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Kirchengesetz über den Dienst der Prädikanten

vom 5. November 1970 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 17. Mai 1993

KABl. S. 60

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Art. 6 Kirchengesetz zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars
(39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 5. November 1970 in Hofgeismar aufgrund des Artikels 59 Absatz 3 und 4 der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Der Bischof kann in besonderen Fällen geeignete Gemeindeglieder zu Prädikanten mit dem Recht zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berufen.
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§ 2

In dieses Amt sollen Männer und Frauen berufen werden, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand erfüllen und über biblische und theologische Kenntnisse verfügen sowie theologisches Urteilsvermögen und die Fähigkeit zum seelsorgerlichen Gespräch zeigen.
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§ 3

( 1 ) Vorschläge für die Berufung zum Prädikanten können der Kirchenvorstand, der Dekan oder der Kirchenkreisvorstand an den Propst richten. Dieser führt mit dem Vorgeschlagenen ein Gespräch, hört den Kirchenvorstand und den Dekan an und legt dem Bischof einen Bericht mit seiner Stellungnahme vor.
( 2 ) Der Bischof lädt den Vorgeschlagenen zu einem Eingangskolloquium ein. Den Vorsitz führt der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes; außerdem nehmen mindestens ein Beauftragter für den Prädikantendienst sowie ein Prädikant an dem Kolloquium teil.
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§ 4

( 1 ) Nach dem Kolloquium entscheidet der Bischof über die vorläufige Verleihung des Rechts zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie über die Zulassung zu einer in der Regel einjährigen Vorbereitungszeit.
( 2 ) Die Vorbereitungszeit dient dazu, die zur Ausübung des Prädikantendienstes erforderlichen biblischen und theologischen Kenntnisse, das Wissen um Geschichte und Gestalt der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck, das theologische Urteilsvermögen und grundlegende Kompetenzen in den Bereichen Homiletik, Liturgik und Seelsorge zu vermitteln. Sie wird nach Richtlinien des Landeskirchenamtes durchgeführt.
( 3 ) In der Vorbereitungszeit wird der Prädikant einem Mentor zugewiesen. Dem Mentor obliegt die kontinuierliche Begleitung und Förderung des Prädikanten im Hinblick auf die in Absatz 2 genannten Vorbereitungsziele. Er soll den Prädikanten zur Ausübung der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie in der Seelsorge anleiten.
( 4 ) Der Prädikant nimmt regelmäßig an den vom Evangelischen Studienseminar veranstalteten Vorbereitungskursen für Prädikanten teil.
( 5 ) Am Ende der Vorbereitungszeit beurteilen der Mentor und das Evangelische Studienseminar, ob der Prädikant die Vorbereitungszeit erfolgreich absolviert hat und erwarten lässt, dass er den Dienst eines Prädikanten in zufrieden stellender Weise ausüben wird. Dem Gutachten des Mentors sind zwei vom Prädikanten ausgearbeitete Gottesdienstentwürfe mit Predigt beizufügen.
( 6 ) Anschließend findet ein Abschlusskolloquium statt, an dem der im Prädikantenbeirat vertretene Propst, einer der Beauftragten für den Prädikantendienst, ein Studienleiter des Evangelischen Studienseminars und der Mentor teilnehmen; den Vorsitz führt der zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes. Nach dem Kolloquium entscheidet der Bischof über die endgültige Verleihung des Rechts zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Benehmen mit dem Propst, dem Dekan und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der der Prädikant seine Vorbereitungszeit absolviert hat.
( 7 ) Der Bischof kann in Ausnahmefällen von den Erfordernissen der Absätze 1 bis 6 absehen; in diesem Falle findet anstelle des Eingangskolloquiums nach § 3 Absatz 2 ein Kolloquium vor der Berufung statt.
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§ 5

Der Bischof kann geeignete haupt- und nebenberufliche kirchliche Mitarbeiter zu Prädikanten berufen, wenn zur Erfüllung ihres dienstlichen Auftrags das Recht zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erforderlich ist. Er bestimmt, ob von Erfordernissen der §§ 3 und 4 abzusehen ist.
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§ 6

( 1 ) Der Bischof oder ein von ihm Beauftragter vollzieht die Berufung zum Prädikanten durch die Einsegnung in einem Gottesdienst. Die Prädikanten eines Vorbereitungsjahrgangs können gemeinsam eingesegnet werden.
( 2 ) Der Prädikant erhält eine Berufungsurkunde.
( 3 ) Die Berufung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 4 ) Der Prädikant wird einem erfahrenen Pfarrer zugewiesen, der ihn beratend begleitet. Die Dienstaufsicht führt der Dekan.
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§ 7

( 1 ) Der Bischof beruft einen Prädikantenbeirat und Beauftragte für den Prädikantendienst.
( 2 ) Der Prädikantenbeirat berät den Bischof und das Landeskirchenamt in allen Fragen, die mit dem Dienst der Prädikanten zusammenhängen. Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates werden durch eine Ordnung geregelt, die das Landeskirchenamt erlässt.
( 3 ) Die Beauftragten für den Prädikantendienst fördern die Gemeinschaft der Prädikanten in ihrem Dienst und die Wahrnehmung des den Prädikanten erteilten Auftrags.
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§ 8

Der Bischof kann nach Anhörung des Propstes, des Dekans, des begleitenden Pfarrers, des Kirchenvorstandes und des Prädikanten diesem das Recht der freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung – unter Angabe von Gründen – wieder entziehen.
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§ 9

Der Bischof erteilt dem Prädikanten einen Auftrag. Dieser endet, wenn der Prädikant es beantragt, spätestens wenn er das 70. Lebensjahr vollendet. In Ausnahmefällen kann der Bischof auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes den Auftrag um höchstens sechs Jahre verlängern.
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§ 10

( 1 ) Der Prädikant übt seinen Dienst gemäß dem Bekenntnis der Kirche und im Rahmen der gemeindlichen Ordnung aus. Er wird bei Antritt seines Dienstes in einem Gemeindegottesdienst eingeführt.
( 2 ) Der Dienst wird im Einvernehmen mit dem Prädikanten in einer Dienstanweisung geregelt. Mit Amtshandlungen soll der Prädikant nur in Ausnahmefallen betraut werden.
( 3 ) Der Prädikant trägt bei Ausübung seines Dienstes die nach den Richtlinien des Landeskirchenamtes1# vorgesehene liturgische Kleidung.
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§ 11

( 1 ) Der Prädikantendienst ist ehrenamtlich. Fahrtkosten und aus dem Dienst entstandene Auslagen werden erstattet. Näheres regelt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Rechtsstellung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter bleibt unberührt.
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§ 12

Der Prädikant nimmt zu seiner Fort- und Weiterbildung regelmäßig an Seminaren und Studientagungen für Prädikanten teil, die das Evangelische Studienseminar veranstaltet.
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§ 13

Der Bischof kann Gemeindeglieder zu Prädikanten berufen, die in einer anderen Landeskirche das Recht zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erworben haben. Vor der Berufung wird mit dem Betroffenen ein Kolloquium durchgeführt.
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§ 14

Für Prädikanten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in diesen Dienst berufen worden sind, bedarf es keiner besonderen Berufung.

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1 ↑ vom 7. November 2006 (KABl. 2007 S. 95).