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Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 99Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Landeskirche

Vom 24. Juni 2022

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Aufgrund von Artikel 133 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19), zuletzt geändert durch Berichtigung des Kirchengesetzes zur Verwendung geschlechtergerechter Sprache (46. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 17. Januar 2022 (KABl. S. 26), hat der Rat der Landeskirche am 24. Juni 2022 die Geschäftsordnung des Rates der Landeskirche vom 23. März 1992 (KABl. S. 60), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. April 2020 (KABl. S. 92), wie folgt geändert:
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Artikel 1

  1. In § 1 Satz 1, § 9 Satz 2 und § 10 werden die Wörter „Der Bischof“ durch die Wörter „Die Bischöfin oder der Bischof“ ersetzt.
  2. In § 1 Satz 2 und § 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ ersetzt.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 werden die Wörter „Der Sprecher“ durch die Wörter „Die Leitung der Öffentlichkeitsarbeit“ ersetzt.
    2. Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Dezernentinnen und Dezernenten, Referentinnen und Referenten oder Leitungen der Stabsstellen des Landeskirchenamtes werden als Berichterstattende zu bestimmten Gegenständen zugezogen; das gilt auch dann, wenn in besonderen Fällen andere Personen als Berichterstattende eingeladen sind.“
  4. In § 3 Absatz 2 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
  5. § 6 Absatz 2 wird aufgehoben. Absatz 1 wird der einzige Absatz.
  6. In § 7 Absatz 1 werden in Satz 1 und Satz 2 jeweils die Wörter „anwesender Stimmberechtigter“ durch die Wörter „anwesendes stimmberechtigtes Mitglied“ ersetzt.
  7. § 8 wird wie folgt neu gefasst:
    „Über Widersprüche gegen Maßnahmen der Bischöfin oder des Bischofs, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten oder des Landeskirchenamtes entscheidet der Rat aufgrund des Votums einer Berichterstatterin oder eines Berichterstatters, den er jeweils für den Einzelfall bestellt. Von der Bestellung einer Berichterstatterin oder eines Berichterstatters kann in geeigneten Fällen abgesehen werden. Der Widerspruchsbescheid wird von der oder dem Präses, im Verhinderungsfall vom ersten, hilfsweise vom zweiten beisitzenden Mitglied des Synodalvorstandes unterzeichnet.“
  8. § 9 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Bischöfin oder der Bischof bestellt eine Person für die Protokollführung; ist diese an der Teilnahme verhindert, so wird für den Einzelfall eine Vertretung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestellt.“
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Artikel 2

Die Änderungen treten am 24. Juni 2022 in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 28. Juni 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 100Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Umzugskosten und Trennungsgeld für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Umzugskosten-VO)

Vom 16. Juli 2022

Der Rat der Landeskirche hat gemäß § 8 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Kirchenbeamtengesetz der EKD folgende Verordnung beschlossen:
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Artikel 1

§ 12 der Verordnung über die Gewährung von Umzugskosten und Trennungsgeld für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Umzugskosten-VO) vom 21. Januar 2022, KABl. S. 138, Nr. 62, wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „sowie die“ durch die Wörter „sowie § 2 der“ ersetzt.
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Artikel 2

Artikel 1 tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
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Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 18. Juli 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 101Richtlinien für den Dienst der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 28. Juni 2022

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Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Berufung

( 1 ) Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen werden von der Bischöfin oder dem Bischof berufen. Die Beauftragung von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Grundordnung im Zusammenwirken mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan und nach Anhörung der Pröpstin oder des Propstes.
( 2 ) Als Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit können auch für Öffentlichkeitsarbeit beschäftigte journalistische Fachkräfte berufen werden.
( 3 ) Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
( 4 ) Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen können von ihrem Amt durch die Bischöfin oder den Bischof im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan entbunden werden.
( 5 ) Für einen Kirchenkreis können mehrere Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen eingesetzt werden.
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§ 2
Verantwortlichkeit

( 1 ) Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind dem jeweils zuständigen Kirchenkreisvorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.
( 2 ) Sie sollen bei Bedarf zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden.
( 3 ) Die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan ist weisungsbefugt.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen
  1. beraten die Dekaninnen und Dekane, die Kirchenkreisvorstände, die Pfarrkonferenzen und die Kirchenvorstände in den vielfältigen Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations),
  2. unterstützen die Gemeindepfarrämter bei dem Bekanntmachen von Gemeindeveranstaltungen und fördern die Öffentlichkeitsarbeit für kirchliche Veranstaltungen in der Region,
  3. platzieren Themen in regionalen Medien,
  4. fördern die Informationsübermittlung und stellen Informationsverteiler zur Verfügung,
  5. arbeiten mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Redaktionen der Printmedien und elektronischen Medien zusammen durch persönliche Kontakte und Vermittlung von Nachrichten,
  6. fördern und beraten die Kirchengemeinden in Fragen der Gemeindebriefarbeit,
  7. unterstützen den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden bei deren Internetarbeit,
  8. arbeiten mit den Mitarbeitenden der Stabsstelle Kommunikation im Landeskirchenamt zusammen.
( 2 ) Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sollen zur Erfüllung dieser Aufgaben an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
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§ 4
Konferenz der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen

( 1 ) Die Konferenz der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen dient dem Erfahrungsaustausch, der Fortbildung und der Information über Entwicklungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik. Sie kann der Stabsstelle Kommunikation und dem Öffentlichkeitsausschuss der Landeskirche Anregungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik geben. Die Konferenz findet mindestens zweimal jährlich statt. Die Teilnahme der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen ist verpflichtend.
( 2 ) Die Leitung der Stabsstelle Kommunikation, die Sprecherin oder der Sprecher der Landeskirche und die Redakteurin oder der Redakteur für interne Kommunikation der Stabsstelle Kommunikation gehören der Konferenz an.
( 3 ) Die Konferenz wählt aus dem Kreis der berufenen Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied für die Dauer von sechs Jahren. Die Leitung der Stabsstelle Kommunikation ist stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 4 ) Weitere Mitarbeitende aus der Stabsstelle Kommunikation können als Gäste an der Konferenz teilnehmen.
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§ 5
Finanzierung der Aufwendungen

( 1 ) Den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind die notwendigen finanziellen Mittel aus dem Haushalt des Kirchenkreises zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Den Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind ihre Auslagen von dem Kirchenkreis zu ersetzen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Dienst der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Juni 2010 (KABl. S. 154) außer Kraft.
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Vorstehende Richtlinien werden hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 4. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Arbeitsrechtliche Regelungen

Nr. 102Änderung der Arbeitsrechtlichen Regelung Dienstzimmerentschädigung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 4. Juli 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 4. Juli 2022 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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Die Arbeitsrechtliche Regelung zur Dienstzimmerentschädigung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. August 2020, KABl. S. 173, wird wie folgt geändert:
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Artikel I

In Artikel I Ziffer 2 wird die Angabe „ab 1. August 2020 monatlich 125 Euro“ ersetzt durch die Angabe „ab 1. August 2022 monatlich 255 Euro“.
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Artikel II

Die Regelung in Artikel I tritt am 1. August 2022 in Kraft.
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Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht.
Kassel, den 13. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 103Bekanntmachung der Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW)

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat am 30. Juni 2022 Änderungen der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck (AVR.KW) beschlossen. Diese werden nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 15. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Kurhessen-Waldeck

