.Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 20.04.2010
Geltungszeitraum bis: 30.11.2022
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zum Disziplinargesetz der EKD
(AG EKKW DG. EKD)
Vom 20. April 2010
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
(zu § 4 DG. EKD)
(
1
)
1Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Geistlichen und die Mitglieder des Landeskirchenamtes ist der Bischof. 2Disziplinaraufsichtführende Stelle für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist der Vizepräsident.
(
2
)
1Das Disziplinargesetz findet auf den Bischof keine Anwendung.2 Artikel 117 Absatz 4 der Grundordnung bleibt unberührt.
#§ 2
Ausschluss der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle
(zu § 14 DG. EKD)
Die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ist ausgeschlossen.
#§ 3
Disziplinarkammer
(zu § 47 DG. EKD)
Als Disziplinargericht des ersten Rechtszugs wird in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Disziplinarkammer gebildet.
#§ 4
Berufung der Mitglieder der Disziplinarkammer
(zu § 50 DG. EKD)
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden in geheimer Wahl durch die Landessynode gewählt.
#§ 5
Begnadigungsrecht
(zu § 84 DG. EKD)
Das Begnadigungsrecht wird durch den Bischof ausgeübt.
#§ 6
Übergangsbestimmungen
(zu § 86 DG. EKD)
1Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden auf der ersten Tagung der Landessynode nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gewählt. 2Bis zu dieser Wahl bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
#§ 7
Inkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt tritt das Zweite Kirchengesetz über die Regelung des Disziplinarrechts vom 26. November 1997 (KABl. S. 223) außer Kraft.