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Geltungszeitraum von: 28.04.2004

Geltungszeitraum bis: 12.07.2021

Kirchengesetz über die Errichtung von Kircheneintrittsstellen

vom 28. April 2004

KABl. S. 108

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 28. April 2004 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Träger von Kircheneintrittsstellen

Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder Gesamtverbände und landeskirchliche Einrichtungen können mit Genehmigung des Landeskirchenamtes Kircheneintrittsstellen einrichten.
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§ 2
Taufe und Kircheneintritt

( 1 ) Der Eintritt in eine Landeskirche setzt die durch Taufe erworbene frühere Mitgliedschaft zu einer christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus. Er ist nach § 7 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft möglich
  1. als Wiederaufnahme einer zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgetretene Person,
  2. als Aufnahme einer zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ausgetretenen Person.
( 2 ) Der Eintritt erfolgt regelmäßig für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes der Person oder des gewöhnlichen Aufenthaltes.
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§ 3
Möglichkeiten eines Eintritts

( 1 ) Ein Eintritt bleibt nach Artikel 6 Absatz 2 der Grundordnung möglich durch einen Antrag bei der Kirchengemeinde des Wohnsitzes und zustimmenden Beschluss des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Ein Eintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck ist ferner bei einer Kircheneintrittsstelle in der Landeskirche möglich und erfolgt grundsätzlich für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Der Kirchenvorstand der Gemeinde, in der die Mitgliedschaft begründet wird, ist unverzüglich zu informieren.
( 3 ) Wenn die eintrittswillige Person mit einer anderen als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes durch besondere Beziehungen verbunden ist und dies durch entsprechende Angaben darlegt (entsprechend Art. 5 Absatz 4 GO), ist ein Eintritt für diese Kirchengemeinde möglich, wenn ihr Kirchenvorstand dem Antrag – nach der positiven Entscheidung der Kircheneintrittsstelle – zustimmt.
( 4 ) Ein Eintritt ist schließlich in einer Eintrittsstelle einer anderen Gliedkirche zu der Kirchengemeinde des Wohnsitzes möglich, wenn diese Eintrittsstelle nach dem jeweiligen gliedkirchlichen Recht unter Mitwirkung der Kirchenleitung zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist (§ 7 a des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft). Der Kirchenvorstand der Gemeinde, in der die Mitgliedschaft begründet wird, ist unverzüglich zu informieren.
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§ 4
Antragstellung

( 1 ) Die eintrittswillige Person erklärt ihren Aufnahmewunsch mit einem schriftlichen Antrag.
( 2 ) Der Nachweis der Taufe erfolgt durch Vorlage der Taufbescheinigung, der Konfirmationsbescheinigung oder, sofern dies nicht möglich ist, durch die Abgabe einer schriftlichen Versicherung der früheren Taufe, wenn möglich unter Nennung der Taufgemeinde.
( 3 ) Hat die eintrittswillige Person einer anderen christlichen Kirche angehört, so erfolgt der Nachweis über den Austritt aus dieser durch Vorlage der Austrittsbescheinigung oder, sofern dies nicht möglich ist, durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Versicherung.
( 4 ) Für getaufte religionsunmündige Kinder erklären die Eltern den Aufnahmewunsch. Für Kinder nach vollendetem zwölften Lebensjahr darf der Eintritt nicht gegen deren Willen erklärt werden.
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§ 5
Kircheneintrittsstelle, Entscheidung

( 1 ) Die Kircheneintrittsstelle wird von einem Pfarrer bzw. einer Pfarrerin geleitet. Weitere Mitglieder der Kircheneintrittsstelle können durch die einrichtende kirchliche Körperschaft bestimmt werden; dabei ist auf eine entsprechende Eignung zu achten.
( 2 ) In der Regel führt der Pfarrer bzw. die Pfarrerin zur Vorbereitung des Eintritts mit der eintrittswilligen Person ein seelsorgerliches Gespräch; dabei soll die Ernsthaftigkeit des Aufnahmewunsches überprüft werden.
( 3 ) Der Pfarrer bzw. die Pfarrerin entscheidet über einen Eintrittsantrag. In den Fällen des § 3 Absatz 3 wird der Antrag mit der Zustimmung der Eintrittsstelle zur endgültigen Entscheidung an den Kirchenvorstand der gewünschten neuen Kirchengemeinde weitergeleitet.
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§ 6
Weiteres Verfahren

( 1 ) Der Eintritt ist als Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nach der Kirchenbuchordnung in das Aufnahmebuch der aufnehmenden Kirchengemeinde einzutragen; er gilt als in dem Zuständigkeitsbereich dieser Kirchengemeinde vollzogen. In den Fällen des § 3 Absatz 3 erfolgt zusätzlich die Eintragung des Eintritts in das Aufnahmebuch der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ohne Nummer.
( 2 ) Die Kircheneintrittsstelle meldet über den Kirchenkreis den Eintritt an die aufnehmende Kirchengemeinde über deren Kirchenkreis. Die Regelungen über das Meldewesen finden Anwendung.
( 3 ) Mit Eingang der Aufnahmebescheinigung ist der Kirchenvorstand verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das aufgenommene Kirchenmitglied eine Mitgliedschaftsbescheinigung erhält. Der Kirchenvorstand hat unverzüglich mit dem neuen Mitglied Kontakt aufzunehmen und es zur Teilnahme am kirchlichen Leben einzuladen.
( 4 ) Erfolgt der Eintritt gemäß § 3 Absatz 3 für die Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die Kircheneintrittsstelle über den Kirchenkreis den Eintritt an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an die andere Gliedkirche.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.