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Geltungszeitraum von: 22.10.2013

Geltungszeitraum bis: 23.02.2021

Ordnung für den Ausschuss für digitale Netze

vom 22. Oktober 2013

KABl. S. 178

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Beschluss
1. Dezember 2015
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2013 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. November 2012, KABl. S. 321, folgende Ordnung für den Ausschuss für digitale Netze beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

Zur Beratung des Bischofs oder der Bischöfin und des Landeskirchenamtes in Fragen, die das Internet und das Intranet (digitale Netze) betreffen, wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er beobachtet die Entwicklungen und Veränderungen im Internet und Intranet und begleitet die zugehörige Arbeit der Landeskirche.
  2. Er berät und begleitet den Internetbeauftragten oder die Internetbeauftragte sowie den Beauftragten oder die Beauftragte für Interne Kommunikation der Landeskirche in allen ihm oder ihr übertragenen Aufgaben.
  3. Er bereitet Entscheidungen zur technischen und konzeptionellen Weiterentwicklung des Internets und Intranets vor.
  4. Er schlägt geeignete Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung im Bereich der Medien Internet und Intranet vor.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Von Amts wegen gehören dem Ausschuss an:
1. die Leitung der Öffentlichkeitsarbeit,
2. die Leitung des Rechtsreferats,
3. die Leitung des Medienhauses (sofern nicht personenidentisch mit Ziffer 4),
4. der oder die Internetbeauftragte,
5. der oder die Beauftragte für Interne Kommunikation,
6. die Leitung des Haupt- und Personalreferats,
7. die Leitung des Sachgebiets IuK.
Der Bischof oder die Bischöfin beruft darüber hinaus je einen Vertreter oder eine Vertreterin
8. der Kirchenkreisamtsleitungen,
9. der Dekaneschaft sowie
10. der Pfarrerschaft
als Mitglied in den Ausschuss.
( 2 ) Der Ausschuss kann weitere sachkundige Personen beratend hinzuziehen. Der oder die Beauftragte für Datenschutz hat das Recht, jederzeit beratend an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
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§ 3
Amtszeit, Vorsitz

( 1 ) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Scheidet ein berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit des Ausschusses aus, wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin berufen.
( 2 ) Der Vorsitz obliegt der Leitung der Öffentlichkeitsarbeit, der stellvertretende Vorsitz der Leitung des Rechtsreferats.
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§ 4
Arbeitsweise

( 1 ) Der Ausschuss tagt in der Regel halbjährlich.
( 2 ) Er kann zu bestimmten Fragen Arbeitsgruppen bilden. Arbeitsgruppen können weitere sachkundige Personen beratend hinzuziehen.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für den Internetausschuss vom 8. November 2006, KABl. S. 174, außer Kraft.