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Landeskirchensteuerbeschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 23. November 2021

KABl. S. 112, Nr. 46

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Verordnung
17. Dezember 2021
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat aufgrund von § 2 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung über die Finanzverfassung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 34), den folgenden Beschluss gefasst:
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§ 1

(1) Als Landeskirchensteuer werden erhoben
  1. ein Zuschlag in Höhe von 9 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  2. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer kann vom Landeskirchenamt für den Bereich des Landes Hessen auf Antrag auf 3,5 % des für die Berechnung der Kirchensteuer maßgeblichen Einkommens ermäßigt werden.
(3) Die Kirchensteuern können ganz oder teilweise vom Landeskirchenamt erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (analog § 227 Abgabenordnung).
(4) Kirchensteuern, welche auf außerordentliche Einkünfte - gewerbliche Veräußerungsgewinne sowie Abfindungen - nach § 34 EStG entfallen, können auf Antrag aus Billigkeitsgründen vom Landeskirchenamt ermäßigt werden (§ 11 Absatz 2 Hess. Kirchensteuergesetz sowie § 15 Hess. Kirchensteuergesetz i. V. m. §§ 163, 227 Abgabenordnung).
(5) Die Ermäßigung und der (Teil-)Erlass nach den Absätzen 2 und 4 setzen voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche vorliegt.
(6) Die Landeskirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Absatz 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 % der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht.
(7) Für die außerhalb des Bundeslandes Hessen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet, soweit die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nicht eigenes Steuerrecht für diese Gebietsteile setzt, der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
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§ 2

Das Aufkommen aus der Landeskirchensteuer steht gemäß § 3 der Kirchensteuerordnung den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche gemeinsam zu. Die Verteilung erfolgt durch das Haushaltsgesetz einschließlich des Haushalts.
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§ 3

Der Landeskirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.