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Landessynode

Nr. 44Tagung der Landessynode

Nach Artikel 96 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 berufe ich die 14. Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein von
Donnerstag, 5. Mai 2022,
bis Samstag, 7. Mai 2022,
in Hofgeismar.
Der Eröffnungsgottesdienst findet am Donnerstag, dem 5. Mai 2022, um 10:00 Uhr in der Brunnenkirche in Hofgeismar statt.
Die Verhandlungen der Landessynode, die nach Artikel 101 der Grundordnung öffentlich sind, beginnen am Donnerstag, dem 5. Mai 2022, um 11:30 Uhr im Synodalsaal in der Evangelischen Tagungsstätte in Hofgeismar.


TAGESORDNUNG:
  1. Bericht des Präses der 13. Landessynode
  2. Wahl des Synodalvorstandes
  3. Wahl des Benennungsausschusses
  4. Bericht der Bischöfin
  5. Personalbericht
  6. Finanzbericht
  7. Vorstellung der Dezernate des Landeskirchenamtes
  8. Wahl des Rates der Landeskirche
  9. Wahl des Nominierungsausschusses
  10. Wahl des Finanzausschusses
  11. Wahl des Koordinierungsausschusses
  12. Wahl des Sondierungsausschusses zur Überarbeitung der Grundordnung
  13. Geschäftsordnung für die Landessynode
  14. Anträge aus den Kreissynoden
    1. Eder, Fulda, Kaufungen
      Vertretungskosten und Aufwandsentschädigungen
    2. Hersfeld-Rotenburg, Kaufungen, Kinzigtal, Werra-Meißner
      Mobilitätskonzept – Anschaffung dienstlicher E-Bikes/Dienstfahrräder
    3. Kaufungen, Kinzigtal
      Aufgabenkritik und Erstellung eines Leistungskataloges für Kirchenkreisämter
  15. Tagungstermine der Landessynode 2023 und 2024
  16. Aktuelle Fragestunde
  17. Verschiedenes
Kassel, den 25. März 2022
Präses der Landessynode
Kirchenrat Dr. Thomas Dittmann

Nr. 45Fürbitte für die Landessynode

In der Zeit vom 5. bis 7. Mai 2022 tritt die 14. Landessynode unserer Landeskirche zu ihrer 1. (konstituierenden) Tagung zusammen.
Hiermit bitte ich die Gemeinden, im Gottesdienst am 24. April 2022 und/oder 1. Mai 2022 auf die Tagung der Landessynode hinzuweisen und ihre Beratungen in die Fürbitte aufzunehmen.
Dies kann mit folgenden Worten geschehen:
Herr, unser Gott,
Du hast uns in die Welt gesandt,
damit wir von Deiner Liebe erzählen, wie sie uns in Jesus Christus begegnet.
Dafür hast Du uns berufen, Gaben anvertraut und Talente gegeben.
Wir bitten Dich für unsere Landessynode, die sich in dieser Woche zum ersten Mal in der neu gewählten Zusammensetzung versammelt: Schenk Du Deinen Geist, dass Vertrauen und Geschwisterlichkeit unter den Synodalen herrschen.
Einige Mitglieder sind zum ersten Mal in die Synode gewählt worden. Viele junge Menschen sind dabei. Gib Du Geduld und Aufmerksamkeit füreinander, dass Neugewählte und Erfahrenere, Ältere und Jüngere, Frauen und Männer aufeinander hören und gemeinsam gute Lösungen für die Zukunft finden.
Die Zeichen stehen in unserer Kirche auf Veränderung. Gleichzeitig erleben wir weltweite Krisen, Pandemie und Krieg. Schenk unserer Synode Weitsicht und Mut, die nötigen Veränderungen zu erkennen und zu beschließen.
Lass die Beschlüsse unseren gemeinsamen Dienst an Deinem Wort stärken, in den Kirchengemeinden vor Ort und überall dort, wohin wir weltweit verbunden sind.
Schenke der Versammlung Deinen Segen.
Amen

Kassel, den 17. März 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

Nr. 46Landeskirchensteuerbeschluss
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nachstehend veröffentlichen wir die Genehmigung des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Februar 2022 zum Landeskirchensteuerbeschluss der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
Kassel, den 17. März 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident
HESSISCHES KULTUSMINISTERIUM
65185 Wiesbaden - Luisenplatz 10
Genehmigung
des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (GVBl. S. 146), genehmige ich nachstehenden, von der Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck ursprünglich am 23. November 2021 gefassten und mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 geänderten Kirchensteuerbeschluss.
Wiesbaden, den 10. Februar 2022
Az.: Z.4 - 870.400.000-00175 -
In Vertretung
gez. Dr. Manuel Lösel

Landeskirchensteuerbeschluss
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 23. November 2021,
in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2021


Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat aufgrund von § 2 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156), zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung über die Finanzverfassung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 34), den folgenden Beschluss gefasst:
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§ 1

(1) Als Landeskirchensteuer werden erhoben
  1. ein Zuschlag in Höhe von 9 % zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
  2. ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 6. November 1968 (KABl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer kann vom Landeskirchenamt für den Bereich des Landes Hessen auf Antrag auf 3,5 % des für die Berechnung der Kirchensteuer maßgeblichen Einkommens ermäßigt werden.
(3) Die Kirchensteuern können ganz oder teilweise vom Landeskirchenamt erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (analog § 227 Abgabenordnung).
(4) Kirchensteuern, welche auf außerordentliche Einkünfte - gewerbliche Veräußerungsgewinne sowie Abfindungen - nach § 34 EStG entfallen, können auf Antrag aus Billigkeitsgründen vom Landeskirchenamt ermäßigt werden (§ 11 Absatz 2 Hess. Kirchensteuergesetz sowie § 15 Hess. Kirchensteuergesetz i. V. m. §§ 163, 227 Abgabenordnung).
(5) Die Ermäßigung und der (Teil-)Erlass nach den Absätzen 2 und 4 setzen voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche vorliegt.
(6) Die Landeskirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Absatz 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 % der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) Gebrauch macht.
(7) Für die außerhalb des Bundeslandes Hessen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet, soweit die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck nicht eigenes Steuerrecht für diese Gebietsteile setzt, der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
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§ 2

Das Aufkommen aus der Landeskirchensteuer steht gemäß § 3 der Kirchensteuerordnung den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche gemeinsam zu. Die Verteilung erfolgt durch das Haushaltsgesetz einschließlich des Haushalts.
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§ 3

Der Landeskirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.
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§ 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Nr. 47Beschluss der Landessynode
über die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung
zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 5. März 2022

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Landeskirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 17. Dezember 2021 wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 15. März 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 48Beschluss der Landessynode
über die Bestätigung der Verordnung über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 5. März 2022

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat beschlossen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundordnung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzesvertretende Verordnung über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (KABl. 2022 S. 61) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Kassel, den 15. März 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 49Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe

18. Januar 2022

Die Bischöfin hat am 18. Januar 2022 „Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe“ erlassen.
Diese Verfahrensrichtlinien werden nachstehend bekannt gemacht. Sie ersetzen die bisherigen Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Anstellung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst vom 30. Juli 2014.
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I.

