.

Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsgesetz- FZuwG)

vom 26. November 1997

KABl. S. 211

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
1
Neubekanntmachung
4. Dezember 2009
2
Kirchengesetz
13. Mai 2011
3
Kirchengesetz
24. April 2015
4
Kirchengesetz
25. April 2017
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 6
Unterabschnitt 7
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Abschnitt IV
Umlagen
Abschnitt VII
Festsetzungsverfahren
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Einführung von Grundbudgets für Kirchengemeinden und eines Gebäudemanagements in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. Mai 2009 (KABl. S. 83) und Artikel 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Vermögensaufsichtsgesetzes und des Finanzzuweisungsgesetzes vom 25. November 2009 (KABl. S. 238) wird das folgende Kirchengesetz neu bekannt gemacht:
#

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

###

§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen gebildeten Verbände (kirchliche Körperschaften) erhalten Finanzzuweisungen aus dem Anteil der Kirchengemeinden an der Landeskirchensteuer (§ 3 Absätze 1 und 2 Kirchensteuerordnung). Sie sollen daneben Maßnahmen zur Erzielung weiterer Einnahmen planen und durchführen.
( 2 ) Die Finanzzuweisung einer kirchlichen Körperschaft ergibt sich aus der auf volle Beträge in Euro gerundeten Summe der Einzelzuweisungen (§§ 4 und 23).
( 3 ) Die Landessynode kann beschließen, aus dem kirchengemeindlichen Anteil an der Landeskirchensteuer vorweg Mittel für folgende Zwecke zu entnehmen:
  1. zur Finanzierung kirchengemeindlicher Anteile an Zuweisungen an die Evangelische Kirche in Deutschland oder andere nationale oder internationale kirchliche Zusammenschlüsse oder Organisationen, zu denen die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck durch Kirchengesetz oder vertragliche Vereinbarungen verpflichtet ist,
  2. zur Finanzierung von Aufwendungen der Landeskirche, die durch die Wahrnehmung von Aufgaben für die kirchlichen Körperschaften entstehen,
  3. zur Verwaltung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 2
Zweckbindung der Zuweisungen aus Kirchensteuern

Die Zuweisungen sind mit den sonstigen Einnahmen dazu bestimmt, die kirchlichen Körperschaften zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu befähigen.
#

§ 3
Übertragung von Aufgaben nach Artikel 64 Absatz 4 GO auf die Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise unterstützen die in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und von diesen gebildeten Verbände bei der Planung und Finanzierung von deren Aufgaben.
( 2 ) Die Kirchenkreise haben treuhänderisch für die in ihnen zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften Kirchensteuermittel zu verwalten und
  1. die Wahrnehmung von Aufgaben in den in § 14 Absatz 1 genannten Arbeitsgebieten festzulegen,
  2. Fonds für Finanzhilfen zu errichten,
  3. über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Personalstellen zu entscheiden,
  4. über die Ausstattung mit kirchlichen Gebäuden zu entscheiden und
  5. Haushaltszuweisungen zu gewähren.
( 3 ) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 können durch kirchenrechtliche Vereinbarung (Artikel 72 Nr. 7 Grundordnung) auf einen Gesamt- oder Zweckverband übertragen werden, wenn der übertragende Kirchenkreis und bei einer Übertragung auf einen Gesamtverband auch die den Kirchenkreis bildenden Kirchengemeinden dem Verband als Mitglieder angehören.
#

Abschnitt II
Zuweisungen an Kirchengemeinden und die von diesen gebildeten Verbände

###

§ 4
Grundsatz

( 1 ) Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Gesamtverbände erhalten Grundbudgets (§§ 9 ff.), Grundzuweisungen (§ 12), Zuweisungen für Gebäude (§ 13 und Abschnitt V) und Kirchenkreisamtszuweisungen (§§ 20 und 21); in Ausnahmefällen können einmalige Notzuweisungen (§ 22) gewährt werden.
( 2 ) Zuweisungen für Personalstellen, diakonische Dienste sowie Gebäudebewirtschaftung und Gebäudeunterhaltung von Gemeindehäusern erfolgen durch die Kirchenkreise nach Maßgabe dieses Gesetzes.
( 3 ) Zweckverbände erhalten Zuweisungen für Gebäude nach Abschnitt V, sofern sie Träger oder Nutzer von Gebäuden nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 (Gebäude von Tagesstätten für Kinder) sind; in Ausnahmefällen können einmalige Notzuweisungen (§ 22) gewährt werden.
#

