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Geltungszeitraum von: 06.11.1969
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Kirchengesetz über den Dienst der Lektoren
vom 6. November 1969 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Mai 1993
KABl. 1993 S. 61
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|
1 | Beschluss | 27. November 2012 |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. November 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#I. Lektoren
###§ 1
In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck können geeignete Gemeindeglieder mit dem Dienst eines Lektors beauftragt werden.
#§ 2
Der Lektor muss die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
#§ 3
(1) Der Lektor muss fähig sein, sich Predigten, Gebete und Schriftlesungen inhaltlich anzueignen und sie sachgemäß und deutlich vorzutragen.
(2) 1Der Lektor nimmt vor seiner Berufung an einem Ausbildungskurs des Landeskirchenamtes teil. 2Der Bischof kann Ausnahmen zulassen.
#§ 4
(1) Der Lektor wird vom Bischof auf Vorschlag des Kirchenvorstandes und im Benehmen mit dem Dekan berufen; der Kirchenvorstand holt vor seiner Beschlussfassung die Stellungnahme des Leiters des Ausbildungskurses ein.
(2) 1Der Lektor erhält eine Urkunde. 2Die Berufung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Der Lektor wird in einem Gemeindegottesdienst eingeführt.
#§ 5
1Der Bischof kann die Berufung nach Anhörung des Dekans und des Kirchenvorstandes widerrufen. 2Der Widerruf ist zu begründen.
#§ 6
(1) Der Dienst des Lektors regelt sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
(2) 1Der Lektor übernimmt in der Kirchengemeinde oder im Kirchspiel den ihm turnusmäßig oder im Einzelfall übertragenen Gottesdienst. 2Er kann im Bedarfsfall Dienste in anderen Gemeinden übernehmen.
(3) Der Lektor kann im Gottesdienst mit dem Pfarrer in Verkündigung und Gebet und bei der Austeilung des Abendmahls zusammenwirken.
#§ 7
(1) Der Lektor übt seinen Dienst gemäß dem Bekenntnis der Kirche und im Rahmen der gemeindlichen Ordnung aus.
(2) Er hält die Lesepredigt nach den von der Landeskirche herausgegebenen oder von seinem Gemeindepfarrer gebilligten Vorlagen.
(3) Er trägt eine seinem Dienst angemessene Kleidung.
#§ 8
1Der Lektorendienst ist ehrenamtlich. 2Fahrtkosten und aus dem Dienst entstandene Auslagen werden erstattet. 3Anstelle der Einzelauslagen kann eine Auslagenpauschale gewährt werden, deren Höhe das Landeskirchenamt festsetzt.
#§ 9
Der Lektor nimmt zu seiner Fortbildung an Kursen und Seminaren teil, die das Landeskirchenamt in Verbindung mit den Pröpsten und Dekanen durchführt.
#§ 10
1Pfarrer und Lektoren sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und regelmäßig Fragen des Lektorendienstes besprechen. 2Der Lektor ist für die Führung seines Amtes dem Kirchenvorstand verantwortlich. 3Der Dekan soll die Lektoren seines Kirchenkreises regelmäßig zu Besprechungen einladen.
#II. Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 11
Für Lektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in diesen Dienst berufen worden sind, bedarf es keiner neuen Berufung.
#§ 12
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Dienst der Lektoren vom 3. September 1963 (KABl. S. 37) mit Ausnahme von § 41# außer Kraft.