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Geltungszeitraum von: 01.09.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Anstellung von Pfarrern und Pfarrerinnen im Probedienst

vom 30. Juli 2014

KABl. 2014 S. 206

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I.

(1) 1Zur Beratung des Bischofs oder der Bischöfin bei der Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern und Bewerberinnen in den pfarramtlichen Probedienst ist der „Beratungsausschuss zur Anstellung von Pfarrern und Pfarrerinnen im Probedienst“ gebildet worden. 2Der Ausschuss hat bei seinem Votum folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. Die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung;
  2. die Beurteilung des Evangelischen Studienseminars;
  3. die Beurteilung des Mentors oder der Mentorin;
  4. das Ergebnis eines Einstellungsgespräches.
(2) 1Der Ausschuss hat dem Bischof oder der Bischöfin eine Empfehlung für die Aufnahme von Bewerbern und Bewerberinnen in den pfarramtlichen Probedienst und eine Rangfolge unter den geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen vorzuschlagen. 2Die Rangfolge ergibt sich aus den individuellen Punktzahlen, die für alle Bewerber und Bewerberinnen zu ermitteln sind.
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II.

(1) 1Dem Beratungsausschuss gehören an:
  1. der Prälat oder die Prälatin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. ein theologisches Mitglied des Landeskirchenamtes als stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende,
  3. das für Pfarrdienstrecht zuständige juristische Mitglied des Landeskirchenamtes,
  4. drei Dekane oder Dekaninnen,
  5. der Landespfarrer oder die Landespfarrerin für Diakonie oder ein anderer in der Diakonie leitend tätiger Pfarrer oder eine andere in der Diakonie leitend tätige Pfarrerin,
  6. der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchemusikdirektorin oder ein anderer hauptberuflicher Kirchenmusiker oder eine andere hauptberufliche Kirchenmusikerin und
  7. drei nicht theologische Mitglieder der Landessynode.
2Als Gäste nehmen der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars, ein Propst oder eine Pröpstin sowie zwei Pfarrer oder Pfarrerinnen, die als Vikarsmentoren oder Vikarsmentorinnen tätig sind, an den Sitzungen des Ausschusses teil. 3Für jedes Mitglied zu b) bis g) wird ein stellvertretendes Mitglied berufen.
(2) 1Die Amtszeit des Ausschusses dauert sechs Jahre. 2Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder zu Absatz 1 Satz 1 Buchstaben b) bis g) werden vom Bischof oder von der Bischöfin berufen.
(3) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
(4) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Ausschussmitgliedes zu rechtfertigen, oder hält sich ein Ausschussmitglied für befangen, so ist der oder die Vorsitzende des Ausschusses hiervon zu unterrichten. 2Sofern sich das betroffene Mitglied nicht selbst einer Mitwirkung enthält, entscheidet der Ausschuss unter Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes über die Befangenheit. 3Das befangene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
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III.

(1) Vor dem Einstellungsgespräch mit einem Bewerber oder einer Bewerberin unterrichtet der oder die Vorsitzende die Ausschussmitglieder über die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung sowie die Berichte des Evangelischen Studienseminars und des Mentors oder der Mentorin.
(2) 1Der Bewerber oder die Bewerberin wird zu Beginn des Vorstellungsgespräches gebeten, den eigenen Lebenslauf sowie den Verlauf und besondere Schwerpunkte des Studiums und des Vikariats zu schildern. 2Im Anschluss daran leitet der oder die Vorsitzende das Gespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin ein über Themen, die sich aus der bisherigen kirchlichen Verwendung des Bewerbers oder der Bewerberin, insbesondere aus den Berichten über die einzelnen Ausbildungsstationen ergeben und die mit dem Pfarrdienst im Zusammenhang stehen. 3Dabei sollen Fragen vermieden werden, die den Charakter von Prüfungsfragen einer theologischen Prüfung haben. 4In den weiteren Verlauf des Gesprächs können sich auch die anderen Ausschussmitglieder und die Gäste einschalten.
(3) 1Sobald der Bewerber oder die Bewerberin den Raum verlassen hat, erörtert der Ausschuss das Ergebnis des Gespräches. 2Der Ausschuss hat für alle Bewerber und Bewerberinnen jeweils eine Bewertung durch Vergabe von Punkten vorzunehmen. 3Er kann daneben beschließen, dem Bischof oder der Bischöfin die Nichtübernahme des Bewerbers oder der Bewerberin in den Pfarrdienst vorzuschlagen.
(4) 1Jedes Ausschussmitglied vergibt aufgrund des Eindruckes aus dem vorangegangenen Gespräch sowie der Kenntnis der Examensnoten und der Berichte des Evangelischen Studienseminars und des Mentors oder der Mentorin für jeden Bewerber und jede Bewerberin eine Punktzahl zwischen 1 und 8. 2Die Punkte enthalten folgende Bewertungen:
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
besonders empfohlen“ = 7 bis 8 Punkte
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
empfohlen“ = 4 bis 6 Punkte
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
mit Einschränkung empfohlen“ = 2 bis 3 Punkte
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
nicht empfohlen“ = 1 Punkt
3Es dürfen jeweils nur volle Punktzahlen vergeben werden.
4Für alle Bewerber und Bewerberinnen wird die Einzelbewertung für das Einstellungsgespräch ermittelt, indem jeweils die Summe der von den einzelnen Ausschussmitgliedern vergebenen Punkte durch die Zahl der Ausschussmitglieder, die ihr Votum abgegeben haben, geteilt wird.
(5) 1Über jede Sitzung des Beratungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das die Namen der Anwesenden, für jeden Bewerber und jede Bewerberin die Themen des Einzelgesprächs und die Einzelbewertung sowie die Rangfolge unter den geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen enthält. 2Empfehlungen des Ausschusses an den Bischof oder die Bischöfin zur Nichtübernahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin in den Pfarrdienst sind mit Begründung in das Protokoll aufzunehmen. 3Einzelne Ausschussmitglieder können ihre abweichenden Voten zu Protokoll geben. 4Die Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses werden in einer Generalakte geführt. 5Auszüge, die die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen betreffen, werden jeweils in deren Personalakte aufgenommen.
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IV.