Vom 30. Juni 2022

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung Nr. 5/2022 Folgendes beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich
des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck – AVR.KW –, zuletzt geändert am 27. Januar 2022 (KABl. S. 75), werden wie folgt geändert:
  1. § 15 a wird aufgehoben.
  2. § 28 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „oder betrieblichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz“ ersetzt durch die Wörter „, betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit“.
    2. Die Anmerkung zu Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
      „Gemäß § 24 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Absatz 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“
  3. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
    „-unbesetzt-“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Satzungen

Nr. 104Änderung der Verfassung der Stiftung Diakonie in Edermünde

Der Vorstand der Stiftung Diakonie in Edermünde hat am 6. April 2022 die Änderung der Verfassung der Stiftung beschlossen.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 in Verbindung mit § 20 Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 1966, zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 23. Juni 2020, hat die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderung am 24. Mai 2022 genehmigt. Die Änderungen wurden mit Verfügung vom 3. Juni 2022 auch durch das Regierungspräsidium Kassel genehmigt.
Die Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 21. Juni 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

Verfassung der Stiftung „Diakonie in Edermünde“

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen ,,Diakonie in Edermünde".
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Edermünde.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe.
( 2 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Der Verfassungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an den in Edermünde tätigen diakonischen Pflegedienst.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Bei Gründung der Stiftung besteht ein Stiftungsgrundvermögen in Höhe von 100.000,00 Euro, das dem Haushalt der Evangelischen Kirchengemeinde Grifte entnommen wird.
( 2 ) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
( 3 ) Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.
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§ 4
Zustiftungen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifterin/des Stifters oder Zustiftungen Dritter erhöht werden.
( 2 ) Zustiftungen sind ab einem Betrag von 1.000,00 Euro möglich. Durch die Zustiftung erlangt der Zustifter nicht die Position eines Mitstifters, d. h. er erwirbt keinen Anspruch darauf, an der Verwaltung und Leitung der Stiftung beteiligt zu werden.
( 3 ) Beträge unter 1.000,00 Euro können auch als Spende an die Stiftung gegeben werden.
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§ 5
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsmäßige Zwecke verwendet werden.
( 3 ) Stifter wie Zustifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 6
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
( 3 ) Dem Stiftungsvorstand gehören insgesamt vier Personen an:
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Grifte-Holzhausen; eine Delegation dieses Mandates an die Stellvertretende Vorsitzende oder den Stellvertretenden Vorsitzenden im Kirchenvorstand ist möglich,
  2. zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Grifte-Holzhausen,
  3. eine vom Kirchenvorstand berufene Persönlichkeit, welche sich in besonderer Weise um die Belange der sozial-diakonischen Arbeit in Edermünde verdient gemacht hat.
( 4 ) Aufgaben des Stiftungsvorstandes:
  1. Der Stiftungsvorstand nimmt die Aufgaben der Stiftung gemäß § 2 der Satzung wahr und entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Stiftung aus dem Kapitalvermögen zufließen.
  2. Der Stiftungsvorstand entwickelt in Zusammenarbeit mit der örtlichen diakonischen Pflegeeinrichtung eine effektive Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, Sponsoren zu gewinnen.
  3. Der Stiftungsvorstand sorgt für eine angemessene Verwaltung der Stiftung. Sie ist dem Vorsitz angegliedert, kann aber auch einer anderen vom Stiftungsvorstand beauftragten Person übertragen werden. Diese Person leistet ihre Arbeit unentgeltlich mit Ausnahme der Erstattung vom Stiftungsvorstand genehmigter Auslagen.
  4. Der Stiftungsvorstand ist für die Anlage des Kapitalvermögens verantwortlich.
  5. Der Stiftungsvorstand erstellt eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Jahresabrechnung muss folgenden Inhalt aufweisen: - Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember hervorgehen, - Erträge aus dem Stiftungsvermögen, - eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens, - eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 5 ) Der Stiftungsvorstand führt seine Arbeit unter folgender Maßgabe durch:
  1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben keine Vertretung und können ihr Mandat nicht an Dritte übertragen.
  2. Der Stiftungsvorstand wählt sich aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine Person für den Vorsitz.
  3. Der Stiftungsvorstand wählt sich aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine Person für den stellvertretenden Vorsitz. Sie übernimmt den Vorsitz, wenn der oder die Vorsitzende verhindert oder dieses Mandat übergangsweise vakant ist.
  4. Der Stiftungsvorstand wählt sich aus seiner Mitte eine Person, die über die Sitzungen des Vorstands Protokoll führt. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
  5. Die Entscheidungen des Stiftungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich der Person, die den Vorsitz zu führen berechtigt ist, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands können im Umlaufverfahren, in Schriftform oder elektronischer Form gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren oder dem zu fassenden Beschluss zustimmen. Der Vorstand kann ausnahmsweise zu einer Sitzung einberufen werden, die vollständig oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt wird.
  6. Die Amtsperiode beträgt sechs Jahre und orientiert sich an der Amtsperiode des Kirchenvorstandes. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes wird innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl oder Nachberufung durchgeführt. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand kann ohne Angabe von Gründen aufgegeben werden.
( 6 ) Vorsitz des Stiftungsvorstandes:
  1. Der und die Vorsitzende führt die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes aus.
  2. Der oder die Vorsitzende vertritt die Stiftung im Sinne des § 26 BGB. Der oder die Vorsitzende vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der oder die Vorsitzende ist nur dem Stiftungsvorstand gegenüber verantwortlich.
  4. Der oder die Vorsitzende beruft den Stiftungsvorstand mindestens einmal jährlich unter Vorlage einer Tagesordnung und der Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.
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§ 7
Verfassungsänderungen

Für Verfassungsänderungen bedarf es der einfachen Mehrheit im Stiftungsvorstand und der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.
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§ 8
Aufhebung der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungsvorstand dieses mit einer 2/3-Mehrheit beschließt und die Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht vorliegt.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Kirchengemeinde Grifte-Holzhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 9
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss und ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
( 3 ) Änderungen der Stiftungsverfassung bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Änderungen des Stiftungszweckes oder der Auflösung der Stiftung bedürfen neben der kirchlichen Genehmigung auch der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

Nr. 105Änderung der Verfassung und des Namens der Vereinten Martin Luther + Althanauer Hospital Stiftung Hanau

Der Aufsichtsrat der Stiftung Vereinte Martin Luther + Althanauer Hospital Stiftung Hanau hat am 19. Mai 2022 die Änderung der Verfassung der Stiftung beschlossen. Damit einher ergeht auch der Beschluss zur Namensänderung der Stiftung. Die Verfassungsänderung wurde gemäß § 13 Absatz 3 der Verfassung am 19. Mai 2022 vom Stiftungsrat der Stiftung genehmigt.
Die Stiftung führt nun den Namen Martin Luther Stiftung Hanau.
Gemäß § 15 Kirchengesetz über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 28. April 2007 in Verbindung mit § 20 Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 1966, zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 23. Juni 2020, hat das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die Satzungsänderung am 13. Juli 2022 genehmigt.
Die genehmigte Verfassung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 18. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

