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Kirchengesetz zur Durchführung von Abberufungen gemäß Artikel 132 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 5. Dezember 1979

KABl. 1980 S. 2

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
27. November 2012
2
Art. 2 Kirchengesetz zur Umsetzung der Namensänderung des Predigerseminars
(39. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung)
25. April 2017
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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 1979 in Hofgeismar das nachstehende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Rat der Landeskirche entscheidet auf Antrag des Bischofs über die Abberufung des Prälaten, des Vizepräsidenten, der Pröpste, der Dekane, der Landespfarrer sowie der Direktoren des Evangelischen Studienseminars und der Akademie.
( 2 ) Der Bischof hört den betroffenen Amtsträger an, bevor er den Antrag auf Abberufung stellt.
( 3 ) Vor der Abberufung eines Propstes oder eines Dekans sind die in Artikel 82 und 127 der Grundordnung vorgeschriebenen Anhörungen durchzuführen. Vor der Abberufung eines Landespfarrers sind die Vertretungen im Sinne von § 114 des Pfarrerdienstgesetzes1#, vor der Abberufung des Direktors der Evangelischen Akademie sind das Kuratorium und der Konvent zu hören.
( 4 ) Über die Anhörungen ist dem Rat der Landeskirche zu berichten.
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§ 2

Erscheint dem Bischof eine sofortige Abberufung geboten, so kann er bis zur Entscheidung des Rates der Landeskirche einen der in § 1 aufgeführten Amtsträger einstweilen für die Dauer von höchstens drei Monaten beurlauben.
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§ 3

( 1 ) Entscheidungen des Rates der Landeskirche über die Abberufung sind sofort vollziehbar.
( 2 ) Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
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§ 4

( 1 ) Der Prälat und der Vizepräsident treten mit der Abberufung in den Ruhestand.
( 2 ) Andere abberufene Amtsträger werden vom Bischof zunächst für die Dauer von höchstens sechs Monaten mit der Versehung einer Pfarrstelle oder eines anderen kirchlichen Dienstes beauftragt. Spätestens nach Ablauf der Frist werden sie in eine Pfarrstelle oder eine andere Planstelle im kirchlichen Dienst berufen. Der Bischof kann hiervon absehen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
( 3 ) Erweist sich die Übertragung einer Planstelle als nicht durchführbar, so ist der Abberufene in den Wartestand oder Ruhestand zu versetzen.
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§ 5

Einem abberufenen Amtsträger, der nicht in den Wartestand oder Ruhestand versetzt wird, steht nach der Abberufung ein Diensteinkommen aus dem ihm neu übertragenen Amt unter Wahrung seines Besitzstandes zu.
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§ 6

Für die Erstattung der Umzugskosten findet § 66 Absatz 6 des Pfarrerdienstgesetzes entsprechende Anwendung.
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§ 7

Das vorstehende Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#.

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1 ↑ (Gültigkeit bis 31.12.2011)
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2 ↑ Verkündet am 23. Januar 1980.