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Geltungszeitraum von: 26.02.1964

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Bischofswahlgesetz

vom 26. Februar 1964

KABl. S. 13

Aufgrund des § 4 des Kirchengesetzes betr. die Leitung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. 9. 1945/4. 12. 1947 – KA. 1948 S. 161# – hat die Landessynode folgendes Gesetz beschlossen:
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§ 1

Die Wahl des Bischofs wird durch einen ständigen Nominierungsausschuss vorbereitet.
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§ 2

( 1 ) Dem Nominierungsausschuss gehören an:
  1. der Vorsitzende der Synode und seine beiden Stellvertreter;
  2. acht von der Synode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, und zwar vier Geistliche und vier Laien. Unter den Geistlichen müssen sich ein Propst, ein Dekan und ein Pfarrer befinden;
  3. der Prälat und der Vizepräsident des Landeskirchenamtes;
  4. der Professor des Fachbereichs Evangelische Theologie der Philipps-Universität Marburg, der nach Artikel 91 Absatz 4 der Grundordnung in die Landessynode berufen worden ist.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Nominierungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter der Mitglieder zu a) und b) sind von der Synode zu wählen; die Stellvertreter zu c) sind der dienstälteste theologische bzw. juristische Oberlandeskirchenrat; Stellvertreter zu d) ist, wer das nach Artikel 91 Absatz 4 der Grundordnung berufene Mitglied in der Landessynode nach Artikel 91 Absatz 5 der Grundordnung vertritt. Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Nominierungsausschusses nach § 2 der Geschäftsordnung für die Landessynode, sofern sie bisher nicht ein Gelöbnis vor der Synode abgelegt haben. Ein Stellvertreter tritt nur dann ein, wenn das Mitglied rechtlich oder tatsächlich auf Dauer verhindert ist.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses aus, so ist eine Nachwahl auf der nächsten Tagung der Landessynode durchzuführen.
( 4 ) Den Vorsitz im Nominierungsausschuss führt der Vorsitzende der Synode. Im Falle seiner Verhinderung führt sein erster Stellvertreter (Absatz 1 a) den Vorsitz.
( 5 ) Der Nominierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
( 6 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird um Entsendung eines seiner Mitglieder als Berater gebeten.
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§ 3

( 1 ) Der Nominierungsausschuss wird auf Anordnung des Rates der Landeskirche durch seinen Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung und der Termin der ersten Sitzung werden den Mitgliedern der Landessynode mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.
( 2 ) Vorschläge für die Nominierung können dem Vorsitzenden des Ausschusses binnen eines Monats nach der Veröffentlichung schriftlich gemacht werden.
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§ 4

Der Nominierungsausschuss stellt mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder den Wahlvorschlag auf, der in der Regel mindestens zwei, höchstens drei Namen enthalten soll. Für jeden Vorgeschlagenen müssen zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder gestimmt haben. Der Vorsitzende stellt zuvor fest, ob die Vorgeschlagenen mit ihrer Kandidatur einverstanden sind.
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§ 5

( 1 ) Der Wahlvorschlag wird spätestens einen Monat vor Zusammentritt der Synode durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
( 2 ) Der Wahlvorschlag wird der Synode in nicht öffentlicher Sitzung begründet. Die Synode kann beschließen, dass danach eine Aussprache stattfindet.
( 3 ) Vor der Wahlhandlung muss eine mindestens zweistündige Verhandlungspause eintreten.
( 4 ) Die Synode wählt ohne weitere Aussprache in geheimer Abstimmung den Bischof mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.
( 5 ) Wenn nach drei Wahlgängen eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande kommt, muss der Ausschuss in derselben Tagung erneut einen Wahlvorschlag vorlegen, der mindestens zwei Namen enthält. Vorher findet eine Aussprache in der Synode statt, deren Anregungen der Ausschuss bei seinen Beratungen berücksichtigen muss. Kommt auch jetzt nach drei Wahlgängen eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so wählt die Synode nunmehr mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl unter den beiden Kandidaten, die in einem der sechs vorausgegangenen Wahlgänge die meisten Stimmen erhalten hatten. Verzichtet einer dieser beiden Kandidaten, so steht der andere allein zur Wahl. Kommen aber infolge von Stimmengleichheit mehr als zwei Kandidaten in Betracht, so findet die Wahl unter diesen statt. Bleibt auch dieser Wahlgang ohne Ergebnis, so ist eine neue Wahlsynode einzuberufen. Ihr hat der Nominierungsausschuss einen neuen Vorschlag zu machen.
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§ 6

(gegenstandslos)
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§ 7

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des auf die Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt2# folgenden Tages in Kraft.

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1 ↑ Das Leitungsgesetz ist außer Kraft getreten und nicht abgedruckt.
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2 ↑ Verkündet am 26. März 1964.