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

##

§ 5
Berechnung

( 1 ) Die Höhe der nach Messzahl zu ermittelnden Zuweisungen ergibt sich, indem die Messzahl mit dem Grundbetrag (§ 6) vervielfacht wird.
( 2 ) Die Höhe von Budgetzuweisungen wird anhand der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes errechnet.
#

§ 6
Grundbetrag

Die Höhe des Grundbetrages wird im Haushaltsgesetz festgelegt.
#

§ 7
Allgemeine Regeln

( 1 ) Die zur Ermittlung der Messzahlen und der für die Berechnung der Höhe der Budgets erforderlichen Zahlen und Sachverhalte sind dem Landeskirchenamt durch die kirchlichen Körperschaften auf Anforderung mitzuteilen. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des dem maßgeblichen Haushaltszeitraum vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres.
( 2 ) Bei Neuerrichtung, Teilung und Zusammenlegung von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen setzt das Landeskirchenamt die Messzahlen und Budgets der betroffenen kirchlichen Körperschaften neu fest.
( 3 ) Ergeben sich bei der Berechnung der Messzahl oder eines Budgets Bruchteile, werden diese auf den nächst höheren oder niedrigeren vollen Wert gerundet.
#

§ 8
Gesamtverbände

Sind Kirchengemeinden in einem Gesamtverband zusammengeschlossen, erhält der Gesamtverband die Zuweisungen nach diesem Gesetz. Das Gleiche gilt für einen Kirchenkreis, dem mit Genehmigung des Rates der Landeskirche Aufgaben eines Gesamtverbandes übertragen sind.
#

Unterabschnitt 2
Grundbudgets

##

§ 9
Grundsätze

( 1 ) Kirchengemeinden erhalten je Predigtstätte und je Gemeindepfarrstelle in ihrem Gemeindegebiet ein Grundbudget.
( 2 ) Die Höhe der Budgets wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche geregelt.
#

§ 10
Grundbudget für Predigtstätten

( 1 ) Predigtstätte ist jeder Gottesdienstraum, in dem mindestens einmal wöchentlich ein Hauptgottesdienst stattfindet.
( 2 ) Das Grundbudget ist dazu bestimmt, die für die Hauptgottesdienste in einem Jahr durchschnittlich anfallenden Kosten für Kirchenmusik, Küster und Sachkosten zu decken.
( 3 ) Für Predigtstätten, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, wird das Grundbudget in folgender Höhe zugewiesen:
bei regelmäßig mindestens einem Hauptgottesdienst monatlich zu einem Viertel,
bei regelmäßig mindestens zwei Hauptgottesdiensten monatlich zur Hälfte und
bei regelmäßig mindestens drei Hauptgottesdiensten monatlich zu drei Viertel.
( 4 ) Gottesdienste in Anstalten und Einrichtungen sowie Gottesdienste aus Anlass von Amtshandlungen oder aus anderen besonderen Anlässen (z. B. Jahrestagen, Festen) sowie Gottesdienste außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten für den Hauptgottesdienst sind keine berücksichtigungsfähigen Gottesdienste nach Absatz 1.
#

§ 11
Grundbudget für Gemeindepfarrstellen

( 1 ) Das Grundbudget ist dazu bestimmt, die in einem Jahr durchschnittlich anfallenden Pfarramtskosten (insbesondere Sekretariat, Amtszimmerpauschale, Verwaltung, Kirchenvorstandsarbeit, Konfirmandenunterricht, Öffentlichkeitsarbeit, Gemeindearbeitsschwerpunkt) zu decken.
( 2 ) Die Höhe der Zuweisung ergibt sich aus der Vervielfachung des Budgets mit dem Umfang der mit Sitz in der jeweiligen Kirchengemeinde errichteten Gemeindepfarrstellen. Die Pfarrstellen des Bischofs, der Pröpste und der Dekane sowie Predigtaufträge bleiben unberücksichtigt.
Für Gemeindepfarrstellen mit regionalem Dienstauftragsanteil wird eine Ergänzungszuweisung zur Abdeckung der auf den Funktionalanteil entfallenden Pfarramtskosten (insbesondere Sekretariat, Amtszimmerpauschale und Verwaltung) gewährt.
#

