.
Geltungszeitraum von: 18.09.1973
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Verordnung über die Pfarrvertretung in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (PfVertrVO)
vom 18. September 1973
KABl. S. 108
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | 4. Änderungsverordnung | 19. Januar 1994 | ohne |
2 | Kirchengesetz zur Einführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD | 24. November 2011 |
Aufgrund des § 87 Absatz 3 des Pfarrerdienstgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 25. März 1973 (KABl. S. 36)1# erlässt der Rat der Landeskirche die nachstehende Verordnung:
####§ 1
(1) 1Für den Bereich der Landeskirche wird als Vertretung der Pfarrerschaft eine Pfarrvertretung gebildet. 2Ihr wird die Vertretung der Vikare und der schwerbehinderten Pfarrer mit übertragen.
(2) 1Die Pfarrvertretung besteht aus neun Mitgliedern. 2Auf den Sprengel Kassel entfallen drei Mitglieder, auf die übrigen Sprengel je zwei Mitglieder. 3Unter den Mitgliedern aus dem Sprengel Kassel muss sich mindestens ein landeskirchlicher Pfarrer befinden. 4Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(3) 1Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen Pfarrer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sein und im aktiven Dienst stehen. 2Nicht wählbar sind Pfarrer, die einem Leitungsorgan der Landeskirche angehören.
(4) 1Die Mitglieder der Pfarrvertretung und ihre Stellvertreter werden aus der Mitte der Versammlungen der Pfarrerschaft gewählt, die in den einzelnen Sprengeln einberufen werden. 2Bei Kirchenkreispfarrern sowie landeskirchlichen Pfarrern richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Sprengel nach der Gemeinde, in der sie ihren Predigtauftrag haben. 3Das Wahlrecht ruht während der Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb der Landeskirche.
(5) Der Bischof kann Mitglieder der Pfarrvertretung in angemessenem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pfarrvertretung erforderlich ist.
#§ 2
(1) 1Zum Zwecke der Wahl von Pfarrervertretern beruft der Propst eine gemeinsame Versammlung der Pfarrerschaft der Kirchenkreise seines Sprengels ein. 2Zwischen der Einladung und der Wahlversammlung muss ein Zeitraum von 6 Wochen liegen.
(2) 1In dem Einladungsschreiben soll auf die Voraussetzungen hingewiesen werden, unter denen nach den §§ 2 und 6 Absatz 2 Wahlvorschläge gemacht werden können. 2Dabei ist die Zahl der wahlberechtigten Pfarrer des Sprengels anzugeben.
(3) Der Propst des Sprengels Kassel weist ferner darauf hin, dass unter den im Sprengel Kassel zu wählenden drei Pfarrern mindestens ein landeskirchlicher Pfarrer sein muss.
#§ 3
(1) Jede Pfarrkonferenz eines Sprengels hat das Recht, schon vor der Wahlversammlung dem Propst Wahlvorschläge einzureichen.
(2) Wahlvorschläge können auch von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden; diese bedürfen zur Gültigkeit der Unterzeichnung durch mindestens 15 v. H. der wahlberechtigten Pfarrer eines Sprengels.
#§ 4
(1) 1Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter zu wählen sind. 2In einem Wahlvorschlag für den Sprengel Kassel dürfen nicht mehr als vier Namen von Gemeinde- und Kirchenkreispfarrern enthalten sein.
(2) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur insoweit vor, als die Zustimmung der Vorgeschlagenen nachgewiesen ist.
(3) Die Vorgeschlagenen stehen für die Wahl sowohl als Mitglied als auch als Stellvertreter zur Verfügung, sofern die Zustimmungserklärung keine Einschränkung enthält.
#§ 5
(1) 1Die Wahlversammlung wird vom Propst eröffnet. 2Dieser leitet die Wahl des Wahlvorstandes, der aus drei Mitgliedern besteht. 3Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte den Wahlleiter und den Schriftführer. 4Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen.
(2) 1Der Propst überlässt sodann dem Wahlleiter den Vorsitz und übergibt ihm die Liste der wahlberechtigten Pfarrer und die ihm vorliegenden Wahlvorschläge. 2Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge.
#§ 6
Der Wahlvorstand stellt fest, welche wahlberechtigten Pfarrer anwesend sind.
#§ 7
(1) 1Der Wahlleiter gibt bekannt, wie viele Mitglieder und Stellvertreter in den Pfarrerausschuss zu wählen sind. 2Er teilt ferner mit, wer aufgrund von Wahlvorschlägen gemäß § 2 bereits gültig zur Wahl vorgeschlagen worden ist.
(2) 1Jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. 2Diese bedürfen zur Gültigkeit der Unterstützung von mindestens 15 v. H. der wahlberechtigten Pfarrer des Sprengels.
#§ 8
Sobald die Abgabe von Wahlvorschlägen abgeschlossen ist, gibt der Wahlleiter die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge bekannt.
#§ 9
(1) 1Der Wahlleiter lässt in jedem Wahlgang die Stimmzettel verteilen. 2Jeder Stimmberechtigte kann höchstens so viele Namen von Vorgeschlagenen aufschreiben, wie zu wählen sind.
(2) 1Die Wahlberechtigten legen nach Aufruf die verdeckten Stimmzettel in einen geschlossenen Behälter ein. 2Der Wahlleiter öffnet den Behälter und stellt mit den Wahlbeisitzern die Zahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen fest.
#§ 10
Im Sprengel Kassel ist zunächst im ersten Wahlgang ein landeskirchlicher Pfarrer zu wählen.