1Die Erste Theologische Prüfung und die Zweite Theologische Prüfung werden berücksichtigt, indem die Durchschnittspunktzahlen aus diesen Prüfungen (§ 10 Absätze 4 und 5 des Kirchengesetzes über die Erste Theologische Prüfung; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Zweite Theologische Prüfung) in Punkte umgerechnet werden. 2Dabei werden die Durchschnittspunktzahlen nur bis einschließlich der ersten Stelle hinter dem Komma einbezogen; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Liegt die Durchschnittspunktzahl bei 5,0, beträgt die Bewertung zwei Punkte; diese Punktzahl wird um jeweils 0,06 für jedes Zehntel erhöht, um das die Examensdurchschnittspunktzahl die Durchschnittspunktzahl von 5,0 überschreitet. 4Liegt die Durchschnittspunktzahl der Ersten Theologischen Prüfung unter 5,0, werden für jedes Zehntel, um das die Durchschnittspunktzahl von 5,0 unterschritten wird, 0,06 Punkte abgezogen.
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V.

1Die Beurteilung des Evangelischen Studienseminars hat die für die Eignung zum Pfarrdienst wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2Die Beurteilung ist mit einer der folgenden Bewertungen zu versehen:
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
besonders empfohlen“ = 7 bis 8 Punkte
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
empfohlen“ = 4 bis 6 Punkte
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
mit Einschränkung empfohlen“ = 2 bis 3 Punkte
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird
nicht empfohlen“ = 1 Punkt
3Es dürfen jeweils nur volle Punktzahlen vergeben werden.
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VI.

(1) 1Für alle Bewerber und Bewerberinnen werden jeweils die Einzelbewertungen aus dem Einstellungsgespräch (III.), den beiden Prüfungen (IV.) und dem Bericht des Evangelischen Studienseminars (V.) zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst. 2Die Gesamtpunktzahl wird ermittelt, indem die drei Einzelbewertungen aus den Examina und dem Einstellungsgespräch jeweils mit dem Faktor 3 multipliziert werden und die Bewertung aus dem Bericht des Evangelischen Studienseminars addiert wird. 3Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich für jeden Bewerber und jede Bewerberin eine Platzziffer auf der Liste der Bewerber und Bewerberinnen für den pfarramtlichen Probedienst. 4Erreichen zwei Bewerber oder Bewerberinnen dieselbe Gesamtpunktzahl, entscheidet für die Platzziffer die bessere Gesamtdurchschnittspunktzahl aus der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung; dabei findet IV. Satz 2 keine Anwendung. 5Diese Gesamtdurchschnittspunktzahl ergibt sich durch Halbierung der Summe der Einzeldurchschnittspunktzahlen.
(2) 1Der Ausschuss kann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder aus besonderen Gründen eine Änderung der Rangfolge auf der Liste der Bewerber und Bewerberinnen beschließen. 2Dieser Beschluss ist schriftlich zu begründen.
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VII.

Die Empfehlung des Beratungsausschusses ist dem Bischof oder der Bischöfin alsbald schriftlich vorzulegen.
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VIII.

1Bewerber oder Bewerberinnen, deren Antrag auf Übernahme in den pfarramtlichen Probedienst der Landeskirche abgelehnt worden ist, können den Antrag erneut stellen. 2Sie gelten als vom Beratungsausschuss für bis zu zwei weitere Male zur Teilnahme am Übernahmeverfahren empfohlen, sofern nicht im vorhergehenden Verfahren der Ausschuss eine Empfehlung zur Nichtübernahme in den Pfarrdienst beschlossen hat. 3In weiteren Übernahmeverfahren hat der Beratungsausschuss jeweils nach einem erneuten Einstellungsgespräch ein neues Votum nach III. Absatz 3 abzugeben.
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IX.

(1) 1Diese Richtlinien treten am 1. September 2014 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt treten die Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Anstellung von Hilfspfarrern vom 15. Januar 1997 außer Kraft.
(2) Die Amtszeit der am 31. August 2014 amtierenden Ausschussmitglieder wird bis zum 31. August 2016 verlängert.

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