Unterabschnitt 3
Grundzuweisung

##

§ 12
Berechnung der Messzahl

( 1 ) Für die Berechnung der Messzahl wird die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde wie folgt vervielfacht:
  1. für die ersten 600 Mitglieder mit 0,0
  2. für das 601. bis 1.200. Mitglied mit 0,35
  3. für das 1.201. bis 1.800. Mitglied mit 2,7
  4. für das 1.801. bis 4.200. Mitglied mit 2,3
  5. für jedes weitere Mitglied mit 2,2.
( 2 ) Sind Kirchengemeinden in einem Gesamtverband zusammengeschlossen (§ 8), findet der Vervielfachungsfaktor nach Absatz 1 Nr. 1 bei ihnen nur einmal Anwendung. Danach kommt für die ersten 1.200 Mitglieder einer Kirchengemeinde der Vervielfachungsfaktor nach Absatz 1 Nr. 2 zur Anwendung.
#

Unterabschnitt 4
Gebäudezuweisung

##

§ 13
Grundsatz

( 1 ) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen für
  1. Kirchen für Bewirtschaftung und Bauunterhaltung, sowie
  2. Pfarrhäuser und
  3. Gebäude von Tagesstätten für Kinder jeweils für die Bauunterhaltung
nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts V dieses Gesetzes.
( 2 ) Zuweisungen für die Bewirtschaftung und Unterhaltung von Gemeindehäusern und für Nutzungsrechte an Gebäuden Dritter erfolgen durch den Kirchenkreis.
#

Unterabschnitt 5
Personalzuweisung

##

§ 14
Zuweisung zur Finanzierung von nicht theologischen Personalstellen

( 1 ) Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts können über den Kirchenkreis eine Personalzuweisung für nicht-theologische Stellen in den Aufgabenbereichen
  1. Kirchenmusik,
  2. Kinder-, Jugend- und Gemeindearbeit,
  3. Küster-, Hausmeister- und Reinigungsdienst und
  4. Sekretariats- und Schreibdienst erhalten.
( 2 ) Über die Höhe der Zuweisung entscheidet der Kirchenkreisvorstand auf der Grundlage von Rahmenplänen und Vergabegrundsätzen, die auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes oder eines von der Kreissynode gebildeten Personalstellenausschusses von der Kreissynode beschlossen werden.
( 3 ) Die Rahmenpläne beschreiben den Inhalt und den Umfang der im Kirchenkreis in dem jeweiligen Aufgabengebiet wahrzunehmenden Aktivitäten. Sie regeln den förderfähigen Personaleinsatz.
#

§ 15
Gesamtpersonalbudget, Gesamtgrundbudget, Gesamtausgleichsbetrag

Im Haushaltsgesetz der Landeskirche wird die Höhe des Budgets für die Berechnung der Personalbudgets nach § 16 in Euro festgesetzt (Gesamtpersonalbudget). Zugleich wird der jeweils vom Hundert bemessene Anteil des Gesamtgrundbudgets und des Gesamtausgleichsbetrags am Gesamtpersonalbudget bestimmt.
#

§ 16
Personalbudget des Kirchenkreises

( 1 ) Zur Finanzierung von Zuweisungen nach § 14 erhält der Kirchenkreis ein Personalbudget.
( 2 ) Das Personalbudget besteht aus einem Grundbudget und einem Ausgleichsbetrag.
( 3 ) Die Höhe des Grundbudgets ergibt sich aus dem Verhältnis der Zahl der Kirchenmitglieder im Kirchenkreis zur Zahl aller Kirchenmitglieder in der Landeskirche bezogen auf die für die Summe aller Grundbudgets verfügbaren Gesamtmittel nach § 15 Satz 2 (Gesamtgrundbudget).
( 4 ) Die Höhe des Ausgleichsbetrags ergibt sich aus dem Verhältnis
  • der Höhe der Differenz der Zuweisung nach Absatz 3 zu der Höhe der Personalzuweisung im Haushaltsjahr 2007 zur
  • Summe der entsprechenden Differenzen aller Kirchenkreise bezogen auf die für die Ausgleichsbeträge verfügbaren Gesamtmittel nach § 15 Satz 2 (Gesamtausgleichsbetrag).
( 5 ) Maßgebend für die Zahl der Kirchenmitglieder ist der Stichtag nach § 7 Absatz 1 Satz 2.
#