VERFASSUNG
der Martin Luther Stiftung Hanau

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Präambel

Die Stiftung ist im Jahre 1880 von dem Pfarrer Ernst SOPP als milde Stiftung unter der Bezeichnung
„EVANGELISCHE DIAKONISSENSTATION ZU HANAU"
gegründet worden.
Durch Allerhöchsten Erlass vom 01. OKTOBER 1887 — veröffentlicht im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel 1887, Nr. 278 — wurden ihr die Rechte einer juristischen Person verliehen. Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung, deren Sitz in Hanau ist, trägt den Namen „Martin Luther Stiftung Hanau“. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung.
Die Stiftung verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung durch die Unterhaltung von unterschiedlichsten Einrichtungen der Altenhilfe.
Die seit Jahrhunderten bestehende, mit der Eigenschaft einer juristischen Person ausgestattete Stiftung Althanauer Hospital zu Hanau, zu welchem die Vollmann-Bilfinger´sche und Fassain´sche Stiftung als organische Bestandteile gehören, war dazu bestimmt, unbescholtenen, würdigen Personen evangelischer Konfession auf Lebenszeit freie Wohnung, bare Geldunterstützung, Verpflegung, notwendige Bekleidung sowie in Krankheitsfällen kostenlose ärztliche Behandlung, Arznei und Pflege zu gewähren.
Die Stiftung „Althanauer Hospital zu Hanau“ verfolgte daher seit ihrer Gründung das Ziel, durch Errichtung und Unterhaltung von Wohnanlagen betagten und bedürftigen Bürgern der Stadt Hanau in Wohnformen, die auch generationsübergreifend der sozialen Begegnung dienen, zu helfen.
Die vertretungsberechtigten Organe der Martin Luther Stiftung und der Stiftung Althanauer Hospital haben die Vereinigung der beiden Stiftungen im Wege der Zulegung mit Wirkung zum 1. Januar 2014 beschlossen.
Die vereinigte Stiftung hat sich folgende Verfassung gegeben:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Die vereinigte Stiftung führt den Namen „Martin Luther Stiftung Hanau“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und kirchliche Stiftung im Sinne des § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen 1966, S. 77).
( 3 ) Sie hat ihren Sitz in Hanau.
( 4 ) Die Stiftung ist Mitglied im Spitzenverband Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V.
( 5 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Wohnanlagen der Altenhilfe für betagte und bedürftige Bürger der Stadt Hanau und anderer Gemeinden sowie Wohnformen, die der sozialen Begegnung generationsübergreifend dienen. Die Stiftung errichtet und unterhält ferner Alten- und Pflegeeinrichtungen, des Betreuten Wohnens und entwickelt diese weiter. Sie erfüllt diese Aufgaben in eigenen und angemieteten Räumen. Die Stiftung ist weiterhin Trägerin einer Altenpflegeschule und unterhält einen Dienst für häusliche Alten- und Krankenpflege sowie Hospizarbeit und weitere soziale Dienstleistungen. Die Stiftung kann Beteiligungen gründen, erwerben und halten, die den Stiftungszweck erfüllen. Im Sinne des Stifters werden die Einrichtungen in christlicher Verantwortung geführt.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Vorstandsmitglieder erhalten jeweils eine Vergütung im Rahmen eines Anstellungsvertrages.
( 6 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für eine angemessene Zeit gewährleistet ist.
( 2 ) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
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§ 4
Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen

Die Mittel der Stiftung (Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen) dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, insbesondere für die Erhaltung und Erweiterung der bestehenden Einrichtungen, die Bildung einer angemessenen Rücklage und sonstige Maßnahmen der Altenhilfe verwendet werden.
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§ 5
Stiftungsorgane

( 1 ) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Aufsichtsrat und der Stiftungsrat.
( 2 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Stiftungsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine Vergütung. Die Vorstandsmitglieder erhalten jeweils eine Vergütung im Rahmen eines Anstellungsvertrages. Der Anstellungsvertrag mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied wird vom Aufsichtsrat abgeschlossen. Die übrigen Organmitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
( 3 ) Die Mitglieder der Organe der Stiftung sollen einer evangelischen Kirche, die Gliedkirche der EKD ist, oder einer Kirche angehören, die der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Von den Vorgaben des vorigen Satzes kann im Einzelfall abgewichen werden, sofern das Organmitglied einer Kirche angehört, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Hessen – Rheinhessen (ACK), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) oder des Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) ist, wenn dafür eine besondere Notwendigkeit oder ein begründetes Interesse besteht.
( 4 ) Die im Absatz 3 aufgeführten konfessionellen Anforderungen gelten nicht für die Organmitglieder, die von der Stadt Hanau entsendet werden.
( 5 ) Die Organe der Stiftung beachten bei der Erfüllung ihrer organschaftlichen Pflichten den von der Diakonischen Konferenz des DW EKD im Oktober 2005 beschlossenen Diakonischen Corporate Governance Kodex (DGK) in seiner jeweils gültigen Fassung. Hierzu kann sich jeweils der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben, in dem die organschaftlichen Rechte und Pflichten konkret in Hinblick auf den DGK ausgestaltet werden.
( 6 ) Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung angehören.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
( 2 ) Jedes Vorstandsmitglied wird vom Aufsichtsrat für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Vorstandes.
( 3 ) Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand leitet die Stiftung in eigener Verantwortung. Er hat dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßigen Zielvorgaben zur Erfüllung des Einrichtungsauftrages eingehalten werden. Er
  • schlägt die strategische Ausrichtung der Stiftung dem Aufsichtsrat vor, stimmt sie mit diesem ab und sorgt für ihre Umsetzung;
  • hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung hin;
  • sorgt für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement in der Stiftung;
  • ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses;
  • ergänzt den Jahresabschluss und Zwischenberichte durch ein Berichtswesen;
  • erstellt den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Wirtschafts- und Investitionsplan;
  • informiert den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung der Stiftung von wesentlicher Bedeutung sind.
( 2 ) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung allein gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 8
Vorstandssitzungen

( 1 ) Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, so oft es die Geschäftslage erfordert oder das andere Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand soll jedoch möglichst einmal im Monat zusammentreten.
( 2 ) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag mit Ausnahme von Entscheidungen bei Anschaffungen über 50.000,00 Euro. In diesen Fällen ist bei Stimmengleichheit die Zustimmung des Aufsichtsrates zur Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und dem oder der Aufsichtsratsvorsitzenden zu Kenntnis zu bringen.
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§ 9
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus dem oder der Vorsitzenden sowie dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und vier weiteren gewählten Mitgliedern.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann über die in Absatz 1 genannten Personen hinaus mit einfacher Mehrheit bis zu drei weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat wählen.
( 3 ) Zu den gewählten Aufsichtsratsmitgliedern soll der Inhaber oder die Inhaberin in der landeskirchlichen Pfarrstelle der Martin Luther Stiftung Hanau gehören. Von den weiteren gewählten Aufsichtsratsmitgliedern soll
  • ein Amtsträger oder eine Amtsträgerin der verfassten Kirche oder Diakonie,
  • ein in wirtschaftlichen Fragen erfahrenes Mitglied,
  • ein Jurist oder eine Juristin,
  • ein Mitglied mit medizinischer oder pflegefachlicher Kompetenz,
  • und ein Mitglied gleichzeitig im Magistrat der Stadt Hanau sein.
( 4 ) Die zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden vom Stiftungsrat gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode des Aufsichtsrates aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied vom Stiftungsrat gewählt.
( 5 ) Für eine Übergangszeit bis zum Ende der Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrates im Mai 2026 gilt die bisherige Regelung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates.
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§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat berät, begleitet und überwacht den Vorstand.
( 2 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses jedes Vorstandsmitgliedes
  2. die Wahl des oder der Vorstandsvorsitzenden und des weiteren Vorstandsmitgliedes
  3. der Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Geschäftsfelder im Rahmen des Stiftungszweckes
  6. die Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Wirtschafts- und Investitionsplan
  7. die Erstellung eines Tätigkeitsberichts für den Stiftungsrat
  8. die Information des Stiftungsrates in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung. Solche Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung sind insbesondere die Gründung, Umstrukturierung oder Liquidation von Tochtergesellschaften, die Einstellung und Kündigung von Leitungsorgangen der Tochtergesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen.
  9. vorbehaltlich der Genehmigung durch den Stiftungsrat, die Beschlussfassung über Verfassungsänderungen, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder bilden, um Beschlüsse des Aufsichtsrates vorzubereiten.
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§ 11
Beschlussfassung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der oder die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Er oder sie beruft diesen ein, so oft es § 10 der Verfassung erfordert, der Vorstand es beantragt oder drei Mitglieder des Aufsichtsrates einen begründeten Antrag stellen. Im Kalenderjahr sollen mindestens vier Sitzungen des Aufsichtsrates stattfinden. Die Sitzungen können am Sitz der Stiftung, an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland oder über Videokonferenz abgehalten werden.
( 2 ) Die Einladungen erfolgen schriftlich mittels einfachen Briefes oder elektronisch mittels Fax oder E-Mail mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich.
( 3 ) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt. Bei Beschlüssen gemäß § 10 Absatz 2 Nr. 1, 2, 5, 7 und 9 ist hiervon abweichend die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 12
Stiftungsrat