( 1 ) Zur Beratung der Bischöfin oder des Bischofs bei der Entscheidung über die Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe wird ein Beratungsausschuss gebildet. Der Ausschuss kann von der Bischöfin oder dem Bischof einberufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber trotz bestandener Zweiter Theologischer Prüfung zur Ausübung einer pfarramtlichen Tätigkeit in der Landeskirche geeignet ist.
( 2 ) Der Ausschuss hat der Bischöfin oder dem Bischof eine Empfehlung zur Berufung oder zur Nichtübernahme der Bewerberin oder des Bewerbers in den pfarramtlichen Probedienst der Landeskirche abzugeben.
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II.

Der Ausschuss hat bei seinem Votum neben dem Verlauf des Studiums und des Vikariats die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung, die Personalakten, insbesondere die Beurteilungen des Evangelischen Studienseminars und den Bericht der Mentorin oder des Mentors, sowie den Eindruck aus dem Vorstellungsgespräch zu berücksichtigen, das der Ausschuss mit der Bewerberin oder dem Bewerber führt.
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III.

( 1 ) Dem Beratungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. die Prälatin oder der Prälat als Vorsitzende oder Vorsitzender
  2. ein juristisches Mitglied aus dem Landeskirchenamt
  3. eine Dekanin oder ein Dekan
  4. ein nicht ordiniertes Mitglied der Landessynode
  5. eine Pastoralpsychologin oder ein Pastoralpsychologe, die oder der nicht an der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare beteiligt ist.
Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen.
( 2 ) Als Gäste nehmen mit beratender Stimme die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Studienseminars, in ihrer oder seiner Vertretung eine Studienleiterin oder ein Studienleiter des Seminars, sowie die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsreferates im Landeskirchenamt an den Sitzungen des Ausschusses teil.
( 3 ) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann eine Protokollführerin oder einen Protokollführer hinzuziehen.
( 4 ) Die Amtszeit des Ausschusses dauert sechs Jahre. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der Bischöfin oder dem Bischof berufen.
( 5 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
( 6 ) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Ausschussmitgliedes zu rechtfertigen, oder hält sich ein Ausschussmitglied für befangen, so ist die oder der Vorsitzende des Ausschusses hiervon zu unterrichten. Sofern sich das betroffene Mitglied nicht selbst einer Mitwirkung enthält, entscheidet der Ausschuss unter Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes über die Befangenheit. Ein befangenes Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.
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IV.

( 1 ) Vor dem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber unterrichtet die oder der Vorsitzende die Ausschussmitglieder über die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung, die Beurteilungen des Evangelischen Studienseminars und den Bericht der Mentorin oder des Mentors sowie über sonstige für das Votum des Ausschusses bedeutsame Umstände aus dem Studium und dem Vikariat der Bewerberin oder des Bewerbers.
( 2 ) Die Bewerberin oder der Bewerber wird zu Beginn des Gesprächs gebeten, den eigenen Lebenslauf sowie den Verlauf und besondere Schwerpunkte des Studiums und des Vikariats zu schildern. Im Anschluss daran leitet die oder der Vorsitzende das Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber über Themen ein, die sich aus der bisherigen kirchlichen Verwendung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere aus den Berichten über die einzelnen Ausbildungsstationen ergeben und die mit dem Pfarrdienst in Zusammenhang stehen. Anschließend können sich auch die anderen Ausschussmitglieder und die Gäste am Gespräch beteiligen. Im Gespräch sollen Fragen vermieden werden, die den Charakter von Prüfungsfragen einer theologischen Prüfung haben.
( 3 ) Sobald die Bewerberin oder der Bewerber den Raum verlassen hat, erörtert der Ausschuss das Ergebnis des Gesprächs. Anschließend hat er der Bischöfin oder dem Bischof eine Empfehlung zur Berufung oder zur Nichtübernahme der Bewerberin oder des Bewerbers in den pfarramtlichen Probedienst der Landeskirche abzugeben. Die Empfehlung ist der Bischöfin oder dem Bischof alsbald schriftlich vorzulegen.
( 4 ) Über jede Sitzung des Beratungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das die Namen der Anwesenden, für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Themen des mit ihr oder ihm geführten Gesprächs und die Empfehlung des Ausschusses enthält. Empfehlungen des Ausschusses an die Bischöfin oder den Bischof zur Nichtübernahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers in den Probedienst sind mit Begründung in das Protokoll aufzunehmen; dabei können einzelne Ausschussmitglieder ihre abweichenden Voten zu Protokoll geben. Die Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses werden für die einzelnen betroffenen Bewerberinnen oder Bewerber jeweils in deren Personalakte aufgenommen und als Ablichtungen in einer Generalakte geführt.
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V.

Bewerberinnen oder Bewerber, deren Antrag auf Übernahme in den pfarramtlichen Probedienst der Landeskirche abgelehnt worden ist, können den Antrag ein einziges weiteres Mal stellen. Die Bischöfin oder der Bischof entscheidet darüber, ob sie oder er den Ausschuss um ein erneutes Votum bittet. Vor Abgabe eines neuen Votums hat der Beratungsausschuss ein erneutes Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu führen.
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VI.

Diese Verfahrensrichtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Verfahrensrichtlinien für den Beratungsausschuss zur Anstellung von Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst vom 30. Juli 2014 (KABl. S. 206) außer Kraft.
Kassel, den 4. März 2022
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 50Änderung der Richtlinie über Personalentwicklungsgespräche für die Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 18. Januar 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung die folgende Änderung der Richtlinie über Personalentwicklungsgespräche für die Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 13. März 2012 (KABl. S. 82) beschlossen:
Artikel 1
  1. In § 2 Absatz 1 werden in Satz 2 die Wörter „Es dient“ durch die Wörter „Unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensphase und -situation dient das Personalentwicklungsgespräch“ ersetzt.
  2. In der Anlage Rahmenleitfaden für das Personalentwicklungsgespräch mit Mitarbeitenden werden unter Nr. 2 nach dem Wort „Arbeitsumfeldes,“ die Wörter „auch unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensphase/-situation,“ eingefügt.
Artikel 2
Die Änderungen treten am 1. Februar 2022 in Kraft.

Vorstehende Richtlinie wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 14. März 2022
Landeskirchenamt
Dr. Hofmann
Bischöfin

Nr. 51Aufhebung der Ordnung des Landesjugendforums
der Evangelischen Jugend von Kurhessen-Waldeck

Der Rat der Landeskirche hebt die Ordnung des Landesjugendforums der Evangelischen Jugend von Kurhessen-Waldeck vom 10. August 2001, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 4. Dezember 2012, auf und ermächtigt das Landeskirchenamt, die Rechtsverhältnisse des Landesjugendforums durch eine Ordnung zu regeln.
Kassel, den 17. Februar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 52Ordnung des Landesjugendforums
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 1. Februar 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Einrichtung

( 1 ) Die Evangelische Jugend der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck bildet zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und Interessen das Landesjugendforum (LaJuFo). Das Landesjugendforum ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Teilnahmeberechtigt am Landesjugendforum sind alle ehrenamtlich Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Alter von 14 bis 27 Jahren, im Folgenden als ,,junge Menschen” bezeichnet. Insbesondere sind die durch die Kirchenkreisjugendvertretungen zum Landesjugendforum delegierten jungen Menschen eingeladen. Eingeladen sind auch junge Menschen bis 27 Jahren, die Mitglieder von Kreissynoden oder der Landessynode sind.
( 3 ) Aus dem Landesjugendforum wird der Kreis der Sprecherinnen und Sprecher gewählt (§§ 6 und 7).
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§ 2 Tätigkeit und Aufgaben

