.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Richtlinien für den Dienst der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vom 28. Juni 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Berufung
(
1
)
1Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen werden von der Bischöfin oder dem Bischof berufen. 2Die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Grundordnung im Zusammenwirken mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan und nach Anhörung der Pröpstin oder des Propstes.
(
2
)
Als Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit können auch für Öffentlichkeitsarbeit beschäftigte journalistische Fachkräfte berufen werden.
(
3
)
Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(
4
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen können von ihrem Amt durch die Bischöfin oder den Bischof im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan entbunden werden.
(
5
)
Für einen Kirchenkreis können mehrere Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen eingesetzt werden.
#§ 2
Verantwortlichkeit
(
1
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind dem jeweils zuständigen Kirchenkreisvorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(
2
)
Sie sollen bei Bedarf zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden.
(
3
)
Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan ist weisungsbefugt.
#§ 3
Aufgaben
(
1
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen
- beraten die Dekaninnen und Dekane, die Kirchenkreisvorstände, die Pfarrkonferenzen und die Kirchenvorstände in den vielfältigen Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations),
- unterstützen die Gemeindepfarrämter bei dem Bekanntmachen von Gemeindeveranstaltungen und fördern die Öffentlichkeitsarbeit für kirchliche Veranstaltungen in der Region,
- platzieren Themen in regionalen Medien,
- fördern die Informationsübermittlung und stellen Informationsverteiler zur Verfügung,
- arbeiten mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Redaktionen der Printmedien und elektronischen Medien zusammen durch persönliche Kontakte und Vermittlung von Nachrichten,
- fördern und beraten die Kirchengemeinden in Fragen der Gemeindebriefarbeit,
- unterstützen den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden bei deren Internetarbeit,
- arbeiten mit den Mitarbeitenden der Stabsstelle Kommunikation im Landeskirchenamt zusammen.
(
2
)
Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sollen zur Erfüllung dieser Aufgaben an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
#§ 4
Konferenz der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen
(
1
)
1Die Konferenz der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen dient dem Erfahrungsaustausch, der Fortbildung und der Information über Entwicklungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik. 2Sie kann der Stabsstelle Kommunikation und dem Öffentlichkeitsausschuss der Landeskirche Anregungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik geben. 3Die Konferenz findet mindestens zweimal jährlich statt. 4Die Teilnahme der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen ist verpflichtend.
(
2
)
Die Leitung der Stabsstelle Kommunikation, die Sprecherin oder der Sprecher der Landeskirche und die Redakteurin oder der Redakteur für interne Kommunikation der Stabsstelle Kommunikation gehören der Konferenz an.
(
3
)
1Die Konferenz wählt aus dem Kreis der berufenen Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied für die Dauer von sechs Jahren. 2Die Leitung der Stabsstelle Kommunikation ist stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(
4
)
Weitere Mitarbeitende aus der Stabsstelle Kommunikation können als Gäste an der Konferenz teilnehmen.
#§ 5
Finanzierung der Aufwendungen
(
1
)
Den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind die notwendigen finanziellen Mittel aus dem Haushalt des Kirchenkreises zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
Den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind ihre Auslagen von dem Kirchenkreis zu ersetzen.
#§ 6
Inkrafttreten
1Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Dienst der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Juni 2010 (KABl. S. 154) außer Kraft.