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Geltungszeitraum von: 06.11.1969

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Kirchengesetz über den Dienst der Lektoren

vom 6. November 1969 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Mai 1993

KABl. 1993 S. 61

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
27. November 2012
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Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 6. November 1969 in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Lektoren

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§ 1

In der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck können geeignete Gemeindeglieder mit dem Dienst eines Lektors beauftragt werden.
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§ 2

Der Lektor muss die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
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§ 3

( 1 ) Der Lektor muss fähig sein, sich Predigten, Gebete und Schriftlesungen inhaltlich anzueignen und sie sachgemäß und deutlich vorzutragen.
( 2 ) Der Lektor nimmt vor seiner Berufung an einem Ausbildungskurs des Landeskirchenamtes teil. Der Bischof kann Ausnahmen zulassen.
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§ 4

( 1 ) Der Lektor wird vom Bischof auf Vorschlag des Kirchenvorstandes und im Benehmen mit dem Dekan berufen; der Kirchenvorstand holt vor seiner Beschlussfassung die Stellungnahme des Leiters des Ausbildungskurses ein.
( 2 ) Der Lektor erhält eine Urkunde. Die Berufung wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
( 3 ) Der Lektor wird in einem Gemeindegottesdienst eingeführt.
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§ 5

Der Bischof kann die Berufung nach Anhörung des Dekans und des Kirchenvorstandes widerrufen. Der Widerruf ist zu begründen.
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§ 6

( 1 ) Der Dienst des Lektors regelt sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
( 2 ) Der Lektor übernimmt in der Kirchengemeinde oder im Kirchspiel den ihm turnusmäßig oder im Einzelfall übertragenen Gottesdienst. Er kann im Bedarfsfall Dienste in anderen Gemeinden übernehmen.
( 3 ) Der Lektor kann im Gottesdienst mit dem Pfarrer in Verkündigung und Gebet und bei der Austeilung des Abendmahls zusammenwirken.
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§ 7

( 1 ) Der Lektor übt seinen Dienst gemäß dem Bekenntnis der Kirche und im Rahmen der gemeindlichen Ordnung aus.
( 2 ) Er hält die Lesepredigt nach den von der Landeskirche herausgegebenen oder von seinem Gemeindepfarrer gebilligten Vorlagen.
( 3 ) Er trägt eine seinem Dienst angemessene Kleidung.
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§ 8

Der Lektorendienst ist ehrenamtlich. Fahrtkosten und aus dem Dienst entstandene Auslagen werden erstattet. Anstelle der Einzelauslagen kann eine Auslagenpauschale gewährt werden, deren Höhe das Landeskirchenamt festsetzt.
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§ 9

Der Lektor nimmt zu seiner Fortbildung an Kursen und Seminaren teil, die das Landeskirchenamt in Verbindung mit den Pröpsten und Dekanen durchführt.
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§ 10

Pfarrer und Lektoren sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und regelmäßig Fragen des Lektorendienstes besprechen. Der Lektor ist für die Führung seines Amtes dem Kirchenvorstand verantwortlich. Der Dekan soll die Lektoren seines Kirchenkreises regelmäßig zu Besprechungen einladen.
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II. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 11

Für Lektoren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in diesen Dienst berufen worden sind, bedarf es keiner neuen Berufung.
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§ 12

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Dienst der Lektoren vom 3. September 1963 (KABl. S. 37) mit Ausnahme von § 41# außer Kraft.

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1 ↑ § 4 der VO vom 3. September 1963 (KABl. S. 37) hat folgenden Wortlaut:“In besonderen Ausnahmefällen kann der Bischof einen Predigtauftrag erteilen, der das Halten selbstverfasster Predigten umfasst.”