( 1 ) Die Tätigkeit des Landesjugendforums erstreckt sich auf den Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Das Landesjugendforum ist die Vertretung der Evangelischen Jugend im Rahmen der bestehenden kirchlichen Ordnung in allen jugendrelevanten Fragen.
( 3 ) Das Landesjugendforum ist Mitglied
  1. in der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und über die Jugendkammer in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.,
  2. im Landesverband der Evangelischen Jugend in Hessen e. V. (und darüber im Hessischen Jugendring e. V.).
( 4 ) Das Landesjugendforum ist Partner und Gegenüber:
  1. des Hauptamtlichenforums,
  2. der Kreisjugendpfarrkonferenz,
  3. des Referates Kinder- und Jugendarbeit im Dezernat Bildung des Landeskirchenamtes,
  4. anderer Landesjugendvertretungen,
  5. der Evangelischen Jugendvertretungen in den Kirchenkreisen,
  6. anderer Jugendverbände und Jugendorganisationen.
( 5 ) Das Landesjugendforum ist ein Gremium zum Erfahrungsaustausch und zur Meinungsbildung.
( 6 ) Das Landesjugendforum erarbeitet Stellungnahmen zu jugendrelevanten, jugendpolitischen und kirchenpolitischen Fragestellungen und veranlasst im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen.
( 7 ) Das Landesjugendforum bietet Hilfestellung bei der Lösung von Konflikten.
( 8 ) Das Landesjugendforum beteiligt sich an der Planung, Durchführung und Auswertung gemeinsamer kirchenkreisübergreifender Aufgaben (z. B. Bildungsarbeit, Freizeiten, Aktionen).
( 9 ) Das Landesjugendforum wählt:
  1. zwei Delegierte in den Landesverband der Evangelischen Jugend Hessen e. V. (LVEJH),
  2. aus seiner Mitte drei Vertreter oder Vertreterinnen, die zur Berufung in die Jugendkammer vorgeschlagen werden,
  3. aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter, die dem Rat der Landeskirche als zu berufende Mitglieder der Landessynode vorgeschlagen werden,
  4. zwei Vertreter oder Vertreterinnen, die der Jugendkammer zur Delegierung in die Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Jugend in Deutschland vorgeschlagen werden.
( 10 ) Das Landesjugendforum kann je zwei Vertreter oder Vertreterinnen in
  1. das Hauptamtlichenforum,
  2. die Kreisjugendpfarrkonferenz
entsenden.
( 11 ) Delegierte, die das Landesjugendforum gemäß § 2 Absätze 9 und 10 vertreten, behalten nach Überschreiten des 27. Lebensjahres bis zum Ende der Wahlperiode ihr Amt bei und erhalten eine beratende Stimme.
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§ 3 Organe

Organe des Landesjugendforums sind:
  1. das Forum,
  2. der Kreis der Sprecherinnen und Sprecher.
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§ 4 Forum

( 1 ) Zum Forum werden alle teilnahmeberechtigten jungen Menschen eingeladen. Stimmberechtigt in der Vollversammlung des Landesjugendforums sind alle anwesenden, teilnahmeberechtigten jungen Menschen. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder fristgerecht eingeladen wurden.
( 2 ) Das Referat Kinder- und Jugendarbeit im Landeskirchenamt und das Hauptamtlichenforum der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck können je zwei Vertreter oder Vertreterinnen mit beratender Funktion in das Forum entsenden. Vertreter oder Vertreterinnen der Kreisjugendpfarrkonferenz sowie der Jugendverbände „CVJM Landesverband Kurhessen-Waldeck e. V.“, „Landesjugendverband Entschieden für Christus (EC) e. V.“ und „Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) e. V.“ werden zum Forum eingeladen. Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent für Bildung im Landeskirchenamt, die Referatsleitung des Referates Kinder- und Jugendarbeit im Landeskirchenamt und der oder die für die Kinder- und Jugendarbeit zuständige Referent oder Referentin im Landeskirchenamt und die für die Kinder- und Jugendarbeit zuständige Studienleitung der Evangelischen Akademie Hofgeismar werden eingeladen.
( 3 ) Das Forum wird von den Vorsitzenden des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen. Außerordentliche Treffen des Forums müssen einberufen werden, wenn mindestens 30 teilnahmeberechtigte junge Menschen schriftlich, mit Angabe von Gründen, dieses verlangen.
( 4 ) Die Einladung muss den Teilnahmeberechtigten mindestens 14 Tage vor dem Forum unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zugehen. Anträge an die Vollversammlung des Landesjugendforums können von den teilnahmeberechtigten jungen Menschen, anderen Ehrenamtlichen und den Hauptamtlichen gestellt werden. Anträge müssen mindestens drei Wochen vor dem Zusammentreffen der Vollversammlung des Landesjugendforums mit einer Begründung dem Kreis der Sprecherinnen und Sprecher schriftlich vorliegen und werden von diesem in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Über die Zulassung von Anträgen, die nicht fristgerecht eingehen, entscheidet die Vollversammlung. Anträge auf Änderung der Ordnung und auf die Neuwahl des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher müssen aus der vorläufigen Tagesordnung ersichtlich sein.
( 5 ) Den Vorsitz der Vollversammlung des Landesjugendforums führen die Vorsitzenden des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher.
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§ 5 Aufgaben des Forums

( 1 ) Das Forum ist das Beteiligungsinstrument der Evangelischen Jugend von Kurhessen-Waldeck.
( 2 ) Das Forum wählt den Kreis der Sprecherinnen und Sprecher für die Dauer von zwei Jahren. Wenn im Laufe einer Legislaturperiode aus diesem mehr als vier Mitglieder ausscheiden, wird eine Nachwahl durchgeführt.
( 3 ) Das Forum nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher entgegen.
( 4 ) Es kann den Kreis der Sprecherinnen und Sprecher oder einzelne Sprecherinnen oder Sprecher mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmenden aus wichtigem Grund abwählen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei diskriminierenden Äußerungen und Handlungen, vor allem gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit oder sexistischen Äußerungen oder Handlungen vor.
( 5 ) Das Forum kann seine Vertreter und Vertreterinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen gemäß § 2 Absätze 9 bis10 in die dort genannten Gremien wählen.
( 6 ) Es kann im Rahmen des § 10 Ausschüsse bilden, bestimmt deren Aufgaben, benennt deren Mitglieder, nimmt die Berichte entgegen und diskutiert diese.
( 7 ) Das Forum kann in Einzelfällen Fachleute mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 8 ) Die Sitzungen des Forums sind öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
( 9 ) Das Forum kann die Abänderung dieser Ordnung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten jungen Menschen dem Landeskirchenamt vorschlagen.
( 10 ) Das Forum kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6 Kreis der Sprecherinnen und Sprecher

( 1 ) Der Kreis der Sprecherinnen und Sprecher besteht aus maximal 15 Personen. Er wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Forums für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
( 2 ) Der Kreis der Sprecherinnen und Sprecher wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
( 3 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher ein.
Diese sind auch einzuberufen, wenn dies von vier Personen aus dem Kreis der Sprecherinnen und Sprecher verlangt wird.
( 4 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse, die gewählten Delegierten nach § 2 Absätze 9 und 10 und die zuständigen Referentinnen oder Referenten des Referats für Kinder- und Jugendarbeit nehmen an den Sitzungen des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Abweichend von § 5 Absatz 5 ist der Kreis der Sprecherinnen und Sprecher dazu berechtigt, die in § 2 Absätze 9 und 10 genannten Wahlen und Entsendungen vorzunehmen, soweit das Forum diese nicht rechtzeitig durchführen kann.
( 6 ) Der Kreis der Sprecherinnen und Sprecher bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Gewählte im Kreis der Sprecherinnen und Sprecher bleiben nach Überschreiten des 27. Lebensjahres bis zum Ende der Wahlperiode im Amt und stimmberechtigt im Landesjugendforum.
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§ 7 Aufgaben des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher

