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Verordnung über die Pfarrvertretung
in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (PfVertrVO)

vom 17. Dezember 2021

KABl. 2022 S. 61, Nr. 32

Der Rat der Landeskirche hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2021 aufgrund von § 30 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.EKKW-PfDG.EKD) vom 24. November 2011 (KABl. S. 248) die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Die Pfarrvertretung vertritt die Interessen der Personen, die im Bereich der Landeskirche in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pfarrdienstverhältnis oder in der Ausbildung oder Vorbereitung zum pfarramtlichen Dienst stehen; mitumfasst sind die Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. Ausgenommen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer in Leitungsämtern gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD.
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§ 2

( 1 ) Die Pfarrvertretung besteht aus neun Mitgliedern. Darunter soll mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer mit einem übergemeindlichen Dienstauftrag sein. In jedem Sprengel wählen die Pfarrerinnen und Pfarrer drei Mitglieder und zwei Stellvertretungen aus ihrer Mitte. Bei der Zusammensetzung der Pfarrvertretung ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter hinzuwirken.
( 2 ) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen im aktiven Pfarrdienst stehen. Nicht wählbar sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die Mitglieder der Landessynode, des Rates der Landeskirche oder des Landeskirchenamtes sind, sowie Dekaninnen und Dekane; dies gilt auch für die Stellvertretungen dieser Personen. Abweichend von Satz 2 sind Pfarrerinnen und Pfarrer wählbar, die als zweites geistliches Mitglied im Kirchenkreisvorstand die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen, sofern sie nicht für die Wahrnehmung der Stellvertretung vom Dienst in ihrer Pfarrstelle freigestellt sind.
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§ 3

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrvertretung und ihre Stellvertretungen werden in den Sprengelversammlungen der Pfarrerschaft gewählt. Wahlberechtigt sind die Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Pfarrdienst, deren Interessen gemäß § 1 von der Pfarrvertretung vertreten werden.
( 2 ) Im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation kann die Wahl als Brief- oder Onlinewahl durchgeführt oder unter Verlängerung der Amtszeit der amtierenden Pfarrvertretung um höchsten 12 Monate hinausgeschoben werden. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, dazu durch Verordnung von den für die Pfarrvertretung geltenden Bestimmungen abweichende Regelungen zu erlassen.
( 3 ) Zur Wahl innerhalb der Sprengelversammlung werden die Pfarrerinnen und Pfarrer in den einzelnen Sprengeln von der Pröpstin oder dem Propst des Sprengels im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einberufen. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit übergemeindlichen Dienstaufträgen richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Sprengel nach der Gemeinde, in der sie ihren Predigtauftrag haben. Das Wahlrecht ruht während der Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb der Landeskirche.
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§ 4

Wahlvorschläge können bereits vor der Wahlversammlung von jeder Pfarrkonferenz eines Sprengels oder von mindestens zehn der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer eines Sprengels bei der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung eingereicht werden. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als fünf Namen enthalten. Für einen gültigen Wahlvorschlag muss die Zustimmung der Vorgeschlagenen nachgewiesen werden; dabei stehen die Vorgeschlagenen sowohl als Mitglied wie auch als Stellvertretung für die Wahl zur Verfügung.
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§ 5

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung oder ein von ihr oder ihm dazu beauftragtes anderes Mitglied der Pfarrvertretung eröffnet die Wahlversammlung innerhalb der Sprengelversammlung und leitet die Sitzung bis zur Bestellung des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird aus der Mitte der Versammlung gewählt. Die Wahl des Wahlvorstands kann durch Handaufheben erfolgen. Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte jeweils eine Person für die Wahlleitung, für die Schriftführung und als Beisitzerin oder Beisitzer. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht für die Wahl kandidieren.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung oder das von ihr oder ihm nach Absatz 1 Satz 1 beauftragte Mitglied der Pfarrvertretung übergibt der Wahlleitung die Liste der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die vorliegenden Wahlvorschläge. Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge.
( 3 ) Die Wahlleitung stellt die Anwesenheit der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer fest. Anschließend gibt sie der Versammlung bekannt, wie viele Mitglieder und Stellvertretungen in die Pfarrvertretung zu wählen sind. Ferner teilt sie die aufgrund von gültigen Wahlvorschlägen bereits zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit.
( 4 ) Jede wahlberechtigte Person kann in der Wahlversammlung weitere Personen zur Wahl vorschlagen. Diese Wahlvorschläge bedürfen zur Gültigkeit jeweils der Unterstützung von mindestens zehn der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer des Sprengels sowie der Zustimmung der vorgeschlagenen Personen.
( 5 ) Sobald die Abgabe von Wahlvorschlägen abgeschlossen ist, gibt die Wahlleitung die Namen aller gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
( 6 ) Gewählt wird mit Stimmzetteln. Die Wahlleitung lässt die Stimmzettel an die Wahlberechtigten verteilen. Jede wahlberechtigte Person kann höchstens fünf Namen von Vorgeschlagenen aufschreiben oder ankreuzen.
( 7 ) Die Wahlberechtigten legen nach Aufruf die verdeckten Stimmzettel in einen geschlossenen Behälter. Die Wahlleitung öffnet den Behälter und stellt mit den übrigen Mitgliedern des Wahlvorstandes die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen fest.
( 8 ) Als Mitglieder sind die drei Pfarrerinnen oder Pfarrer gewählt, die die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben. Als Stellvertretungen sind die beiden Pfarrerinnen oder Pfarrer gewählt, die nach den gewählten Mitgliedern die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 9 ) Nach der Stimmauszählung gibt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis der Wahl bekannt.
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§ 6