§ 17
Zweckbindung des Personalbudgets

( 1 ) Aus den Mitteln des Personalbudgets sind bei dem Kirchenkreis oder den in ihm zusammengeschlossenen kirchlichen Körperschaften vorrangig Anstellungsverhältnisse im Gesamtumfang von mindestens einer Vollzeitstelle für den Aufgabenbereich Kirchenmusik und von mindestens zwei Vollzeitstellen für den Aufgabenbereich Kinder-, Jugend- und Gemeindearbeit zu fördern. Verbleibende Mittel sind regelmäßig zur Förderung von Anstellungsverhältnissen in den in § 14 Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen zu verwenden.
( 2 ) In Einzelfällen können Budgetmittel auch für Anstellungsverhältnisse in anderen kirchlichen Arbeitsbereichen eingesetzt werden. Ausgenommen sind Arbeitsbereiche, die
  • nach anderen Rechtsvorschriften oder Förderbestimmungen der Landeskirche Zuweisungen erhalten oder
  • üblicherweise durch kostendeckende Entgelte oder Zuwendungen Dritter zu finanzieren sind.
( 3 ) Anstellungsträger von geförderten Personalstellen sollen regelmäßig angemessene Eigenmittel zur Finanzierung einsetzen. Möglichkeiten der Finanzierung aus Drittmitteln sind zu prüfen und zu nutzen. Eigenmittel und Fördermittel Dritter gehen der Finanzierung aus dem Personalbudget vor.
#

§ 18
Kooperation von Kirchenkreisen

Kirchenkreise können insbesondere zur Verbesserung des Umfangs und der Organisation des Einsatzes von nicht theologischem Personal und zur Optimierung des Finanzmitteleinsatzes Kooperationen vereinbaren. Das Nähere ist in einer kirchenrechtlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln.
#

§ 19
Sollhöhe Personalbudget / Ergänzungsbudget

( 1 ) Die Höhe des Personalbudgets soll die Summe der im Haushaltsgesetz der Landeskirche (siehe § 15) festzulegenden durchschnittlichen Höhe der Bruttopersonalkosten für
  1. eine Vollzeitstelle Kirchenmusik,
  2. zwei Vollzeitstellen Kinder-, Jugend- und Gemeindearbeit,
  3. zwei Vollzeitstellen Küster- und Hausmeister- und Reinigungsdienst und
  4. einer Vollzeitstelle Sekretariats- und Schreibdienst
je 35.000 Mitglieder nicht unterschreiten.
( 2 ) Liegt die Höhe des Personalbudgets (§ 16) unter der Sollhöhe nach Absatz 1, erhält der Kirchenkreis ein Ergänzungsbudget in Höhe der Differenz.
( 3 ) Die Mittel für das Ergänzungsbudget können auch aus dem landeskirchlichen Teil des landeskirchlichen Haushalts bereitgestellt werden.
( 4 ) Für das Ergänzungsbudget gilt die Zweckbindung des § 17 entsprechend.
#

Unterabschnitt 6
Kirchenkreisamtszuweisung

##

§ 20
Grundsatz

Kirchengemeinden und Gesamtverbände erhalten eine Kirchenkreisamtszuweisung.
#

§ 21
Berechnung der Zuweisung

Die Höhe der Zuweisung beträgt 20 vom Hundert der Summe aus den Grundbudgets (§§ 9 ff.), der Grundzuweisung (§ 12) und der Gebäudezuweisung (§ 13 Absatz 1).
#

Unterabschnitt 7
Notzuweisung

##

§ 22
Härteausgleich

( 1 ) Die Landessynode bestimmt aus dem kirchengemeindlichen Anteil an der Landeskirchensteuer einen jährlichen Betrag für finanzielle Notsituationen kirchlicher Körperschaften. Die Mittel werden von dem Landeskirchenamt verwaltet.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann hieraus einmalig kirchlichen Körperschaften eine Notzuweisung zur Konsolidierung des Haushalts gewähren.
( 3 ) Notzuweisungen sind nur zulässig, wenn zuvor alle Möglichkeiten örtlicher Finanzierung ausgeschöpft sind und der Haushaltsausgleich bei Kirchengemeinden und den von diesen gebildeten Verbänden auch mit Mitteln des Kirchenkreises nicht sichergestellt werden kann. Bei Kirchenkreisen ist vorab zu prüfen, ob die Kirchenkreisumlage nach § 27 erhoben wird oder erhöht werden kann.
( 4 ) Zweckverbände, an denen sich andere kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände beteiligen, treffen eine Regelung über die Beteiligung der anderen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in finanziellen Notlagen.
#

Abschnitt III
Zuweisungen an Kirchenkreise

#

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

##

§ 23
Grundsatz

( 1 ) Kirchenkreise erhalten Grundzuweisungen und Kirchenkreisamtszuweisungen. Sie erhalten ferner zur eigenen Verwaltung und Vergabe Personalbudgets (§§ 16 ff.), Diakoniebudgets (§ 25) sowie Budgets für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden oder von kirchlichen Verbänden stehen oder von diesen genutzt werden (Abschnitt V).
( 2 ) Im Haushaltsgesetz der Landeskirche können Budgetzuweisungen für besondere Zwecke festgesetzt werden.
#