( 1 ) Der Kreis der Sprecherinnen und Sprecher vertritt das Landesjugendforum nach außen. Er nimmt zwischen den Foren die Geschäfte des Landesjugendforums wahr. Er ist an die Beschlüsse des Forums gebunden.
( 2 ) Im Rahmen des Haushaltsansatzes und der Beschlüsse des Forums entscheidet er über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.
( 3 ) Er gibt dem Forum am Ende seiner Amtszeit einen Rechenschaftsbericht.
( 4 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft im Einvernehmen mit dem Kreis der Sprecherinnen und Sprecher das Forum ein.
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§ 8 Ausschüsse

( 1 ) Das Landesjugendforum kann zur Bearbeitung einzelner Themenkomplexe Ausschüsse einrichten.
( 2 ) Die Ausschüsse sollen mindestens drei Mitglieder haben. Ausschussmitglieder werden vom Forum berufen. Die Mehrheit der Ausschussmitglieder muss dem Forum angehören.
( 3 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher. Die Person muss Mitglied des Forums sein.
( 4 ) Vorlagen, Empfehlungen und Vorschläge werden dem Kreis der Sprecherinnen und Sprecher übergeben.
( 5 ) Die Ausschüsse sind in ihrer Arbeit dem Forum verantwortlich. Sie sind nicht zu Entscheidungen und zur Abgabe von öffentlichen Stellungnahmen befugt.
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§ 9 Niederschrift der Beschlüsse

Über die Beschlüsse des Forums und des Kreises der Sprecherinnen und Sprecher werden Niederschriften angefertigt. Sie werden auf der Webseite des Landesjugendforums veröffentlicht.
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§ 10 Haushalt

Die notwendigen Ausgaben des Landesjugendforums werden gedeckt durch Haushaltsmittel der Landeskirche, durch staatliche und sonstige Zuschüsse sowie durch sonstige Einnahmen.
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§ 11 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Landesjugendforums liegt im Referat Kinder- und Jugendarbeit im Landeskirchenamt.
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§ 12 Änderung dieser Ordnung

Änderungen dieser Ordnung bedürfen der vorherigen Anhörung des Landesjugendforums (§ 5 Absatz 9).
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§ 13 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 17. Februar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Neebe
Oberlandeskirchenrätin

Nr. 53Ordnung über die Erhebung von Prüfungsgebühren durch das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 1. März 2022

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g) der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1 Gebührenpflicht

( 1 ) Das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck erhebt Prüfungsgebühren nach Maßgabe dieser Ordnung.
( 2 ) Nicht gebührenpflichtig sind Prüfungen nach § 4 Absätze 1a, 2 und 3 des Kirchengesetzes über das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck:
  1. der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  2. ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen
  3. ihrer Sondervermögen
  4. der Kirchenkreise
  5. der Kirchengemeinden
  6. der rechtlich selbständigen kirchlichen Verbände
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Diakoniestationen in verfasst-kirchlicher Trägerschaft.
( 4 ) Für Prüfungen, die über Absatz 2 hinausgehen, kann das Amt für Revision gemäß § 2 Absatz 6 des Kirchengesetzes über das Amt für Revision in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Prüfungsgebühren erheben.
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§ 2 Gebührengrundlage

( 1 ) Die Gebühren sollen zusammen mit Inhalt und kalkuliertem Umfang der Prüfung in einer Prüfungsvereinbarung zu Beginn der Prüfung festgelegt werden.
( 2 ) Werden in besonderen Fällen externe Prüfungsfachkräfte oder Prüfungsstellen für die Prüfung herangezogen, so wird für deren Prüfungstätigkeit der Betrag erhoben, den das Amt für Revision im Einvernehmen mit der zu prüfenden Einrichtung für die externe Prüfung vereinbart hat.
( 3 ) Gebührenschuldner ist die juristische Person oder rechtlich selbständige Körperschaft, bei der selbst oder bei deren Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Prüfung durchgeführt wird.
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§ 3 Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach in Prüfertagen ausgedrücktem Zeitaufwand für die Prüfung und wird vom Amt für Revision festgelegt. Ein Prüfertag entspricht acht Zeitstunden.
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§ 4 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
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Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
Kassel, den 17. März 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

Satzungen

Nr. 54Anerkennung der Werner Pfetzing Stiftung Himmelsfels als kirchliche Stiftung und Bekanntmachung der Verfassung

Die Werner Pfetzing Stiftung Himmelsfels, Burgsitz 1, 34286 Spangenberg wird gemäß § 3 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Stiftungen als kirchliche Stiftung anerkannt:
Die Verfassung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts wird nachstehend bekannt gemacht.
Kassel, den 28. Februar 2022
Landeskirchenamt
Dr. Knöppel
Vizepräsident

Werner Pfetzing Stiftung Himmelsfels
Verfassung

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Präambel

Im Herzen von Spangenberg ist in über 25 Jahren ein einzigartiger terrassenförmiger Bergpark auf den Ruinen eines alten Kalkwerks entstanden.
Das Spangenberger Höchöfen-Kalkwerk gehörte über Generationen der Familie Pfetzing und wurde 1962 geschlossen. Zurück blieb eine gefährliche und verwahrloste Grube. Heute strahlt über dem Loch am Galgenberg der „Himmelsfels“ in einmaliger Pracht. Werner Pfetzing hatte im Jahr 1978 die Vision für das in Hessen einmalige Vorhaben. Ein ganzer Berg in Handarbeit ist entstanden, das Gelände ist heute über 7 ha groß.
Im Jahr 2003 starb Werner Pfetzing plötzlich und unerwartet wenige Tage, nachdem er das Gipfelkreuz auf dem Himmelsfels aufgestellt hatte.
Der Himmelsfels ist ein Symbol. Wo heute noch Wunden in der Natur und in der Gesellschaft sind, kann neues entstehen. Die Wunden können geschlossen werden und Orte des Friedens wachsen. Besondere Orte, an denen Menschen zusammenkommen, die sonst getrennt voneinander bleiben. Orte, die Versöhnung ermöglichen und Räume, die Hoffnung für Neues geben. Diesem Ziel will die Werner Pfetzing Stiftung Himmelsfels dienen. Diese Vision wird in der Stiftung getragen von einem ökumenischen christlichen Glauben ohne eine spezielle konfessionelle Einschränkung. Die Stiftung wird eigene Veranstaltungen als auch Veranstaltungen in Kooperation mit anderen Trägern durchführen.
Das Zentrum der Arbeit der Stiftung ist der Himmelsfels selbst. Er soll zu einem Ort und zu einer Quelle gemeinsamen und versöhnlichen Lebens zwischen den Generationen und Nationen werden. Er soll ein Zuhause sein für Menschen, die in unserem Land kein Zuhause finden. Für Menschen, die unterwegs sind, auf der Flucht oder auf der Suche nach neuem Lebensraum. Für Geschwister aus allen Nationen dieser Erde, die sich in unseren Häusern und Kirchen oft als Fremde fühlen. Ihnen soll dieser Ort der Versöhnung besonders gewidmet sein und so im Herzen Deutschlands ein Ort entstehen, an dem alle Welt zuhause ist und jeder ihr Gast sein kann.
Die Gestaltung des Bergparks wird in sanfter Weise fortgesetzt und das Gelände zu einem Kunstpark mit vielen naturverbundenen künstlerischen Gestaltungsideen ausgebaut. Dieser Kunstpark Himmelsfels soll auch der Öffentlichkeit regelmäßig zugänglich gemacht werden. Er eignet sich besonders für die Veranstaltungen der Stiftung und ihrer Kooperationspartner.
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1.1
Die Stiftung führt den Namen „Werner Pfetzing Stiftung Himmelsfels“.
1.2
Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
1.3
Der Sitz der Stiftung ist 34286 Spangenberg.
1.4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Stiftungszweck

