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Geltungszeitraum von: 22.03.1982
Geltungszeitraum bis: 31.03.2013
Richtlinien für die Psychologischen Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Lebensfragen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. März 1982
KABl. S. 57
#Das Landeskirchenamt hat folgende Richtlinien erlassen:
- 1Die Psychologischen Beratungsstellen haben im Rahmen des Auftrages der Kirche, wie er in der Präambel der Grundordnung beschrieben ist, die Aufgabe, Hilfe in Ehe-, Erziehungs-, Familien- und Lebensfragen zu geben. 2Die Beratungsstellen stehen allen Hilfesuchenden offen.3Die Arbeit der Beratungsstellen geschieht im Einklang mit den Leitlinien für Psychologische Beratung in Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes. 4Die Psychologischen Beratungsstellen haben regionale Einzugsgebiete.5Die Psychologischen Beratungsstellen sind in ihrer Arbeit ihrem Rechtsträger gegenüber verantwortlich. 6In fachlicher und methodischer Hinsicht arbeiten sie in eigener Verantwortung.
- 1Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck werden von den Trägern im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt eingestellt. 2Die weiteren hauptamtlichen Mitarbeiter werden von den Trägern auf Vorschlag des Leiters der Beratungsstelle eingestellt. 3Folgt auch nach nochmaliger Ausschreibung keine Einigung, so sind die Träger an den Vorschlag des Leiters nicht gebunden.4Für die Arbeitsverhältnisse gelten die Bestimmungen des BAT und seiner Änderungsverträge in der für die Angestellten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geltenden Fassung.5Dienstvorgesetzter einer Psychologischen Beratungsstelle ist der jeweilige Vertreter des Rechtsträgers.
- 1Die Beratungsarbeit wird von hauptamtlichen, nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern durchgeführt, die durch eine spezifische Ausbildung für diese Tätigkeit qualifiziert sind.2Kriterien für den Einsatz eines Mitarbeiters innerhalb der Beratungsstelle sind Qualifikationen, Berufserfahrung und Fortbildungsschwerpunkte.
- Jeder Psychologischen Beratungsstelle steht ein/e Leiter/in vor, der/die für ordnungsgemäßen Ablauf, Qualität und Umfang der in der Beratungsstelle geleisteten Arbeit zu sorgen hat.
- Zu den Pflichten und Aufgaben des Leiters einer Psychologischen Beratungsstelle gehören:
- 1)
- 1Die fachliche Aufsicht; der Leiter ist in allen Angelegenheiten, die die Beratungsarbeit betreffen, weisungsbefugt. 2Ihm obliegt die fachliche Entscheidung in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung innerhalb der gegebenen Möglichkeiten;
- 2)
- Arbeitskonzeption; der Leiter erarbeitet mit dem Team die Arbeitskonzeption; er setzt die Aufgabenschwerpunkte und legt den Arbeitsplan fest;
- 3)
- Jahresbericht; der Leiter erstattet einen schriftlichen Jahresbericht, der die geleistete Arbeit ausführlich darstellt.
- Die Leitung einer Beratungsstelle umfasst folgende weitere Funktionen:
- 1)
- Gewährleistung von kontinuierlicher Teamarbeit und fachlichem Austausch innerhalb der Stelle;
- 2)
- fachliche Vertretung der Beratungsstelle;
- 3)
- Sorge für Zusammenarbeit mit Beratungsstellen im Einzugsbereich, insbesondere im diakonischen Bereich;
- 4)
- Regelung der Arbeitszeiten im Rahmen gesetzlicher Vorschriften entsprechend den Aufgaben der Stelle;
- 5)
- Mitwirkung bei Personalangelegenheiten einschließlich der Errichtung von Planstellen und der Einstellung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Praktikanten;
- 6)
- Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplanes für die Beratungsstelle;
- 7)
- Verwendung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes;
- 8)
- Genehmigung von Dienstreisen der Mitarbeiter im Einzugsgebiet der Beratungsstelle;
- 9)
- Urlaubsregelung und kurzfristige Dienstbefreiung für die Mitarbeiter;
- 10)
- Führung des gemeinsamen Diensttagebuches der Beratungsstelle.
- 1Die Leiter der Psychologischen Beratungsstellen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sollen regelmäßig in fachlichen Zusammenkünften die geleistete Arbeit analysieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten.2Vor allem soll dadurch das gemeinsame Konzept der Beratungsstellen innerhalb der Landeskirche gefördert werden.3Dem dient auch die Mitwirkung bei der Einstellung von beraterischen Fachkräften. 4Die Leiter kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Einsicht in die Bewerbungsunterlagen nehmen, Fachgespräche führen und aufgrund dieser bei der Einstellung beraten.
- 1Die in der Beratungsstelle tätigen Personen haben bei ihrer Arbeit das ihnen von den Ratsuchenden entgegengebrachte Vertrauen zu achten; nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.2Für die Auskunftserteilung in gerichtlichen Verfahren gelten die jeweiligen prozessualen Bestimmungen1#.3Nur die in einer Psychologischen Beratungsstelle tätigen und an der Beratung mitwirkenden Fachkräfte sind befugt, Einblick in Unterlagen zu nehmen und an Fallbesprechungen teilzunehmen. 4Die Beratung ist grundsätzlich unentgeltlich; die Mitarbeiter können auf die Möglichkeit einer Spende hinweisen. 5Eingehende Spenden werden dem Haushalt der jeweiligen Beratungsstelle zugeführt.
- 1Zur Begleitung und Koordinierung der Arbeit der Psychologischen Beratungsstellen bildet das Landeskirchenamt einen Beirat. 2Zu ihm gehören:
- 1)
- der zuständige Referent des Landeskirchenamtes, der zugleich Vorsitzender ist;
- 2)
- je ein Vertreter der örtlichen Träger, der vom Bischof auf Vorschlag des Trägers berufen wird;
- 3)
- der für die diakonische Arbeit zuständige Dekan der Kirchenkreise in der Stadt Kassel;
- 4)
- der Leiter der landeskirchlichen Beratung sowie die Leiter der regionalen Psychologischen Beratungsstellen und
- 5)
- ein Vertreter des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck.
3Vertreter verwandter Beratungseinrichtungen können als Gäste eingeladen werden. - Diese Richtlinien treten am 1. April 1982 in Kraft.