Unterabschnitt 2
Berechnungsgrundlagen

##

§ 24
Messzahlen

( 1 ) Die für die Berechnung der Grundzuweisung maßgebliche Messzahl der Kirchenkreise wird ermittelt, indem die Summe der Zahl der Mitglieder der angeschlossenen Kirchengemeinden in der nachfolgenden Weise vervielfacht wird:
  1. für die ersten 10.000 Mitglieder ........... mit 0,21,
  2. für das 10.001. bis 20.000. Mitglied …. mit 0,14,
  3. für das 20.001. bis 30.000. Mitglied .… mit 0,08,
  4. für das 30.001. bis 40.000. Mitglied … mit 0,04,
  5. für jedes weitere Mitglied ………....….. mit 0,01.
( 2 ) Im Falle einer Neuordnung von Kirchenkreisen darf die Messzahl nach Absatz 1 nicht niedriger festgesetzt werden, als sie ohne diese Maßnahme festzusetzen wäre. Schließen sich mehrere Kirchenkreise zusammen, ist die nach Absatz 1 für den jeweiligen Vervielfältigungsfaktor maßgebliche Bezugsmenge der Mitglieder mit der Zahl der an dem Zusammenschluss beteiligten Kirchenkreise zu multiplizieren.
( 3 ) Die Messzahl für die Kirchenkreisamtszuweisung beträgt 20 vom Hundert der Messzahl nach Absatz 1.
( 4 ) Für die Ermittlung der Messzahlen gilt § 7 entsprechend.
#

Unterabschnitt 3
Diakoniezuweisung

##

§ 25
Zuweisungen für den Betrieb diakonischer Einrichtungen

( 1 ) Die Kirchenkreise erhalten Zuweisungen für den Betrieb regionaler Diakonischer Werke (§ 17 Diakoniegesetz) und zur Förderung des Betriebs von Kindertagesstätten.
( 2 ) Für den Betrieb der regionalen Diakonischen Werke wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche ein Budget als Betrag in Euro festgesetzt, welches sich aus Gesamt-grundbudget, Gesamtausgleichsbetrag und Projektzuweisung zusammensetzt.
( 3 ) Zur Förderung des Betriebs von Kindertagesstätten wird im Haushaltsgesetz der Landeskirche ein Budget als Betrag in Euro festgesetzt, welches zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Anteile der Kindertagesstättenarbeit zu verwenden ist.
( 4 ) Die Landessynode stellt aus dem kirchengemeindlichen Teil der Landeskirchensteuer Mittel für die Einführung, Weiterentwicklung oder Ergänzung diakonischer Dienste bereit (Innovationsfonds Diakonie). Die Mittel werden vom Landeskirchenamt verwaltet und den örtlichen und regionalen Trägern auf Antrag zugewiesen. Die Bewilligung dauerhafter Zuweisungen bedarf der Zustimmung des Rates der Landeskirche.
#

Abschnitt IV
Umlagen

###

§ 26
Zweckverbände

Zweckverbände erheben zur Finanzierung ihrer nicht durch anderweitige Erträge gedeckten Aufwendungen eine Umlage von ihren Mitgliedern. Art und Höhe der Umlage werden in der Zweckverbandssatzung festgelegt. Lässt die Zweckverbandssatzung eine Festsetzung des Verteilungsschlüssels oder des Hebesatzes durch den Zweckverbandsvorstand zu, bedarf dieser Beschluss zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die für die Haushaltsaufsicht zuständige Stelle.
#

§ 27
Kirchenkreise

( 1 ) Soweit die Einnahmen der Kirchenkreise nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben sie eine Kirchenkreisumlage von den in ihnen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden zu erheben.
( 2 ) Umlagegrundlage ist die Zuweisung nach § 12.
( 3 ) Der Hebesatz ist in dem Haushaltsbeschluss des Kirchenkreises festzusetzen. Er kann nach der Höhe der Zuweisung nach § 12 gestaffelt werden.
( 4 ) Der Hebesatz bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

Abschnitt V
Zuweisungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden

###

§ 28
Grundsatz

Die Zuweisungen für die Bauunterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden oder von kirchlichen Verbänden stehen, erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts. Entsprechendes gilt für Gebäude, für die Unterhaltungsverpflichtungen bestehen.
#