( 1 ) Gegen die Wahl können in der Wahlversammlung Einwendungen erhoben werden, über die die Wahlversammlung aufgrund eines Votums des Wahlvorstandes mit einfacher Mehrheit entscheidet.
( 2 ) Nach Schluss der Wahlversammlung kann jeder Wahlberechtigte gegen die Wahl beim Wahlvorstand binnen einer Woche Einspruch erheben. Die Anfechtung kann nur auf Gründe gestützt werden, die in der Wahlversammlung vorgetragen worden sind, es sei denn, dass sie erst später bekannt wurden. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Wahlvorstandes kann binnen eines Monats Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
( 3 ) Werden dem Landeskirchenamt Tatsachen bekannt, die eine Wahl ungültig erscheinen lassen, so kann es beim Landeskirchengericht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen Klage gegen den Wahlvorstand auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl erheben.
( 4 ) Hält der Wahlvorstand nach den Absätzen 2 oder 3 vorgebrachte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Wahl für begründet, so kann er die Wahl für ungültig erklären. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Daraufhin beruft die oder der Vorsitzende der Pfarrvertretung die Pfarrerschaft der Kirchenkreise des Sprengels zu einer neuen Wahlversammlung ein.
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§ 7

( 1 ) Über jede Wahlversammlung ist von der Schriftführung des Wahlvorstandes eine unverzüglich nach der Wahl abzuschließende Wahlniederschrift anzufertigen. Diese muss Ort und Zeit der Wahl, die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Liste der anwesenden Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsergebnis einschließlich der Ergebnisse von Auslosungen sowie Einwendungen gegen die Wahl enthalten.
( 2 ) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und wird von der oder dem Vorsitzenden der Pfarrvertretung in Verwahrung genommen.
( 3 ) Innerhalb einer Woche nach durchgeführter Wahlversammlung teilt der Wahlvorstand dem Landeskirchenamt das Ergebnis der Wahl mit. Dabei ist er verpflichtet, über vorgebrachte Bedenken gegen das Wahlverfahren zu berichten.
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§ 8

( 1 ) Innerhalb von vier Wochen nach der letzten der drei gemäß § 3 einberufenen Sprengelversammlungen beruft die oder der bisherige Vorsitzende die Pfarrvertretung zu ihrer konstituierenden Sitzung ein.
( 2 ) In der konstituierenden Sitzung der neugebildeten Pfarrvertretung sind eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den Vorsitz, die Stellvertretung im Vorsitz und die Schriftführung zu wählen. Die Wahl der oder des Vorsitzenden leitet die oder der bisherige Vorsitzende; falls die oder der bisherige Vorsitzende erneut für den Vorsitz kandidiert, übernimmt ein anderes Mitglied die Sitzungsleitung, das die Pfarrvertretung aus ihrer Mitte wählt. Die oder der neugewählte Vorsitzende leitet die Wahl ihrer oder seiner Stellvertretung und der Schriftführung.
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§ 9

( 1 ) Die von den Vikarinnen und Vikaren gewählten Sprecherinnen und Sprecher wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres eine Person und eine Stellvertretung, die bei der Beratung von Angelegenheiten der Vikarinnen und Vikare mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Pfarrvertretung hinzuzuziehen ist. Das Landeskirchenamt regelt das Wahlverfahren.
( 2 ) Das Landeskirchenamt bestellt nach Anhörung der Pfarrvertretung für die Dauer der Amtszeit der Pfarrvertretung eine Vertrauensperson und deren Stellvertretung für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer, die bei der Beratung von Angelegenheiten schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Pfarrvertretung hinzuzuziehen ist.
( 3 ) Die Pfarrvertretung kann jeweils eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie mit übergemeindlichem Dienstauftrag zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 4 ) Die Pfarrvertretung kann sachkundige Personen, insbesondere Mitglieder des Vorstands des Pfarrvereins Kurhessen-Waldeck, zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
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§ 10

Die Pfarrvertretung wird nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, einberufen. Für die Geschäftsführung der Pfarrvertretung gelten im Übrigen Artikel 29 Absätze 1 bis 7 der Grundordnung entsprechend.
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§ 11

( 1 ) Die Amtszeit der Pfarrvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, in das der Beginn der neuen Amtszeit fällt.
( 2 ) Übernimmt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied ein anderes Amt im Bereich des Sprengels, so wird dadurch seine Stellung in der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit nicht berührt.
( 3 ) Scheidet ein ordentliches Mitglied der Pfarrvertretung vorzeitig aus oder verliert es die Wählbarkeit, so tritt an seine Stelle das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl bei der letzten Wahl. Scheidet ein stellvertretendes Mitglied der Pfarrvertretung vorzeitig aus oder verliert es die Wählbarkeit, so tritt an seine Stelle von den bei der letzten Wahl Vorgeschlagenen diejenige Person, die nach den gewählten stellvertretenden Mitgliedern die höchste Stimmenzahl erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die aufrückende Person bei der letzten Wahl weniger als 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Steht durch dieses Verfahren keine aufrückende Person zur Verfügung, so hat in der nächsten Sprengelversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit der Pfarrvertretung stattzufinden.
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§ 12

Die durch die Tätigkeit der Pfarrvertretung entstehenden notwendigen Kosten trägt die Landeskirche. Den Mitgliedern der Pfarrvertretung stehen Reisekosten nach den in der Landeskirche jeweils gültigen Bestimmungen zu.
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§ 13

Die Bischöfin oder der Bischof kann Mitglieder der Pfarrvertretung in angemessenem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pfarrvertretung erforderlich ist.
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§ 14

( 1 ) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 18. September 1973 (KABl. S. 108) außer Kraft.
( 2 ) Die Regelungen der §§ 2 bis 10 finden bereits zuvor für die Durchführung der Wahlen zur am 1. Juli 2022 beginnenden Amtszeit der Pfarrvertretung Anwendung. 1#