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Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen

vom 6. Dezember 2016

KABl. S. 166

Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 6. Dezember 2016 gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) folgende Richtlinien beschlossen:
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§ 1
Personenkreis

( 1 ) Kirchliche Beschäftigte können aus den in § 2 genannten Gründen auf Antrag einen unverzinslichen Gehaltsvorschuss erhalten. Kirchliche Beschäftigte sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Entgelten höchstens aus der Besoldungsgruppe A 11, Entgeltgruppe 11 TV-L oder Entgeltgruppe 11 AVR-KW sowie die Vikarinnen und Vikare. Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildenden und Empfängern von Versorgungsbezügen dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nur anspruchsberechtigt, wenn die arbeitsvertragliche Probezeit beendet ist, das Arbeitsverhältnis ungekündigt sowie auf unbestimmte Zeit oder befristet für die Dauer von mindestens zwei Jahren vereinbart ist.
( 3 ) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen.
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§ 2
Antragsgründe

( 1 ) Antragsgründe sind
  1. Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlass. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und sonstigem Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
  2. Stellung einer Kaution bei der Anmietung von Wohnraum;
  3. Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung mit einem amtlich anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 70 oder mit einer erheblichen Gehbehinderung (Ausweiskennzeichen „G“) für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
  4. Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, sofern ein Kraftfahrzeug zur Ausübung des Dienstes unbedingt erforderlich ist;
  5. Anschaffung einer Bahncard 100, sofern diese auch für dienstliche Zwecke genutzt wird;
  6. Hausratbeschaffung aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft, der erstmaligen Begründung eines Hausstandes, des Getrenntlebens während eines anhängigen Scheidungsverfahrens oder eines anhängigen Verfahrens auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, der Ehescheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft;
  7. die Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder erstmaliger Gründung eines Hausstandes;
  8. ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden oder Diebstahl;
  9. schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen Familienangehörigen.
( 2 ) Im Einzelfall kann ein Vorschuss auch gewährt werden, wenn sich aus der Versagung eine besondere unbillige Härte für den kirchlichen Beschäftigten ergeben würde.
( 3 ) Ein Vorschuss darf nicht gewährt werden, soweit für dieselben Aufwendungen Leistungen nach anderen Vorschriften oder von Dritten zustehen. Der Vorschuss darf nur entsprechend dem Bewilligungsgrund verwendet werden.
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§ 3
Antragsverfahren und Vorschusshöhe

( 1 ) Der Antrag auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses ist formlos zu stellen. Für die Gewährung des Vorschusses ist der Dienstherr oder der Arbeitgeber zuständig, zu dem der kirchliche Beschäftigte in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht. Der kirchliche Beschäftigte hat im Antrag darzulegen, dass einer der Gründe nach § 2 Absätze 1 oder 2 gegeben ist.
( 2 ) Der Vorschuss darf nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses oder dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.
( 3 ) Der Vorschuss darf das Doppelte des monatlichen Entgeltes, höchstens jedoch 2.600,00 Euro nicht übersteigen. Der Berechnung der Vorschusshöhe sind die Bruttobeträge des Monates zugrunde zu legen, der der Antragsstellung vorhergeht. Entgelt im Sinne von Satz 1 sind das Grundgehalt und die familienbezogenen Entgeltbestandteile. Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Wird, bevor ein Vorschuss getilgt ist, ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 3 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag von 2.600,00 Euro nicht übersteigt. Der noch nicht getilgte Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengefasst werden.
( 5 ) Sind aus demselben Anlass mehrere kirchliche Beschäftigte antragsberechtigt, wird der Vorschuss nur einer Person gewährt.
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§ 4
Rückzahlung

( 1 ) Die Tilgung des Vorschusses erfolgt in höchstens zwanzig gleichen Monatsraten. Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der kirchliche Beschäftigte nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten erfolgen. Im Falle des Todes des kirchlichen Beschäftigten kann auf Antrag einer oder eines Hinterbliebenen die Rückzahlung mit der bisherigen Tilgungsrate erfolgen. Beim Vorliegen einer unbilligen Härte kann im Todesfall auf die Rückzahlung des noch nicht getilgten Teils des Vorschusses verzichtet werden.
( 2 ) Wechselt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz innerhalb der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und ist damit ein Wechsel des Arbeitgebers verbunden, kann der Vorschuss vom neuen Arbeitgeber übernommen werden.
( 3 ) Der Vorschuss wird von dem laufenden monatlichen Entgelt einbehalten. Die Tilgung beginnt mit dem nächsten möglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
( 4 ) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die monatliche Tilgungsrate für die Dauer von bis zu sechs Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgungsrate für die Dauer von bis zu drei Monaten ausgesetzt werden.
( 5 ) Die Tilgung ist auf Antrag zu ermäßigen oder auszusetzen für die Dauer
  1. der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes,
  2. der Elternzeit, soweit nicht Tätigkeiten, aus denen der kirchliche Beschäftigte ein Entgelt bezieht, ausgeübt werden,
  3. des Zeitraums, in dem weder tarifliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch Krankengeld aus einer Krankenversicherung zustehen.
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§ 5
Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt ist das Rundschreiben des Landeskirchenamtes zur Gewährung von Gehaltsvorschüssen vom 5. Juni 1967 nicht mehr anzuwenden. Für die vor dem 1. Januar 2017 gewährten Gehaltsvorschüsse gelten die bis dahin geltenden Regelungen fort.