§ 29
Berechnung der Budgetzuweisungen für Bauunterhaltung

( 1 ) Die Höhe der Zuweisungen für Bauunterhaltungsmaßnahmen wird unter Berücksichtigung des Gebäudewiederbeschaffungswertes der Kirchen, Pfarrhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder ermittelt. Bei der Ermittlung der Zuweisungshöhe für Gemeindehäuser wird ein einheitlicher, pauschaler Gebäudewiederbeschaffungswert auf der Basis des angenommenen Pauschalbedarfs einer Kirchengemeinde mit 1.700 Gemeindegliedern und einer Gemeindehausnutzfläche von 200 m zu Grunde gelegt.
( 2 ) Bei gemischter Nutzung von Gebäuden wird der Gebäudewiederbeschaffungswert im Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt.
( 3 ) Der Gebäudewiederbeschaffungswert errechnet sich aus dem Brandversicherungswert des Gebäudes und seiner Ausstattung auf der Basis von 1914 vervielfacht mit dem aktualisierten Baukostenindex. Der pauschale Brandversicherungswert 1914 für Gemeindehäuser wird mit 27.000,00 Mark festgesetzt.
( 4 ) Für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Bauunterhalt wird der Gebäudewiederbeschaffungswert wie folgt vervielfacht:
für
Kirchen mit 0,5 vom Hundert,
für
Pfarrhäuser mit 0,8 vom Hundert,
für
Tageseinrichtungen für Kinder
mit 1,0 vom Hundert.
Für die Berechnung der Höhe der Zuweisung für den Bauunterhalt der Gemeindehäuser wird der pauschale Gebäudewiederbeschaffungswert durch die Zahl der Gemeindeglieder nach Absatz 1 Satz 2 geteilt. Das Ergebnis wird mit 0,6 vom Hundert vervielfacht und danach mit der Zahl der Gemeindeglieder je Kirchenkreis vervielfacht.
( 5 ) Die Zuweisungen für den Bauunterhalt der Tageseinrichtungen für Kinder werden nur gewährt, wenn eine kirchliche Körperschaft verpflichtet ist, die Kosten für die Gebäudeunterhaltung zu tragen. Die Zuweisungen werden nach Maßgabe des mit der jeweiligen Kommune abgeschlossenen Betriebsvertrags oder einer anderen vertraglichen Regelung um den entsprechenden kommunalen Zuschuss gekürzt. Zweckverbände, die zur Bauunterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder verpflichtet sind, erhalten keine Zuweisung für Gebäude, die im Eigentum einer anderen kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände stehen oder von dieser als Eigentum dem Zweckverband übertragen wurden.
( 6 ) Gebäude im Patronat der Landeskirche gemäß Artikel 7 des Hessischen Staatskirchenvertrags erhalten keine Zuweisungen für den Bauunterhalt.
( 7 ) Leistungsverpflichtungen Dritter für den Bauunterhalt der Kirchengebäude und Pfarrhäuser werden angerechnet.
#

§ 30
Zuweisungsempfänger des Budgets für Bauunterhaltung und Zweckbindung

( 1 ) Die Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbände erhalten einen Anteil von 30 vom Hundert der nach § 29 ermittelten Zuweisungen für den Bauunterhalt der Kirchen, Pfarrhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder. Damit haben sie ihre Baumaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen und zu finanzieren, wenn die nach DIN 276 ermittelten Baukosten ohne Nebenkosten den Betrag von 5.000,00 € pro Maßnahme nicht übersteigen. Festgestellte Gebäudeschäden sind unverzüglich zu beheben. Nicht verbrauchte Zuweisungen sind einer zweckgebundenen Bauunterhaltungsrücklage zuzuführen.
( 2 ) Die Kirchenkreise erhalten einen Anteil von jeweils 70 vom Hundert der nach § 29 ermittelten Zuweisungen für den Bauunterhalt. Für Gemeindehäuser, Gemeinderäume und den als Gemeinderäume genutzten Teil von Gemeindezentren erhalten sie die Zuweisung in voller Höhe. Die Zuweisungsmittel sind für notwendige Baumaßnahmen der Kirchengemeinden einzusetzen, deren nach DIN 276 ermittelte Baukosten ohne Nebenkosten pro Bauprojekt den Betrag von 60.000,00 € nicht übersteigen. Über Anträge der Kirchengemeinden entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
( 3 ) Über Maßnahmen der Bauunterhaltung an Gemeindehäusern entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Maßgabe eines von der Kreissynode beschlossenen Gebäudebedarfsplans unabhängig von der Höhe der Baukosten des Bauprojekts.
#

