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Ordnung für den Ausschuss für die Aus- und Fortbildung im Pfarrberuf

Vom 9. September 2025

KABl. S. 211, Nr. 127

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1

Für die Begleitung der Ausbildung zur Pfarrerin und zum Pfarrer und die Fortbildung im Pfarrdienst wird ein Ausschuss gebildet.
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§ 2

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Austausch und gegenseitige Information zu den Inhalten, den Rahmenbedingungen und Regelungen der Ersten und der Zweiten Theologischen Ausbildungsphase sowie der pastoralen Fortbildung (insbesondere Fortbildung in den ersten Amtsjahren und Pastoralkollegs),
  2. Weiterentwicklung der Inhalte, Rahmenbedingungen und Regelungen im Austausch mit den Konzepten und Rahmenordnungen der EKD für das Theologiestudium, das Vikariat und die Fortbildung,
  3. Vernetzung der Konzepte der pastoralen Aus- und Fortbildung mit anderen Angeboten mit dem Ziel der Förderung landeskirchenübergreifender und interprofessioneller Zusammenarbeit.
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§ 3

Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. der Prälat oder die Prälatin (Vorsitz)
  2. der Direktor oder die Direktorin des Evangelischen Studienseminars (Stellvertretung)
  3. zwei Studienleiter oder Studienleiterinnen des Evangelischen Studienseminars (für die Aus- und Fortbildung)
  4. eine Pröpstin oder ein Propst
  5. ein Theologiestudent oder eine Theologiestudentin
  6. ein Vikar oder eine Vikarin
  7. eine Pfarrperson in den ersten Amtsjahren (Probedienst)
  8. ein theologischer Studienleiter oder eine theologische Studienleiterin eines Kirchenkreises
  9. ein Professor oder eine Professorin des Fachbereichs Evangelische Theologie Marburg.
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§ 4

( 1 ) Die Mitglieder werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Ausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich einberufen und tagt einmal mit dem Schwerpunkt Ausbildung und einmal mit dem Schwerpunkt Fortbildung. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss der Ausschuss innerhalb von sechs Wochen zu einer Sitzung einberufen werden.
( 2 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.
( 3 ) Der Ausschuss kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen hinzuziehen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Ausschusses wird eine Niederschrift geführt.
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§ 5

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zugleich treten die Ordnung des Ausschusses für die Erste Theologische Ausbildungsphase vom 25. September 2018 (KABl. S. 196) und die Ordnung des Ausschusses für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 12. Juli 2016 (KABl. S. 98) außer Kraft.