sowie Ergebnisse aus vergleichenden Prüfungen enthalten.
(4) Das Ergebnis über die Prüfung der Haushalts- und Vermögensrechnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird dem Rat der Landeskirche über den Finanzausschuss der Landessynode gem. Artikel 111 Absätze 2 bis 4 der Grundordnung zugeleitet.
(5) Das Ergebnis über die Prüfung der Kirchengemeinden wird dem jeweiligen Kirchenkreisvorstand aufgrund Artikel 80 Absatz 5 der Grundordnung mitgeteilt.
(6) 1Lässt die Äußerung der geprüften oder sonstigen betroffenen Stelle erkennen, dass sie die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsfeststellungen gezogen hat, so entscheidet das Rechnungsprüfungsamt, ob die Angelegenheit erledigt ist. 2Die Entscheidung ist der Stelle mitzuteilen.
(7) 1Ergeben sich Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der geprüften Stelle und lassen sich diese nicht in angemessener Zeit ausräumen, fordert das Rechnungsprüfungsamt das jeweilige Aufsichtsorgan zur Entscheidung auf. 2Die geprüfte Stelle ist hiervon zu unterrichten. 3Entspricht die Entscheidung nicht der Rechtsauffassung des Rechnungsprüfungsamtes, so ist der Rat der Landeskirche zu informieren.
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§ 7
Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes

(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfungsamtes werden in einem besonderen Abschnitt des gesamtkirchlichen Haushaltsplanes zusammengefasst. 2Dieser Abschnitt wird durch das Rechnungsprüfungsamt bewirtschaftet.
(2) Die Rechnungsprüfung für den Haushaltsabschnitt des Rechnungsprüfungsamtes wird dem Finanzausschuss der Landessynode übertragen, der sich der Mithilfe des Landeskirchenamtes bedienen kann.
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§ 8
Inkrafttreten

1Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Zugleich tritt die Verordnung über die Errichtung eines Rechnungsprüfungsamtes vom 19. August 1948 in der Fassung vom 11. Juli 1978 (KABl. 1979 S. 41) außer Kraft.

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