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Geltungszeitraum von: 15.01.1997
Geltungszeitraum bis: 01.09.2014
Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Anstellung von Hilfspfarrern
vom 15. Januar 1997 in der Fassung der Änderung vom 17. August 2010
#I.
(1) 1Zur Beratung des Bischofs bei der Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern in den Hilfspfarrdienst ist der „Beratungsausschuss zur Anstellung von Hilfspfarrern“ gebildet worden. 2Der Ausschuss hat bei seinem Votum folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung;
- die Beurteilung des Predigerseminars;
- die Beurteilung des Mentors;
- das Ergebnis eines Einstellungsgespräches.
(2) 1Der Ausschuss hat dem Bischof eine Empfehlung für die Aufnahme von Bewerbern für den Hilfspfarrdienst und eine Rangfolge unter den geeigneten Bewerbern vorzuschlagen. 2Die Rangfolge ergibt sich aus den individuellen Punktzahlen, die für jeden Bewerber zu ermitteln sind.
#II.
(1) 1Dem Beratungsausschuss gehören an:
- der Prälat als Vorsitzender,
- ein theologisches Mitglied des Landeskirchenamtes als stellvertretender Vorsitzender,
- das für Pfarrerdienstrecht zuständige juristische Mitglied des Landeskirchenamtes,
- drei Dekane,
- der Landespfarrer für Diakonie oder ein anderer in der Diakonie leitend tätiger Pfarrer,
- der Landeskirchenmusikdirektor oder ein anderer hauptberuflicher Kirchenmusiker und
- drei nicht theologische Mitglieder der Landessynode.
2Als Gäste nehmen der Direktor des Predigerseminars, ein Propst sowie zwei Pfarrer, die als Vikarsmentoren tätig sind, an den Sitzungen des Ausschusses teil. 3Für jedes Mitglied zu b) bis g) wird ein stellvertretendes Mitglied berufen.
(2) 1Die Amtszeit des Ausschusses dauert vier Jahre. 2Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder zu Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b) bis g) werden vom Bischof berufen.
(3) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Ausschussmitgliedes zu rechtfertigen, oder hält sich ein Ausschussmitglied für befangen, so ist der Vorsitzende des Ausschusses hiervon zu unterrichten. 2Sofern sich das betroffene Mitglied nicht selbst einer Mitwirkung enthält, entscheidet der Ausschuss unter Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes über die Befangenheit. 3Das befangene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
#III.
(1) Vor dem Einstellungsgespräch mit einem Bewerber unterrichtet der Prälat oder das theologische Mitglied des Landeskirchenamtes die Ausschussmitglieder über die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung sowie die Berichte des Predigerseminars und des Mentors.
(2) 1Der Bewerber wird zu Beginn des Vorstellungsgespräches gebeten, seinen Lebenslauf sowie den Verlauf und besondere Schwerpunkte seines Studiums und des Vikariats zu schildern. 2Im Anschluss daran leitet der Vorsitzende das Gespräch mit dem Bewerber ein über Themen, die sich aus der bisherigen kirchlichen Verwendung des Bewerbers, insbesondere aus seinen Berichten über die einzelnen Ausbildungsstationen ergeben und die mit dem Pfarrdienst im Zusammenhang stehen. 3Dabei sollen Fragen vermieden werden, die den Charakter von Prüfungsfragen einer theologischen Prüfung haben. 4In den weiteren Verlauf des Gesprächs können sich auch die anderen Ausschussmitglieder und die Gäste einschalten.
(3) 1Sobald der Bewerber den Raum verlassen hat, erörtert der Ausschuss das Ergebnis des Gespräches. 2Der Ausschuss hat für jeden Bewerber eine Bewertung durch Vergabe von Punkten vorzunehmen. 3Er kann daneben beschließen, dem Bischof die Nichtübernahme des Bewerbers in den Pfarrdienst vorzuschlagen.
(4) 1Jedes Ausschussmitglied vergibt aufgrund des Eindruckes aus dem vorangegangenen Gespräch sowie der Kenntnis der Examensnoten und der Berichte des Predigerseminars und des Mentors für jeden Bewerber eine Punktzahl zwischen 1 und 8. 2Die Punkte enthalten folgende Bewertungen:
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird besonders empfohlen“ | ||
= 7 bis 8 Punkte | ||
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird empfohlen“ | ||
= 4 bis 6 Punkte | ||
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird mit Einschränkung empfohlen“ | ||
= 2 bis 3 Punkte | ||
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird nicht empfohlen“ | ||
= 1 Punkt | ||
Es dürfen jeweils nur volle Punktzahlen vergeben werden.
