.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 02.12.2005
Geltungszeitraum bis: 10.12.2015
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 2. Dezember 2005
####§ 1
Landeskirchengericht
1Der Vorsitzende, der Berichterstatter und die Beisitzer des Landeskirchengerichts erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. 2Sie beträgt für den Vorsitzenden und den Berichterstatter jeweils 200,00 €, für die Beisitzer 100,00 €.
#§ 2
Disziplinarkammer
§ 1 gilt entsprechend für die Mitglieder der Disziplinarkammer.
#§ 3
Schlichtungsstelle
§ 1 findet auf die Schlichtungsstelle mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 4
Schlichtungsausschuss
§ 1 findet auf den Schlichtungsausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass nur der Vorsitzende eine Aufwandsentschädigung für jedes Verfahren erhält.
#§ 5
Fälligkeit
Die Aufwandsentschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens fällig.
#§ 6
Sonstige Auslagen
Neben der Aufwandsentschädigung haben die in §§ 1 bis 4 bezeichneten Personen einschließlich der Beisitzer einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
#§ 7
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Höhe der Entschädigung an die Mitglieder des Landeskirchengerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Januar 1974 (KABl. S. 2), die Verordnung über die Zahlung einer Entschädigung an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 8. April 1986 (KABl. S. 105) sowie die Regelung des Rates der Landeskirche über die Entschädigung für den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses vom 19. Januar 1994 (R 135 -25 Bd. 4; R 220 -540) außer Kraft.