( 1 ) Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Geborene Mitglieder
    • der für den Sitz der Stiftung zuständige Propst oder die Pröpstin
    • der Dekan oder die Dekanin des Evangelischen Kirchenkreises Hanau oder eine von ihm/ihr benannte Person als dessen ständiger Vertreter oder Vertreterin
    • der Dekan oder die Dekanin des Evangelischen Kirchenkreises Kinzigtal oder eine von ihm/ihr benannte Person als dessen ständiger Vertreter oder Vertreterin
    • ein entsendetes Mitglied der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Hanau
    • der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Stadt Hanau oder eine von ihm/ihr benannte Person als dessen Vertreter oder Vertreterin
    • ein von der Stadt Hanau entsendetes Magistratsmitglied
  2. Zu wählende Mitglieder
    • zwei in wirtschaftlichen Fragen erfahrene Mitglieder
    • ein in juristischen Fragestellungen erfahrenes Mitglied
    • weitere Mitglieder, eines vorzugsweise aus dem medizinischen oder pflegefachlichen Bereich, sofern der Stiftungsrat die Erweiterung des Stiftungsrates über neun Mitglieder hinaus mit einfacher Mehrheit beschließt.
( 2 ) Die zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrates werden von den geborenen Mitgliedern des Stiftungsrates gewählt.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen oder eine Vorsitzende und einen oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Nach dem Ausscheiden eines gewählten Stiftungsratsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit wählt der gesamte Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode.
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§ 13
Aufgaben des Stiftungsrats

( 1 ) Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, Vorstand und Aufsichtsrat zu beraten und Vorschläge zu unterbreiten. Er unterrichtet sich über die Angelegenheiten der Stiftung durch die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Aufsichtsrates.
( 2 ) Der Stiftungsrat beschließt
  1. die Wahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2
  2. die Wahl des oder der Aufsichtsratsvorsitzenden und des oder der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
  3. den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  4. die Feststellung der geprüften Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
  5. die Entlastung des Aufsichtsrates
  6. die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin und die Entgegennahme des von ihm oder ihr erstellten Prüfungsberichts
( 3 ) Der Stiftungsrat genehmigt die vom Aufsichtsrat beschlossenen Verfassungsänderungen, Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung. Er nimmt Kenntnis von dem vom Vorstand jährlich zu erstattenden Tätigkeitsbericht.
( 4 ) Der Stiftungsrat kann Ausschüsse aus dem Kreis seiner Mitglieder bilden, um Beschlüsse des Stiftungsrates vorzubereiten.
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§ 14
Beschlussfassung des Stiftungsrates

( 1 ) Der oder die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin leitet die Sitzungen des Stiftungsrates. Er oder sie beruft diesen ein, so oft es § 13 der Verfassung erfordert, der Vorstand es beantragt oder drei Mitglieder des Stiftungsrates einen begründeten Antrag stellen.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin leitet die Sitzungen des Stiftungsrates. Er oder sie beruft die Sitzungen schriftlich mittels einfachen Briefes oder elektronisch mittels Fax oder E-Mail mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zur Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates ist die Anwesenheit der Hälfte seiner derzeitigen Mitglieder erforderlich.
( 3 ) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefällt. Bei Beschlüssen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 ist hiervon abweichend die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden des Stiftungsrates zu unterzeichnen.
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§ 15
Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 16
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck führt die Stiftungsaufsicht in dem durch § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes gesteckten Rahmen unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht.
( 2 ) Zur Gültigkeit von Beschlüssen, welche die Verfassung ändern, ist die Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht erforderlich.
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§ 17
Inkrafttreten

Die Neufassung der Verfassung wurde auf der Aufsichtsratssitzung am 19. Mai 2022 beschlossen und vom Stiftungsrat am 19. Mai 2022 genehmigt. Sie tritt unter der Voraussetzung der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde am 20. Mai 2022 in Kraft und ersetzt die bisherige Verfassung.

Nr. 106Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld

Die Zweckverbandsvertretung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld hat in ihrer Sitzung am 23. Juni 2022 eine Neufassung der Satzung beschlossen.
Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Landeskirchenamt genehmigt worden und wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Satzung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld

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Präambel

Diakonie ist eine Wesens- und Lebensäußerung der christlichen Kirche. Durch ihren Dienst am Nächsten gibt sie Zeugnis von Jesus Christus. Als Einrichtung der Diakonie bietet die Gemeinde.Diakonie Hersfeld kranken, behinderten und hilfsbedürftigen Menschen ohne Ansehen der Person pflegerische Hilfe, Betreuung, Unterstützung in der Hauswirtschaft sowie seelsorgerliche Begleitung an.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft.
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§ 1 Mitglieder, Aufgaben, Name und Sitz