Für jeden Bewerber wird die Einzelbewertung für das Einstellungsgespräch ermittelt, indem die Summe der von den einzelnen Ausschussmitgliedern vergebenen Punkte durch die Zahl der Ausschussmitglieder, die ihr Votum abgegeben haben, geteilt wird.
(5) 1Empfehlungen des Ausschusses an den Bischof zur Nichtübernahme eines Bewerbers in den Pfarrdienst sind vom Ausschuss schriftlich zu begründen. 2Einzelne Ausschussmitglieder können ihre abweichenden Voten zu Protokoll geben.
#IV.
1Die Erste Theologische Prüfung und die Zweite Theologische Prüfung werden berücksichtigt, indem die Durchschnittsnoten aus diesen Prüfungen (§ 16 Abs. 6 der Verordnung über die Erste Theologische Prüfung; § 20 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung) in Punkte umgerechnet werden. 2Dabei werden die Durchschnittsnoten nur bis einschließlich der ersten Stelle hinter dem Komma einbezogen; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Liegt der rechnerische Durchschnitt der Examensnote bei 4,0, beträgt die Bewertung 2 Punkte; diese Punktzahl erhöht sich um 0,2 für jedes Zehntel, um das die Examensdurchschnittsnote den rechnerischen Durchschnitt von 4,0 unterschreitet.
4Liegt der rechnerische Durchschnitt der Examenspunkte bei 4,0, beträgt die Bewertung 2 Punkte; diese Punktzahl erhöht sich um 0,2 für jeweils 0,36 Punkte, um die die Examensdurchschnittspunkte den rechnerischen Durchschnitt von 4,0 überschreiten.
#V.
1Die Beurteilung des Predigerseminars hat die für die Eignung zum Pfarrdienst wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2Die Beurteilung ist mit einer der folgenden Bewertungen zu versehen:
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird besonders empfohlen“ | ||
= 7 bis 8 Punkte | ||
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird empfohlen“ | ||
= 4 bis 6 Punkte | ||
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird mit Einschränkung empfohlen“ | ||
= 2 bis 3 Punkte | ||
„Die Aufnahme in den Pfarrdienst wird nicht empfohlen“ | ||
= 1 Punkt | ||
3Es dürfen jeweils nur volle Punktzahlen vergeben werden.
#VI.
(1) 1Für jeden Bewerber werden die Einzelbewertungen aus dem Einstellungsgespräch (III.), den beiden Prüfungen (IV.) und dem Bericht des Predigerseminars (V.) zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst. 2Die Gesamtpunktzahl wird ermittelt, indem die drei Einzelbewertungen aus den Examina und dem Einstellungsgespräch jeweils mit dem Faktor 3 multipliziert werden und die Bewertung aus dem Bericht des Predigerseminars addiert wird. 3Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich für jeden Bewerber eine Platzziffer auf der Liste der Bewerber für den Hilfspfarrdienst. 4Erreichen zwei Bewerber dieselbe Gesamtpunktzahl, entscheidet für die Platzziffer die bessere Gesamtdurchschnittsnote aus der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung; dabei findet IV. Satz 2 keine Anwendung. 5Diese Gesamtdurchschnittsnote ergibt sich durch Halbierung der Summe der Einzeldurchschnittsnoten.
(2) 1Der Ausschuss kann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder aus besonderen Gründen eine Änderung der Reihenfolge auf der Bewerberliste beschließen. 2Dieser Beschluss ist schriftlich zu begründen.
#VII.
Die Empfehlung des Beratungsausschusses ist dem Bischof alsbald schriftlich vorzulegen.
#VIII.
1Bewerber, deren Antrag auf Übernahme in den Hilfspfarrdienst der Landeskirche abgelehnt worden ist, können den Antrag erneut stellen. 2Sie gelten als vom Beratungsausschuss für bis zu zwei weitere Male zur Teilnahme am Übernahmeverfahren empfohlen, sofern nicht im vorhergehenden Verfahren der Ausschuss eine Empfehlung zur Nichtübernahme in den Pfarrdienst beschlossen hat. 3In weiteren Übernahmeverfahren hat der Beratungsausschuss jeweils nach einem erneuten Einstellungsgespräch ein neues Votum nach III. Absatz 3 abzugeben.
#IX.
1Diese Richtlinien treten am 1. September 2010 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt endet die Amtszeit der derzeitigen Ausschussmitglieder.