2.1
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2
Zweck der Stiftung ist die Förderung
  • der Jugendhilfe,
  • der Religion,
  • der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge,
  • der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
  • von Kunst und Kultur.
2.3
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Veranstaltungen und Projekte, z. B. christliche Jugendbegegnungen, Freizeiten für Kinder und Jugendliche, Fortbildungsmaßnahmen, interkulturelle, ökumenische und internationale Begegnungstagungen sowie geistliche, kirchliche, künstlerische und musikalische Veranstaltungen, Programme und Gottesdienste
  • die Überlassung der Einrichtungen an als gemeinnützig anerkannte Körperschaften, die im Sinne dieser Verfassung arbeiten (§ 58 Nrn. 4,5 der AO)
  • die Unterhaltung des Berg- und Kunstparks Himmelsfels und anderer Grundstücke und Einrichtungen der Stiftung als Veranstaltungsorte für Begegnungen, Tagungen und Freizeiten
2.4
Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.
2.5
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2
Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel und Grundvermögen teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Stiftungszweckes zur Nutzung überlassen.
3.3
Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
3.4
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
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§ 4 Vermögen der Stiftung

4.1
Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist vorher einzuholen.
4.2
Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie Grundvermögen gilt dies in der Regel, wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.
4.3
Die Stiftung kann im Rahmen rechtlicher Vorschriften, insbesondere § 62 AO, Rücklagen bilden und dem eigenen Vermögen Mittel zuführen.
4.4
Das Stiftungsvermögen kann umgeschichtet werden, z. B. durch Kauf weiterer Grundstücke oder durch Veräußerung von Grundstücken – ganz oder teilweise –, und in Geldvermögen umgewandelt werden. Die damit erzielten Erträge werden wiederum für verfassungsgemäße Aufgaben verwendet. Eine Veräußerung der Grundstücke und Gebäude ist insbesondere dann möglich, wenn sich eine zukünftige Nutzung für stiftungszweckbezogene Arbeit nicht mehr sinnvoll durchführen lässt.
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§ 5 Erträge des Stiftungsvermögens

5.1
Die Erträge aus Stiftungsvermögen und Zuwendungen dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden.
5.2
Die übrigen Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
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§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind
6.1
der Vorstand
6.2
das Kuratorium
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§ 7 Vorstand

7.1
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen und hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die vom Vorstand zu wählen sind. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden von der Stifterin berufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied. Nach Ablauf der ersten Amtszeit wird der Vorstand vom Kuratorium auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7.2
Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
7.3
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Das Kuratorium kann beschließen, dass Mitglieder des Stiftungsvorstands hauptamtlich tätig sein sollen, sofern hierfür Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall können angemessene Vergütungen gezahlt werden. Ansonsten haben Vorstandsmitglieder nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen.
7.4
Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten die Stiftung im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.
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§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Vergabe von Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  • Erstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
  • regelmäßige Berichterstattung an das Kuratorium
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§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

9.1
Im Verlaufe eines Kalenderjahres tritt der Vorstand mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Weitere Sitzungen sind, soweit es der Geschäftsablauf erfordert, durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter einzuberufen, soweit dies zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand kann ausnahmsweise zu einer Sitzung einberufen werden, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt wird. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.
9.2
Beschlüsse des Vorstands können im Umlaufverfahren, in Schriftform oder elektronischer Form gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren oder dem zu fassenden Beschluss zustimmen.
9.3
Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung der Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben, zur Durchführung der laufenden Geschäfte und der Verwaltung der Stiftung geeignete Dritte einzubeziehen bzw. eine Geschäftsführung zu bestellen.
9.4
Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Vorstand erstellte und vom Kuratorium genehmigte Geschäftsordnung enthalten.
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§ 10 Kuratorium

10.1
Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf, höchstens zwanzig Mitgliedern. Die Stifterin gehört dem Kuratorium auf Lebenszeit oder bis zu ihrem Rücktritt an. Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von dessen Amtszeit.
10.2
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
10.3
Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
10.4
Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von der Stifterin berufen. Innerhalb der zulässigen Höchstzahl der Mitglieder können zusätzliche Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium berufen werden. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Die Amtszeit jedes Kuratoriumsmitgliedes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtsperiode beruft das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand neue Kuratoriumsmitglieder. Eine Wiederberufung ist zulässig.
10.5
Scheidende Kuratoriumsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die nachrückenden Kuratoriumsmitglieder vollständig ernannt sind, falls nicht grundsätzlich auf eine Ernennung verzichtet werden soll und die Mindestzahl von Mitgliedern gewahrt bleibt.
10.6
Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn eine Zusammenarbeit mit dem Vorstandsmitglied aus von dem Mitglied zu vertretenden Gründen der Stiftung und seinen Organen nicht zuzumuten ist.
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§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Es kann selbst oder durch von ihm zu bestimmende Personen die Bücher und Schriften der Stiftung einsehen sowie Geldbestände und sonstige Unterlagen überprüfen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung bzw. Feststellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
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§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums

12.1
Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in der Regel, Mitarbeitende der Stiftung oder Sach-verständige im gebotenen Fall beratend teil. Das Kuratorium kann ausnahmsweise zu einer Sitzung einberufen werden, die ganz oder teilweise in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.
12.2
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zwei Wochen vor der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder jeweiligen Sitzungsleiters den Ausschlag. Beschlüsse des Kuratoriums können im Umlaufverfahren, in Schriftform oder elektronischer Form gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums diesem Verfahren oder dem zu fassenden Beschluss zustimmen.
12.3
Das Kuratorium ist berechtigt, zur Vorbereitung der Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben Sachverständige hinzuzuziehen.
12.4
Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Kuratoriums kann eine vom Vorstand erstellte und vom Kuratorium genehmigte Geschäftsordnung enthalten.
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§ 13 Verfassungsänderungen

13.1
Verfassungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sich Verfassungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorab vorzulegen. Die ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecke der Stiftung müssen dabei in jedem Fall gewahrt werden.
13.2
Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
13.3
Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint oder unmöglich wird. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
13.4
Verfassungsänderungen müssen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifterin im Wandel der Verhältnisse ermöglichen. Sie bedürfen einer gemeinsamen Sitzung und eines mehrheitlichen Beschlusses der beiden Organe, jeweils mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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§ 14 Vermögensanfall

