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Richtlinien über Vertretungskosten sowie Aufwandsentschädigungen für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren
Vom 5. Juni 2018
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Richtlinie | 21. Dezember 2021 | |
2 | Richtlinie | 14. Februar 2023 |
§ 1
(1) 1Ehrenamtliche Gemeindemitarbeiterinnen und -mitarbeiter, die mit der vertretungsweisen Erteilung von Konfirmandenunterricht beauftragt werden, erhalten für die Unterrichtseinheit (ohne Rücksicht darauf, ob Einzel- oder Doppelstunden erteilt werden) eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro, für die zweite und jede weitere Unterrichtseinheit am selben Tag 15 Euro. 2Die Aufwandsentschädigung darf den Betrag von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten.
(2) 1In besonderen Härtefällen kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes für jede Unterrichtsstunde (45 Minuten) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 Euro gewährt werden. 2Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Beauftragte staatliche Sozialleistungen bezieht. 3In diesen Fällen darf die Aufwandsentschädigung den Betrag von 60 Euro pro Tag nicht überschreiten.
#§ 2
1Prädikantinnen, Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren erhalten für von ihnen verantwortlich gestaltete Gottesdienste eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. 2Diese beträgt 20 Euro, für den zweiten und jeden weiteren Gottesdienst am selben Tag 15 Euro. 3Die Aufwandsentschädigung darf den Betrag von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten.
#§ 3
1Die Regelungen der §§ 1 und 2 gelten auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, die Gottesdienste halten oder mit der vertretungsweisen Erteilung von Konfirmandenunterricht beauftragt werden. 2Für das Halten von Gottesdiensten, in denen sie Amtshandlungen vornehmen, erhalten sie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro; dies gilt auch für Prädikantinnen und Prädikanten, die gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Prädikantengesetzes mit Amtshandlungen betraut werden.
#§ 4
Für die ehrenamtlichen Dienste nach den vorstehenden Regelungen werden die notwendigen Fahrtauslagen sowie Übernachtungsgeld nach den allgemein geltenden landeskirchlichen Regelungen gewährt.
#§ 5
(1) 1Auslagen, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer durch das Halten von Probepredigten entstanden sind, werden nicht ersetzt. 2Die im Kirchspiel der Probepredigerin oder des Probepredigers entstandenen Vertretungskosten werden nach den Regelungen der §§ 1 bis 4 erstattet.
(2) 1Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für die Vertretung beurlaubter, erkrankter oder aus anderen Gründen an der Amtsführung verhinderter Pfarrerinnen und Pfarrer weder eine Vergütung noch eine Aufwandsentschädigung. 2Das Gleiche gilt für die als Spezialvikarinnen oder Spezialvikare für vakante Pfarrstellen bestellten Pfarrerinnen und Pfarrer.
(3) Ruhestandspfarrerinnen und -pfarrer sowie Vikarinnen und Vikare erhalten für vertretungsweise übernommene Gottesdienste und Amtshandlungen keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
#§ 6
(1) 1Die Vertretungskosten und Aufwandsentschädigungen sind beim zuständigen Kirchenkreisamt anzufordern. 2Das Kirchenkreisamt beantragt die Erstattung halbjährlich zum 15. Juli bzw. 15. Januar jeden Jahres, gesammelt für die einzelnen aufgeführten Pfarrstellen, beim Landeskirchenamt.
(2) 1Die Vertretungskosten und Aufwandsentschädigungen sind von der Dekanin oder dem Dekan zur Zahlung anzuweisen. 2Die rechnerische Richtigkeit ist vom Kirchenkreisamt zu bescheinigen. 3Der rechnungsmäßige Nachweis ist in der jeweiligen Rechnung zu führen.
(3) Für die Abrechnung sind die vom Landeskirchenamt herausgegebenen Formulare zu verwenden.
#§ 7
(1) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten die Richtlinien über Vertretungskosten sowie Aufwandsentschädigungen für Pfarrer im Ehrenamt, Prädikanten und Lektoren vom 12. Dezember 2006 außer Kraft.