§ 31
Zuweisung und Berechnung der Budgets für Bewirtschaftungskosten

( 1 ) Kirchengemeinden erhalten Zuweisungen für die Bewirtschaftung der von ihnen genutzten Kirchen. Sie setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag von 500,00 € je Kirche und folgendem Betrag:
  1. dem beheizbaren Bruttorauminhalt oder
  2. dem durch den Wert 50 geteilten Brandversicherungswert von 1914 bei Kirchen, für die der beheizbare Bruttorauminhalt noch nicht bekannt ist,
jeweils vervielfacht mit den durchschnittlichen Bewirtschaftungskosten je Kubikmeter (Bewirtschaftungskostenindex). Liegen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 nicht vor, wird das Budget um 25 vom Hundert gekürzt. Der Bewirtschaftungskostenindex wird durch Verordnung des Landeskirchenamtes festgesetzt.
( 2 ) Die Kirchenkreise erhalten
  1. für die Bewirtschaftung von Gemeinderäumen, Gemeindehäusern und den als Gemeinderäume genutzten Teil von Gemeindezentren pro Mitglied eine Zuweisung und
  2. einen Pauschalbetrag für durchschnittlich zwei Wochenstunden Reinigung je 1.700 Mitglieder.
Die Höhe regelt eine Verordnung des Landeskirchenamtes. Die Mittel sind den Kirchengemeinden zuzuweisen.
#

§ 32
Baumittel in der Verwaltung der Landeskirche

( 1 ) Die Landessynode weist dem Landeskirchenamt einen bestimmten Teil des kirchengemeindlichen Anteils an der Landeskirchensteuer zur zentralen Vergabe von Fördermitteln für Bauprojekte zu. Die Förderung kann in Form von Zuweisungen oder Krediten erfolgen, sofern die nach DIN 276 ermittelten Baukosten ohne Nebenkosten den Betrag von 60.000,00 € übersteigen. Die kirchlichen Körperschaften haben sich angemessen an den Kosten der Baumaßnahme zu beteiligen. Die Förderung aus landeskirchlich verwalteten Mitteln ist nachrangig.
( 2 ) Mittel der Baumittelfonds der Kirchenkreise nach § 8 der Mustersatzung für Kirchenkreise sind für Baumaßnamen der Kirchengemeinden bis 60.000,00 € in Ausnahmefällen bis 200.000,00 € der nach DIN 276 ermittelten Kosten sowie für Kosten der elektronischen Datenerfassung der kirchengemeindlichen Gebäude zu verwenden. Das Nähere regelt die Ausführungsverordnung des Landeskirchenamtes (§ 44).
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann in der Ausführungsverordnung (§ 44) Ausnahmen von der Zweckbindung der Zuweisungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden nach diesem Abschnitt zulassen.
#

Abschnitt VI
Finanzierung der Kirchenkreisämter

###

§ 33
Grundsatz

Die Aufwendungen der Kirchenkreisämter sind aus den Zuweisungsbeträgen nach §§ 20 Satz 1, 21, 23 und 24 Absatz 3 sowie den Erträgen aus dem Personalkostenanteil der Verwaltung (§ 35) zu finanzieren.
#

§ 34
Empfänger der Zuweisungen

Die Zuweisungsbeträge der in § 33 genannten Zuweisungen werden den Kirchenkreisen unmittelbar angewiesen. Ist ein Gesamtverband Träger eines Kirchenkreisamtes, erhält er die Zuweisungen.
#

§ 35
Personalkostenanteil der Verwaltung

( 1 ) Die Berechnungsgrundlage für den Personalkostenanteil der Verwaltung ist die Summe der Einnahmen oder der Ausgaben einzelner Abrechnungsobjekte der angeschlossenen Körperschaften.
( 2 ) Berechnungsgrundlage und Höhe des Personalkostenanteils als Wert vom Hundert sind in den Haushaltsbeschlüssen der Kirchenkreise festzusetzen. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 3 ) In die Berechnungsgrundlage sollen gegenseitige Leistungen kirchlicher Körperschaften nur einmal einbezogen werden. Zuweisungen, die Berechnungsgrundlage der Kirchenkreisamtszuweisung sind (§§ 21, 24 Absatz 3), dürfen in die Berechnungsgrundlage nicht einbezogen werden. Bei der Zugrundelegung der Einnahmen als Berechnungsgrundlage dürfen in der gleichen Sache entweder nur Erträge oder nur Einzahlungen einbezogen werden. Bei der Zugrundelegung der Ausgaben als Berechnungsgrundlage ist analog zu verfahren.
#