14.1
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen auf Wunsch der Stifterin an die evangelische Brüder-Unität (Körperschaft des öffentlichen Rechts) in Herrnhut, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
14.2
Die Organe der Stiftung können nach Maßgabe des Absatzes 1 in gegebenem Fall eine andere Körperschaft bestimmen, an die das Vermögen der Stiftung fällt. Deren Zwecke sollen denen der Stiftungsverfassung möglichst nah sein. Der Beschluss des Kuratoriums kann nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit der anfallsberechtigten Körperschaft bestätigt hat, und er bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Stifterin hat ein Vetorecht.
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§ 15 Stiftungsaufsicht

15.1
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
15.2
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 16 Stellung der Finanzbehörden

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Verfassungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen oder in anderer Weise steuerlich relevante Sachverhalte betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Spangenberg, den 29.11.2021

Bekanntmachungen

Nr. 55Verzeichnis der Mitglieder der 14. Landessynode

a) = Mitglieder
b) = Stellvertreter

I. Von den Kreissynoden gewählte Mitglieder
Kirchenkreis Eder
  1. a) Pfarrer Jan Friedrich Eisenberg, Vöhl
    b) Pfarrer Reinhold Schott, Frankenberg
  2. a) Marina Pleger, Vöhl
    b) Johanna Mienert, Edertal
  3. a) Nora Born, Frankenberg
    b) Peter Grohme, Haina (Kloster)
Kirchenkreis Fulda
  1. a) Pfarrerin Jana Koch-Zeißig, Fulda
    b) Pfarrerin Anke Mölleken, Fulda
  2. a) Andreas Maraun, Eichenzell
    b) Janine Frisch, Fulda
  3. a) Katharina Meyer, Fulda
    b) Bernd Volkert, Hohenroda
Kirchenkreis Hanau
  1. a) Pfarrer Dr. Burkhard Freiherr von Dörnberg, Bruchköbel
    b) Pfarrerin Claudia Herchenröther, Erlensee
  2. a) Dekan Dr. Martin Lückhoff, Hanau
    b) Pfarrerin Ines Fetzer, Maintal
  3. a) Simone Küster, Hanau
    b) Klaus Hirchenhein, Erlensee
  4. a) Dr. Bernd Dülfer, Bruchköbel
    b) Walter Loll, Hanau
  5. a) Rosemarie Czekalla, Nidderau
    b) Romy Nickel, Nidderau
Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg
  1. a) Pfarrer Michael Zehender, Neuenstein
    b) Pfarrer Frank Nico Jaeger, Bad Hersfeld
  2. a) Pfarrer Carsten Köthe, Rotenburg
    b) Pfarrer Tobias Gottesleben, Bebra
  3. a) Maike Bohl, Ludwigsau
    b) Ute Janßen, Bad Hersfeld
  4. a) Pascal Tschepke, Rotenburg
    b) Werner Herbert, Bad Hersfeld
  5. a) Lea-Katharina Müller, Neuenstein
    b) Susann Kunzemann, Heringen
Kirchenkreis Hofgeismar-Wolfhagen
  1. a) Dekan Wolfgang Heinicke, Hofgeismar
    b) Pfarrer Markus Schnepel, Hofgeismar
  2. a) Pfarrer Martin Jung, Wolfhagen
    b) Pfarrer Friedemann Rahn, Zierenberg
  3. a) Kirchenrätin Dr. Isabel Schneider-Wölfinger, Espenau
    b) Sabine Frankfurth, Bad Emstal
  4. a) Isabel Merkwirth, Reinhardshagen
    b) Simon Mueller, Wolfhagen
Stadtkirchenkreis Kassel
  1. a) Dekanin Barbara Heinrich, Kassel
    b) Dekan Dr. Michael Glöckner, Kassel
  2. a) Pfarrer i. P. Tobias Heymann, Kassel
    b) Pfarrerin Sabine Kresse, Kassel
  3. a) Paula Luise Risch, Kassel
    b) Anna-Lena Moselewski, Kassel
  4. a) Lukas Kiepe, Kassel
    b) Thomas Schnur, Kassel
  5. a) Dieter Fritz, Kassel
    b) Ruth Kalden, Kassel
Kirchenkreis Kaufungen
  1. a) Pfarrer Gottfried Bormuth, Kaufungen
    b) Pfarrerin Kerstin Grenzebach, Lohfelden
  2. a) Pfarrer Dave Kulik, Vellmar
    b) Pfarrer Gerd Bechtel, Baunatal
  3. a) Michael Koch, Kassel
    b) Ute Jäger, Lohfelden
  4. a) Andreas Kimm, Schauenburg
    b) Britta Sturm, Söhrewald
  5. a) Britta Korinth, Vellmar
    b) Rainer Tempel, Fuldabrück
Kirchenkreis Kinzigtal
  1. a) Pfarrerin Beate Rilke, Wächtersbach
    b) Pfarrer Ralf Göbert, Linsengericht
  2. a) Pfarrerin Annalena Katharina Failing, Schlüchtern
    b) Pfarrerin Szilvia Klaus, Schlüchtern
  3. a) Dr. Michael Schneider, Schlüchtern
    b) Alexander Weigand, Biebergemünd
  4. a) Claudia Schröder, Brachttal
    b) Dr. Stephan Wiegand, Freigericht
Kirchenkreis Kirchhain
  1. a) Pfarrer Nicolas Rocher-Lange, Rauschenberg
    b) Pfarrerin Sandra Niemann, Lahntal
  2. a) Gunther Martin, Kirchhain
    b) Emmi K. Frenzl, Amöneburg
  3. a) Henning Karl Kaiser, Rauschenberg
    b) Dr. Anita Kohl-Truebenbach, Lahntal
Kirchenkreis Marburg
  1. a) Pfarrer Ralf Hartmann, Marburg
    b) Pfarrer Dirk Wilbert, Weimar
  2. a) Kurth Barth, Weimar
    b) Heiko Haus, Marburg
  3. a) Monika Deichmann, Weimar
    b) Gertraud Ilse Müller, Marburg
Kirchenkreis Schmalkalden
  1. a) Dekan Ralf Gebauer
    b) Pfarrerin Milina Reichardt-Hahn, Fambach
  2. a) Patricia Liebaug, Floh-Seligenthal
    b) Marina Heller, Schmalkalden
Kirchenkreis Schwalm-Eder
  1. a) Pfarrer Kristof Weisheit, Edermünde
    b) Pfarrerin Doreen Göbel, Homberg
  2. a) Dekanin Sabine Tümmler, Fritzlar
    b) Dekan Norbert Mecke, Melsungen
  3. a) Pfarrer Dr. Uwe Schäfer, Willingshausen
    b) Pfarrer Aaron Schmidt, Knüllwald
  4. a) Pfarrer Dr. Sigurd Sadowski, Melsungen
    b) Pfarrer Thomas Lux, Schrecksbach
  5. a) Maren Melchior, Schwalmstadt
    b) Christian Seyffarth, Fritzlar
  6. a) Silvia Scheffer, Willingshausen
    b) Dr. med. Franz Wilhelm Ausmeier, Treysa
  7. a) Hartmut Paul, Borken
    b) Angela Merz-Gintschel, Guxhagen
  8. a) Meike Schoeler, Fritzlar
    b) Ingrid Gerlach, Fritzlar
Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
  1. a) Dekanin Eva Brinke-Kriebel, Korbach
    b) Pfarrer Jörg Wagner, Korbach
  2. a) Martin Gerhard, Diemelsee
    b) Susanne van Gevelt, Diemelstadt
  3. a) Fritz Willems, Korbach
    b) Karin Jaeger, Korbach
Kirchenkreis Werra-Meißner
  1. a) Pfarrer Frieder Brack, Witzenhausen
    b) Pfarrer Ralph Beyer, Eschwege
  2. a) Pfarrerin Jennifer Keomanee, Witzenhausen
    b) Pfarrerin Sabrina Wascholowski, Wanfried
  3. a) Ludger Arnold, Weißenborn
    b) Daniel Kohl, Sontra
  4. a) Ute Bachmann, Bad Sooden-Allendorf
    b) Lars Reuter, Hess. Lichtenau

