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Kirchengesetz über Kooperationsräume in der Evangelischen Kirche
von Kurhessen-Waldeck

vom 23. November 2016

KABl. S. 158

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) In jedem Kirchenkreis wird für mehrere Kirchengemeinden mit Pfarrstellen im Umfang von insgesamt mindestens drei vollen Dienstaufträgen jeweils ein Kooperationsraum zur gemeinsamen Gestaltung der kirchlichen Arbeit und pfarramtlichen Versorgung errichtet.1#
(2) Kirchengemeinden, die einem Kirchspiel angehören, bilden mindestens mit den übrigen Kirchspielsgemeinden einen Kooperationsraum.
(3) In Ausnahmefällen kann sich ein Kooperationsraum über mehrere Kirchenkreise erstrecken.
(4) 1In der Regel besteht ein Kooperationsraum aus mehreren Kirchengemeinden. 2In Ausnahmefällen kann eine einzelne Kirchengemeinde auf ihren Antrag als eigener Kooperationsraum gelten, wenn in ihr Pfarrstellen im Umfang von insgesamt mindestens drei vollen Dienstaufträgen errichtet sind.
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§ 2

1Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Kooperationsräumen beschließt der Kirchenkreisvorstand, bei kirchenkreisübergreifenden Kooperationsräumen beschließen die beteiligten Kirchenkreisvorstände. 2Dabei sollen geographische, sozialräumliche und historische Belange sowie Perspektiven der Pfarrstellenanpassung berücksichtigt werden. 3Die beteiligten Kirchenvorstände sowie Pfarrerinnen und Pfarrer sind vor der Errichtung, Änderung und Auflösung eines Kooperationsraumes anzuhören.
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§ 3

(1) 1Die Kirchengemeinden des Kooperationsraumes schließen eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit (Kooperationsvereinbarung). 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
(2) 1Die Kooperationsvereinbarung regelt die Anzahl gemeinsamer Gottesdienste und die gegenseitige Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kooperationsraum. 2Darüber hinaus können weitere Regelungen über eine Zusammenarbeit einschließlich deren Finanzierung getroffen werden, insbesondere zu gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten, Gottesdienst- und Gemeindekonzepten, Konfirmandenarbeit, Schulunterricht, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Seniorenarbeit, Kirchenmusik, Diakonie, Erwachsenenbildung, Öffentlichkeitsarbeit oder Verwaltungsaufgaben.
(3) 1Die Dienstbeschreibungen der im Kooperationsraum beteiligten Pfarrerinnen und Pfarrer können mit Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer vorsehen, dass einzelne pfarramtliche Aufgaben unabhängig von den Grenzen der beteiligten Kirchengemeinden im Kooperationsraum wahrgenommen werden. 2Dies gilt nicht für die Ausübung der Seelsorge und die Vornahme von Amtshandlungen.
(4) Das Landeskirchenamt gibt Musterkooperationsvereinbarungen und Musterdienstbeschreibungen heraus.
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§ 4

(1) 1Die Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Kooperationsraum treffen sich mindestens einmal im Vierteljahr zu Dienstbesprechungen. 2Daran nehmen weitere Mitarbeitende teil, sofern dies die Kooperationsvereinbarung durch weitere Regelungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 vorsieht. 3Die Teilnehmenden wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 4Zur konstituierenden Sitzung lädt jeweils die Pfarrerin oder der Pfarrer ein, die oder der am längsten im Kooperationsraum Dienst geleistet hat.
(2) 1Die Kirchenvorstände in einem Kooperationsraum entsenden für die Dauer der Amtszeit der Kirchenvorstände aus ihrer Mitte in einen gemeinsamen Ausschuss (Kooperationsausschuss) die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie aus jedem Kirchenvorstand mindestens ein weiteres Mitglied. 2Der Kooperationsausschuss begleitet und fördert die Zusammenarbeit im Kooperationsraum. 3Die Kirchenvorstände können in der Kooperationsvereinbarung dem Kooperationsausschuss und weiteren Ausschüssen Entscheidungen für die Zusammenarbeit im Kooperationsraum zuweisen. 4In diesen Fällen gelten die Vorschriften des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Grundordnung über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Verschwiegenheit und die Hinzuziehung sachkundiger Personen entsprechend.
(3) 1Für die Ausschüsse finden die für die Geschäftsführung in Kirchenvorständen geltenden Regelungen entsprechende Anwendung. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist aus der Mitte der Ausschüsse zu wählen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Der Kooperationsausschuss kann aus den Gemeindegliedern, die in einem Kooperationsraum besondere Dienste versehen, und den Pfarrerinnen und Pfarrern einen Arbeitskreis kirchlicher Dienste bilden. 2Für Aufgaben, Befugnisse, Einberufung und Vorsitz des Arbeitskreises gilt Artikel 41 der Grundordnung entsprechend.
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§ 5

1Kooperationsräume sind rechtlich unselbständige Zusammenschlüsse. 2Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse können durch einen Kooperationsraum nicht begründet oder übernommen werden.
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§ 6

Die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Pfarrerinnen und Pfarrern außerhalb von Kooperationsvereinbarungen nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts bleibt unberührt.
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1 ↑ Kooperationsräume nach § 1 sind spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zu bilden. (Artikel 3 Absatz 2 des KG über die Einführung von Kooperationsräumen in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 23. November 2016, KABl. S. 159).
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