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Anhang
AVR.KW-Kirche

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MUSTER
Dienstvereinbarung zur Tätigkeitszulage für die Praxisanleitung

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Zwischen
Diakoniestationen …
vertreten durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
und
der Mitarbeitervertretung
vertreten durch ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden
wird auf der Grundlage von § 12 Absatz 6 AVR.KW folgende Dienstvereinbarung zur Tätigkeitszulage für die Praxisanleitung geschlossen:
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§ 1
Tätigkeitszulage

( 1 ) Für die Übernahme der Aufgabe der Praxisanleitung im Rahmen der Ausbildung von
Pflegefachkräften (§ 2) bei … (Name der Diakoniestation)
erhält der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin der Entgeltgruppe 7 mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Reglung, deren Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung die Praxisanleitung umfasst, eine monatliche Zulage in Höhe von 50 % der Differenz zur Entgeltgruppe 8 in der individuellen Stufe
( 2 ) Diese Dienstvereinbarung schließt eine Eingruppierung in die EG 8 aufgrund der Übertragung von Aufgaben der Praxisanleitung gemäß § 12 Absätze 1 und 2 AVR-KW nicht aus.
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§ 2
Schriftliche Vereinbarung

Die Übernahme der Aufgabe der Praxisanleitung wird zwischen der Mitarbeiterin/dem
Mitarbeiter und der Geschäftsführung schriftlich vereinbart.
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§ 3
Konzept

Die Durchführung der Praxisanleitung erfolgt auf der Grundlage der jeweils aktuellen
Fassung des Konzeptes der … (Name der Diakoniestation) zur Ausbildung von Pflegefachkräften sowie der Aufgabenbeschreibung Praxisanleitung (ggfls. Nomenklatur anpassen).
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§ 4
Bindungswirkung für die Praxisanleitungen

( 1 ) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiterin ist an die Übernahme der Aufgabe Praxisanleitung gebunden und kann diese mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Ausbildungsjahres zum XXX. bzw. XXX eines Jahres schriftlich gegenüber der Geschäftsführung kündigen.
( 2 ) Die Geschäftsführung kann die Vereinbarung mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Ausbildungsjahres zum XXX bzw. XXX eines Jahres schriftlich gegenüber der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter kündigen.
( 3 ) Von diesen Fristen ausgenommen ist eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund.
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§ 5
Entfall der Tätigkeitszulage

Die Tätigkeitszulage entfällt,
  1. mit Beendigung der Übernahme der Aufgabe der Praxisanleitung (§ 4)
  2. bei Höhergruppierung in die EG 8 bei Änderung des Aufgabenzuschnitts unter Fortführung der Aufgabe der Praxisanleitung
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§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am XX in Kraft.
( 2 ) Sie gilt unbefristet und kann mit den jeweiligen Fristen des § 36 MVG.EKD gekündigt werden. Die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ist ausgeschlossen.
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§ 7 Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollten Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden der Dienstgeber und die Mitarbeitervertretung die gesetzliche Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für vertragliche Lücken.
( 2 ) Sollten sich die dieser Dienstvereinbarung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen grundlegend ändern, so werden Dienstgeber und Mitarbeitervertretung unverzüglich in Verhandlungen treten mit dem Ziel, die Dienstvereinbarung an die geänderten Bedingungen anzupassen.