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Geltungszeitraum von: 22.06.2010

Geltungszeitraum bis: 31.07.2022

Richtlinien für den Dienst der Beauftragten
für Öffentlichkeitsarbeit
in den Kirchenkreisen
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

vom 22. Juni 2010

KABl. S. 154

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Berufung

(1) 1Die Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen werden vom Bischof berufen. 2Die Beauftragung erfolgt gemäß Artikel 58 Absatz 2 Grundordnung im Zusammenwirken mit dem zuständigen Dekan und nach Anhörung des Propstes. 3Vor der Beauftragung soll der Pfarrkonvent gehört werden.
(2) Die Berufung erfolgt auf sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen können von ihrem Amt durch den Bischof im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan entbunden werden.
(4) Für einen Kirchenkreis können mehrere Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen eingesetzt werden, wenn die publizistische Lage es erfordert.
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§ 2
Verantwortlichkeit

(1) 1Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind dem jeweils zuständigen Kirchenkreisvorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich. 2Sie können zu den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes hinzugezogen werden. 3Der zuständige Dekan ist weisungsbefugt.
(2) Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen arbeiten mit dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit im Landeskirchenamt sowie den Medienbeauftragten in den Sprengeln zusammen.
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§ 3
Aufgaben

(1) Im Einzelnen ergeben sich folgende Aufgaben:
  1. Sie beraten den Dekan, den Kirchenkreisvorstand, die Pfarrkonferenz und die Kirchenvorstände in den vielfältigen Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations).
  2. Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen unterstützen die Gemeindepfarrer bei dem Bekanntmachen von Gemeindeveranstaltungen. Sie fördern die Öffentlichkeitsarbeit für kirchliche Veranstaltungen in der Region.
  3. Die Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen fördern die Informationsübermittlung und stellen Informationsverteiler zur Verfügung.
  4. In Abstimmung mit den jeweiligen Medienbeauftragten arbeiten sie mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Redaktionen der Printmedien und elektronischen Medien zusammen durch persönliche Kontakte und Vermittlung von Nachrichten.
  5. Sie fördern und beraten die Kirchengemeinden in Fragen der Gemeindebriefarbeit.
  6. Sie arbeiten mit den landeskirchlichen Print und elektronischen Medien zusammen.
  7. Sie unterstützen den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden bei deren Internetarbeit.
(2) Sie nehmen zur Erfüllung dieser Aufgaben an Fortbildungsveranstaltungen teil.
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§ 4
Konferenz der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen

(1) 1Die Konferenz der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen dient dem Erfahrungsaustausch und der Information über Entwicklungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik. 2Sie kann dem Landeskirchenamt Anregungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik geben. 3Die Konferenz findet zweimal jährlich statt. 4Die Teilnahme der Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen ist verpflichtend.
(2) Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit, der Leiter des Rechtsreferats und die Medienbeauftragten der Sprengel gehören der Konferenz an.
(3) 1Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit wird Vorsitzender der Konferenz. 2Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von sechs Jahren.
(4) Bei Bedarf kann die Konferenz weitere Mitarbeitende aus der Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik der Landeskirche einladen.
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§ 5
Finanzierung der Aufwendungen

(1) Den Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind die notwendigen finanziellen Mittel aus dem Haushalt des Kirchenkreises zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit in den Kirchenkreisen sind ihre Auslagen von dem Kirchenkreis zu ersetzen.

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