II. Mitglieder von Amts wegen
  1. Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann, Kassel
  2. Prälat Burkhard zur Nieden, Kassel
  3. Vizepräsident Dr. Volker Knöppel, Kassel
  4. Pfarrer Studienseminardirektor Prof. Dr. Lutz Friedrichs, Hofgeismar
  5. Pfarrer Akademiedirektor Karl Waldeck, Hofgeismar
  6. Pröpstin Sabine Kropf-Brandau, Bad Hersfeld
  7. Pröpstin Katrin Wienold-Hocke, Vellmar
  8. Propst Dr. Volker Mantey, Marburg

III. Vom Rat der Landeskirche im Benehmen mit der Bischöfin berufene Mitglieder
  1. a) Jesse Steinchen
    b) Leon Harms, Gründau
  2. a) Nina Triebensky, Schlüchtern
    b) Emilia Zimmermann, Marburg
  3. a) Sophia Gerson
    b) Melina Vogt, Marburg
  4. a) Michael Roth, Bad Hersfeld
    b) Christoph Degen, Neuberg
  5. a) Dr. Peter Tauber, Gelnhausen
    b) Lena Arnoldt, Eschwege
  6. a) Dr. Gerhard König, Kassel
    b) Anette Trayser, Kassel
  7. a) Rainer Reinke, Ahnatal
    b) Katharina Koch, Calden
  8. a) Prof. Dr. Tobias Faix, Marburg
    b) Dr. Daniel Faßhauer, Habichtswald
  9. a) Dr. Harald Clausen, Kassel
    b) Kerstin Slowik, Gelnhausen
  10. a) Sabine Knickrehm, Kassel
    b) Sebastian Steffen Vogt, Schwalmstadt
  11. a) Uwe Papenfuß, Fritzlar
    b) Bettina Schaefer, Kassel
  12. a) Dr. Sabine Schormann, Kassel
    b) Felicitas Becker-Kasper, Kassel

IV. Von der Bischöfin im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg berufenes Mitglied
  1. a) Prof. Dr. Angela Standhartinger
    b) Prof. Dr. Karl Pinggéra

Außergeltungssetzung von Dienstsiegeln

Nr. 56Evangelische Kirchengemeinde Gelnhausen

Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen Kirchengemeinde Gelnhausen wurde erneuert. Aufgrund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Kassel, den 10. März 2022
Landeskirchenamt
Dr. Wellert
Oberlandeskirchenrätin

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. 57Angebote des Pastoralpsychologischen Institutes in 2023

Die Angebote richten sich inhaltlich an Pfarrerinnen und Pfarrer sowie an andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer theologischen Ausbildung, die in einem seelsorglichen Praxisfeld tätig sind.
Zulassungsverfahren:
Bei Interesse melden Sie sich bitte im Pastoralpsychologischen Institut oder bei den jeweiligen Leiterinnen, auch per E-Mail. Sie erhalten dann Informationen zu den Angeboten und erforderlichen Bewerbungsunterlagen, die Sie bis zum Anmeldeschluss einreichen. Die Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen findet Berücksichtigung. Bitte eine formlose Mitteilung ohne weitere Unterlagen an das zuständige Dekanat.
Es erfolgt ein Zulassungsverfahren hinsichtlich der beruflichen und persönlichen Eignung für die Kursarbeit und die Selbsterfahrungsgruppe. Bei Abmeldungen nach der Zusage eines Kursplatzes müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von 300,00 Euro erheben.
Falls es terminliche Veränderungen aufgrund der Coronakrise gibt, informieren wir Sie zeitnah.

In 2023 werden zwei KSA-Kurse angeboten:
Fraktionierter KSA-Kurs
- Auch für Vikarinnen und Vikare -
Klausurwochen:
30.10. - 17.11.2023
05.02. - 23.02.2024
Leitung:
Monika Waldeck und Gottfried Mahlke
Anfrage:
Monika.Waldeck@ekkw.de
Einsendeschluss:
24.03.2023
Zulassungstag:
25.04.2023
Kurskosten:
s. u.
Praxisfeld:
Diakoniekliniken Kassel
Berufsbegleitender KSA-Kurs
Klausurwochen:
30.01. - 02.02.2023
13.03. - 17.03.2023
22.05. - 26.05.2023
10.07. - 14.07.2023
18.09. - 22.09.2023
16.10. - 20.10.2023
Leitung:
Irmhild Ohlwein und Joachim Baier
Anfrage:
Irmhild.Ohlwein@ekkw.de
Einsendeschluss:
22.07.2022
Zulassungstag:
28.09.2022
Kurskosten:
s. u.
Praxisfeld:
Eigene Dienstbereiche
Veranstaltungsort:
Die KSA-Kurse und die Selbsterfahrungsgruppe finden i. d. R. im Pastoralpsychologischen Institut der EKKW, Herkulesstraße 71-73, 34119 Kassel (Telefon: 0561 3149742) statt.
Kosten für die KSA-Kurse:
Für Pfarrerinnen und Pfarrer aus der EKKW entstehen für die KSA-Kurse keine Kosten; Teilnehmer/innen aus anderen kirchlichen Arbeitsbereichen, Landeskirchen oder dem Ausland zahlen 1.500,00 Euro.
Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind selbst zu tragen. Pfarrerinnen und Pfarrer aus der EKKW können dafür einen Zuschuss beim Landeskirchenamt beantragen, kirchliche Mitarbeitende bei ihren Dienststellen darum ersuchen.
Unterbringung:
Unterbringung wird frei gewählt.
Hinweise können im Institut und bei der Kursleitung erfragt werden.

Personal- und Stellenangelegenheiten

Nr. 58Personalia

Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.

Nr. 59Pfarrstellenausschreibungen

2. Pfarrstelle Herleshausen-Nesselröden, Kirchenkreis Werra-Meißner
(halber Dienstauftrag)
Ausschreibung wegen Feststellung der Anstellungsfähigkeit des mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragten Pfarrers im Probedienst.
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
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Bottendorf-Willersdorf, Kirchenkreis Eder
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Külte-Schmillinghausen, Kirchenkreis Twiste-Eisenberg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
1. Pfarrstelle Niestetal, Kirchenkreis Kaufungen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
1. Pfarrstelle Meinhard, Kirchenkreis Werra-Meißner
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landsburg, Kirchenkreis Schwalm-Eder
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.
* * *
Landeskirchliche Pfarrstelle „Leitung des Referats Sonderseelsorge“ im Dezernat Theologisches Personal
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle „Theologische Leitung des Zweckverbandes Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Hersfeld-Rotenburg Nord“
(halber Dienstauftrag)
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Die Stelle wird befristet besetzt für fünf Jahre.
* * *
Kirchenkreispfarrstelle Klinikseelsorge Klinik- und Rehabilitationszentrum Lippoldsberg
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin.
Hinweise zu Bewerbungen:
Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich sowie im Internet unter
https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnungen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden.
Bewerbungen sind bis zum 30. April 2022 unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in CC setzen).
Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebenslauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung beizufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungsunterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin versehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unterlagen.

