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Ordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

Vom 20. Juli 2021

KABl. S 139

Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und § 8 des Kirchengesetzes über den Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. Juli 2021 hat das Landeskirchenamt folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Elektronische Verfahren (zu § 4 Absatz 1)

Die Erklärung des Aufnahmewunsches in elektronischer Form setzt voraus, dass die aufnehmende Stelle den Zugang dazu eröffnet hat und der Antrag dokumentiert wird. Solange das nicht der Fall ist, ist ein schriftlicher Antrag im Rahmen des Eintrittsgespräches erforderlich.
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§ 2
Musterformulare (zu § 6 Absatz 1)

( 1 ) Das Landeskirchenamt erstellt Musterformulare für den Antrag auf Kirchenmitgliedschaft und die Mitgliedschaftsbescheinigung. Die Musterformulare sind verbindlich zu verwenden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann weitere Musterformulare für das Eintrittsverfahren erstellen. Diese sind ebenfalls verbindlich zu verwenden.
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§ 3
Verfahren beim Eintritt (zu § 6 Absätze 2 und 3)

( 1 ) Erfolgt der Eintritt nicht bei der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, leitet die aufnehmende Stelle den Eintritt an das für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes zuständige Kirchenkreisamt weiter.
( 2 ) Das Kirchenkreisamt informiert unverzüglich die aufnehmende Kirchengemeinde über den Eintritt.
( 3 ) Das Kirchenkreisamt nimmt die Eintragung nach § 6 Absatz 3 in das Aufnahmebuch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes vor.
( 4 ) Erfolgt der Eintritt mit Wirkung für eine andere Kirchengemeinde (§ 3 Absatz 2), nimmt das Kirchenkreisamt die Umpfarrung der eingetretenen Person in diese Kirchengemeinde vor und trägt den Eintritt in das Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchengemeinde ein. Liegt die aufnehmende Kirchengemeinde nicht im Zuständigkeitsbereich des Kirchenkreisamtes, leitet es die Aufnahme zur Eintragung an das für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständige Kirchenkreisamt weiter.
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§ 4
Verfahren beim Eintritt in einer Kircheneintrittsstelle (zu § 7)

Für Kircheneintrittsstellen nach § 7 des Kirchengesetzes können abweichend von § 3 dieser Ordnung zentrale Stellen für das weitere Verfahren festgelegt werden.
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§ 5
Verfahren beim Eintritt mit Wirkung für eine andere Gliedkirche (zu § 7)

Erfolgt der Eintritt gemäß § 3 Absatz 3 mit Wirkung für eine Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die Kircheneintrittsstelle über den Kirchenkreis den Eintritt an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an die andere Gliedkirche.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.