( 1 ) Die Evangelischen Kirchengemeinden
im Versorgungsgebiet Niederaula-Kirchheim-Haunetal-Hauneck-Breitenbach:
  • Breitenbach, Kirchenkreis Schwalm-Eder
  • Frielingen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Hattenbach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Hatterode, Kirchenkreis Schwalm-Eder
  • Hauneck, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Kerspenhausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Kirchheim, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Mengshausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Haunetal-Neukirchen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Niederaula, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Niederjossa, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Wehrda-Rhina, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Willingshain, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
im Versorgungsgebiet Bad Hersfeld-Ludwigsau-Neuenstein:
  • Asbach-Eichhof, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Auferstehungsgemeinde Bad Hersfeld, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Martinskirche Bad Hersfeld, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • der Stadtkirche und der Johanneskirche zu Bad Hersfeld, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Beenhausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Biedebach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Ersrode, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Friedlos, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Gerterode, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Meckbach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Mecklar, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Neuenstein, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Niederthalhausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Petersberg, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Rohrbach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Tann, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
im Versorgungsgebiet Hohenroda-Friedewald-Schenklengsfeld-Philippsthal-Heringen:
  • Ransbach-Ausbach, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • zu Buchenau, Kirchenkreis Fulda
  • Am Dreienberg Friedewald, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
    (Ortsteile Friedewald, Lautenhausen, Motzfeld, Hillartshausen)
  • Heringen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Hilmes, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Heringen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
    (Ortsteile Kleinensee, Leimbach, Widdershausen)
  • Christuskirchengemeinde in Heringen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
    (Ortsteile Herfa, Lengers, Wölfershausen)
  • Mansbach, Kirchenkreis Fulda
  • Schenklengsfeld, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Wippershain, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Philippsthal, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Heimboldshausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Gethsemane, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
bilden in Wahrnehmung ihres diakonischen Auftrages einen Zweckverband um die nachfolgenden Aufgaben zu erfüllen:
  1. Errichtung und Unterhaltung von Angeboten ambulanter, teilstationärer und stationärer Pflege und Betreuung, und zwar durch den Zweckverband selbst oder durch Unternehmen, an denen der Zweckverband allein oder zusammen mit anderen kirchlichen oder diakonischen Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligt ist.
  2. Förderung der diakonischen Arbeit im Bereich der Verbandsmitglieder.
  3. Wahrnehmung von Aufgaben als Gesellschafter oder Teilhaber der unter Nummer 1 genannten Unternehmen.
( 2 ) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Gemeinde.Diakonie Hersfeld“.
Er ist eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz Kirchenkreisamt Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld.
( 3 ) Der Zweckverband muss die unter Absatz 1 genannten Aufgaben nicht gleichzeitig und in gleichem Umfang wahrnehmen.
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§ 2 Organe

( 1 ) Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Die Beschlüsse der Organe werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich keine anderen Mehrheitserfordernisse vorgegeben sind.
Soweit gesetzlich zulässig, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei Wahlen das Los. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
( 4 ) Für die Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Zweckverbandes gelten die zwingend auf Zweckverbände anzuwendenden Bestimmungen des Verbandsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 3 Verbandsvertretung

( 1 ) Die Mitglieder, die in einem Kirchspiel verbunden sind, entsenden je einen Vertreter.
Alle übrigen Mitglieder entsenden zwei Vertreter.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Mitgliedsgemeinden sollen Mitglied der Verbandsvertretung sein.
In einem Kirchspiel darf eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer nur eine Mitgliedsgemeinde vertreten.
( 2 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer einer Amtszeit der Kirchenvorstände. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Verbandsvertretung vorzeitig aus, so ist an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
( 3 ) Mitglieder und Organe der politischen Gemeinden im Bereich des Zweckverbandes sowie andere sachkundige Personen können zu den Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.
Der Verbandsvorstand und die Geschäftsführungen von Unternehmen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sollen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Das Recht zu interner Beratung bleibt unberührt.
( 4 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied sowie dessen Stellvertretung für die Dauer einer Amtszeit. Ist das vorsitzende Mitglied eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, so soll die Stellvertretung ein gewähltes oder berufenes Kirchenvorstandsmitglied sein und umgekehrt.
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§ 4 Aufgaben und Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Jede Vertreterin oder Vertreter kann aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung maximal ein weiteres Mitglied vertreten.
( 2 ) Der Verbandsvertretung sind die Aufgaben gemäß § 9 Absatz 1 Verbandsgesetz vorbehalten, insbesondere:
  1. den Verbandsvorstand zu wählen
  2. den Haushalt des Zweckverbandes zu beschließen und die Verbandsumlage festzusetzen
  3. den geprüften, durch den Vorstand erstellten Jahresabschluss festzustellen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen
  4. Erlass und Änderung dieser Satzung.
( 3 ) Für die Geschäftsführung gelten die Bestimmungen der Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend. Im Übrigen gelten die auf Zweckverbände anzuwendenden Bestimmungen des Verbandsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 5 Verbandsvorstand

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören an:
  1. das vorsitzende Mitglied der Verbandsvertretung und seine Stellvertretung
  2. vier von der Verbandsvertretung gewählte Mitglieder, die der Verbandsvertretung angehören. Dabei sollen die drei Versorgungsgebiete
    1. Hohenroda-Friedewald-Schenklengsfeld-Philippsthal-Heringen
    2. Bad Hersfeld-Ludwigsau-Neuenstein
    3. Niederaula-Kirchheim-Haunetal-Hauneck-Breitenbach am Herzberg
    unter Einbeziehung der beiden Mitglieder unter Buchstabe a) mit jeweils zwei Mitgliedern vertreten sein.
  3. zusätzlich kann der Verbandsvorstand bis zu vier (stimmberechtigte) Mitglieder berufen, die zum Kirchenvorstand wählbar sein müssen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Vorstandsmitglied und dessen Stellvertretung.
( 3 ) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Verbandsvertretung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dieser Amtszeit aus, so wählt die Verbandsvertretung für die verbleibende Amtszeit alsbald ein Mitglied nach.
( 4 ) Mitglieder und Organe der politischen Gemeinden im Bereich des Zweckverbandes sowie andere sachkundige Personen können zu den Sitzungen des Vorstandes beratend eingeladen werden. Die Geschäftsführungen von Unternehmen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sollen an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Das Recht zur internen Beratung bleibt unberührt.
( 5 ) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 6 ) Die Pflegedienstleitungen können themenbezogen auf Entscheidung des Vorsitzenden mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6 Aufgaben und Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, für die nicht die Zuständigkeit bei der Verbandsvertretung begründet ist. Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Führung der Geschäfte des Zweckverbandes,
  2. Aufstellung und Ausführung des Haushalts,
  3. Erstellung des Jahresabschlusses,
  4. Wahrnehmung der Aufgaben eines Gesellschafters bzw. Teilhabers an beteiligten Unternehmen des Zweckverbandes, insbesondere
    1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder anderen Tochterunternehmungen sowie Abschluss und Beendigung der entsprechenden Anstellungsverträge,
    2. Entgegennahme der Jahresabschlüsse sowie der (Geschäfts-) Berichte der Geschäftsführung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, anderer Beteiligungsunternehmungen sowie von verbundenen Gesellschaften und Unternehmen,
    3. Aufsicht über die Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen,
    4. Entgegennahme der Prüfberichte in Tochterunternehmungen sowie verbundenen Gesellschaften und Unternehmen durch den beauftragten Prüfer,
    5. Entlastung der Geschäftsführungen von Tochterunternehmungen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  5. Vertretung des Zweckverbandes in der Öffentlichkeit,
  6. Bindeglied zwischen kirchlichen und kommunalen Partnern,
  7. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Zweckverbandes. Die Vertretung hat gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder zu erfolgen, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung.
( 2 ) Der Vorstand kann Aufgaben an den Vorsitzenden des Vorstandes, an einzelne Mitglieder des Vorstandes oder an eine Geschäftsführung übertragen. Näheres ist in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
( 3 ) Der Verbandsvorstand tritt in der Regel vierteljährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
( 4 ) Für die Geschäftsführung gelten die Bestimmungen der Artikel 29 bis 31 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend. Im Übrigen gelten die auf Zweckverbände anzuwendenden Bestimmungen des Verbandsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 7 Beirat

( 1 ) Der Zweckverbandvorstand kann einen Beirat bilden.
( 2 ) Darin sollen Vertreter der Kommunen und des Verbandsvorstandes vertreten sein.
Das vorsitzende Vorstandsmitglied hat den Vorsitz.
( 3 ) Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion für den Zweckverband. Insbesondere im Bereich zur Weiterentwicklung des Angebotes anhand der Bedarfe, der Kooperationen, der Stärkung des bürgerlichen Engagement und der Öffentlichkeitsarbeit. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 8 Finanzierung und Kassenführung