Ausschreibung von Leitungsstellen
(Berufung durch den Rat der Landeskirche)

Nr. 60Vizepräsident/Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sucht zum 1. Dezember 2022
eine*n Vizepräsidenten*in (m/w/d)
mit Dienstsitz in Kassel.
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist eine vielfältige Landeskirche mit rund 750.000 Mitgliedern in mehr als 700 Kirchengemeinden und vielen anderen kirchlichen Orten und Einrichtungen. Sie ist Dienstgeberin für rund 800 Pfarrerinnen und Pfarrer und mehr als 10.000 Mitarbeitende. Die Landeskirche befindet sich in einem umfassenden Reformprozess, der kirchliche Strukturen und Arbeitsformen zukunftsfähig gestalten und auch den Aufgabenzuschnitt der Dezernate im Landeskirchenamt verändern wird.
Ihr Aufgabenbereich:
  • Als juristische Stellvertretung der Bischöfin leiten Sie die Landeskirche maßgeblich mit. Sie sind Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes, des Rates der Landeskirche sowie der Landessynode.
  • Sie sind für die juristischen Grundsatzfragen letztverantwortlich.
  • Sie verantworten als Leitung des Dezernats Finanzen und Organisation strategisch die Finanzangelegenheiten der Landeskirche.
  • Sie haben die Geschäftsleitung des Landeskirchenamtes.
  • Sie haben im derzeitigen Derzernatszuschnitt die Personalverantwortung für das landeskirchliche Personal (derzeit 155 VZÄ Kirchenbeamtinnen und -beamte, 360 VZÄ privatrechtliche Beschäftigte).
Sie bringen mit:
  • die Befähigung zum Richteramt und berufliche Erfahrung in Leitungs- und Führungsaufgaben,
  • konzeptionelle Kompetenz und Gestaltungswillen in Transformationsprozessen sowie eine hohe Motivation zur Mitgestaltung von Veränderungen der kirchlichen Arbeit,
  • einen wertschätzenden und kollegialen Umgang,
  • die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und die Bereitschaft, den Wohnsitz in der Nähe zum Dienstsitz zu nehmen.
  • Wünschenswert sind wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse bzw. Fachkompetenz im Finanzwesen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder eines Unternehmens sowie Verständnis für finanzpolitische und finanzstrategische Fragestellungen.
  • Wünschenswert sind zudem Kenntnisse über die Struktur und die Arbeitsweise einer Landeskirche.
Wir bieten:
  • einen vielseitigen, verantwortungsvollen Aufgabenbereich mit hohem Gestaltungspotential,
  • kollegiales Arbeiten mit hochmotivierten Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen, die mit ihren unterschiedlichen Kompetenzen und Erwartungen die Arbeit vielfältig und reizvoll machen,
  • mit Kassel eine lebenswerte Stadt mit einem vielfältigen kulturellen Angebot, einer Universität und einem attraktiven Umfeld,
  • eine Verbeamtung auf Lebenszeit und Bundesbesoldung B 5.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Für weitere auch vertraulich zu behandelnde Anfragen stehen Bischöfin Dr. Hofmann (beate.hofmann@ekkw.de) oder Oberlandeskirchenrätin Dr. Wellert (anne-ruth.wellert@ekkw.de) zur Verfügung.
Mit der Durchführung des Verfahrens ist die Personalberatung Delta Management Consultants GmbH beauftragt. Für weiterführende vertrauliche Informationen stehen Ihnen gerne Frau Anja Schelte (Telefon: 0211 1792490) und Herr Stefan Koop (Telefon: 040 4132350) zur Verfügung. Bitte senden Sie uns Ihre aussagefähigen Unterlagen (keine komprimierten Dateien und maximal 5 MB) mit Zeugnissen und möglichem Eintrittsdatum an: david.stachelhaus@delta-maco.de.
Bitte beziehen Sie sich auf die Referenznummer 372204.
Ablauf der Einreichungsfrist ist der 30. April 2022, 24:00 Uhr.

Nichtamtlicher Teil

Stellenausschreibungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Nr. 61Lehrer*innen im Kirchendienst (m/w/d), Martin-Luther-Schule Schmalkalden

Die Martin-Luther-Schule Schmalkalden, Grundschule der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, sucht zum 1. August 2022 zwei
Lehrer*innen im Kirchendienst A 12 BBesG (m/w/d)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen.
Eine Besetzung der Stellen im Rahmen eines Teildienstes ist möglich. Bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen ist eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 12 BBesG zzgl. einer Zulage i. H. des Unterschiedsbetrags zwischen A 12 BBesG und A 13 ThürBesG) vorgesehen. Soweit nicht bereits von Beginn an die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen, erfolgt die Anstellung zunächst als Tarifbeschäftigte*r nach dem TV-L.
Die Martin-Luther-Schule ist eine evangelische Grundschule in Trägerschaft der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Unsere Schule ist staatlich anerkannt.
Wir bieten:
  • ein aufgeschlossenes, dynamisches Team
  • Schulleben und Unterricht mit reformpädagogischem Konzept und ev. Profil
  • attraktives Schulgebäude mit guter Ausstattung und erlebnisreiches Schulgelände
  • Unterricht in jahrgangsgemischten Klassen 1/2 und 3/4
  • eine Ganztagsschule mit rhythmisiertem Schulalltag
Wir erwarten:
  • ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (1. und 2. Staatsexamen) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen
  • Kooperationsbereitschaft im multiprofessionellen Team
  • regelmäßige Teilnahme an Planungssitzungen und Dienstberatungen
  • Interesse an Schulentwicklung
  • verständnisvoller und professioneller Umgang mit Eltern
  • Erstellung von Förder- und Wochenplänen
  • Umsetzung des reformpädagogischen Konzeptes
  • besonderes Engagement und Belastbarkeit
  • Da unsere Lehrkräfte das evangelische Profil unserer Schule repräsentieren, erwarten wir die Mitgliedschaft in der evangelischen oder einer anderen christlichen Kirche, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Rektorin der Martin-Luther-Schule Schmalkalden, Frau Neukirch, unter Telefon: 03683 601188 zur Verfügung oder Sie nutzen unsere Homepage
www.Martin-Luther-Schule-Schmalkalden.de.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 30. Juni 2022 an:
Martin-Luther-Schule Schmalkalden
Frau Susanne Neukirch
Näherstiller Str. 39
98574 Schmalkalden
oder Susanne.Neukirch@ekkw.de.
Landeskirchenamt Kassel, Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, 04183
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, Landeskirchenamt, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel
Postadresse: Postfach 41 02 60, 34114 Kassel
Telefon: 0561 9378-0, Fax: 0561 9378-400; E-Mail: landeskirchenamt@ekkw.de
Bankverbindung:Evangelische Bank eG, IBAN: DE33 5206 0410 0000 0030 00, BIC: GENODEF1EK1
Redaktion:Landeskirchenamt, Büro unabhängiger Geschäftsstellen, Telefon: 0561 9378-277; E-Mail: bug@ekkw.de
Herstellung:Druckerei im Landeskirchenamt, Kassel
Abonnement:Das Kirchliche Amtsblatt erscheint monatlich bzw. bei Bedarf. Das Jahresabonnement kostet 25,00 Euro (inklusive Versandkosten).
Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern es nicht bis zum 15.11. schriftlich, per Fax oder E-Mail gekündigt wird.