§ 36
Fehlbetragsausgleich

Reichen die Mittel nach §§ 34 und 35 im Einzelfall zur Deckung der Ausgaben nicht aus, können Fehlbeträge von den sie tragenden Kirchenkreisen ausgeglichen werden. Der Ausgleich bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

Abschnitt VII
Festsetzungsverfahren

#

Unterabschnitt 1
Feststellung und Festsetzungsbescheid

##

§ 37
Feststellung der Messzahlen

Die Messzahlen für die kirchlichen Körperschaften werden auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß §§ 7 Absatz 1, 24 Absatz 4 von dem Landeskirchenamt festgestellt.
Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Höhe von Budgetzuweisungen.
#

§ 38
Festsetzungsbescheid

Die gemäß § 37 festgestellte Messzahl oder die Höhe der Budgetzuweisung und die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen werden der kirchlichen Körperschaft durch schriftlichen Festsetzungsbescheid von dem Landeskirchenamt bekannt gegeben. Entsprechendes gilt im Fall des § 7 Absatz 2.
#

Unterabschnitt 2
Rechtsmittelverfahren gegen den Festsetzungsbescheid

##

§ 39
Einspruch

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften können innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheids schriftlich Einspruch bei dem Landeskirchenamt einlegen. Der Einspruch muss begründet werden.
( 2 ) Mit dem Einspruch können ausschließlich Berechnungsfehler und Fehler in der Übernahme der Berechnungsgrundlagen aus den Mitteilungen nach § 37 gerügt werden.
( 3 ) Einsprüche, die mit fehlerhaften Angaben in der Mitteilung nach § 37 begründet werden, sind unzulässig.
#

§ 40
Widerspruch

( 1 ) Gegen den Einspruchsbescheid des Landeskirchenamtes ist das Rechtsmittel des Widerspruchs gegeben.
( 2 ) § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
#

§ 41
Beteiligung mitbetroffener Körperschaften

Richtet sich der Widerspruch gegen die Zuordnung von Mitgliedern, Gebäuden oder Personalstellen zu einer anderen kirchlichen Körperschaft, ist diese in dem Verfahren beizuladen.
#

§ 42
Aufschiebende Wirkung

Die Einlegung von Einsprüchen und Widersprüchen nach diesem Gesetz sowie die Klage vor dem Landeskirchengericht haben keine aufschiebende Wirkung.
#

Unterabschnitt 3
Sonderregelungen

##

§ 43
Änderung der für die Festsetzung der Messzahlen oder der Höhe eines Budgets maßgeblichen Kriterien innerhalb einer Haushaltsperiode

( 1 ) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Messzahlen oder eines Budgets bei einem Zuweisungsempfänger innerhalb einer Haushaltsperiode durch
  • eine Maßnahme nach § 7 Absatz 2 oder
  • die Inbetriebnahme oder Aufgabe eines für die Höhe der Gebäudezuweisung nach Abschnitt V maßgeblichen Gebäudes,
kann bei einer sich daraus ergebenden
  1. Erhöhung der Messzahl oder des Budgets die Finanzzuweisung auf Antrag des Zuweisungsberechtigten durch einen Änderungsbescheid des Landeskirchenamtes zeitanteilig erhöht werden.
  2. Senkung der Messzahl oder des Budgets die Finanzzuweisung durch einen Änderungsbescheid des Landeskirchenamtes angemessen gekürzt werden.
( 2 ) Erhöhte Zuweisungen können erst ab Zugang des Antrags nach Absatz 1 Nr. 1 beim Landeskirchenamt, frühestens jedoch ab Wirksamkeit des die Änderung begründenden Ereignisses gewährt werden.
( 3 ) Die Neufestsetzung bei der Zusammenlegung von Kirchengemeinden erfolgt mit erstmaliger Wirkung für den auf den Beschluss des Landeskirchenamtes (Artikel 9 Absatz 3 Grundordnung) folgenden nächsten Doppelhaushaltszeitraum.
#

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

###

§ 44
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g GO zu diesem Gesetz erlassen.
#

§ 45
Erlöschen von Ansprüchen

Ansprüche auf Zuweisungen der Landeskirche, die ihren Rechtsgrund in dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Kirchensteuer- Zuweisungssystem haben und für die künftig keine Mittel aus dem kirchengemeindlichen Anteil der Landeskirchensteuer in zentraler Verwaltung der Landeskirche bereitstehen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
#

§ 46
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Abweichend davon treten zur Vorbereitung der Umstellung des Finanzzuweisungsverfahrens die Abschnitte II, II, und VII bis VIII zum 1. Januar 1998 in Kraft.