( 1 ) Die nicht gedeckten Aufwendungen werden von den Kirchengemeinden durch eine Umlage im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen aufgebracht. Stichtag ist der 31. Dezember des dem maßgeblichen Haushaltszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres.
( 2 ) Die laufende Verwaltung des Zweckverbandes, insbesondere das Haushalts- und Rechnungswesen, erfolgt durch das Kirchenkreisamt Hersfeld-Rotenburg. Hierüber ist eine kirchenrechtliche Vereinbarung zu schließen.
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§ 9 Beitritt, Austritt, Auflösung

( 1 ) Weitere evangelische Kirchengemeinden und Kirchenkreise können nach den Regelungen des § 1 Absatz 4 und § 2 Absatz 2 Verbandsgesetz aufgenommen werden.
( 2 ) Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines Haushaltsjahres möglich. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verbandsvorstand. Es findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Der Austritt aus dem Zweckverband bedarf einer Vereinbarung des Verbandes und des betreffenden Mitglieds.
( 3 ) Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur zum Ende eines Haushaltsjahres beschlossen werden und bedarf übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Kirchenvorstände. Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Im Falle der Auflösung soll verbliebenes Vermögen vorrangig der Körperschaft übertragen werden, die zur Sicherung der verbleibenden Verpflichtungen verantwortlich gezeichnet hat.
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§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Urkunden

Nr. 107Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Balhorn
und Altenstädt vom 7. Dezember 2004

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I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 7. Dezember 2004 (KABl. S. 205) wurden die Evangelischen Kirchengemeinden Balhorn und Altenstädt zur „Evangelischen Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ vereinigt.
II.
Als Folge aus der Vereinigung geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
1.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische reformierte Kirche 3501 Naumburg-Altenstädt“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Altenstädt
1010
Altenstädt
16
89
0,0211
Altenstädt
1010
Altenstädt
16
90
0,0589
Altenstädt
1010
Altenstädt
16
80/1
0,0518
2.
Aus dem Grundvermögen der „Küsterstelle Naumburg-Altenstädt“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Altenstädt
1053
Altenstädt
9
16
0,4205
Altenstädt
1053
Altenstädt
2
89/1
1,5122
Altenstädt
1053
Altenstädt
2
89/2
0,0011
Altenstädt
1053
Altenstädt
16
82
0,0159
3.
Aus dem Grundvermögen der „Pfarrei Balhorn 3501 Emstal-Balhorn“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Altenstädt
1054
Altenstädt
9
53/1
0,2000
4.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische reformierte Kirchengemeinde Emstal-Balhorn“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Altenstädt
1017
Altenstädt
8
3
0,2985
Altenstädt
1017
Altenstädt
9
22/1
0,4390
Altenstädt
1017
Altenstädt
9
24/1
0,3338
5.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Balhorn (Küstereistelle) Emstal-Balhorn“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Küsterstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Balhorn
1529
Balhorn
2
43
0,5062
Balhorn
1529
Balhorn
11
15
0,3758
Balhorn
1529
Balhorn
12
110
0,5546
6.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische reformierte Kirche zu Balhorn“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Balhorn
1569
Balhorn
18
46
0,1112
Balhorn
1569
Balhorn
16
50
0,0296
Balhorn
1569
Balhorn
16
51
0,0943
7.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelisch reformierte Pfarrei in Balhorn“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Balhorn
1446
Balhorn
7
3
0,8638
Balhorn
1446
Balhorn
11
70
0,0779
Balhorn
1446
Balhorn
12
73
0,2692
Balhorn
1446
Balhorn
17
37
0,4308
Balhorn
1446
Balhorn
18
5
1,0280
Balhorn
1446
Balhorn
18
6
1,4662
Balhorn
1446
Balhorn
18
21
0,4770
Balhorn
1446
Balhorn
18
29
0,2266
Balhorn
1446
Balhorn
21
38
1,2830
Balhorn
1446
Balhorn
21
58
0,4671
Balhorn
1446
Balhorn
21
30
0,5989
Balhorn
1446
Balhorn
21
4
0,9997
Balhorn
1446
Balhorn
21
24
2,5552
Balhorn
1446
Balhorn
21
27
0,4925
Balhorn
1446
Balhorn
21
74
1,2108
Balhorn
1446
Balhorn
21
86
0,2636
Balhorn
1446
Balhorn
16
48
0,0562
Balhorn
1446
Balhorn
16
49
0,0155
Balhorn
1446
Balhorn
18
70
0,0900
Balhorn
1446
Balhorn
18
71
0,0783
Balhorn
1446
Balhorn
18
69
0,1701
Balhorn
1446
Balhorn
21
85/2
0,2385
Balhorn
1446
Balhorn
5
75/4
0,0649
Balhorn
1446
Balhorn
8
14/1
0,6101
Balhorn
1446
Balhorn
21
36/1
0,9084
Balhorn
1446
Balhorn
21
97/1
1,0878
Balhorn
1446
Balhorn
7
100/1
0,2259
Balhorn
1446
Balhorn
8
82/2
0,1258
Balhorn
1446
Balhorn
18
98/1
0,7406
Balhorn
1446
Balhorn
18
103/1
0,3062
Balhorn
1446
Balhorn
13
147
0,1301
Balhorn
1446
Balhorn
13
146
0,0988
Balhorn
1446
Balhorn
16
54/2
0,1691
8.
In dem nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbuch ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „evangelisch-reformierte Pfarrei zu Balhorn“ in „Pfarrei der Evangelischen Kirchengemeinde Balhorn-Altenstädt“ zu ändern:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Balhorn
1175
Balhorn
5
75/4
0,0649
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 3. Juni 2022
Landeskirchenamt
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Nr. 108Nachtrag zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bosserode und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Hönebach
vom 4. Januar 2010
sowie zur
Urkunde
über die Vereinigung der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck, der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Richelsdorf und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Süß vom 18. Januar 2012