#§ 11
(1) Als Mitglied ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) 1Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. 2In den weiteren Wahlgängen stehen nur noch doppelt so viele Kandidaten zur Wahl, als zu wählen sind. 3Diese ergeben sich aus der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl im vorausgegangenen Wahlgang.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 12
1Nach der Wahl der Mitglieder sind die Stellvertreter zu wählen. 2Der Stellvertreter des landeskirchlichen Pfarrers im Sprengel Kassel ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. 3Im Übrigen finden auf die Wahl der Stellvertreter die §§ 7 – 10 entsprechende Anwendung.
#§ 13
(1) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl bekannt.
(2) Gegen die Wahl können in der Wahlversammlung Einwendungen erhoben werden, über die die Wahlversammlung aufgrund eines Votums des Wahlvorstandes mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) 1Nach Schluss der Wahlversammlung kann jeder Wahlberechtigte gegen die Wahl beim Wahlvorstand binnen einer Woche Einspruch erheben. 2Die Anfechtung kann nur auf Gründe gestützt werden, die in der Wahlversammlung vorgetragen worden sind, es sei denn, dass sie erst später bekannt wurden. 3Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen eines Monats Klage beim Landeskirchengericht erhoben werden.
(4) 1Werden dem Landeskirchenamt Tatsachen bekannt, die eine Wahl ungültig erscheinen lassen, so kann es beim Landeskirchengericht innerhalb von zwei Wochen Klage gegen den Wahlvorstand erheben. 2Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anzeige gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1.
(5) 1Hält der Wahlvorstand nach den Absätzen 3 oder 4 vorgebrachte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Wahl für begründet, so kann er die Wahl für ungültig erklären. 2Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. 3Daraufhin beruft der Propst die Pfarrerschaft der Kirchenkreise seines Sprengels zu einer neuen Wahlversammlung ein.
#§ 14
(1) 1Über jede Wahlversammlung ist von dem Schriftführer eine unmittelbar nach der Wahl abzuschließende Wahlniederschrift anzufertigen. 2Diese muss enthalten:
- Ort und Zeit der Wahl,
- Namen des Wahlleiters und der Wahlbeisitzer,
- Namen und Zahl der anwesenden Wahlberechtigten.Die Namen sind vollständig auf einer Anwesenheitsliste festzuhalten.Diese ist der Wahlniederschrift beizufügen,
- die Wahlvorschläge,
- die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Wahlgänge einschließlich der Ergebnisse von Auslosungen,
- Einwendungen gegen die Wahl,
- Zeit des Wahlendes,
- Unterschriften des Wahlleiters und der Wahlbeisitzer.
(2) Die Niederschrift wird vom Propst in Verwahrung genommen.
(3) 1Innerhalb einer Woche nach Ablauf der in § 12 Absatz 3 bestimmten Frist zeigt der Wahlvorstand dem Landeskirchenamt das Ergebnis der Wahl an. 2Er teilt ihm gleichzeitig mit, ob Bedenken gegen das Wahlverfahren vorgebracht worden sind.
#§ 15
(1) Innerhalb von vier Wochen nach der letzten nach § 1 einberufenen Wahlversammlung beruft der dienstälteste gewählte Pfarrer aus dem Sprengel Kassel den Pfarrerausschuss zu einer konstituierenden Sitzung ein.
(2) Der Pfarrerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer.
#§ 16
(1) 1Die in Ausbildung befindlichen Vikare und Anwärter für den pfarramtlichen Hilfsdienst wählen gemeinsam für die Dauer eines Jahres in den Pfarrerausschuss den Vertreter und Stellvertreter . 2Das Landeskirchenamt regelt das Wahlverfahren.
(2) Das Landeskirchenamt bestellt nach Anhörung der Pfarrvertretung eine Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrer.
(3) Zu der Beratung von Angelegenheiten von Vikaren ist deren Vertreter, zu der Beratung von Angelegenheiten schwerbehinderter Pfarrer ist die Vertrauensperson nach Absatz 2 mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
#§ 17
1Der Pfarrerausschuss wird nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, einberufen. 2Für die Geschäftsführung des Pfarrerausschusses gilt im Übrigen Artikel 29 Absatz 1 – 7 der Grundordnung entsprechend.
#§ 18
(1) 1Die Amtszeit des Pfarrerausschusses beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt jeweils am 1. Juli des Jahres, in das der Beginn der neuen Amtszeit fällt.
(2) 1Übernimmt ein Mitglied oder ein Stellvertreter ein anderes Amt im Bereich des Sprengels, so wird dadurch seine Stellung in der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit nicht berührt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der landeskirchliche Pfarrer aus dem Sprengel Kassel (§ 10) oder sein Stellvertreter ein Gemeindepfarramt übernimmt; in diesem Fall scheidet der Pfarrer aus der Pfarrvertretung aus.
(3) 1Scheidet ein Mitglied des Pfarrerausschusses oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so hat für die restliche Amtszeit eine Nachwahl stattzufinden. 2Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds nimmt sein Stellvertreter das Amt wahr, bis eine Nachwahl auf dem nächsten Sprengeltag stattgefunden hat.
#§ 19
1Die Kosten des Pfarrerausschusses trägt die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck. 2Den Mitgliedern des Pfarrerausschusses stehen Reisekosten nach den in der Landeskirche jeweils gültigen Bestimmungen2# zu.
#§ 20
(1) Die vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 in Kraft.
(2) Die Amtszeit des erstmalig gewählten Pfarrerausschusses beginnt mit dem 1. März 1974.
#
1 ↑ Nunmehr § 30 AG.EKKW-PfDG.EKD, abgedruckt unter Nr. 400a.
1 ↑ Nunmehr § 30 AG.EKKW-PfDG.EKD, abgedruckt unter Nr. 400a.