#
I.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 1. Dezember 2009 (KABl. 2010 S. 27) wurden die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bosserode und die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hönebach zur Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck vereinigt.
Mit Beschluss des Landeskirchenamtes vom 6. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 57) wurden die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck, die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Richelsdorf und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Süß zur Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck vereinigt.
II.
Als Folge aus den Vereinigungen geht das Grundvermögen wie nachstehend aufgeführt über:
1.
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische reformierte Kirchengemeinde in Wildeck-Richelsdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Richelsdorf
560
Richelsdorf
4
105
0,2215
Richelsdorf
560
Richelsdorf
5
11
0,0164
Richelsdorf
560
Richelsdorf
5
101
0,0181
Richelsdorf
560
Richelsdorf
9
29
0,2444
Richelsdorf
560
Richelsdorf
4
33/1
0,0271
Richelsdorf
560
Richelsdorf
9
98/17
0,0396
2.
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Richelsdorf“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
20
0,0676
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
21
0,0520
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
22
0,0489
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
351/132
0,2005
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
290/133
2,0068
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
136
0,1514
Richelsdorf
685
Richelsdorf
6
272/88
0,2005
Richelsdorf
685
Richelsdorf
6
137/2
0,2000
Richelsdorf
685
Richelsdorf
6
327/137
0,2760
Richelsdorf
685
Richelsdorf
6
41/1
0,2615
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
46/4
0,0526
Richelsdorf
685
Richelsdorf
2
133/1
0,2076
3.
Aus dem Grundvermögen der „Lutherische Pfarrei in Süß“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Süß
593
Süß
2
87
0,0625
Süß
593
Süß
2
164
0,2685
Süß
593
Süß
3
109
0,2429
Süß
593
Süß
4
18
0,7292
Süß
593
Süß
4
59
3,0154
Süß
593
Süß
4
61
2,8979
Süß
593
Süß
5
91
3,2751
Süß
593
Süß
6
77
0,5098
4.
Aus dem Grundvermögen der „Die lutherische Kirche in Süß“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Süß
475
Süß
2
25
0,1608
Süß
475
Süß
2
120
0,0588
Süß
475
Süß
4
19
0,2920
5.
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterstelle der lutherischen Kirchengemeinde Süß in Süß“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Küsterstelle der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Süß
470
Süß
6
10
1,1562
6.
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei, 36214 zu Süß“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Sallmannshausen
5
Sallmannshausen
4
493
0,4711
7.
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelische Pfarrei Süß“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Pfarrei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Neustädt
6
Neustädt
2
144
1,2730
Neustädt
6
Neustädt
3
294
3,0029
Neustädt
6
Neustädt
3
296
2,8660
Neustädt
6
Neustädt
5
524
1,5085
8.
Aus dem Grundvermögen der „Evangelische Kirchengemeinde Bosserode“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Bosserode
599
Bosserode
4
78/1
0,3562
9.
Aus dem Grundvermögen der „Die Küsterei zu Wildeck-Bosserode“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Küsterstelle der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Bosserode
862
Bosserode
10
4/3
0,3840
10.
Aus dem Grundvermögen der „Die Kirche in Wildeck-Bosserode“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Bosserode
878
Bosserode
16
140/2
0,0098
Bosserode
878
Bosserode
16
226/1
0,0722
11.
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei in Hönebach“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Ronshausen
2048
Ronshausen
29
330/204
0,2291
12.
Aus dem Grundvermögen der „Die Pfarrei zu Wildeck-Hönebach“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück auf die „Pfarrei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Hönebach
807
Hönebach
12
34/1
0,3732
13.
Aus dem Grundvermögen der „Kirchengemeinde Wildeck-Hönebach“ gehen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke auf die „Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Hönebach
786
Hönebach
2
237/184
0,1830
Hönebach
786
Hönebach
12
29
0,2665
Hönebach
786
Hönebach
12
33/1
0,4475
Hönebach
786
Hönebach
3
96/48
0,0003
Hönebach
786
Hönebach
3
46/3
0,0134
Hönebach
786
Hönebach
3
46/4
0,0179
14.
Aus dem Grundvermögen der „Die evangelisch reformierte Kirchengemeinde Hönebach“ geht das nachfolgend aufgeführte Grundstück zu 3/5 auf die „Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ über:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Hönebach
790
Hönebach
6
44/1
0,1605
15.
In dem nachfolgend aufgeführten Erbbaugrundbuch ist an allen Stellen die Eigentümerbezeichnung von „die evangelische Pfarrei in Richelsdorf“ in „Pfarrei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde in Wildeck“ zu ändern:
Grundbuch von
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche/ha
Richelsdorf
678
Richelsdorf
2
46/4
0,0526
III.
Dieser Nachtrag tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kassel, den 15. Juli 2022
Landeskirchenamt
L.S.
Koch
Oberlandeskirchenrat

Bekanntmachungen

Nr. 109Pfarrvertretung

Die nach § 30 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD, Rechtssammlung der EKKW Nr. 400a) in Verbindung mit der Verordnung über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 17. Dezember 2021 (PfVertrVO, Rechtssammlung der EKKW Nr. 406) gewählte Pfarrvertretung hat sich am 29. Juni 2022 konstituiert und setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender:
Pfarrer Wilfried Marnach, Heringen
Stellvertreter:
Pfarrer Stefan Remmert, Hünfeld
Stellvertreter:
Pfarrerin Adelheid Römer-Bornmann, Liebenau
Sprengel Hanau-Hersfeld
  1. Pfarrer Wilfried Marnach, Wölfershausen, An der Kirche 1, 36266 Heringen
  2. Pfarrer Henning Porrmann, Meerholz, Taunusstraße 7, 63571 Gelnhausen
  3. Pfarrer Stefan Remmert, Hünfeld, Stiftstraße 1, 36088 Hünfeld
Vertretung: keine Vertretung
Sprengel Kassel
4.
Pfarrerin Petra Fuhrhans, Frankfurter Straße 78, 34121 Kassel
5.
Pfarrerin Adelheid Römer-Bornmann, Bremer Nebenstraße 4, 34369 Liebenau
6.
Pfarrer Sebastian Georg Werner, Eschwege, Rosengasse 1, 37269 Eschwege
Vertretung: keine Vertretung
Sprengel Marburg
7.
Pfarrerin Monika Dersch-Paulus, Röddenau, Battenberger Straße 2, 35066 Frankenberg
8.
Pfarrerin Julia Lange, Josbach, Alte Heerstraße 18, 35282 Rauschenberg
9.
Pfarrerin Claudia Rudolff, An den Tonwiesen 10, 34587 Felsberg
Vertretung:
Pfarrer Jonathan Stubinitzky, Mengsberg, Pfarrgarten 1, 35279 Neustadt

Nr. 110Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. 1986 S. 79);
hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen

Aufgrund der Durchführungsbestimmungen Nr. 23.2 der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. August 1986 (KABl. S. 106) werden hiermit die für die endgültige Berechnung des Entgelts bei Anschluss der Heizung von Dienstwohnungen an dienstliche Versorgungsleitungen maßgeblichen Beträge für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 bekannt gegeben.
Energieträger
je m² Wohnfläche der beheizbaren Räume
fossile Brennstoffe
9,32 €
Fernheizung und übrige Heizungsarten
12,25 €
Kassel, den 20. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 111Bekanntgabe der Pauschale nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die
Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung
vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 10)

Zur Festsetzung der Erstattung der auf den Amtsbereich entfallenden Nebenkosten wird für das Jahr 2022 die Pauschale für die Beheizung des Amtsbereichs bekannt gegeben. Sie beträgt 279,60 Euro.
Sofern für die Beheizung der Pfarrdienstwohnung keine Heizung mit fossilen Brennstoffen, sondern eine Fernheizung bzw. eine übrige Heizungsart vorhanden ist, beträgt die Pauschale 367,50 Euro.
Kassel, den 20. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 112Umbenennung
des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Hohenroda-Ausbach in Zweckverband Gemeinde.Diakonie Hersfeld

Der Zweckverband Gemeinde.Diakonie Station Hohenroda-Ausbach ist durch Beschluss der Verbandsvertretung vom 23. Juni 2022 in
Zweckverband Gemeinde.Diakonie Hersfeld
umbenannt worden.
Die Umbenennung wird hiermit bekannt gemacht.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 113Nachträgliche Aufnahme der Kirchengemeinden Breitenbach, Frielingen, Hattenbach, Hatterode, Hauneck, Kerspenhausen, Kirchheim, Mengshausen, Haunetal-Neukirchen, Niederaula, Niederjossa, Wehrda-Rhina, Willingshain, Asbach-Eichhof, Auferstehungsgemeinde Bad Hersfeld, Martinskirche Bad Hersfeld, der Stadt- und der Johanneskirche zu Bad Hersfeld, Beenhausen, Biedebach, Ersrode, Friedlos, Gerterode, Meckbach, Mecklar, Neuenstein, Niederthalhausen, Petersberg, Rohrbach und Tann in den Zweckverband Gemeinde.Diakonie Hersfeld

Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Breitenbach, Frielingen, Hattenbach, Hatterode, Hauneck, Kerspenhausen, Kirchheim, Mengshausen, Haunetal-Neukirchen, Niederaula, Niederjossa, Wehrda-Rhina, Willingshain, Asbach-Eichhof, Auferstehungsgemeinde Bad Hersfeld, Martinskirche Bad Hersfeld, der Stadt- und der Johanneskirche zu Bad Hersfeld, Beenhausen, Biedebach, Ersrode, Friedlos, Gerterode, Meckbach, Mecklar, Neuenstein, Niederthalhausen, Petersberg, Rohrbach und Tann und der Verbandsvertretung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Hersfeld vom 23. Juni 2022 werden die Kirchengemeinden Breitenbach, Frielingen, Hattenbach, Hatterode, Hauneck, Kerspenhausen, Kirchheim, Mengshausen, Haunetal-Neukirchen, Niederaula, Niederjossa, Wehrda-Rhina, Willingshain, Asbach-Eichhof, Auferstehungsgemeinde Bad Hersfeld, Martinskirche Bad Hersfeld, der Stadt- und der Johanneskirche zu Bad Hersfeld, Beenhausen, Biedebach, Ersrode, Friedlos, Gerterode, Meckbach, Mecklar, Neuenstein, Niederthalhausen, Petersberg, Rohrbach und Tann in den Zweckverband Gemeinde.Diakonie Hersfeld zum 1. Januar 2023 nachträglich aufgenommen.
Das Landeskirchenamt hat die nachträgliche Aufnahme gemäß § 16 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck genehmigt.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 114Auflösung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Bad Hersfeld

Die Verbandsvertretung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Bad Hersfeld und die den Zweckverband bildenden Kirchengemeinden Asbach-Eichhof, Auferstehungsgemeinde Bad Hersfeld, Martinskirche Bad Hersfeld, der Stadtkirche und der Johanneskirche zu Bad Hersfeld, Beenhausen, Biedebach, Ersrode, Friedlos, Gerterode, Meckbach, Mecklar, Neuenstein, Niederthalhausen, Petersberg, Rohrbach und Tann haben durch übereinstimmende Beschlüsse die Auflösung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Bad Hersfeld beschlossen. Dieser ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgelöst.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Zweckverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 115Auflösung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Niederaula

Die Verbandsvertretung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Niederaula und die den Zweckverband bildenden Kirchengemeinden Breitenbach, zu Buchenau, Frielingen, Hattenbach, Hatterode, Hauneck, Kerspenhausen, Kirchheim, Mengshausen, Haunetal-Neukirchen, Niederaula, Niederjossa, Wehrda-Rhina und Willingshain haben durch übereinstimmende Beschlüsse die Auflösung des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Niederaula beschlossen. Dieser ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 aufgelöst.
Gemäß § 2 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. März 1969 (KABl. S. 25), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40), wird die vom Landeskirchenamt genehmigte Auflösung des Zweckverbandes bekannt gemacht.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Nr. 116Evangelische Kirchengemeinde Vasbeck

Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Vasbeck wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 28. Juni 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 117Zweckverband Gemeinde.Diakonie Station Bad Hersfeld

Das Dienstsiegel des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Bad Hersfeld ist aufgrund der Auflösung des Zweckverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 118Zweckverband Gemeinde.Diakonie Station Niederaula

Das Dienstsiegel des Zweckverbandes Gemeinde.Diakonie Station Niederaula ist aufgrund der Auflösung des Zweckverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 119Ordnung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH)

Vom 30. Juni 2022

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgenden Beschluss gefasst:
####

Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen

Die Ordnung über das kirchengemäße Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Diakonie Hessen durch eine Arbeitsrechtliche Kommission – Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen (ARRO.DH) vom 20. Dezember 2017 (KABl. 2018 S. 151) wird wie folgt geändert:
  1. § 15 wird wie folgt gefasst:
    㤠15
    Kosten und Finanzierung
    (1) Die mit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss erforderlichen Kosten werden von der Diakonie Hessen getragen. Der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite sind von der Diakonie die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die erforderliche rechtliche und weitere fachliche Beratung. Für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission stimmen Vorsitz und Stellvertretung der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der Diakonie Hessen jährlich ein Budget ab, das von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission verwaltet wird. Im Rahmen der Abstimmung nach Satz 4 kann der Dienstnehmerseite daraus für ihre Kosten nach Satz 2 und 3 ein Budget zur Verfügung gestellt werden. Über die Erforderlichkeit von Kosten oder Sachmitteln entscheidet im Streitfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
    (2) Die Kosten für die Freistellung von Mitgliedern und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 9 Absatz 1 werden von der Diakonie Hessen erstattet, wenn von dem Anstellungsträger eine tatsächliche Entlastung des bzw. der Mitarbeitenden nachgewiesen werden kann.
    (3) Zum Ausgleich der Kosten für die Freistellung von Mitgliedern und Stellvertretungen der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 9 Absatz 1 erhält ein Anstellungsträger auf Antrag einen pauschalen Kostenersatz pro Jahr:
    • für ein Mitglied in Höhe von jeweils 15.000,- Euro,
    • für eine Stellvertretung in Höhe von jeweils 10.000,- Euro.
    Zum Ausgleich der Kosten für die Freistellung des oder der Vorsitzenden sowie des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission erhält ein Anstellungsträger auf Antrag zusätzlich einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von jeweils 8.000 Euro pro Jahr. Vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird die Höhe des pauschalen Kostenersatzes für die Dienstgeberseite evaluiert.
    (4) Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet.
    (5) Das Nähere kann die Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission regeln.“
  2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
    㤠15a Kosten des Schlichtungsausschusses und des oder der Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
    (1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung. Das Nähere regelt eine Ordnung, die vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen beschlossen wird.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
#

Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 120Ordnung zur Änderung der Entschädigungsordnung

Vom 30. Juni 2022

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgenden Beschluss gefasst:
#

Änderung der Entschädigungsordnung

Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach der ARRO.DH (Entschädigungsordnung – EntschO) vom 11. September 2013, zuletzt geändert am 1. Juli 2020 (ABl. EKHN 2020 S. 242) wie folgt geändert:
###

Artikel 1

Die Eingangsformel der Entschädigungsordnung wird wie folgt gefasst:
„Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat aufgrund von § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 und § 13 Absatz 5 MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen, § 12 Absatz 3 Satz 2 Schlichtungsordnung Diakonie Hessen sowie § 15a Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen folgende Ordnung erlassen:“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
#

Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 14. Juli 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 121Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 122Pfarrstellenausschreibungen

Barchfeld, Kirchenkreis Schmalkalden
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Bieber, Kirchenkreis Kinzigtal
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
1. Pfarrstelle Philippus-Kirchengemeinde, Stadtkirchenkreis Kassel
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Ronshausen, Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Sontra (2.)-Thurnhosbach, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Waldkappel, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Evangelische Kirchengemeinde Fuldabrück
Pfarrstelle Dörnhagen, Kirchenkreis Kaufungen
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit der mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrerin im Probedienst
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 31. August 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.